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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2300005/2024

Abgabenhinterziehungen, Umsatzsteuervoranmeldungen nicht eingereicht, Schutzbehauptungen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300005/2024vom 12.09.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs. 1 und 2 und des § 16 selbst zu berechnen hat. Die Voranmeldung gilt als Steuererklärung. Als Voranmeldung gilt auch eine berichtigte Voranmeldung, sofern sie bis zu dem im ersten Satz angegebenen Tag eingereicht wird. Der Unternehmer hat eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten. Abs. 2: Für Unternehmer, deren Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im vorangegangenen Kalenderjahr 100 000 Euro nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum; der Unternehmer kann jedoch durch fristgerechte Abgabe einer Voranmeldung für den ersten Kalendermonat eines Veranlagungszeitraumes mit Wirkung für den ganzen Veranlagungszeitraum den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum wählen. Ab 6/2018 bis incl. 2/2022 wurden zu den gesetzlichen Terminen keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und auch keine Vorauszahlungen entrichtet. Die Besteuerungsgrundlagen für die Monate 6/2018, 7-12/2018 und 1-3/2019 wurden durch die abgabenbehördliche Prüfung ermittelt (zur Selbstanzeige siehe den folgenden Abschnitt mit der Überschrift Selbstanzeige) und führten zu Festsetzungen vom 8.10.2019 mit folgenden Beträgen: U 6/2018 € 6,81, U 7-12/2018 € 2.771,65, U 1-3/2019 € 3.491,81. Die Umsätze des Jahres 2017 haben zwar lediglich € 33.541,70 betragen, jedoch wurde für 1/2018 eine Monatsumsatzsteuervoranmeldung eingereicht, daher wären auch für die anderen Monate des Jahres 2018 jeweils monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen gewesen. Tat ist nach ständiger Judikatur der Höchstgerichte und des BFG jeweils die Verkürzung einer Abgabe für einen bestimmten Zeitraum, daher ist im Finanzstrafverfahren eine Aufgliederung der Nachforderung für 7-12/2018 vorzunehmen. U 7/2018 € 1.316,86, U 8/2018 € 121,44, U 9/2018 € 104,77, U 10/2018 € 1.175,19, U 11/2018 € 7,75. U 12/2018 € 45,64. Im Jahr 2018 betrugen die Umsätze € 61.940,13, demnach wären für das Jahr 2019 lediglich Quartalsvoranmeldungen einzureichen gewesen. Der Verkürzungsbetrag für 1-3/2019 von € 3.491,81 ergibt sich aus den Prüfungsfeststellungen. Zu den Umsatzsteuervorauszahlungen für 7-12/2019 scheinen am Abgabenkonto folgende Buchungen auf: Buchungstag 12.5.2021: U 7/2019 € 1.485,64, U 8/2019 € - 141,06, U 9/2019 € 57,99, U 10/2019 € 983,45, U 11/2019 € 1.647,82, U 12/2019 € 1.321,74 Buchungstag 22.9.2021: U 7-12/2019 € 2.010,18 Angelastet wurde global eine Verkürzung von € 7.356,76, dies beruhend auf einem Schreibfehler nach der abgabenbehördlichen Prüfung da die Summe € 7.365,76 ausmacht. Da eine Verböserung mangels Beschwerde der Amtsbeauftragten nicht zulässig ist, kann bei einer geschätzten Zuordnung zu den Tatzeiträumen nur vom geringeren Betrag ausgegangen werden. Summe 7/2019 - 9/2019 laut Voranmeldungen € 1.402,57 Summe 10/2019 -12/2019 laut Voranmeldungen € 3.953,01 Der Nachforderungsbetrag von € 2.001,18 wird im Schätzungsweg im Verhältnis zur Höhe der erklärten Zahllasten (€ 660,00 zum Tatzeitraum 7-9/2019 und € 1.341,18 zum Tatzeitraum 10-12/2019) den Tatzeiträumen zugeordnet. U 7-9 € 2.062,57, U 10-12 € 5.294,19 Die Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für 04-06/2020 in der Höhe von € 4.466,85 ergibt sich aus den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung. Gegen die Festsetzung für U 07-12/2020 in der Höhe von € 5.920,00 wurde Beschwerde eingebracht. Demnach erfolgte mit Buchungstag 13.12.2021 eine Reduktion auf die Nachforderung von € 2.879,30. Die Zuordnung zu den Tatzeiträumen wird wiederum im Schätzungsweg vorgenommen. U 7-9/2020 € 1.439,65, U 10-12/2020 € 1.439,65 Zu Umsatzsteuer 03/2021 gibt es am Abgabenkonto erst am 16.3.2022 eine Festsetzung in der Höhe von € 1.017,92. Zur Umsatzsteuer 08/2021 gibt es am Abgabenkonto erst am 15.3.2022 eine Festsetzung von € 3.440,93. Laut Prüfungsbericht vom 14.1.2020 ergab die Prüfung der lohnabhängigen Abgaben eine Nachforderung an Dienstgeberbeiträgen 01-12/2018 iHv€ 94,16 und Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen 01-12/2018 iHv€ 9,39. Zum DB: Bemessungsgrundlage 31.117,43 €, bisher war vorgeschrieben 1.119,42 €, Nachforderung 94,16 € Zum DZ: Bemessungsgrundlage 31.117,43 €, bisher war vorgeschrieben 111,97, Nachforderung 9,39 €. Nach den Angaben