Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0115-W/04
Umsatzsteuerdifferenz zwischen UVAen und Jahreserklärung, Beschuldigte war nicht Geschäftsführerin
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0115-W/04vom 26.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 3, HR Dr. Michaela Schmutzer, in der
Finanzstrafsache gegen M.H., (Bw.) vertreten durch Dr. Erich Hirt, RA,
1010 Wien, Rudolfsplatz 5/28, über die Beschwerde der Beschuldigten
vom 28. August 2004 gegen den Bescheid über die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk,
Schwechat und Gerasdorf, vertreten durch HR Mag. Selbitschka, vom
12. August 2004, SN 1,
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird
stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 12. August 2004 hat das Finanzamt
für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die Beschwerdeführerin (Bf.)
zur SN 1 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe,
dass diese im Amtsbereich des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk,
Schwechat und Gerasdorf als verantwortliche Geschäftsführerin der
Firma G.GesmbH unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21
des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung
von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für 1-12/2001 in Höhe von S
660.067,00 (€ 47.969,60) bewirkt und dies nicht nur für möglich,
sondern für gewiss gehalten und dadurch ein Finanzvergehen nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe (Das Wort "vorsätzlich" wurde
offensichtlich versehentlich nicht angeführt).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die frist- und
formgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 28. August 2004, in welcher
vorgebracht wird, dass die Bf. erst mit 28. Februar 2002 zur
Geschäftsführerin bestellt worden sei und daher für die
verfahrensgegenständlichen Tathandlungen nicht verantwortlich gemacht
werden könne.
Gegen die im Tatzeitraum eingetragenen
Geschäftsführer seien auch Haftungsbescheide erlassen worden,
diesbezüglich habe das Finanzamt Recht daran getan, die Bf. nicht für
Abgabenschuldigkeiten aus dem Jahr 2001 zur Haftung heranzuziehen, weswegen es
umso unverständlicher sei, dass ein Finanzstrafverfahren wegen des
Tatverdachtes der Abgabenhinterziehung gegen sie eingeleitet worden
sei.
Es werde daher die Aufhebung des Bescheides beantragt und
um Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ersucht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden
Wirkung hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 14.
September 2004 abgesprochen.
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine
Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt
vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese
Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr
abfindet.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz nahm die in der
Jahreserklärung 2001 ausgewiesene Differenz zwischen der mittels den
eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt gegebenen Umsatzsteuer und der
Jahreserklärung in der Höhe von € 47.969,60 zum Anlass, um gegen
die Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Nach dem im Strafakt erliegenden Firmenbuchauszug wurde die
Bf. am 28. Februar 2002 als handelsrechtliche Geschäftsführerin der
G.GesmbH eingetragen.
Die Jahreserklärung 2001 umfasst Umsätze des
Wirtschaftsjahres 1.Juni 2000 bis 31. Mai 2001.
Gemäß
§ 21 Abs. UStG hat der Unternehmer
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei
dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt
einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende
Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden
Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und
des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als
Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung,
sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der
Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am
Fälligkeitstag zu entrichten.
Die letzte Umsatzsteuervorauszahlung für das oben
angeführte Wirtschaftsjahr war demnach am 15. Juli 2001 fällig, daher
liegen die Fälligkeiten aller für den verfahrensgegenständlichen
Zeitraum einzureichen gewesener Umsatzsteuervoranmeldungen vor dem Zeitraum der
handelsrechtlichen Geschäftsführung der Bf.
Aus den vorgelegten Akten ergibt sich auch kein Hinweis
darauf, dass die Bf. bereits vor ihrer Eintragung als
Geschäftsführerin Entscheidungen über die Einreichung unrichtiger
Umsatzsteuervoranmeldungen oder die Entrichtung zu niedriger Vorauszahlungen
getroffen haben könnte, sodass allenfalls von einer faktischen Machthabung
ausgegangen werden könnte, daher war der bekämpfte Bescheid mangels
Tatverdacht aufzuheben.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 26.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 21 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0115-W/04
- Stammnummer
- 20544
- Gültig
- 26.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF