…formgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 28. August 2004, in welcher vorgebracht wird, dass die Bf. erst mit 28. Februar 2002 zur Geschäftsführerin bestellt worden sei und daher für die verfahrensgegenständlichen Tathandlungen nicht verantwortlich gemacht werden könne. Gegen die im Tatzeitraum eingetragenen Geschäftsführer seien auch Haftungsbescheide…
…und das Finanzstrafverfahren im Zweifel zugunsten der Beschuldigten und damit auch zugunsten des belangten Verbandes (unabhängig davon, dass der Verband für die Taten des Ehemannes als eigentlichen Entscheidungsträger haften würde, dieser jedoch noch nicht Gegenstand des Verfahrens war und daher eine unzulässige Auswechslung der Tat…
…lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision war nicht zuzulassen, weil sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG aufzeigt. Die vom Beschuldigten aufgeworfenen Einwendungen richten sich im Kern gegen die…
…Einem handelsrechtlichen Geschäftsführer kann nicht zugemutet werden, dass er in dem Spezialgebiet der steuerlichen Behandlung einer ARGE umfangreiches Fachwissen besitzt. Gerade aus diesem Grund wurde ein Steuerberater hinzugezogen. Auf die Einhaltung von Fristen war Herr ***Bf1*** daher auf seine steuerliche Vertretung angewiesen. Die ARGE bestand…
…Die Geschäftsführerin ist ***20***. Auf Befragung zu seiner Verantwortung und ob er ein Geständnis ablegen wolle, hat der Beschuldigte erklärt, dass er das jetzt nicht sagen müsse." Zum objektiven Tatbestand: Für das Jahr 2017 wurden für die Monate 1-7/2017 Umsatzsteuervoranmeldungen mit folgenden Daten…
…Geschäftsführer, daher war für die Prüferin auch nicht zwingend ersichtlich, dass er der Täter ist, aber der objektive Tatbestand stand bei dem Telefonat der beiden Personen bereits fest und der Beschuldigte wurde den Aktenvermerken der Prüferin folgend darüber eben auch in Kenntnis gesetzt. Der Beschuldigte…
…3. Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband; die Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen. Die Beschuldigte war als Geschäftsführer des belangten Verbandes eine Entscheidungsträgerin im Sinne des …
…€ 132.177,42). Eine fristgerechte Entrichtung bis spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit der in der Selbstanzeige angesprochenen Abgaben ist nicht erfolgt. Der Beschuldigte war der für die abgabenrechtlichen Belange (und damit die fristgerechte Meldung und Entrichtung der Abgaben) verantwortliche Geschäftsführer der **F** GmbH…
…Einkommen-steuererklärung des Beschuldigten für 2016 als nicht unrichtig, weil die Auflösung der Rückstellung im Feststellungsverfahren gem § 188 BAO bei der ***W-KG*** zu erfassen gewesen wäre. Zur Abgabe dieser Erklärung war der Beschuldigte nicht verpflichtet und hat diese Verpflichtung die Geschäftsführerin der Komplementärin getroffen…
…darin bestanden, dass sie bei Feststellung der drohenden Abgabenunredlichkeiten ihre Funktion als Geschäftsführerin nicht zurückgelegt hat. Entgegen der Ansicht des Erstsenates war die Beschuldigte, die Wirtschaftsinformatik studierte, auch konkret und nach ihrem eigenen Wunsch in die diesbezüglichen Entscheidungsprozesse des Unternehmens eingebunden und war offenkundig, da…
…Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Die Beschuldigte war für die Anmeldung und Entrichtung der Vergnügungssteuer für den genannten Spielapparat verantwortlich. Sie hat durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Bf hat keine einschlägigen Vorstrafen. Die Zahlung der Vergnügungssteuer für ggstdl Spielapparat wurde bis dato nicht entrichtet…
…zur Annahme gehabt, dass diese von ihr genannten Umsatzsteuergutschriften nicht zu Recht bestünden. Die Beschuldigte sei für sie damals selten Ansprechperson im Unternehmen gewesen, meistens wäre es F gewesen. Auf die Frage, von wem sie die Belege bekommen habe: Das war unterschiedlich, meistens hat sie…
…des Verhandlungsergebnisses nicht Person3 als unredlich anzusehen, sondern Person2. Die Zeugin NameGF1 hat glaubhaft ausgeführt, dass der Beschuldigte immer mit Person2 und Person1 "beisammen" war und dass Person2 und Person1 als Geschäftsführer und Bauleiter der F aufgetreten sind, und damit die Angaben des Beschuldigten bestätigt…
…in der Berufungsschrift für die Zeiträume Juni, September und Dezember 2009 unter Hinweis auf den Anfangszeitpunkt ihrer Geschäftsführertätigkeit in Abrede gestellt. Die Beschuldigte war ab 19. Jänner 2010 für die A-GmbH selbständig vertetungsbefugt. Zuvor war B.B. für die abgabenrechtlichen Angelegenheiten dieser Gesellschaft zuständig…
…ist ledig und nicht unterhaltspflichtig. Die ***Bf1*** mit Sitz in der ***Bf1-Adr*** besitzt kein Vermögen und hat unter der angeführten Geschäftsadresse lediglich ein Büro angemietet. Gegenwertig übt diese Gesellschaft keine Erwerbstätigkeit aus. Feststellungen zur Sache: Der Beschuldigte ***Bf2*** war als handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***Bf1…
…oder der Spruchpraxis der Finanzstrafbehörden entsprechenden Tatverdacht als Beschuldigte führt. Die Beschwerdeführerin war weder Geschäftsführerin der ***4*** s.r.o. noch der ***5*** s.r.o., folglich ist sie auch nicht Abgabenschuldnerin. Bezeichnend ist, dass dies in der HD-Anordnung auch gar nicht behauptet wird…
…festgestellt: Der Beschuldigte ist österreichischer Staatsbürger, geschieden, sorgepflichtig für ein Kind im Alter von 11 Jahren und finanzbehördlich unbescholten; sein Einkommen beträgt derzeit ca. € 1.500,00 netto monatlich. Vermögen weist er keines auf. Der Beschuldigte war zum Tatzeitraum Geschäftsführer der Firma A-GmbH…
…wurde in der Beschuldigtenvernehmung vom 29.5.2012 der ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführerin Frau Bf. bestätigt. Bf. gab vor der Behörde an, dass sie sich als Freundschaftsdienst bei der GmbH-1 als handelsrechtlicher Gesellschafter eintragen ließ. Das Gründungskapital kam von Person-1. Es war nicht ausgemacht…
…war als Geschäftsführerin des unbeschränkt haftenden Gesellschafters ***U4*** (siehe oben) der ***U6***, ***FN6***, diese betreffend für alle genannten Jahre jedenfalls zur Einreichung verpflichtet. 2. Aufgrund der Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden die Bemessungsgrundlagen teilweise im Schätzungsverfahren ermittelt. Subjektives Tatbestandsmerkmal 3. Die Beschuldigte konnte infolge Arbeitsüberlastung sogar…
…Unternehmen anzunehmen sein wird (ein Handeln für scheint wiederum im Hinblick auf den Handlungsmodus des Unterlassens missverständlich). Betreffend die genannten Gesellschaften mit beschränkter Haftung bedeutet dies: Die Beschuldigte hatte als deren Geschäftsführerin alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihr Vertretenen obliegen, und war befugt…