des Prüfers handelt es sich dabei um Abfuhrdifferenzen. Im Ermittlungsverfahren des BFG wurde durch den Prüfer ergänzend bekannt gegeben, dass die Nachforderungen auf die Monate 11 und 12/2018 entfallen, daher war zu den Monaten 1-10/2018 mit Einstellung vorzugehen. Objektiv liegen somit 8 Abgabenhinterziehungen und 2 Finanzordnungswidrigkeiten vor. Selbstanzeige Gemäß § 29 Abs. 1 FinStrG wird, wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung darlegt (Selbstanzeige). Die Darlegung hat, wenn die Handhabung der verletzten Abgaben- oder Monopolvorschriften dem Zollamt Österreich obliegt, gegenüber diesem, sonst gegenüber einem Finanzamt oder dem Amt für Betrugsbekämpfung zu erfolgen. Sie ist bei Betretung auf frischer Tat ausgeschlossen. Abs. 2: War mit einer Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offen gelegt werden, und binnen einer Frist von einem Monat die sich daraus ergebenden Beträge, die vom Anzeiger geschuldet werden, oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, tatsächlich mit schuldbefreiender Wirkung entrichtet werden. Die Monatsfrist beginnt bei selbst zu berechnenden Abgaben (§§ 201 und 202 BAO) mit der Selbstanzeige, in allen übrigen Fällen mit der Bekanntgabe des Abgaben- oder Haftungsbescheides zu laufen und kann durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchstens zwei Jahre verlängert werden. Lebt die Schuld nach Entrichtung ganz oder teilweise wieder auf, so bewirkt dies unbeschadet der Bestimmungen des § 31 insoweit auch das Wiederaufleben der Strafbarkeit. Abs. 3) Straffreiheit tritt nicht ein, a) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige Verfolgungshandlungen (§ 14 Abs. 3) gegen den Anzeiger, gegen andere an der Tat Beteiligte oder gegen Hehler gesetzt waren, b) wenn zum Zeitpunkt der Selbstanzeige die Tat hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale bereits ganz oder zum Teil entdeckt und dies dem Anzeiger bekannt war oder die Entdeckung der Verletzung einer zollrechtlichen Verpflichtung hinsichtlich ihrer objektiven Tatbestandsmerkmale unmittelbar bevorstand und dies dem Anzeiger bekannt war, oder c) wenn bei einem vorsätzlich begangenen Finanzvergehen die Selbstanzeige anläßlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nicht schon bei Beginn der Amtshandlung erstattet wird, oder d) bereits einmal hinsichtlich desselben Abgabenanspruches, ausgenommen Vorauszahlungen, eine Selbstanzeige erstattet worden ist. Abs. 5: Die Selbstanzeige wirkt nur für den Anzeiger und für die Personen, für die sie erstattet wird. Abs. 6 Werden Selbstanzeigen anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe erstattet, tritt strafbefreiende Wirkung hinsichtlich vorsätzlich oder grob fahrlässig begangener Finanzvergehen nur unter der weiteren Voraussetzung insoweit ein, als auch eine mit einem Bescheid der Abgabenbehörde festzusetzende Abgabenerhöhung unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 entrichtet wird. Die Abgabenerhöhung beträgt 5 % der Summe der sich aus den Selbstanzeigen ergebenden Mehrbeträgen. Übersteigt die Summe der Mehrbeträge 33 000 Euro, ist die Abgabenerhöhung mit 15 %, übersteigt die Summe der Mehrbeträge 100 000 Euro, mit 20 % und übersteigt die Summe der Mehrbeträge 250 000 Euro, mit 30 % zu bemessen. Insoweit Straffreiheit nicht eintritt, entfällt die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabenerhöhung, dennoch entrichtete Beträge sind gutzuschreiben. Die Abgabenerhöhung gilt als Nebenanspruch im Sinne des § 3 Abs. 2 lit. a BAO. Mangels mit der Selbstanzeigenerstattung vorgenommener Offenlegung aller für die richtige Abgabenfestsetzung des sie betreffenden Umsatzsteuervoranmeldungszeitraumes erforderlichen Parameter konnte die Selbstanzeige keine strafaufhebende Wirkung für die Beschuldigte und den belangten Verband erzielen. Täterin und subjektiver Tatbestand Die Beschuldigte fungiert seit 2.6.2016 bis dato als handelsrechtliche Geschäftsführerin ***Bf2*** gmbh. Als weiterer Geschäftsführer ist ***11*** eingetragen. Die Bf. kannte als langjährige Geschäftsführerin die gesetzlichen Termine zur Einreichung von Umsatzsteuervoranmeldungen und zur Begleichung der entsprechenden Zahllasten. Sie hat im Abgabenverfahren die oben behandelte Selbstanzeige eingebracht und demnach zunächst ihr Verschulden einbekannt. Erst im Finanzstrafverfahren wurde die Verantwortungslinie dahingehend abgeändert, dass als Grund für die Nichtabgabe der Voranmeldungen Unwetterereignisse im Gebiet ***4*** genannt wurden, bei denen die Technik des Unternehmens so beschädigt worden sein soll, dass es eben unmöglich gewesen sei, die Voranmeldungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechend zu erstellen. Dazu wurden in der Folge drei Termine genannt, an denen es Blitzeinschläge gegeben haben soll. Am 10.8.2018 war noch nicht einmal die erste verfahrensgegenständliche Voranmeldung einzureichen. Hätte es tatsächlich wegen eines Unwetters die Unmöglichkeit gegeben, diese Voranmeldung einzureichen, wäre dies doch bei Eintritt der Zahlungs- und Meldungsverpflichtung der Abgabenbehörde gegenüber offen zu legen gewesen, was unterblieb. Auch bei der Prüfung gab es noch kein Vorbringen zu technischen Problemen. Die weiteren Blitzereignisse soll es am 6.7. und 27.8.2019 gegeben haben. Wiederum wurde weder bei Fälligkeit der UVA 5/2019 in einem zeitlichen Nahebezug zum behaupteten Blitzeinschlag eine diesbezügliche Meldung an die Behörde erstattet noch bei Fälligkeit der nächsten UVA. Letztlich wurden bis August 2021 immer wieder Voranmeldungen eben nicht zu den gesetzlichen Terminen eingereicht und auch keine Vorauszahlungen entrichtet, wobei eben monatlich oder quartalsweise zu erstellende Voranmeldungen jeweils auf Rechnungen dieser Perioden beruhen und es dazu nicht erforderlich ist, dass die gesamte Buchhaltung aufgearbeitet ist. Es liegt auch keine Schadensmeldung an eine Versicherung vor. Diese Feststellungen haben dazu geführt, dass auch der Senat des BFG die Behauptung, dass Unwetter die Ursache für die Nichtabgabe der Voranmeldungen gewesen seien, als Schutzbehauptung qualifiziert hat. Die Beschuldigte hat es demnach ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Voranmeldungen nicht zu den gesetzlichen Terminen eingereicht werden und sie hat die dadurch bewirkten vorübergehenden Verkürzungen durch Nichtentrichtung der Vorauszahlungen bei deren Fälligkeit auch ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden. Die Abfuhrdifferenzen betrafen nach den Angaben des Prüfers nur die Zeiträume 11 und 12/2018, da wurden Abgaben zwar richtig berechnet, jedoch nicht vollständig entrichtet. Dazu hat es die Beschuldigte ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass die Abgaben bei Fälligkeit nicht entrichtet werden. Ein Vorbringen, dass der weitere Geschäftsführer für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Agenden zuständig gewesen wäre, liegt nicht vor. Verbandsverantwortlichkeit Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist eine juristische Person als belangter Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) für Straftaten (die gegenständlichen Abgabenverkürzungen nach § 34 FinStrG) von Entscheidungsträgern (wie der Bf.1) verantwortlich, wenn 1. die Taten zu ihren Gunsten begangen worden sind oder 2. durch die Taten Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen und der Entscheidungsträger als solcher die Taten rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Gemäß § 2 Abs. 1 VbVG ist Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes, wer 1. Geschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten, 2. Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder 3. sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt. Gemäß § 56 Abs. 5 FinStrG gelten für Verfahren wegen Finanzvergehen gegen Verbände die Bestimmungen über das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind, mit folgender Maßgabe: 1. Der Verband hat in dem gegen ihn und auch in dem gegen den beschuldigten Entscheidungsträger oder Mitarbeiter geführten Verfahren die Rechte eines Beschuldigten (belangter Verband); auch die der Tat verdächtigen Entscheidungsträger und Mitarbeiter haben in beiden Verfahren die Rechtsstellung eines Beschuldigten. 2. Soweit sich die im ersten Satz dieses Absatzes genannten Verfahrensvorschriften auf Verdächtige, Beschuldigte oder Strafen beziehen, sind darunter der belangte Verband oder die Verbandsgeldbuße zu verstehen. 3. Die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens gegen den Beschuldigten begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband; die Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen. Die Beschuldigte war als Geschäftsführer des belangten Verbandes eine Entscheidungsträgerin im Sinne des § 3 Abs. 2 VbVG. Sie hat rechtswidrig und schuldhaft gehandelt, daher war nach § 3 Abs. 2, zweiter Satz über den belangten Verband wegen der durch seine Entscheidungsträgerin begangenen Finanzvergehen eine Geldbuße zu verhängen. Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob es dem Täter darauf angekommen ist, sich oder einem Verband, als dessen Entscheidungsträger er gehandelt hat, durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine nicht nur geringfügige fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Eine wiederkehrende Begehung liegt vor, wenn der Täter bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist. Ebenso ist bei der Bemessung der Strafe darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 23 Abs. 4 FinStrG: Bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, hat die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt. § 33 Abs. 5 FinStrG: Die Abgabenhinterziehung wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des für den Strafrahmen maßgeblichen Verkürzungsbetrages (der ungerechtfertigten Abgabengutschrift) geahndet. Dieser umfasst nur jene Abgabenbeträge (ungerechtfertigte Gutschriften), deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. […] § 20 Abs. 1 FinStrG: Wird auf eine Geldstrafe oder auf Wertersatz erkannt, so ist zugleich die für den Fall der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe festzusetzen. § 20 Abs. 2 FinStrG: […] Bei Finanzvergehen, deren Ahndung in den Fällen des § 58 Abs. 2 lit. a dem Spruchsenat vorbehalten ist, dürfen die Ersatzfreiheitsstrafen das Höchstmaß von je drei Monaten und bei den übrigen Finanzvergehen das Höchstmaß von je sechs Wochen nicht übersteigen. Gemäß § 21 Abs. 1 FinStrG gilt: Hat jemand durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so ist auf eine einzige Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Geld- und Freiheitsstrafe zu erkennen. Neben diesen Strafen ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht ist. Abs. 2: Die einheitliche Geld- oder Freiheitsstrafe ist jeweils nach der Strafdrohung zu bestimmen, welche die höchste Strafe androht. Es darf jedoch keine geringere Strafe als die höchste der in den zusammentreffenden Strafdrohungen vorgesehenen Mindeststrafen verhängt werden. Der Spruchsenat wertet sowohl beim Verband als bei der Geschäftsführerin ***Bf1*** das Zusammentreffen einer Vielzahl von Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten und die Tatfortsetzung über einen längeren Zeitraum als erschwerend (§ 33 Abs. 1 Z 1 StBG). Als mildernd gewertet wurde beim Verband und bei der Beschuldigten jeweils deren finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die teilweise erfolgte Schadensgutmachung. Der strafbestimmende Wertbetrag macht € 50.863,66 + € 51,77 aus. Die ausgesprochene Geldstrafe beträgt demnach ca. 14,15 % der Strafdrohung. Mildernd ist nunmehr die vollständige Schadensgutmachung, die den Senat zu einer Strafreduktion bewogen hat. Der Selbstanzeige kann mangels dadurch gegebener Erleichterung einer Abgabenfestsetzung keine weitere mildernde Bedeutung zukommen, zudem wurde im Finanzstrafverfahren ja auch jede Tatverantwortung wieder in Abrede gestellt. Die ausgemessene Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechen dem Schuldgehalt der Taten und der Täterpersönlichkeit sowie spezialpräventiven (Abhalten der Beschuldigten von allfälligen weiteren Finanzvergehen) und generalpräventiven (Abhalten potentieller Nachahmungstäter) Erfordernissen. Hinsichtlich der Ausmessung der über den belangten Verband zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Abs. 2: Die Geldbuße ist umso höher zu bemessen; 1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist. 2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist; 3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn 1. der Verband schon vor der Tat Vorkehrungen zur Verhinderung solcher Taten getroffen oder Mitarbeiter zu rechtstreuem Verhalten angehalten hat; 2. der Verband lediglich für Straftaten von Mitarbeitern verantwortlich ist (§ 3 Abs. 3); 3. er nach der Tat erheblich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat; 4. er die Folgen der Tat gutgemacht hat; 5. er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat; 6. die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat. Die Beschuldigte ist nicht Gesellschafterin des Verbandes, daher trifft der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG nicht zu. Für den Verband gilt jedoch auch, dass nunmehr volle Schadensgutmachung vorliegt, deswegen wurde auch die Geldbuße spruchgemäß herabgesetzt. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von je € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Graz, am 12. September 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2300005/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2300005.2024
Stammnummer
145652
Gültig
12.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF