Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500845/2017
Strafverfahren Landesabgabe Vergnügungssteuer - Spielautomat iSd VGSG
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500845/2017vom 07.06.2018Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Erkenntnis VwGH 01.09.2010, 2010/17/0086, teilte der VwGH die Ansicht der belangten Behörde, wonach die feste Verlinkung (nicht etwa mit einer der üblichen Suchmaschinen), sondern mit den genannten Spielmöglichkeiten die in diesem Fall ggstdl Geräte zu Spielapparaten im Sinne des VGSG macht, steht dabei doch offensichtlich gerade die Spielmöglichkeit, nicht aber etwa die Internetsuche (mit zufälligem Aufruf einer Spielmöglichkeit) im Vordergrund.
Diese Rechtsauffassung wird im Erkenntnis VwGH 25.09.2012, 2009/17/0126, bekräftigt, wo die Auffassung der belangten Behörde geteilt wird, die Abgabenschuld entstehe durch die gezielte Verlinkung der Website mit den Spielen. Es komme darauf an, dass von den Startseiten der Computer die Spiele aufgerufen und gespielt werden konnten („der Weg zu den Spielen eröffnet war“).
Eben dies wurde im vom BFG entschiedenen Fall vom 04.12.2017, RV/7500020/2017, verneint, weil eine feste Verlinkung mit der Seite „minkygames.com“ nicht gegeben sei; dies deswegen, weil die genannte Seite erst händisch im Browserfeld eingegeben werden musste; überdies habe der Bf auf den (Spiel)apparaten die Software „MyCyberCafe“ installieren lassen, welche die Durchführung von Glücksspielen auf den PCs verhindern sollte.
Im ggstdl Fall war jedoch eine feste Verlinkung gegeben. Einerseits war als Startseite
www.win2day
installiert, sodass der Spieler bei Einlesen des Barcodes unmittelbar und automatisch zu den Spielmöglichkeiten gelangte. Die das Café betreibende Gesellschaft war weder Konzessionär, Bewilligungsinhaber oder deren Vertriebspartner. Konzessionär für die dort veranstalteten elektronischen Lotterien ist gemäß § 12a Glücksspielgesetz die Österreichische Lotterien GesmbH. Sie betreibt gemeinsam mit den Casinos Austria über eigene Tochtergesellschaften die multichannelfähige Online-Spieleplattform „win2day“. Der Spieler kann auf Casino Spiele, Games Room Spiele, den Poker Room u.a. zugreifen. Alle auf „win2day“ angebotenen Spiele sind vom BMF bewilligt und dürfen von Österreich aus genutzt werden. Im Erkenntnis VfGH 28.06.2007, B1895/06, wird ausgeführt, dass die Vorschreibung von Vergnügungssteuer (in der damals anzuwendenden Fassung) für den Betrieb von Videolotterieterminals als Teil einer elektronischen Lotterie durch eine Gesellschaft, der von der Konzessionsinhaberin die physische Durchführung der Spielabwicklung für Elektronische Lotterien übertragen wurde, zu Recht und verfassungskonform erfolgte. Nach VfGH sind die im Finanzausgleichsgesetz vorgesehenen Lustbarkeitsabgaben nicht auf „veranstaltete Vergnügungen“ beschränkt, sondern umfassen auch das Aufstellen und Betreiben von Spielapparaten, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Entscheidung über Gewinn oder Verlust durch den Apparat selbst oder „zentralseitig“ erfolgt. Das Betreiben von Videolotterieterminals kann grundsätzlich als Lustbarkeit iSd § 14 FAG 2005 angesehen werden.
Nach der im ggstdl Fall anzuwendenden Fassung des VGSG sind nur Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5, 14 oder 21 GSpG von der Vergnügungssteuer befreit. Gemäß § 31a GSpG dürfen die Länder und Gemeinden die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5,14,21 und 22 GSpG und deren Spielteilnehmer sowie Vertriebspartner weder dem Grunde noch der Höhe nach mit Landes- und Gemeindeabgaben belasten, denen keine andere Ursache als eine nach diesem Bundesgesetz konzessionierte Ausspielung zu Grunde liegt.
Die das Café betreibende Gesellschaft hielt einen Spielapparat spielbereit für Dritte und eröffnete den Spielern durch die feste Verlinkung zur Startseite
www.win2day.at
die Möglichkeit, an den dort angebotenen legalen Spielen mit Gewinnmöglichkeit in Geld teilzunehmen. Da die Gesellschaft weder Konzessionär, Bewilligungsinhaber nach GSpG noch dessen Vertriebspartner war, ist schon aus diesem Grund Vergnügungssteuerpflicht eingetreten.
Die Amtspartei hat in der mündlichen Verhandlung vor dem BFG zu Recht den Standpunkt vertreten, dass es nach dem VGSG lediglich darauf ankommt, ob eine Gewinnmöglichkeit in Geld oder Geldeswert besteht. Ob dies nach dem Glücksspielgesetz legal oder illegal ist, ist für die Abgabenpflicht irrelevant.
Zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Vorschreibung von Vergnügungssteuer neben der Glücksspielabgabe an nichtkonzessionierte Automatenbetreiber wird auf die Judikatur des VwGH verwiesen. So führt VwGH 17.11.2014, 2012/17/0591, aus:
„Gemäß § 57 Abs 3 GSpG können Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und elektronischen Lotterien über Video-Lotterie-Terminals der Glücksspielabgabe unterliegen. Eine Doppelbesteuerung zu vermeiden war dem Bundesgesetzgeber allerdings ausweislich der Materialien zur Glücksspielgesetznovelle 2010 (RV 657 d.B. 24. GP, Seite 8) nur hinsichtlich der nach dem GSpG konzessionierten Ausspielungen ein Anliegen. Noch deutlicher kommt dies bei der mit dem genannten Gesetz vorgenommenen Änderung zum Finanzausgleichsgesetz 2008 zum Ausdruck, wo durch § 15 Abs 3 Z 1 leg cit ausdrücklich die Gemeinden zur Ausschreibung von Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ermächtigt werden, wovon nur Ausspielungen gemäß § 2 GSpG durch Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach den §§ 5,14,21 und 22 GSpG ausgenommen werden. In der Regierungsvorlage (aaO, Seite 11) wird explizit davon gesprochen, dass diese Änderungen die Länder und Gemeinden nicht hindern, Vergnügungssteuern auf verbotene Ausspielungen zu erheben.“
Dass BFG hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass durch die Vorschreibung von Vergnügungssteuer zusätzlich zur Glücksspielabgabe auf Grund der steuerlichen Ungleichbehandlung von Konzessionären und Nichtkonzessionären letztere nicht in einem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht verletzt sind und dies auch unionsrechtskonform ist (vgl BFG 04.11.2015, RV/7400097/2015; BFG 02.10.2017, RV/7500641/2017; BFG 12.10.2017, RV/7501358/2016; BFG 06.12.2017, RV/7500147/2017).
Bezüglich der mittels fester Verlinkung angebotener Möglichkeit, mit ggstdl Terminal auf der Seite
www.minkygames.com
illegale Glücksspiele durchzuführen, ist auszuführen, dass es sich dabei um virtuelle Walzenspiele, bei denen das Spielergebnis vom Zufall abhängt, mit Gewinnmöglichkeit in Geld oder Geldeswert, welche beim als ausgelagerter Bestandteil des Spielapparats einzustufenden Ein-/Auszahlungsterminal zur Durchführung gelangt, handelt.
Die Steuerpflicht gemäß § 6 Abs 1 VGSG war daher für April 2016 gegeben.
Gemäß § 14 Abs 2 VGSG ist das Halten von Apparaten spätestens einen Tag vor deren Aufstellung beim Magistrat anzumelden. Die Anmeldung haben alle Gesamtschuldner gemeinsam vorzunehmen. Nach Abs 3 leg cit hat sich jeder Gesamtschuldner davon zu überzeugen, dass eine Anmeldung erfolgt ist.
Steuerpflichtig ist gemäß § 13 Abs 1 VGSG der Unternehmer der Veranstaltung. In den Fällen des § 1 Abs 1 Z 3 VGSG (Halten von Spielapparaten) gelten auch der Inhaber des für das Halten des Apparates benützten Raumes oder Grundstückes und der Eigentümer des Apparates als Gesamtschuldner.
Bei Nichteinhaltung der gesetzlich gebotenen Vorgangsweise (siehe unten) ist jeder dieser Personen die nicht oder zu spät erfolgte Abgabenentrichtung vorzuwerfen und bei jeder dieser Personen ist die objektive Tatseite der Strafbestimmung in § 19 Abs 1 VGSG erfüllt.
Die Gastro Bf. & Co KG ist daher jedenfalls als Betreiberin des Cafés „XY“ in Wien und somit Inhaberin des für das Halten benützten Raumes, in dem ggstdl Spielapparat iSd § 6 VGSG am 24.04.2016 im Rahmen einer Amtshandlung der Finanzpolizei vorgefunden wurde, vergnügungssteuerpflichtig.
Nach § 17 Abs 1 VGSG hat der Unternehmer dem Magistrat längstens bis zum 15. des Folgemonats für den unmittelbar vorausgehenden Monat die Steuer zu erklären und zu entrichten.
Nach 17 Abs 3 VSGG gilt die Anmeldung von Apparaten als Steuererklärung und ist die Steuer erstmals zum Termin für die Anmeldung und idF jeweils bis zum Letzten eines Monats für den Folgemonat zu entrichten.
Die Beschuldigte war als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Bf. KG, welche Komplementärin der Gastro Bf. & Co KG war, gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch die steuerpflichtige Gesellschaft strafrechtlich verantwortlich.
Eine Verkürzung der Vergnügungssteuer liegt vor, wenn die Abgabe unter Verletzung der Anmeldepflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wurde.
Die Beschuldigte hat daher die Vergnügungssteuer objektiv verkürzt, da sie es unterlassen hat, ggstdl Spielapparat iSd § 6 VGSG zu den vorgesehenen Terminen zur Vergnügungssteuer anzumelden und die Abgabe für April 2016 iHv EUR 1.400,00 zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs 1 VStG 1991 genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Da im VGSG nichts Anderes bestimmt wird, genügt im vorliegenden Fall fahrlässiges Verhalten.
Gemäß § 5 Abs 2 VStG 1991 entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Mit der gegenständlichen Beschwerde hat die Beschuldigte keine Einwendungen zur subjektiven Tatseite vorgebracht.
Eine grs Kenntnis von der Vergnügungssteuerpflicht für Glücksspielgeräte in Wien gehört zum steuerlichen Allgemeinwissen einer für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlichen Person. Als solche obliegt es ihr auch, sich mit den maßgeblichen steuerlichen Vorschriften vertraut zu machen (vgl zB VwGH 21.04.1997, 96/17/0488).
Durch die Nichteinhaltung der Verwaltungsvorschriften in Bezug auf die Vergnügungssteuer, hat die Beschuldigte die erforderliche Sorgfalt vermissen lassen. Sie hätte sich davon zu überzeugen gehabt, dass eine derartige Anmeldung und Entrichtung erfolgt ist und – da dies nicht der Fall war – als strafrechtlich verantwortliche Gesamtschuldnerin den Apparat selbst zur Vergnügungssteuer anmelden und diese entrichten müssen. Somit war sie für die Anmeldung und Entrichtung der Vergnügungssteuer für diese Spielapparate verantwortlich, hat dies aber sorgfaltswidrig unterlassen.
Der Glücksspielapparat wurde im Lokal der Gastro Bf. & Co KG spielbereit gehalten. Die Beschuldigte hatte als Geschäftsführerin und unbeschränkt haftende Gesellschafterin der Komplementärin der das Lokal betreibenden KG davon Kenntnis und war für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Melde- und Entrichtungspflichten verantwortlich.
Die Beschuldigte hätte daher die Vergnügungssteuerverkürzung vermeiden können und hat diese zumindest fahrlässig verkürzt, indem sie sorgfaltswidrig handelte.
Selbst wenn die Bf davon ausgegangen wäre, dass sie persönlich keine gesetzliche Verpflichtung zur Meldung und Entrichtung der Vergnügungssteuer treffe, so vermag sie dies nicht zu entschuldigen, da es dem Lokalinhaber bzw dessen Geschäftsführer jedenfalls obliegt, sich auch mit den maßgeblichen steuerlichen Vorschriften vertraut zu machen (vgl zB VwGH 21.04.1997, 96/17/0488).
Sie hätte sich unter Einhaltung der ihr zumutbaren und gebotenen Erkundigungspflichten hinsichtlich des Vorliegens einer Vergnügungssteuerpflicht (zB durch Erkundigung beim zuständigen Magistrat oder Beachtung der einschlägigen Judikatur des VwGH) informieren können.
Die Unkenntnis der Bf von der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift würde daher jedenfalls auf Fahrlässigkeit beruhen und sie konnte im Sinne des § 5 Abs 2 VStG 1991 nicht den Nachweis erbringen, dass eine allfällige Unkenntnis der Vergnügungssteuerpflicht für ggstdl Glückspielapparate unverschuldet war.
Der Einwand, die subjektive Tatseite sei nicht verwirklicht, weil die Bf durch den weiteren PC dafür Vorsorge getroffen habe, dass keine Seiten mit illegalen Glücksspielen aufgerufen werden können, geht einerseits ins Leere, weil auch legale Glücksspiele gegen Geld vergnügungssteuerpflichtig sind und andererseits nach den Feststellungen im Sachverhalt der weitere PC zur Verschleierung bei allfälligen Kontrollen diente.
Zum Einwand, die Funktion der Bf sei unklar, wird auf den aktenkundigen Auszug aus dem Firmenbuch und die Verwaltungsstrafanzeige verwiesen. Die Funktion der Bf wurde demnach von der belangten Behörde korrekt wiedergegeben.
Zum Einwand, es werde im Straferkenntnis nicht konkretisiert, dass bei Betätigen des Geräts mit der Gerätebezeichnung Microlab ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielen werden könnte, ist auf den Spruch des Straferkenntnisses zu verweisen, wonach es die Bf unterlassen habe, den „(Geld)spielapparat … Microlab …. zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten.“ Aus der Formulierung „(Geld)spielapparat“ ist iVm der Unterlassung der Anmeldung und Entrichtung zur Vergnügungssteuer die Einordnung des Apparats als Spielapparat nach § 6 VGSG, durch dessen Betätigung ein Gewinn in Geld oder Geldeswert erzielt werden kann, ausreichend klar erkennbar. Auch in der Begründung des Bescheids wird explizit darauf hingewiesen, dass es sich um „Spielapparate mit Gewinnmöglichkeit“ handelt.
Richtig ist dagegen der Einwand, bei Erfüllung des Tatbestandes würde es sich lediglich um ein (1) Gerät handeln.
Zum von der Vertreterin vorgelegten „System für Internet Cafes und Schutz vor Missbrauch“, wonach es durch Betätigung des Buttons „Akzeptieren“ beim Disclaimer zu einem vertraglichen Haftungsausschluss komme, ist zusätzlich zur obigen Feststellung, dass der Disclaimer bezgl der Startseite „win2day“ ins Leere geht, einerseits auszuführen, dass ein allfälliger Haftungsausschluss vor allem zivilrechtliche Schadenersatzansprüche verhindern soll; im ggstdl Fall geht es jedoch um öffentlich-rechtliche Abgaben und Verwaltungsstrafen. Andererseits kann nach ständiger Judikatur des OGH ein Disclaimer nur dann wirksam sein, wenn er ernst gemeint ist (vgl zB OGH 20.01.2015, 4Ob164/14t, RS0129947, zur Abgrenzung des Adressatenkreises bei Angeboten im Internet bezüglich Rücktrittsrecht nach KMG; OGH 20.03.2007, 4Ob47/07a, betreffend eine Verbandsklage des VKI zum Verbot der Werbung für ein bestimmtes Gesundheitsmittel, demnach ist ein Disclaimer nur ein Indiz, auf welche Märkte ein Angebot ausgerichtet ist, er darf aber weder durch den sonstigen Inhalt der Website noch durch das tatsächliche Verhalten des werbenden Unternehmers widerlegt sein).
Nach Auffassung des BFG war der Disclaimer im ggstdl Fall jedoch nicht ernst gemeint, sondern diente der Verschleierung des Geräts als Spielapparat mit Gewinnmöglichkeit.
Da feststeht, dass die Gastro Bf. & Co KG Betreiberin des Cafés „XY“ in Wien und somit jedenfalls als Inhaberin iSd § 13 Abs 1 VGSG vergnügungssteuerpflichtig war, war der Spruch des Straferkenntnisses insoweit zu berichtigen.
Zur Strafhöhe:
Gemäß § 19 Abs 1 VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die §§ 32 bis 35 des StGB sind sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 19 Abs 1 VGSG sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens EUR 21.000 verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis EUR 42.000 zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen.
Die Tat schädigte das durch die Strafdrohung geschützte Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Steuerentrichtung, sodass von unbedeutenden Folgen nicht gesprochen werden kann. Das Verschulden der Bf ist erwiesen und kann nicht als geringfügig angesehen werden, weil nicht erkennbar ist, dass die Verwirklichung des Tatbestands bei gehöriger Aufmerksamkeit nur schwer hätte vermieden werden können.
Ausgehend von einer fahrlässigen Handlungsweise der Beschuldigten sah die Strafbehörde erster Instanz zutreffend die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit der Bf als mildernd, als erschwerend hingegen keinen Umstand an.
Bezüglich ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Beschuldigte kein Vorbringen erstattet. Es war daher nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Schätzung vorzunehmen (vgl zB VwGH 21.10.1992, 92/02/0145), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte jedenfalls von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte.
Unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungskriterien erweist sich nach Ansicht des BFG die im unteren Bereich des Strafrahmens und mit 50% des verkürzten Betrages bemessene Geldstrafe iHv EUR 700,00 tat- und schuldangemessen. Gegenteilige Einwendungen zur Strafbemessung hat die Bf nicht vorgebracht.
Eine Geldstrafe in dieser Höhe war jedenfalls erforderlich, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung hinreichend Rechnung zu tragen und eine spezialpräventive Wirkung zu entfalten.
Auch der generalpräventive Strafzweck darf im gegenständlichen Fall nicht außer Betracht gelassen werden.
Auch wenn das VGSG in der im Streitzeitraum anzuwendenden Form durch das LGBl 2016/63 aufgehoben worden ist, so sind die Bestimmungen über die Besteuerung von Spielapparaten nunmehr in Form des Wiener Glücksspielautomatenabgabegesetzes weiterhin unverändert in Geltung und anwendbar, womit der Prävention unverändert Bedeutung zukommt.
Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wurde verhältnismäßig und rechtskonform bemessen.
Der Kostenausspruch sowie der Haftungsausspruch stützen sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Die Beschwerdeentscheidung folgt in den zu lösenden Rechtsfragen der dargestellten Judikatur des VwGH, sodass keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsbelehrung und Hinweise
Der beschwerdeführenden Partei steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (
www.vfgh.gv.at
; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Den Parteien steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche (§ 28 Abs. 1 VwGG, soweit zugelassen) oder eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/verfahren/Muster_Antrag_auf_Verfahrenshilfe.pdf) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (
www.vwgh.gv.at
; im Bereich Verfahren / Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.
Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.
Wien, am 7. Juni 2018
Normen und Schlagworte
- VGSG, Wiener Vergnügungssteuergesetz 2005, LGBl. Nr. 56/2005
- § 12a GSpG, Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989
- § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 9 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 5 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500845/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500845.2017
- Stammnummer
- 120447
- Gültig
- 07.06.2018 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF