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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500845/2017

Strafverfahren Landesabgabe Vergnügungssteuer - Spielautomat iSd VGSG

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500845/2017vom 07.06.2018Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Wolfgang Pavlik über die Beschwerde der Bf. vertreten durch Mag. Julia Eckhart, RA in 8010 Graz, Hofgasse 3, vom 04.09.2017, gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom 01.08.2017, MA 6/ARP-S-1234567/2017 u.a., betreffend zwei Verwaltungsübertretungen nach §§ 14 Abs 2 und 17 Abs 3 iVm § 19 Abs 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005 (VGSG), LGBl. für Wien Nr. 56/2005 idgF, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insoweit Folge geben, als das Verfahren betreffend den Apparat mit der Gehäusebezeichnung Lenovo und der Seriennummer WB 23456789 zur Zl. MA 6/ARP-S-3456789/2017 eingestellt wird. Betreffend den Apparat mit der Gehäusebezeichnung Microlab und der Seriennummer 987654321 zur Zl MA 6/ARP-S-1234567/2017 wird der Spruch des Straferkenntnisses insoweit abgeändert, als an die Stelle der Wortfolge „Sie haben es als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Komplementärin der Gastro Bf. & Co KG (als Lokalinhaberin, Aufstellerin und Eigentümerin) …“ die Wortfolge „Sie haben es als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Gastro Bf. & Co KG (als Lokalinhaberin) …“ tritt. Im Übrigen wird das Straferkenntnis zu dieser Zahl bestätigt. Die verhängte Geldstrafe beträgt somit EUR 700,00 die Ersatzfreiheitsstrafe 20 Stunden. II. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz betragen gemäß § 64 Abs 2 VStG 1991 EUR 70,00. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 52 Abs 8 VwGVG nicht zu entrichten. III. Die Gastro Bf. & Co KG haftet gemäß § 9 Abs 7 VStG 1991 über die verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe Am 24.04.2016 wurden in Wien, in dem von der Gastro Bf. & Co KG betriebenen Café „XY“ zwei als Glücksspielgeräte qualifizierte Internetterminals, die nicht zur Vergnügungssteuer angemeldet waren, und ein E-Kiosk gemäß § 53 Abs 2 GSpG von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt. Laut Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 25.04.2015 wurde über die durchgeführte Amtshandlung festgestellt, dass am Gerät mit der Gerätebezeichnung Microlab Testspiele durchgeführt werden konnten, bei denen für einen bestimmten Einsatzbetrag in Verbindung mit bestimmten Symbolkombinationen Gewinne in Aussicht gestellt wurden. Das Gerät mit der Gerätebezeichnung Lenovo sei ein Laptop zur Aktivierung der Geräte, das Gerät mit der Bezeichnung E-Kiosk sei ein Ein-/Auszahlungsgerät. Die Spiele (hauptsächlich virtuelle Walzenspiele) hätten an dem Gerät durch Betätigung auf dem Bildschirm selbst zur Durchführung aufgerufen werden können. Nach Eingabe von Geld (EUR 10,00), welches die anwesende Kellnerin zur Verfügung gestellt habe, in das Ein-/Auszahlungsgerät erhalte man einen M-Card Gutschein, mit welchem man in der Folge an ggstdl Gerät spielen könne. Nach Auswahl eines Einsatzbetrages mit der Auswahltaste auf dem Bildschirm und Auslösung des Spieles durch eine Pfeiltaste seien die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert worden, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstanden sei. Nach etwa einer Sekunde sei der „Walzenlauf“ zum Stillstand gekommen. Ein Vergleich der nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen habe nun einen Gewinn oder den Verlust des Einsatzes ergeben. Bei den Walzenspielen habe man keinerlei Möglichkeit gehabt, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Es sei nur möglich gewesen, nach Eingabe eines Geldbetrages als Spielguthaben, ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, den Einsatz zu wählen, die Pfeiltaste so lange zu betätigen, bis das aufgerufene zB Walzenspiel ausgelöst worden sei und nach etwa einer Sekunde den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn festzustellen. Die Geräte seien betriebsbereit aufgestellt und voll funktionsfähig gewesen. Dies sei durch Testspiele durch die Organe der Abgabenbehörde bestätigt worden. Die Entscheidung über das Spielergebnis sei bei allen diesen Spielen somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall abhängig gewesen. Es handle sich daher um Glücksspiele nach § 1 Abs 1 GSpG. Gemäß den Aussagen der anwesenden Kellnerin seien die Glücksspieleinrichtungen zumindest seit 01.02.2016 im Lokal betrieben worden. Mit den Glücksspieleinrichtungen sei somit fortgesetzt gegen die Bestimmungen des § 52 Abs 1 GSpG verstoßen worden. Laut Auszug aus dem Firmenbuch war die Bf unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Bf. KG, welche Komplementärin der Gastro Bf. & Co KG ist. Am 25.04.2016 erging ein Ersuchen der LPD Wien an den Magistrat der Stadt Wien, MA 6, um Bekanntgabe, ob und durch wen für die von der Gastro Bf. & Co KG an der Örtlichkeit in Wien, im Café „XY“ betriebenen und von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmten zwei Glücksspielgeräte eine Anmeldung gemäß § 14 Abs 1 VGSG vorgenommen worden sei und wer als stpfl Unternehmer gemäß § 13 Abs 1 VGSG aufscheine. Am 29.07.2016 erging eine Aufforderung der MA 6 an die Gastro Bf. & Co KG, den im Café „XY“ befindlichen Spielapparat binnen zwei Wochen zur Vergnügungssteuer anzumelden. Die Aufforderung blieb unbeantwortet. Am 11.11.2016 erließ der Magistrat der Stadt Wien, MA 6, Bemessung, einen Bescheid an die Gastro Bf. & Co KG über die Vorschreibung von Vergnügungssteuer für das Halten zweier Spielapparate im eigenen Betrieb Café „XY“ an genannter Adresse für den Monat April 2016 iHv je EUR 1.400,00, insgesamt EUR 2.800,00 samt 10% Verspätungszuschlag und Säumniszuschlag. Der Sachverhalt sei durch die amtliche Feststellung vom 24.04.2016 und den Kontostand erwiesen. Der Bescheid wurde am 23.11.2016 zugestellt. In der Beschwerde wurde i.w. vorgebracht, es seien auf keinem der Geräte Glücksspiele angeboten worden und handle es sich auch bei keinem der Geräte um einen Spielapparat, durch dessen Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden könne. Der E-Kiosk sei ein virtueller Dienstleistungsapparat mit verschiedenen Funktionen, zB könnten direkt Bestellungen im Lokal aufgegeben und bezahlt werden oder verschiedene prepaid-cards gekauft werden, um für Einkäufe im Internet zu bezahlen oder Ladebons für alle gängigen Wertkartenhandys gekauft werden. Aktenkundig ist die Verwaltungsstrafanzeige des Magistrats der Stadt Wien, MA 6, vom 18.04.2017 gegen die Beschuldigte als Geschäftsführerin des Komplementärs der Lokalinhaberin, der Gastro Bf. & Co KG, wegen Verkürzung der Steuer von in Wien gehaltenen zwei Unterhaltungsspielapparaten ohne Anmeldung. Mit Schreiben vom 21.04.2017 gab der Magistrat der Stadt Wien, MA 6, Referat Parkometerabgabe und Abgabenstrafen, der Beschuldigten die Gelegenheit zur Rechtfertigung, wonach der Bf zur Last gelegt werde, zwei Verwaltungsübertretungen begangen zu haben, da sie es bis zum 23.11.2016 unterlassen habe, die Spielapparate mit den Gehäusebezeichnungen Lenovo und Microlab für den Monat April 2016 mit dem Betrag von jeweils EUR 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Mit Schreiben vom 20.05.2017 brachte die Bf i.w. vor, es seien keine Glücksspiele in ihrem Lokal angeboten worden und es seien auch keine Gewinne in Aussicht gestellt worden. Über die Beschwerde gegen die Vorschreibung der Vergnügungssteuer sei noch nicht entschieden worden. Das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien, MA 6, vom 01.08.2017, lautete im Spruch wie folgt: „1) Zahl: MA 6/ARP-S-1234567/2017 Sie haben es unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Komplementärin der Gastro Bf. & Co KG (als Lokalinhaberin, Aufstellerin und Eigentümerin) bis zum 23.11.2016 unterlassen, den im Betrieb in Wien, gehaltenen (Geld-)Spielapparat mit der Gehäusebezeichnung Microlab und der Seriennummer 987654321 für den Monat April 2016 mit dem Betrag von EUR 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer für diesen Monat mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen. 2) Zahl: MA 6/ARP-S-3456789/2017 Sie haben es unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Komplementärin der Gastro Bf. & Co KG (als Lokalinhaberin, Aufstellerin und Eigentümerin) bis zum 23.11.2016 unterlassen, den im Betrieb in Wien, gehaltenen (Geld-)Spielapparat mit der Gehäusebezeichnung Lenovo und der Seriennummer 23456789 für den Monat April 2016 mit dem Betrag von EUR 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Sie haben dadurch die Vergnügungssteuer für diesen Monat mit dem oben genannten Betrag verkürzt und eine Verwaltungsübertretung begangen….“ Es wurden 2 Geldstrafen von je EUR 700,00 und im Uneinbringlichkeitsfalle 2 Ersatzfreiheitsstrafen von je 20 Stunden verhängt sowie ein Kostenbeitrag von je EUR 70,00 vorgeschrieben. In der Begründung wurde nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen i.w. ausgeführt, die Bf sei aG des § 9 Abs 1 VStG als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Komplementärin Bf. KG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die steuerpflichtige Gesellschaft Gastro Bf. & Co KG strafrechtlich verantwortlich. Der Sachverhalt sei durch die amtliche Feststellung vom 24.04.2016, das Bemessungsverfahren und den Kontostand unbedenklich erwiesen und sei vorgehalten worden. Der Bf habe die Apparate weder spätestens einen Tag vor der Aufstellung angemeldet, noch die Vergnügungssteuer bis zum Zeitpunkt der Fälligkeit entrichtet. Anlässlich der Aufforderung zur Rechtfertigung sei die Vergnügungssteuerpflicht bestritten worden: es seien weder Glücksspiele angeboten noch Gewinne in Aussicht gestellt worden. Dieses Vorbringen könne die Bf nicht entlasten; anlässlich der Amtshandlung vom 24.04.2016 seien im Lokal der Bf zwei Geräte festgestellt worden, mit welchen Glücksspiele vorgenommen werden konnten. Konkrete Angaben, warum diese Geräte nicht der Vergnügungssteuerpflicht unterliegen sollten, habe die Stellungnahme nicht enthalten. Auf die Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren werde hingewiesen. Die Angaben des Meldungslegers seien klar, deutlich und frei von Widersprüchen. Die Übertretungen könnten daher als erwiesen angesehen werden. Die Bf sei der Verpflichtung zur Anmeldung der Geräte und Zahlung der Vergnügungssteuer zumindest fahrlässig nicht nachgekommen. Eine Verkürzung der Vergnügungssteuer liege vor, wenn die Abgabe unter Verletzung der Anmeldepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet werde. Bei der Strafbemessung sei das Ausmaß der Verkürzungsbeträge sowie als Milderungsgrund die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit berücksichtigt worden. Die Strafbemessung sei unter Annahme durchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse erfolgt. In der Beschwerde vom 04.09.2017 brachte die Beschuldigte i.w. vor, sie habe die Tat nicht begangen. Es seien keine Glücksspiele angeboten und auch keine Gewinne in Aussicht gestellt worden. Es sei der Beschuldigten vorgehalten worden, sie hätte einen Spielapparat in ihrem Lokal aufgestellt; wieso es jetzt auf einmal 2 Stück sein sollten, sei ihr unklar. Ein Gegenbeweis könne der Beschuldigten gar nicht gelingen, denn wie solle man beweisen, dass man ein Vergehen nicht begangen habe. Aus dem Straferkenntnis gehe in keinster Weise hervor, in welcher Art und Weise Glücksspiele angeboten worden wären, welche Spiele angeboten worden wären, welche Gewinnmöglichkeiten vorhanden gewesen seien und werde der Beschuldigten nicht einmal vorgeworfen, Gewinne in Aussicht gestellt zu haben. Es werde die Einstellung des Verfahrens und andernfalls eine mündliche Verhandlung ausdrücklich beantragt. Der Magistrat der Stadt Wien, MA 6, legte am 24.10.2017 (Datum des Einlangens) die Beschwerde dem BFG vor. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.01.2018 wurde die Beschwerde im Bemessungsverfahren als unbegründet abgewiesen und in der Begründung i.w. ausgeführt, nach der ständigen Rechtsprechung sei unter einem Apparat ein aus mehreren Bauelementen zusammengesetztes technisches Gerät zu verstehen, das bestimmte Funktionen erfülle bzw eine bestimmte Arbeit leiste. Bei der Erhebung durch die Finanzpolizei sei ein Probespiel durchgeführt worden. Durch den Kauf einer M-Card beim E-Kiosk hätten auf dem Gerät „Microlab“ virtuelle Walzenspiele durchgeführt werden können. In Kombination würden die einzelnen Komponenten Ein- Auszahlungsgerät und PC einen Spielapparat im Sinne des Vergnügungssteuergesetzes ergeben. Daran ändere auch nichts, dass die ggstdl Beschaffenheit der Anlage vom „klassischen“ Spielapparat abweiche. Überdies liege auch ein betriebsbereites Halten eines Glücksspielapparates vor, wenn potenziellen Spielern über ein im Lokal zur Verfügung stehendes Ein- und Auszahlungsgerät (Kassenautomat) Zugang zu einem bestimmten Glücksspielangebot am PC ermöglicht werde. Bereits § 6 Abs 1 VGSG gehe davon aus, dass die Steuerpflicht unabhängig davon bestehe, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt werde. Der Gesetzgeber habe bei der Definition des Spielapparates auch über Internet verbundene Apparate im Auge gehabt. Die Beschwerde im Bemessungsverfahren ist vor dem BFG anhängig. Im ggstdl Fall fand am 29.03.2018 eine mündliche Verhandlung vor dem BFG in Anwesenheit der Verteidigerin und des Amtsvertreters, jedoch in Abwesenheit der Beschuldigten statt. Dabei führte die Verteidigerin i.w. aus, die Finanzpolizei habe bei dieser Kontrolle von sich aus eine Internetseite aufgerufen, auf der offenbar Glücksspiele angeboten werden und auf dieser Seite Glücksspiele durchgeführt. Es fehle zumindest eine feste Verlinkung zwischen den PCs und einer Internetseite, sodass die PCs nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH nicht als Spielapparate zu qualifizieren seien. Aus dem Aktenvermerk der Finanzpolizei ergebe sich im Übrigen, dass nur auf dem Gerät Nr 2 mit der Bezeichnung „Microlab“ gespielt worden sei und das Gerät Nr 3 nur der Aktivierung der anderen Geräte gedient habe. Die Verteidigerin legte dem BFG eine Dokumentation einer Beschreibung derartiger Geräte vor. Ferner wurde auf die nach Ansicht der Vertreterin auch im vorliegenden Fall anwendbare, stattgebende Entscheidung des BFG vom 04.01.2017, RV/7500020/2017, verwiesen. Die Verhandlung wurde vertagt. In der am 02.05.2018 fortgesetzten mündlichen Verhandlung vor dem BFG, die in Anwesenheit der Verteidigerin und des Amtsvertreters, jedoch in Abwesenheit der Beschuldigten stattfand, brachte die Verteidigerin vor, sie könne über die Einkommens-und Vermögensverhältnisse der Beschuldigten keine Angaben machen. Der Amtsvertreter legte einen Kontoauszug per 30.4.2018 vor, wonach die Abgabe nicht entrichtet wurde, jedoch die Aussetzung der Einhebung beantragt und bewilligt wurde. Der Einsatzleiter bei ggstdl Amtshandlung der Finanzpolizei wurde als Zeuge einvernommen und führte i.w. aus, bei den 3 Geräten habe es sich um ein Ein- u. Auszahlungsterminal, einen Bildschirm und ein Steuergerät, mit dem die anderen Geräte bedient werden konnten, gehandelt. Zum Spielen habe nur ein Gerät, und zwar ein Multifunktionsbildschirm, gedient. Bezüglich der Testspiele, die von Kollegen durchgeführt worden waren, habe er eine Fotodokumentation in Farbe mitgebracht. Die Fotodokumentation wurde dem BFG vorgelegt. Der Zeuge führte weiters aus, man komme zu den Glücksspielen, indem man bei dem Cashcenter eine Banknote einführe, zB EUR 10,00, dann bekomme man einen Bon. Auf diesem Bon befinde sich ein Code, der mit Hilfe eines Lasers eingescannt wird, man könne dann auf der Seite „Minkygames.com“ virtuelle Walzenspiele durchführen. Ob eine automatische Verlinkung zu dieser Seite bestand habe, könne er nicht angeben. Er habe mit der dort beschäftigten Kellnerin eine Niederschrift aufgenommen und in der Folge seien diese Geräte nach dem Glücksspielgesetz von der Finpol vorläufig beschlagnahmt worden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle seien 3 bis 4 Gäste im Lokal gewesen, die Geräte seien aber nicht bespielt worden. Ansonsten sei nur die Kellnerin anwesend gewesen. Über Befragen der Verteidigerin führte der Zeuge weiter aus, wie der Startbildschirm des All-in-One PC (Multifunktionsbildschirm) ausgesehen habe, könne er nicht mehr sagen. Ob es Hinweise auf Glücksspiele im Lokal gegeben habe, könne er nicht mehr sagen. Ob dieser Gutschein-Bon auch für andere Zwecke verwendbar sei, wisse er nicht. Ob man an diesem Cashcenter auch andere Dinge erwerben könne, sei zwar immer wieder behauptet worden; er habe es aber nicht ausprobiert und könne daher darüber nichts sagen. Es könne sein, dass andere Karten beim Terminal angeboten werden, dies sei aber irrelevant. Er habe keine Pay-Pal-Karte ausgedruckt, mit der man auf Mr. Green oder einer ähnlichen Seite hätte spielen können. Die Verteidigerin präsentierte dem Zeugen das bereits dem BFG vorgelegte System für Internet-Cafés, worauf dieser ausführte, ob das System so ausschaute wie hier dargestellt, wisse er nicht mehr. Der bei ggstdl Amtshandlung ebenfalls als amtliches Organ anwesende A.B. sagte als Zeuge vor dem BFG i.w. aus, er wisse nicht mehr genau, ob er selbst Testspiele durchgeführt habe. Er habe aber die Geräte gesehen, den Bon und den Ablauf der Spiele. Es handle sich um ein (1) Spielgerät, eine Art Computerbildschirm. Weiters habe es einen Ein-/Auszahlungsterminal und einen Laptop, mit dem die Funktion des Bildschirms gesteuert werden konnte, gegeben. Mit diesem Computer könne man das Spiel auf der entsprechenden Webseite erlauben oder nicht erlauben. Beim E-Kiosk (Ein-/Auszahlungsterminal) buche sich der Spieler eine entsprechende M-Card (Bon), mit dieser Karte könne das Spielgerät entsperrt werden, um im Endeffekt auf der richtigen Website Spielguthaben herzustellen. Man komme zur Seite www.minkygames.com , indem man sie eingebe oder über den Verlauf hingelange, dies jedoch nur in manchen Versionen. Es gebe am Startbildschirm keine Verlinkung. Es handle sich um eine schwarze Oberfläche mit der Möglichkeit, das Gerät zu entsperren. Zum Entsperren müsse man den Bon einlesen. Dann komme man ins Internet und zwar zur Startseite „win2day.at“. Dann könne man die „minkygames“ Webseite eingeben, da sehe man dann die Spielauswahl. Man habe dort ein Login Feld, wo man entweder die Nummer vom Bon eingeben oder auch mittels Barcodleser einscannen kann. Dann habe man sein Guthaben auf dieser Seite hergestellt und könne mit dem Spiel beginnen. Mit dieser M-Karte könne man meines Wissens nach nichts anderes machen außer auf „Minkygames.com“ zu spielen, wobei die Seite ab und zu auch einen anderen Namen habe. Beim Ein/Auszahlungsterminal könne man auch andere Karten kaufen z.B. Wertkarten von anderen Telefonanbietern. Das allfällige Guthaben könne sich der Spieler beim Ein-/Auszahlungsterminal auszahlen lassen. Man könne mit dieser M-Card auf jedem internetfähigen Gerät spielen, die Auszahlung erfolge aber auf dem E-Kiosk im Caféhaus. Auf der M-Card sei unten ein QR-Code. Wenn man diesen einscanne, habe man die Verlinkung zur „minkygames“ Seite. Es sehe so aus, als könne man mit dem QR-Code automatisch auf die Seite „minkygames.com“ gelangen. Der Zeuge habe das damals nicht ausprobiert und wie es aussehe, werde man auch automatisch eingeloggt auf der „minkygames“ Seite. Der Zeuge legte dem BFG die Fotodokumentation betreffend ggstdl M-Card samt QR-Code vor. Die Organe der Finpol hätten Testspiele durchgeführt und seien zu dem Schluss gekommen, dass es sich um entgeltliche Glücksspiele handle. Dann seien die Geräte vorläufig beschlagnahmt worden. Es seien 2 Personen anwesend gewesen. Gespielt habe dort keiner. Es handle sich um ein Glücksspielgerät, das den Bargeldeinzug ausgelagert habe; im Gegensatz zu den klassischen Automaten, welche den Banknotenleser gleich eingebaut hätten. Das dritte Gerät sei, wie gesagt, zur Steuerung verwendet worden. Die Verteidigerin präsentierte dem Zeugen die bereits vorgelegte Fotodokumentation, worauf dieser ausführte, der innere Bereich sehe so aus, die Leiste sehe aber anders aus. Bei der ihm vorgehaltenen handele es sich um eine ältere Version. Im gegenständlichen Lokal sei an ggstdl Gerät der Browserverlauf ausgeblendet gewesen. Hier sei also das Zurückgehen des Browserverlaufs nicht möglich gewesen, um auf die Seite „minkygames“ zu gelangen. Über weiteres Befragen der Verteidigerin führte der Zeuge aus, zur Rubrik „Zum Surfen Guthaben aufbuchen“ sei auszuführen, dass man muss zuerst den Disclaimer bestätigen und ein Guthaben auswählen müsse. Dann sei, wie beschrieben, das Terminal entsperrt und rechts oben sehe man dann das für das Surfen übrige Guthaben, welches sich mit Zeitablauf verbrauche und dann sei man wieder, nach Ablauf, auf der Disclaimer Seite; außer man sei auf der „minkygames“ Spielseite. In diesem Fall verbrauche man das Guthaben scheinbar auch, jedoch kurz bevor es 0 wäre, springe es wieder auf das ausgewählte Guthaben zurück und verbrauche sich immer wieder. Solange man auf der „minkygames“ Seite sei, surfe man somit gratis. Das Guthaben verbrauche sich nicht und das sei für den Zeugen ein Hinweis, dass es sehr wohl eine Verknüpfung zwischen dem E-Kiosk (Ein-/Auszahlungsterminal) und der Seite „minkygames.com“ gäbe. Das Zeitguthaben stamme von der M-Card (Bon). Man könne mit der M-Card auch im Internet surfen, aber nur auf diesen speziellen Terminals (All-in-One PCs). Damit das Gerät betrieben werden könne, müsse man auf den Disclaimer (siehe Fotodokumentation) auf „Akzeptieren“ drücken. Wenn man auf „Nicht akzeptieren“ drücke, passiere nichts. Beim Disclaimer würde vom Guthaben z.B. 10 Euro 1 Euro abgezogen. Dann könne man auf die entsprechende Seite gehen, scanne das Ticket nochmal ein und es existiere ein Guthaben von EUR 10 bzw. EUR 9. Betreiber der Seite „win2day“ sei, glaube er, die Österr. Lotteriegesellschaft. Ob es Hinweise auf Glücksspiele im Lokal gegeben habe, wisse er nicht. Auf Grund seiner Erfahrungen von zahlreichen Amtshandlungen habe er die Seite „minkygames“ gewählt, weil er wisse, dass das Setup dort funktioniere. Es gäbe nämlich auch M-Cards, auf denen der direkte Hinweis auf die „minkygames.com“ Seite aufscheine, was aber hier gegenständlich nicht der Fall gewesen sei. Eine Paysafe-Card habe sich der Zeuge noch nicht ausgedruckt, um damit auf einer anderen illegalen Glücksspielseite zu spielen. Betreffend den PC, der zum Freischalten gedient habe, könne er nicht mehr sagen, ob man etwas aktivieren oder deaktivieren musste. Man könne diesen PC so steuern, dass ein Spielen nicht möglich sei. Diese Funktionen würden üblicherweise bei Kontrollen gewählt, um den Nachweis illegaler Glücksspiele zu verhindern. Im gegenständlichen Fall sei zum Aufladen der Barcode verwendet worden. Auf Befragen des Amtsvertreters brachte der Zeuge vor, auf gegenständlicher Fotodokumentation seien sowohl der QR-Code als auch der Barcode drauf. Es handle sich um gegenständliche Amtshandlung. Er gehe davon aus, dass man auf der Seite „win2day“ Gewinne in Geld oder Geldeswert erzielen könne. Die Verteidigerin beantragte die Inaugenscheinnahme der beschlagnahmten Geräte zum Beweis dafür, dass der vom Zeugen A.B. vorgelegte QR-Code nicht bewirke, dass eine feste Verlinkung zur Seite www.minkygames.com hergestellt werden könne. Der Beweisantrag wurde vom BFG abgelehnt. Zur Rechtsfrage führte die Verteidigerin aus wie bisher und brachte ergänzend vor: „Der objektive Tatbestand ist gegenständlich nicht erfüllt, zumal das Beweisverfahren ergeben hat, dass beim gegenständlichen PC keine feste Verlinkung zu einer Glücksspielseite bestand, sondern die Seite „ www.minkygames.com “ von den Kontrollorganen händisch in den Browser eingegeben werden musste. Nach der Rechtsprechung des VwGH (2010/17/0086) ist das Gerät daher nicht als Spielapparat im Sinne des VGSG zu qualifizieren. Darüber hinaus ist die subjektive Tatseite nicht verwirklicht, zumal die Bf durch den weiteren PC dafür Vorsorge getroffen hat, dass keine Seiten mit illegalen Glücksspielen aufgerufen werden können. Der Zeuge A.B. konnte sich heute nicht mehr daran erinnern, ob er zunächst auf dem weiteren PC das Spielen freischalten musste, sodass nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit von einem Verschulden der Bf ausgegangen werden kann. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses widerspricht dem Bestimmtheits- und Klarheitsgebot des § 44 a VStG, weil darin nicht konkretisiert wird, dass bei Betätigen des mutmaßlichen Spielapparates der Marke Microlab ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden konnte, was aber § 6 Abs 1 VGSG für das Halten von Spielapparaten fordert. Unkonkret ist weiters die Funktion der Bf, zumal ihr der Tatvorwurf als unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Komplementärin der Gastro Bf. KG gemacht wird; dies ist eine Widersprüchlichkeit, zumal die Komplementärin die unbeschränkt haftende Gesellschafterin ist. Wenn das Gericht wider Erwarten davon ausgeht, dass der Tatbestand erfüllt ist, würde es sich lediglich um ein Gerät handeln.“ Der Amtsvertreter führte aus wie bisher und brachte ergänzend vor: „Der auf dem Bon ausgedruckte QR-Code ist meiner Ansicht nach einer Verlinkung gleichzuhalten. Laut VwGH wollte der Gesetzgeber sämtliche Umgehungsmöglichkeiten ausschließen, wohl wissend, dass die technische Entwicklung weitergeht und hat deswegen die relevante Bestimmung im Vergnügungssteuergesetz weit gefasst. Es ist unbestritten, dass als Startbildschirm die Seite „win2day“ eingerichtet war und offenkundig, dass auch Gewinnmöglichkeiten bestehen. Nach dem VGSG kommt es lediglich darauf an, ob eine Gewinnmöglichkeit in Geld oder Geldeswert besteht. Ob dies nach dem Glücksspielgesetz legal oder illegal ist, ist für die Abgabenpflicht irrelevant.“ Über die Beschwerde wurde erwogen Beweis wurde erhoben durch das Beweisverfahren in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem BFG, der Einsichtnahme in die Verwaltungsakten der belangten Behörde und der dem BFG vorgelegten Unterlagen. Demnach steht folgender Sachverhalt fest: Die Gastro Bf. & Co KG betrieb am Standort Wien, das Café „XY“ und hielt dort als Lokalinhaberin im April 2016 einen (Geld-)Spielapparat (Computerterminal) mit der Gerätebezeichnung Microlab und der Seriennummer 987654321. Die Bf war unbeschränkt haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Bf. KG, welche Komplementärin der Gastro Bf. & Co KG war. Sie hat es bis zum 23.11.2016 unterlassen, den im genannten Betrieb gehaltenen (Geld-) Spielapparat mit Gewinnmöglichkeit in Geld oder Geldeswert für den Monat April 2016 mit dem Betrag von EUR 1.400,00 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Die Beschuldigte war für die Anmeldung und Entrichtung der Vergnügungssteuer für den genannten Spielapparat verantwortlich. Sie hat durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Die Bf hat keine einschlägigen Vorstrafen. Die Zahlung der Vergnügungssteuer für ggstdl Spielapparat wurde bis dato nicht entrichtet, jedoch die Aussetzung der Einhebung beantragt und bewilligt. Mit dem (Geld-)spielapparat konnten Spiele, hauptsächlich Glücksspiele, darunter auch virtuelle Walzenspiele, abgespielt werden. Angeboten wurden Spiele, die den jeweiligen Benutzer unterhielten. Die ausgeübte Tätigkeit diente dem Vergnügen und Zeitvertreib. Mit der Durchführung des gewählten Spieles konnte nach Einsatz eines Geldbetrages ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden oder der eingesetzte Geldbetrag verloren werden. Das Gerät wurde spielbereit gehalten und zumindest seit Februar 2016 an genanntem Standort betrieben. Potentiell Interessierten war die Inbetriebnahme jederzeit möglich. Weiters waren ein E-Kiosk (Ein-/Auszahlungsgerät) und ein Computerterminal mit der Gerätebezeichnung Lenovo aufgestellt. Für das Gerät wurde keine Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt. Zu den Spielen bestand eine feste Verlinkung, die durch die Anordnung der Geräte und den Ablauf der Spiele (siehe unten) dokumentiert ist. Um gegen Geld zu spielen, war es erforderlich, am E-Kiosk (Ein-/Auszahlungsterminal) Bargeld einzuwerfen bzw einen Geldschein (zB EUR 10,00) einzuführen. Das Guthaben wurde am unteren Terminal des E-Kiosks angezeigt. Anschließend wurde ein Bon (betitelt als „M-Card Gutschein für Internet, Einkauf und Zahlungen“) mit dem jeweiligen Wert ausgeworfen. Auf diesem Bon befanden sich sowohl ein PIN-Code, ein Strichcode (Barcode) als auch ein QR Code. Der Laptop mit der Gerätebezeichnung Lenovo ist ein Gerät, mit dem die Funktion des Spielgeräts (Gerätebezeichnung Microlab) gesteuert werden konnte. Es konnte zB die Seite www.minkygames.com (virtuelle Walzenspiele) freigegeben oder gesperrt werden. Er diente dazu, bei allfälligen Kontrollen verbotene Glücksspielseiten zu sperren. Am Spielgerät (Computerbildschirm mit der Gerätebezeichnung Microlab) war eine schwarze Bildschirmoberfläche mit einem rechteckigen Feld zu sehen. Auf diesem Feld war zu lesen: „Zum Surfen Guthaben aufbuchen“ und ein Disclaimer war zu bestätigen, wonach sich der Benutzer durch einen Klick auf die Schaltfläche „Akzeptieren“ einverstanden erklären musste, keine Seiten mit pornographischem Inhalt oder illegalem Glücksspiel zu besuchen. Bei Ankreuzen der Schaltfläche „Nichtakzeptieren“ war es nicht möglich, in das Internet zu gelangen und zu spielen. Oben in der Adresszeile des Browsers war die Startseite „https: www.win2day.at/gaming“ bereits eingegeben. Um zu dieser Seite zu gelangen, musste man den Strichcode (Barcode), welcher sich am Bon befand, am Spielgerät mittels Scanner, welcher sich links unten am Gerät befand, einlesen. Somit gelangte man in das Internet, und zwar zur bereits vorgegebenen Startseite „win2day.at“. Zu dieser Seite war somit eine feste Verlinkung gegeben. Auf dieser Seite konnte man verschiedene Spiele wie Roulette, Poker, Backgammon, Slots (virtuelle Walzenspiele) zB „Cleopatras Gold“ etc gegen Geld spielen. Der Ablauf der auf "win2day.at" angebotenen Spiele, die gegen Einsatz von Geld gespielt werden können, wie Poker, Black Jack oder Roulette ist allgemein bekannt (vgl. www.win2day.at ). In diesem Fall wurde das Guthaben auf der M-Card (Bon) als Surfguthaben für das Internet verwendet. Mit der M-Card konnte man kein Spielguthaben herstellen, sondern man musste die vom Betreiber der Webseite vorgegebenen Möglichkeiten (Registrierung erforderlich, zur Einzahlung zB Kreditkarte, Paybox, Eurobons, Auszahlung auf den Spieler Account) verwenden. Alle auf www.win2day.at (lizenzierte Onlineplattform der Österr. Lotterien GesmbH) angebotenen Spiele sind zwar legal, die Bf besitzt jedoch keine Bewilligung oder Konzession für das Halten des Spielapparats nach dem Glücksspielgesetz. Es bestand überdies eine feste Verlinkung zur Seite https: www.minkygames.com. Diese Verlinkung war insofern gegeben, als man mit dem Scanner am Spielgerät den QR-Code am Bon einlas. In diesem Fall gelangte man unmittelbar und automatisch zur Seite www.minkygames.com , wo Glücksspiele (virtuelle Walzenspiele) gegen Entgelt angeboten werden. Man wurde dort automatisch eingeloggt und konnte mit dem auf dem Bon befindlichen Guthaben sofort spielen. Zu dieser Seite gelangte man auch, wenn man vom Startbildschirm „win2day.at“ die Minkygames-Seite händisch eintippte. Auf der Seite minkygames.com angelangt, sah man die Spielauswahl und links oben ein Login-Feld, wo man den PIN-Code des Bons eingeben konnte. Man konnte auch den Barcode mittels des am Gerät befindlichen Scanners einlesen. Damit hatte man sein auf dem Bon befindliches Guthaben auf dieser Seite hergestellt und konnte mit dem Spiel beginnen. Das Guthaben auf dem Bon, welches sich auf der Startseite „win2day.at“ und auf anderen Internetseiten mit Zeitablauf verbrauchte, sodass man sich nach Ablauf des Guthabens wieder auf dem Startbildschirm mit dem Disclaimer befand, wurde beim Spielen auf der Seite „minkygames.com“ nur scheinbar durch Zeitablauf verbraucht. Das Guthaben verringerte sich zwar, jedoch kurz bevor es 0 erreichte, sprang es wieder auf das ausgewählte Guthaben zurück und verbrauchte sich immer wieder. Solange man auf der „minkygames“ Seite war, surfte man somit gratis und konnte das Guthaben als Einsatz für die Glücksspiele verwenden. Die virtuellen Walzenspiele – auf der Seite „win2day.at“ als „Slots“ bezeichnet, zB „Cleopatras Gold“, auf der Seite „minkygames.com“ zB „Mystery of Ra“ liefen nach Generierung des Spielguthabens so ab, dass nach Auswahl eines Einsatzbetrages durch ein Symbol am Touchscreen und dem Auslösen des Spieles durch eine weitere Touchscreen-Taste die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert wurden, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand. Nach etwa einer Sekunde kam der „Walzenlauf“ zum Stillstand. Der Vergleich mit den nun neu zusammengesetzten Symbolen mit den gewinnbringenden Symbolen ließ erkennen, ob ein Geldgewinn erzielt wurde oder der Einsatz verloren war. Während des Spieles (des Laufes der Walzen) hatte der Spieler keine Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Der Ausgang des gewählten Glücksspieles hing vom Zufall ab. Zum Auszahlen eines allfälligen Gewinnes, der auf der Seite „minkygames.com“ erzielt wurde, wurde wieder der ursprüngliche Bon benötigt. Dieser wurde auf dem Ein-/Auszahlungsterminal gescannt, woraufhin das Guthaben angezeigt und der entsprechende Geldbetrag ausgezahlt wurde. Der E-Kiosk (Ein-/Auszahlungsterminal) wurde als extern angeordnetes Kassensystem für die Durchführung der auf der Seite „minkygames.com“ angebotenen Glücksspiele (virtuelle Walzenspiele) bzw zur Herstellung eines Zeitguthabens für Spielen im Internet auf der Seite www.win2day.at verwendet. Beim Ein-/Auszahlungsterminal (E-Kiosk) konnte man auch andere Karten kaufen z.B. Wertkarten von anderen Telefonanbietern. Mit dem auf der M-Card befindlichen Guthaben konnte man auf jedem internetfähigen Gerät auf der Seite „minkygames.com“ spielen. Die Auszahlung eines allfälligen Gewinnes konnte aber nur auf dem Ein-/Auszahlungsterminal in ggstdl Lokal erfolgen. Resümierend ist daher festzuhalten, dass ein (Geld)spielapparat mit der Gerätebezeichnung Microlab (es handelt sich um einen multifunktionsfähigen Computerterminal oder All in One Gerät), ein E-Kiosk (Ein-/Auszahlungsgerät) und ein Steuerungsgerät (Computerterminal mit der Gerätebezeicnung Lenovo) vorhanden waren. Der jeweilige Spieler wurde nach Erwerb eines Bons (M-Card) am Ein-/Auszahlungsterminal zu den Spielen hingeleitet, und zwar bei Einscannen des Barcodes zur Seite www.win2day.at oder bei Einscannen des QR-Codes zur Seite www.minkygames.com. In letzterem Fall erfolgte auch die Auszahlung über das Ein-/Auszahlungsgerät. Dieses ist als ausgelagerter Bestandteil des Spielgerätes zu betrachten. Es handelt sich daher insgesamt um 1 (Geld)spielgerät mit Gewinnmöglichkeit in Geld oder Geldeswert. Beweiswürdigung: Dass die Gastro Bf. & Co KG an genanntem Standort ein Café betrieb und im April 2016 ggstdl Spielapparat als Lokalinhaberin hielt, beruht auf den aktenkundigen Feststellungen der LPD Wien, den aktenkundigen Feststellungen der Finanzpolizei anlässlich der Erhebung am 24.04.2016, dem Auszug aus dem Firmenbuch und den Feststellungen im Bemessungsverfahren. Dass die Bf unbeschränkt haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Bf. KG war, welche Komplementärin der Gastro Bf. & Co KG war, ist durch den aktenkundigen Auszug aus dem Firmenbuch und die Verwaltungsstrafanzeige des Magistrats der Stadt Wien erwiesen und wird durch die Ausführungen der Bf („in meinem Lokal“) bestätigt. Demnach war sie für die Einhaltung der verwaltungsrechtlichen Vorschriften, zu denen auch die abgabenrechtlichen Verpflichtungen wie die Anmeldung und Entrichtung der Vergnügungssteuer zählen, verantwortlich. Dass die Beschuldigte es unterlassen hat, den Spielapparat für April 2016 zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten, ist aktenkundig und unstrittig. Da die Beschuldigte ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse trotz Aufforderung nicht bekannt gegeben hat, war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen. Mangels Bekanntgabe konnten auch allfällige Sorgepflichten nicht berücksichtigt werden. Dass die Bf keine einschlägigen Vorstrafen hat, ist unstrittig. Dass die Zahlung der Vergnügungssteuer bis dato nicht entrichtet wurde und dass Aussetzung der Einhebung bewilligt wurde, ist dem in der Verhandlung vor dem BFG vom Amtsvertreter vorgelegten Kontoauszug vom 30.04.2018 zu entnehmen. Zahlungen nach diesem Datum sind nicht hervorgekommen. Welche Geräte aufgestellt waren sowie deren Funktion sind der Bescheinigung der Finanzpolizei vom 24.04.2016 über die vorläufige Beschlagnahme der Geräte anlässlich der durchgeführten Amtshandlung, dem über die Amtshandlung erstellten Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 25.04.2016, den Zeugenaussagen der bei der Amtshandlung anwesenden Organe bei der mündlichen Verhandlung vor dem BFG und der dem BFG vorgelegten Fotodokumentationen zu entnehmen. Dass die beschriebenen Geräte aufgestellt waren, wird auch von der Beschuldigten nicht bestritten, wohl aber, dass es sich um ein Glücksspielgerät handelt. Dass das Gerät mit der Markenbezeichnung Lenovo zur Steuerung des Geräts mit der Markenbezeichnung Microlab diente, wird schon im Aktenvermerk der Finanzpolizei vom 25.04.2016 eindeutig dargelegt („ist ein Laptop zur Aktivierung der Geräte“) und von den Zeugen C.D. und A.B. in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG übereinstimmend bestätigt („ „ein Steuergerät, mit dem die anderen Geräte bedient werden konnten. Zum Spielen diente nur ein Gerät, und zwar ein Multifunktionsbildschirm“; „und es gab einen Laptop, mit dem die Funktion des Bildschirms gesteuert werden konnte. Mit diesem Computer kann man das Spiel auf der entsprechenden Webseite erlauben oder nicht erlauben.“). Der Auffassung der belangten Behörde im Straferkenntnis, es handle sich um zwei Spielapparate, kann daher nicht gefolgt werden, da mit dem Gerät mit der Gerätebezeichnung Lenovo keine Spiele durchgeführt werden konnten. Dass das Gerät mit der Gerätebezeichnung Microlab iVm dem Ein-/Auszahlungsterminal betriebsbereit war und die Inbetriebnahme potentiell Interessierten jederzeit möglich war, ist durch den Aktenvermerk vom 25.04.2016 über die durchgeführten Testspiele durch Organe der Finanzpolizei am 24.04.2016, durch die übereinstimmenden Zeugenaussagen der Organe vor dem BFG und der dem BFG vorgelegten Fotodokumentation über die durchgeführte Amtshandlung erwiesen. Unstrittig und vom Zeugen A.B. bestätigt ist auch die Tatsache, dass ein „Disclaimer“ wie in der von der Verteidigerin vorgelegten Fotodokumentation (welche aber nicht ggstdl Geräte betrifft, sondern allgemein eine Beschreibung derartiger Geräte darstellen soll) vorhanden war. Das für die weitere Benutzung des Terminals obligatorische Anklicken der Schaltfläche „Akzeptieren“ (Einverständniserklärung, u.a. keine Seiten mit illegalem Glücksspiel zu besuchen) ist kein geeigneter Nachweis, dass das Gerät nicht dazu diente, Spiele gegen Entgelt durchzuführen. Einerseits werden sich Spieler, die illegale Glücksspiele auf der Seite www.minkygames.com durchführen wollen und die einen Bon (M-Card) mit dem entsprechenden QR-Code erworben haben, von einer derartigen Maßnahme nicht abschrecken lassen und andererseits sind Spieler, die auf der Startseite www.win2day.at spielen wollen, von einem derartigen Disclaimer gar nicht berührt, denn auf der Seite win2day.at werden ausschließlich legale (Glücks)spiele durchgeführt. Beim „Disclaimer“ handelt es sich demnach nicht um eine ernst gemeinte Einrichtung zur Verhinderung illegaler Glücksspiele. Er wurde vorbeugend in Bezug auf allfällige Kontrollen eingerichtet, um entsprechend argumentieren zu können. Betreffend den Terminal mit der Gerätebezeichnung Lenovo ist nach der glaubwürdigen Zeugenaussage des vielfach mit derartigen Kontrollen befassten A.B. davon auszugehen, dass dieser installiert wurde, um Seiten mit illegalen Glücksspielen wie www.minkygames.com im Falle einer Kontrolle schnell sperren zu können. Wollte man tatsächlich bestimmte Seiten dauerhaft sperren, hätte man im Gerät mit der Gerätebezeichnung Microlab entsprechende Software (Filter) einbauen können. Die Steuerungsfunktion in einen weiteren Laptop auszulagern, wird vom BFG als weiterer Versuch betrachtet, die wahre Funktion des Gerätes, nämlich (Glücks)spiele gegen Entgelt durchzuführen, zu verschleiern. Das BFG geht davon aus, dass die Bf keine Vorsorge getroffen hat, derartige Glücksspiele zu verhindern, sondern dass sie – ganz im Gegenteil – die Besucher durch die beschriebenen Abläufe – zu den Spielen hingeleitet hat und sowohl der disclaimer als auch der Steuerungslaptop nur der Verschleierung dieser Tatsache dienten. Dass das Gerät betriebsbereit war, ist dadurch, dass bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei ein Bon beim Ein-/Auszahlungsterminal erworben und Testspiele durchgeführt werden konnten, erwiesen. Dass auf der Seite www.win2day.at (Glücks)spiele, darunter auch virtuelle Walzenspiele mit Gewinnmöglichkeit in Geld oder Geldeswert gespielt werden können, ist allgemein bekannt und durch eigene Wahrnehmung des BFG erwiesen. Dass auf der Seite www.minkygames.com virtuelle Walzenspiele gegen Entgelt angeboten und gespielt werden können, ist durch die Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG, den Aktenvermerk der Finanzpolizei und die vorgelegte Fotodokumentation, wonach das virtuelle Walzenspiel „Mystery of Ra“ als Testspiel ausgewählt wurde, erwiesen. Dass derartige Spiele der Unterhaltung dienen, ist unbestritten und gefestigte Judikatur des VwGH und des BFG. Bestritten wird, dass eine feste Verlinkung zu den Spielen bestand. Dass als Startseite auf dem Gerät mit der Gerätebezeichnung Microlab www.win2day.at eingerichtet war, zu der man durch Einscannen des am Bon befindlichen Barcodes am Gerät gelangte, ist durch die Zeugenaussage des A.B. und die von der Bf vorgelegte Dokumentation erwiesen und unstrittig. Man gelangte also unmittelbar und ohne weiteres Zutun nach Herstellung des Zeitguthabens zu der genannten Seite, was im Sinne der Judikatur des VwGH als feste Verlinkung zu dieser Seite zu verstehen ist. Es ist zwar richtig, dass die feste Verlinkung zur Seite www.minkygames.com bei der Kontrolle durch die Finanzpolizei nicht getestet wurde, allerdings wurde vom Zeugen A.B. eine Kopie des bei der Kontrolle verwendeten Bons (M-Card) im Wert von EUR 10,00 vorgelegt und mit einem QR Code Reader der auf dem Bon befindliche QR Code (nachträglich) eingelesen, worauf sich unmittelbar und automatisch die Seite www.minkygames.com öffnet. Aus den „QR Details“ ist abzuleiten, dass es sich um ein „AutoLogin“ handelt, wobei der login-key dem PIN-Code auf dem Bon entspricht. Es ist auch ein Hinweis auf den „Account“ vorhanden, sodass dem Zeugen A.B. zu folgen ist, wenn er ausführt, es sehe so aus, dass man auch automatisch auf dieser Seite eingeloggt werde. Da sich unten am Spielgerät ein Scanner befindet und am Bon nicht nur ein Barcode, sondern auch ein QR-Code, geht das BFG davon aus, dass auch der QR-Code am Gerät eingelesen werden kann und so eine unmittelbare Verbindung zur Seite www.minkygames.com besteht. Der Bon wird gekauft, um damit das Gerät mit der Gerätebezeichnung Microlab zu bedienen. Die Codes und der PIN erfüllen allesamt eine Funktion bei der Bedienung des Geräts. So kann man bei händischer Eingabe der „minkygames“ Seite den PIN-Code (welcher auch bei automatischem Login mittels QR-Code aufscheint) eingeben oder den Barcode einlesen, um sich einzuloggen und das entsprechende Guthaben herzustellen. Daher geht das BFG davon aus, dass auch der QR-Code eine Funktion, und zwar die beschriebene, erfüllt. Dem Zeugen ist auch Recht zu geben, dass die bestehende Verlinkung zur „minkygames“ Seite auch daraus abzuleiten ist, dass im Falle des Bespielens der genannten Seite das Guthaben auf dem Bon (M-Card) nicht als Zeitguthaben für das Surfen im Internet, sondern als Spielguthaben für die virtuellen Walzenspiele dient und das Zeitguthaben nicht verbraucht wird. Dieses Umdeuten des Guthabens zeigt die gewünschte, privilegierte Behandlung der „Minkygames“ Seite“: das Zeitguthaben wird in ein Spielguthaben umgewandelt (man kann gratis im Internet spielen); im Vordergrund steht das Spielen mit Gewinnmöglichkeit in Geld. Diese Bevorzugung deutet ebenfalls darauf hin, dass eine feste Verbindung zur „Minkygames“ Seite besteht. Wäre das Bespielen dieser Seite unerwünscht und würde nur zufällig passieren, hätte die beschriebene Umdeutung des Zeitguthabens in ein Spielguthaben keinen Sinn. Der Beweisantrag der Bf, die beschlagnahmten Geräte in Augenschein zu nehmen, war schon aus dem Grund abzuweisen, weil diese Geräte nicht betriebsbereit sind und daher die Funktionen nicht getestet werden können. Dass man auf jedem internetfähigen Gerät die „minkygames“-Seite mit dem Guthaben des im Café erworbenen Bons (M-Card) bespielen kann, ändert nichts an der festen Verlinkung des Geräts mit der Gerätebezeichnung Microlab zu dieser Seite. Ebenso wenig ändert daran, dass man beim Ein-/Auszahlungsterminal auch andere Karten wie Telefonwertkarten etc erwerben kann. Primärer Zweck des Geräts mit der Gerätebezeichnung Microlab iVm dem Ein-/Auszahlungsterminal war die Durchführung von (Glücks)spielen mit Gewinnmöglichkeit in Geld. Telefonwertkarten kann man in jeder Trafik und in zahlreichen Geschäften erwerben, sodass davon auszugehen ist, dass dies in ggstdl Café nicht im Vordergrund stand. Dass die Beschuldigte keine Bewilligung oder Konzession für das Halten des Spielapparats nach dem Glücksspielgesetz oder für das Veranstalten von elektronischen Lotterien besitzt, ist unstrittig. Einziger Konzessionsinhaber nach dem Glücksspielgesetz ist die Österr. Lotterien GesmbH. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 1 Abs 1 des Vergnügungssteuergesetzes 2005, LGBl für Wien Nr 56/2005 idgF (idF VGSG) unterliegen folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete Vergnügungen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes: „…3. Halten von Spielapparaten und von Musikautomaten.“ … Gemäß § 6 Abs 1 VGSG beträgt die Steuer für das Halten von Spielapparaten, durch deren Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden kann und für die keine Bewilligung oder Konzession nach den §§ 5, 14 oder 21 Glücksspielgesetz, BGBl Nr 620/1989, idF BGBl I Nr 111/2010 erteilt wurde, je Apparat und begonnenem Kalendermonat 1.400 Euro. Die Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob die Entscheidung über das Spielergebnis durch den Apparat selbst, zentralseitig oder auf eine sonstige Art und Weise herbeigeführt wird. Betreffend der Qualifizierung von Internetterminals als Spielapparate iSd VGSG ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach Spielapparate Apparate sind, deren Betätigung aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung willen, erfolgt. Auf die Art der technischen Einrichtungen, mit denen dieser Zweck erzielt werden soll, kann es zur Vermeidung von Umgehungen nicht ankommen (VwGH 21.01.2010, 2009/17/0158). Die beispielsweise Aufzählung der unter § 6 Abs 1 VGSG fallenden Apparate lässt das Bestreben des Gesetzgebers erkennen, in möglichst umfassender Weise die durch die technische Entwicklung gegebene Möglichkeit des Spiels mit Apparaten zu erfassen. Davon ausgehend ist dem Begriff "Apparat" im gegebenen Bedeutungszusammenhang ein dahingehender weiter Wortsinn zuzumessen. Unter einem Apparat ist ein aus mehreren Bauelementen zusammengesetztes technisches Gerät zu verstehen, das bestimmte Funktionen erfüllt bzw eine bestimmte Arbeit leistet. Auch ein mit einer Spieldiskette betriebener Computer ist dem Begriff des Spielapparates zu subsumieren (vgl. VwGH 05.07.1991, 88/17/0105, VwGH 14.10.1993, 93/17/0271, VwGH 25.03.1994, 93/17/0407, sowie VfGH 25.09.1996, V 6/96). Aber auch jene Apparate sind erfasst, bei denen der Benutzer die Auswahl zwischen verschiedenen Spielmöglichkeiten hat und die zu wählenden Spiele unterschiedlichen Steuertatbeständen zu subsumieren sind (VwGH 19.12.2006, 2004/15/0092 mwN). Es besteht daher kein Zweifel daran, dass ggstdl Internetterminal ein Spielapparat iSd VGSG ist. Es besteht die Möglichkeit, (Glücks)spiele, darunter virtuelle Walzenspiele, bei denen das Spielergebnis vom Zufall abhängt, mit Gewinnmöglichkeit in Geld oder Geldeswert zu spielen. Dass die Betätigung aus Freude an der betreffenden Beschäftigung selbst, um der Entspannung oder Unterhaltung willen erfolgt, ist bei Spielen wie Poker, Black Jack, Roulette sowie virtuellen Walzenspielen mit Symbolkombinationen und Gewinnmöglichkeit gesicherte Judikatur. Dass an ggstdl Gerät (Internetterminal) auch der Aufruf anderer Internetseiten als der Startseite www.win2day.at und der zu virtuellen Walzenspielen führenden Internetsite „minkygames.com“ möglich war, ändert in Anbetracht der dargestellten festen Verlinkung und damit im Vordergrund stehenden Spielmöglichkeiten daher nichts an der Qualifikation als Spielapparat iSd § 6 VGSG. Dass es neben dem Spielapparat ein ausgelagertes Ein-/Auszahlungsgerät gab, ändert nach der Judikatur ebenso wenig an der Qualifikation des Apparates als Glücksspielgerät. Der Verweis auf das Erkenntnis BFG 04.12.2017, RV/7500020/2017, vermag den Ausführungen in der Beschwerde aus folgenden Gründen nicht zum Durchbruch zu verhelfen.

Normen und Schlagworte

VerwaltungsstrafverfahrenLandesabgabe Wiener VergnügungssteuerSpielgerät iSd VGSG

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500845/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500845.2017
Stammnummer
120447
Gültig
07.06.2018 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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