Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2300005/2024
Abgabenhinterziehungen, Umsatzsteuervoranmeldungen nicht eingereicht, Schutzbehauptungen
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/2300005/2024vom 12.09.2024Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Finanzstrafsenat Graz 1 des Bundesfinanzgerichtes hat durch die Senatsvorsitzende ***18***, die Richterin ***19*** und die fachkundigen Laienrichter ***20*** und ***21*** in der Finanzstrafsache gegen 1) ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, 2) ***Bf2*** GmbH vertreten durch die Beschuldigte wegen der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG über die Beschwerde der Beschuldigten und die Beschwerde des belangten Verbandes vom 14.12.2023 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 12. September 2023, Geschäftszahl ***68***, FV-***17*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.09.2024 in Anwesenheit der Amtsbeauftragten *** sowie der Schriftführerin *** zu Recht erkannt:
1) ***Bf1***
Über die Beschwerde wird wie folgt erkannt:
Zu Punkt b) des Erkenntnisses des Spruchsenates wird hinsichtlich der Anlastung die Beschuldigte habe DB für 1-10/2018 und DZ für 1-10/2018 vorsätzlich nicht binnen fünf Tagen nach Fälligkeit entrichtet das Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Zudem wird mit folgenden Spruchberichtigungen vorgegangen:
***Bf1*** ist schuldig, sie hat im Zuständigkeitsbereich des ehemaligen Finanzamtes Bruck Leoben ***43***, als Geschäftsführerin ***Bf2*** gmbh,
a) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen
U 06/2018 € 6,61
U 07/2018 € 1.316,86
U 8/2018 € 121,44
U 9/2018 € 104,77
U 10/2018 € 1.175,19
U 11/2018 € 7,75
U 12/2018 € 45,64.
U 01-03/2019 € 3.491,81
U 07-9/2019 € 2.062,57
U 10-12 € 5.294,19
U 04-06/2020 € 4.466,85
U 07-9/2020 € 1.439,65
U 10-12/2020 € 1.439,65
U 03/2021 € 1.017,92
U 08/2021 € 3.440,93
Summe € 25.431,83
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
b) vorsätzlich Dienstgeberbeiträge für 11/2018 € 23,40, 12/2018 € 70,76, Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen 11/2018 € 2,31 und 12/2018 € 7,08 nicht binnen fünf Tagen nach Fälligkeit entrichtet oder die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben.
Im Übrigen wird die Schuldbeschwerde als unbegründet abgewiesen, jedoch mit Strafneubemessung vorgegangen und über die Beschuldigte gemäß §§ 33 Abs. 5 i.V. 21 FinStrG eine Geldstrafe von € 6.900,00 ausgemessen. Für den Nichteinbringungsfall wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 23 Tagen bestimmt.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten in unveränderter Höhe von € 500,00 festgesetzt.
2) ***Bf2***:
Das gegen den belangten Verband geführte Finanzstrafverfahren wegen der Verbandsverantwortlichkeit für durch seine Entscheidungsträgerin begangene Finanzordnungswidrigkeiten hinsichtlich DB 1-10/2018 und DZ 1-10/2018 wird gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 (VbVG) ist ***Bf2*** GmbH, als belangter Verband (1 Abs. 2 VbVG), für die unter Punkt 1 genannten Finanzvergehen, begangen durch ihre Entscheidungsträgerin ***Bf1*** verantwortlich, da durch diese Taten Pflichten verletzt worden sind, die den Verband getroffen haben und die Entscheidungsträgerin die Taten rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
Im Übrigen wird die Schuldbeschwerde als unbegründet abgewiesen, jedoch mit Strafneubemessung vorgegangen und über den belangten Verband gemäß § 28a FinStrG iVm § 2 Abs. 1 VbVG eine Geldbuße von € 6.900,00 ausgemessen.
Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten in unveränderter Höhe von € 500,00 festgesetzt.
Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Amt für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde als Organ des Amtes für Betrugsbekämpfung als Finanzstrafbehörde vom 12. September 2023, ***68***, wurden in Abwesenheit der Beschuldigten ***Bf1*** und eines vertretungsbefugten Organs ***Bf2*** GmbH nach öffentlicher Verhandlung die Beschuldigte und der belangte Verband mit einer Geldstrafe und einer Geldbuße bedacht und dazu ausgeführt:
"***Bf1*** ist schuldig, sie hat im Zuständigkeitsbereich des ehemaligen Finanzamtes Bruck Leoben ***43***, als Geschäftsführerin ***Bf2*** gmbh,
a) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer 06/2018 € 6,61
Umsatzsteuer 07-12/2018 € 2.771,65
Umsatzsteuer 01-03/2019 € 3.491,81
Umsatzsteuer 07-12/2019 € 7.356,76
Umsatzsteuer 04-06/2020 € 4.466,85
Umsatzsteuer 07-12/2020 € 2.879,30
Umsatzsteuer 03/2021 € 1.017,92
Umsatzsteuer 08/2021 € 3.440,93
Summe: € 25.431,83
bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten,
b) weiters hat sie vorsätzlich Dienstgeberbeiträge 01-12/2018 iHv€ 94,16 und Zuschläge zu Dienstgeberbeiträgen 01-12/2018 iHv€ 9,39 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt).
***Bf1*** hat hierdurch die Finanzvergehen
zu a) nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG und zu b) nach § 49 Abs. 1 lit a FinStrG begangen und wird hierfür unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und Abs. 2 FinStrG nach § 33 Abs. 5 und § 49 Abs. 2 FinStrG mit einer Geldstrafe in Höhe von € 7.200,00 (in Worten: siebentausend zweihundert EURO) im Uneinbringlichkeitsfall mit 24 (vierundzwanzig) Tagen Ersatzfreiheitstrafe bestraft.
Gemäß § 185 FinStrG hat die Beschuldigte die Strafverfahrenskosten in Höhe von € 500,00 zu tragen.
***Bf2*** GmbH ist für die von ***Bf1*** als Entscheidungsträgerin des Verbandes rechtwidrig und schuldhaft begangenen, zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung von den Verband treffenden Verpflichtungen begangen Taten, welche als Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu beurteilen sind, verantwortlich.
Über den belangten Verband ***Bf2*** wird hierfür nach § 28a FinStrG iVm § 2 Abs. 1 VbVG eine Verbandsgeldbuße in Höhe von € 7.200,00 (in Worten: siebentausend zweihundert EURO) verhängt.
Gemäß § 185 FinStrG hat ***Bf2*** GmbH die Strafverfahrenskosten in Höhe von € 500,00 zu tragen.
Hingegen wird das Finanzstrafverfahren gegen ***Bf1*** und den Verband ***Bf2*** wegen des Verdachtes der Begehung weiterer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG hinsichtlich der Verkürzung von Umsatzsteuer der Monate 1-3/2020, 1-2/2021, 4-7/2021, 9/2021, sowie 2/2022 gemäß § 136 FinStrG eingestellt.
Entscheidungsgründe:
Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse:
Die im Mai 1960 geborene Beschuldigte ***Bf1*** ist österreichische Staatsbürgerin und war im schuldspruchgegenständlichen Tatzeitraum Entscheidungsträgerin (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der im Firmenbuch unter FN ***1*** eingetragenen ***Bf2***. ***Bf1*** bezog im schuldspruchgegenständlichen Tatzeitraum einen Geschäftsführerbezug bzw. seit dem Jahr 2021 auch einen Pensionsbezug (jährlich € 14.356,44).
Unternehmensgegenstand der an der Adresse ***3*** firmierenden ***Bf2*** ist laut Firmenbuch das Anbieten von EDV-Informationsverwaltungs-, Büroorganisations- und Managementsystemen, die Abhaltung von EDV-Schulungen, Dienstleistungen im Bereich von Grafikdesigns, die Vermietung von Gästezimmern, die Erstellung von pädagogischen Gutachten, sowie die Erbringung von pädagogischen Trainingsstunden.
Feststellungen zur Sache:
Auf Grund ihrer langjährigen Geschäftsführertätigkeit waren der Beschuldigten ***Bf1*** in den verfahrensgegenständlichen Zeiträumen die sie nach § 21 UStG 1994 treffenden Verpflichtungen bekannt, alle aus erwirtschafteten Umsätzen ***Bf2*** GmbH resultierenden Umsatzsteuerzahllasten spätestens am 15. Tag. (Fälligkeitstag) des auf einen jeweiligen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates resultierenden Zahllasten im Rahmen von Voranmeldungen bei dem für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamtes (damals Finanzamt Bruck/Leoben/***43***) einzureichen. Der Beschuldigten ***Bf1*** war in diesem Zusammenhang auch bekannt, dass ihr die Pflicht oblag die für die jeweiligen Voranmeldungszeiträume anfallende Steuerzahllast im Rahmen einer Vorauszahlung an das zuständige Finanzamt abzuführen sowie den auf den jeweiligen Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter Anwendung des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 UStG und des § 16 UStG selbst zu errechnen.
Tatsächlich erwirtschaftete ***Bf2*** GmbH im schuldspruchgegenständlichen Tatzeitraum Umsätze, welche einerseits aus der Vermietung von Zimmern des in ihrem Eigentum stehenden Gästehauses ***2*** und andererseits aus EDV-Dienstleistungen und aus der Erstellung von Gutachten und pädagogischen Dienstleistungen resultieren. Aus den von ***Bf2*** GmbH im schuldspruchgegenständlichen Tatzeitraum erwirtschafteten Umsätzen errechnen sich die im Schuldspruch unter Punkt a) angeführten Umsatzsteuerzahllasten, welche von der Beschuldigten ***Bf1*** in dem im Schuldspruch angeführten Umfang unter vorsätzlicher bzw. wissentlicher Verletzung der sie treffenden Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen der Nichtabgabe bzw. nicht rechtzeitigen Abgabe der Umsatzsteueranmeldungen bewirkt wurden. Dass dadurch die Verkürzung der im Schuldspruch unter Punkt a) angeführten Umsatzsteuerzahllasten bewirkt wurde, war der Beschuldigten bewusst, da dieser Umstand auch ihren Vorsatz mitumfasst.
***Bf1*** kannte in ihrer Funktion als abgabenrechtlich verantwortliche Entscheidungsträgerin des belangten Verbandes (***Bf2***) auch die sie treffende abgabenrechtliche Pflicht, die selbst zu berechnenden Lohnabgaben des belangten Verbandes spätestens am 15. Tag nach Fälligkeit zu entrichten (abzuführen). In den Monaten Jänner bis Dezember 2018 bewirkte ***Bf1*** unter vorsätzlicher Verletzung dieser sie treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtung die im Schuldspruch unter b) angeführten Lohnabgabenverkürzungen des Abgabenschuldners ***Bf2***. Die Bewirkung dieser Lohnabgabenverkürzung war gleichfalls vom Vorsatz der Beschuldigten ***Bf1*** mitumfasst.
Der Verband ***Bf2*** ist für die im Schuldspruch unter den Punkt a) und b) angeführten Taten - welche als die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG und als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit a FinStrG zu beurteilen sind - nach § 2 Abs. 1 VbVG verantwortlich, da die Taten von ***Bf1*** in ihrer Funktion als abgabenrechtlich verantwortliche Geschäftsführerin, somit als Entscheidungsträgerin im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG begangen wurden und weil das Beweisverfahren erwiesen hat, dass die von ***Bf1*** rechtswidrig und schuldhaft begangenen Taten einerseits zu Gunsten des belangen Verbandes und andererseits unter Verletzung von den Verband treffenden (abgabenrechtlichen) Pflichten begangen wurden.
Beweiswürdigung:
Am 2. August 2022 erließ das Amt für Betrugsbekämpfung zu GZ: ***68*** bzw. zu GZ: ***67*** Strafverfügungen, mit welchen über ***Bf1*** und ***Bf2*** GmbH jeweils Geldstrafen in Höhe von € 7.200,00, über ***Bf1*** darüber hinaus für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Tagen verhängt wurden. Gegen die angesprochenen Strafverfügungen erhoben sowohl ***Bf1*** als auch der Verband ***Bf2*** am 2. September 2022 Einsprüche, in welchen jeweils vorgebracht wurde, dass es ***Bf1*** (auch in ihrer Funktion als Entscheidungsträgerin des Verbandes) aus technischen Gründen nicht möglich gewesen sei, die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen fristgerecht einzubringen. Im angesprochenen Zusammenhang legte ***Bf1*** Internetauszüge über die Anzahl der Blitzeinschläge im Sommer 2018 und 2019 in der Steiermark vor und behauptete, dass auf Grund von drei Blitzeinschlägen (am 10. August 2018, am 6. Juli 2019 und am 27. Juli 2019) die am Firmensitz ***Bf2*** GmbH installierte EDV-Anlage wiederholt beschädigt wurde. Der erste Blitzeinschlag habe zur Folge gehabt, dass die Buchhaltung neu erfasst werden musste. Nach Neuerfassung der Buchhaltung auf Grund eines im Jahr 2018 erfolgten Blitzeinschlages habe ein im Jahr 2019 erfolgter neuerliche Blitzeinschlag die Festplatte zerstört und musste in weiterer Folge die Arbeit der Buchhaltung neuerlich in Arbeit genommen werden.
Der Spruchsenat beurteilt die in den Einsprüchen vorgebrachten Argumente der Beschuldigten ***Bf1*** bzw. des Verbandes ***Bf2*** als Ausrede und demgemäß als nicht glaubhafte Schutzbehauptung, zumal kein Nachweis vorgelegt wurde, dass tatsächlich gerade in den an der Geschäftsadresse in ***3*** etablierten Geschäftsräumlichkeiten im August 2018 ein bzw. im Juli 2019 neuerlich 2 Blitzeinschläge erfolgten. Selbst falls dies der Fall gewesen sein sollte, sind die Argumente der Beschuldigten bzw. des Verbandes jedenfalls nicht geeignet, eine Einstellung des Verfahrens zu begründen.
In Anbetracht der schuldspruchgegenständlichen Lohnabgabenverkürzungen werden der Beschuldigten bzw. dem Verband Finanzordnungswidrigkeiten zur Last gelegt, welche in zeitlicher Hinsicht teilweise lang vor dem ersten Blitzeinschlag (angeblich am 10. August 2018) verwirklicht wurden. Selbst für den Fall, dass am 10. August 2018 erstmals ein Blitzeinschlag die in der EDV-Anlage gespeicherten Buchhaltungsdateien zerstört hätte, hätte sich für die Beschuldigte jedenfalls die Möglichkeit eröffnet, an Hand von Handaufzeichnungen fristgerechte Umsatzsteuervoranmeldungen für den Monat Juni 2018 abzugeben bzw. die vorliegenden Lohnabgaben fristgerecht zu entrichten. Der Umstand, dass ***Bf1*** nach dem angeblichen ersten Blitzeinschlag (10. August 2018) zu den jeweiligen USt- Voranmeldungsfälligkeitstagen für die Monate Juli 2018 bis einschließlich März 2019 keine einzige Umsatzsteuervoranmeldung fristgerecht abgegeben hat, indiziert unzweifelhaft, dass ***Bf1*** unter wissentlicher Verkürzung der sie nach § 21 UStG treffenden abgabenrechtlichen Voranmeldungsverpflichtung vorsätzlich die im Schuldspruch angeführten Umsatzsteuern verkürzt hat. Tatsächlich kann ihr nämlich auch nach der angeblichen Zerstörung der EDV-Anlage im August 2018 nicht entgangen sein, dass sie in den Monaten Juli 2018 bis einschließlich März 2019 und auch in den weiteren im Schuldspruch angeführten Kalendermonaten fortwährende Umsätze erwirtschaftete ohne die damit korrespondierenden Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu leisten. Auch die weitere im Einspruch erhobene Behauptung, dass auch in den Wintermonaten auf Grund von Wetterkapriolen und durch Schneedruck beschädigten Stromleitungen und auf Grund von Stromausfällen die fristgerechte Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die Entrichtungen von Umsatzsteuervorauszahlungen nicht möglich war, ist als Ausrede zu beurteilen. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass ***Bf1*** in ihrer anlässlich der Umsatzsteuersonderprüfung abgegebenen Selbstanzeige in keiner Weise auf durch Blitzschlag oder Wetterkapriolen bedingte Probleme bei der Erfassung der Buchhaltung verwies. Die Ergebnisse der abgabenbehördlichen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen werden vom Spruchsenat als sehr schlüssig und nachvollziehbar beurteilt. Bei vernetzter Gesamtschau erschließt sich aus dem objektiven Lebenssachverhalt insbesondere der Tatsache, dass die Beschuldigte auch während des anhängigen Ermittlungsverfahrens durch Nichtabgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und unterlassene Umsatzsteuervorauszahlungen für die Monate März 2021 und August 2021 weitere Verfehlungen setzte - in Verbindung mit allgemeiner Lebenserfahrung unzweifelhaft, dass ***Bf1*** mit dem im Schuldspruch konkretisierten Vorsatz bzw. in Ansehung der Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG auch wissentlich handelte.
Zur Strafbemessung:
Unter zu Grundlegung eines hinsichtlich der Vergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ermittelten strafbestimmenden Wertbetrages von € 25.535,38 sowie eines hinsichtlich der Lohnabgabenverkürzungen ermittelten strafbestimmenden Wertbetrages von € 103,55, ergibt sich sowohl bei ***Bf1***, als auch beim Verband (***Bf2***) ein Geldstrafenrahmen von € 5.112,25 bis zu € 51.122,54.
Der Spruchsenat wertet sowohl beim Verband als bei der Geschäftsführerin ***Bf1*** das Zusammentreffen einer Vielzahl von Finanzvergehen und Finanzordnungswidrigkeiten und die Tatfortsetzung über einen längeren Zeitraum als erschwerend (§ 33 Abs. 1 Z 1 StBG). Als mildernd gewertet wird beim Verband und bei ***Bf1*** jeweils deren finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit und die teilweise erfolgte Schadensgutmachung.
Unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und unter dem Schuldaspekt erweisen sich die in den Strafverfügungen vom 2. August 2022 über ***Bf1*** und ***Bf2*** GmbH verhängten Sanktionen als angemessen bzw. als nicht korrekturbedürftig. Die Festsetzung der den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe hinsichtlich ***Bf1*** festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe gründet auf § 20 FinStrG.
Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung ist § 185 FinStrG."
****
In den dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden der Beschuldigten und des belangten Verbandes wird wie folgt ausgeführt:
"***67***, ***68***, ***4***, 14.12.2023
Rechtsmittel der Beschwerde zur Erkenntnis gem. §§ 136 ff FinStr.G
Binnen offener Frist (der Rsa Brief wurde am 16.11.2023 zugestellt und übernommen) legen wir hiermit Beschwerde gegen o.g. Erkenntnis ein.
Diese Beschwerde gilt gleichermaßen für die Geschäftsführerin ***Bf1*** sowie die Firma ***Bf2***, FN ***5***.
Begründung:
Sowohl der § 33 wie auch der § 49 FinStrG geht von Vorsatz aus. Dies bedeutet per Definition im Strafrecht: Vorsatz ist Wissen und Wollen der Verwirklichung der Tatumstände, die zu einem Straftatbestand gehören.
Da die Umstände durch insgesamt 3 Blitzeinschläge eingetreten sind, kann daher von einem wissentlichen Wollen zur Verwirklichung der Tat, bzw. von einem bewußten Herbeiführen nicht ausgegangen werden. Auch dass die vorgebrachten Argumente der Geschäftsführerin ***Bf1*** als bloße Ausrede und demgemäß als nicht glaubhafte Schutzbehauptung beurteilt werden, entspricht nicht der Tatsache und wird auf das Äußerste zurückgewiesen.
Es gab seitens der Geschäftsführerin ***Bf1*** mehrere Telefonate mit der ZAMG (Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik) bis dann endlich eine kompetente Ansprechperson erreicht werden konnte und diese weiterverwies zu den entsprechenden Seiten, die die Blitzeinschläge dokumentieren. Diese Unterlagen sowie die Rechnungen für die beschädigten EDV-Teile wurden entsprechend vorgelegt.
Dies von Seiten der Behörde nunmehr als Ausrede abzutun, obwohl die Belege beigebracht wurden, ist somit unrichtig.
Desweiteren wurde zur Strafbemessung die teilweise erfolgte Schadengutmachung angeführt. Auch dies entspricht nicht der Richtigkeit, da der Finanzbehörde durch die eingetretenen Umstände keinerlei Schaden entstanden ist. Es wurden sämtliche Meldungen und Zahlungen sowie Säumniszuschläge umgehend nachgereicht bzw. bezahlt.
Wenn man nunmehr den Steuerakt ***Bf2*** gmbh einsieht, so ist unschwer erkennbar, dass es weder vor diesen, durch die Blitzschläge eingetretenen Umständen, noch danach zu Unstimmigkeiten gekommen ist. Alle Erklärungen wurden immer fristgerecht eingebracht und auch bezahlt.
Es wird daher der Antrag gestellt, die Erkenntnisse gem. §§ 136 ff FinStrG aufzuheben, da der Tatbestand des Vorsatzes nicht gegeben ist.
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Mit Schreiben vom 7.6.2024 wurde der Prüfer der lohnabhängigen Abgaben zur schriftlichen Zeugenaussage aufgefordert:
"Sie haben bei ***Bf2*** GmbH StNr. ***6*** eine GPLA Prüfung vorgenommen, deren Ergebnisse im Prüfungsbericht vom 14.1.2020 enthalten sind.
Die Prüfung der lohnabhängigen Abgaben hat eine Nachforderung an Dienstgeberbeiträgen 01-12/2018 iHv€ 94,16 und Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen 01-12/2018 iHv€ 9,39 ergeben.
Zum DB:
Bemessungsgrundlage 31.117,43 €, bisher war vorgeschrieben 1.119,42 €, Nachforderung 94,16 €
Zum DZ:
Bemessungsgrundlage 31.117,43 €, bisher war vorgeschrieben 111,97, Nachforderung 9,39 €.
Nach Ihren Angaben handelt es sich dabei um Abfuhrdifferenzen.
Finanzstraftat ist jedoch jeweils die Verkürzung einer bestimmten Abgabe für einen bestimmten Zeitraum, daher ist bei angelasteten Finanzordnungswidrigkeiten zu lohnabhängigen Abgaben eine Aufgliederung nach Monaten erforderlich.
Sie werden ersucht, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens folgende Fragen zu beantworten:
Können Sie aus Ihren Unterlagen noch ersehen, was Ursache der Nachforderungen war.
Wurden die Abgaben richtig berechnet, jedoch zu niedrig abgeführt oder lagen unrichtige Berechnungen vor?
Gibt es in jedem Monat Abweichungen oder betrifft die Nachforderung vielleicht nur einen Monat des Jahres 2018?"
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Der Prüfer hat folgenden Sachverhalt bekannt gegeben:
"Die Abfuhrdifferenzen betreffen die Monate November und Dezember 2018.
November 2018: DB bisher 118,16, DB lt. Prüfung: 141,56. Differenz 23,40 €. DZ bisher 11,82, DZ lt. Prüfung 14,16 €. Differenz: 2,34 €.
Dezember 2018: DB bisher 0, DB lt. Prüfung 70,78 €, Differenz 70,78 €. DZ bisher 0, DZ lt. Prüfung 7,08 €, Differenz: 7,08 €."
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In der mündlichen Verhandlung vom 12.9.2024 wurde wie folgt erörtert:
"Die Vorsitzende begrüßt die Amtsbeauftragte. Es wird festgestellt, dass die Beschuldigte trotz Ladung nicht erschienen ist.
Beschluss auf Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Beschuldigten gem. § 126 FinStrG.
V. erteilt der Berichterstatterin das Wort, die den Sachverhalt und die Ergebnisse des bisherigen Verfahrens vorträgt.
V: Aus den abgabenbehördlichen Prüfungen und der Nachmeldung von Umsatzsteuerzahllasten ergibt sich zum objektiven Tatbestand folgendes Bild:
"Ab 6/2018 bis incl. 2/2022 wurden zu den gesetzlichen Terminen keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht und auch keine Vorauszahlungen entrichtet.
Die Besteuerungsgrundlagen für die Monate 6/2018, 7-12/2018 und 1-3/2019 wurden durch die abgabenbehördliche Prüfung ermittelt und führten zu Festsetzungen vom 8.10.2019 mit folgenden Beträgen:
U 6/2018 € 6,81, U 7-12/2018 € 2.771,65, U 1-3/2019 € 3.491,81.
Die Umsätze des Jahres 2017 haben zwar lediglich € 33.541,70 betragen, jedoch wurde für 1/2018 eine Monatsumsatzsteuervoranmeldung eingereicht, daher wären auch für die anderen Monate des Jahres 2018 jeweils monatlich Umsatzsteuervoranmeldungen einzureichen gewesen.
Tat ist nach ständiger Judikatur der Höchstgerichte und des BFG jeweils die Verkürzung einer Abgabe für einen bestimmten Zeitraum, daher ist im Finanzstrafverfahren eine Aufgliederung der Nachforderung für 7-12/2018 vorzunehmen.
U 7/2018 € 1.316,86, U 8/2018 € 121,44, U 9/2018 € 104,77, U 10/2018 € 1.175,19, U 11/2018 € 7,75. U 12/2018 € 45,64.
Im Jahr 2018 betrugen die Umsätze € 61.940,13, demnach wären für das Jahr 2019 lediglich Quartalsvoranmeldungen einzureichen gewesen.
Der Verkürzungsbetrag für 1-3/2019 von € 3.491,81 ergibt sich aus den Prüfungsfeststellungen.
Dazu hat es eine Selbstanzeige der Beschuldigten gegeben, die jedoch nur einen Globalbetrag einer geschätzten zuvor nicht gemeldeten Zahllast enthalten hat und keine strafaufhebende Wirkung erzielen kann.
Zu den Umsatzsteuervorauszahlungen für 7-12/2019 scheinen am Abgabenkonto folgende Buchungen auf:
Buchungstag 12.5.2021: U 7/2019 € 1.485,64, U 8/2019 € - 141,06, U 9/2019 € 57,99, U 10/2019 € 983,45, U 11/2019 € 1.647,82, U 12/2019 € 1.321,74
Buchungstag 22.9.2021: U 7-12/2019 € 2.010,18
Angelastet wurde global eine Verkürzung von € 7.356,76, dies beruhend auf einem Schreibfehler nach der abgabenbehördlichen Prüfung da die Summe € 7.365,76 ausmacht. Da eine Verböserung mangels Beschwerde der Amtsbeauftragten nicht zulässig ist, kann bei einer geschätzten Zuordnung zu den Tatzeiträumen nur vom geringeren Betrag ausgegangen werden.
Summe 7/2019 - 9/2019 laut Voranmeldungen € 1.402,57
Summe 10/2019 -12/2019 laut Voranmeldungen € 3.953,01
Der Nachforderungsbetrag von € 2.001,18 wird im Schätzungsweg im Verhältnis zur Höhe der erklärten Zahllasten (€ 660,00 zum Tatzeitraum 7-9/2019 und € 1.341,18 zum Tatzeitraum 10-12/2019) den Tatzeiträumen zugeordnet.
U 7-9 € 2.062,57, U 10-12 € 5.294,19
Die Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen für 04-06/2020 in der Höhe von € 4.466,85 ergibt sich aus den Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung.
Gegen die Festsetzung für U 07-12/2020 in der Höhe von € 5.920,00 wurde Beschwerde eingebracht. Demnach erfolgte mit Buchungstag 13.12.2021 eine Reduktion auf die Nachforderung von € 2.879,30. Die Zuordnung zu den Tatzeiträumen wird wiederum im Schätzungsweg vorgenommen.
U 7-9/2020 € 1.439,65, U 10-12/2020 € 1.439,65
Zu Umsatzsteuer 03/2021 gibt es am Abgabenkonto erst am 16.3.2022 eine Festsetzung in der Höhe von € 1.017,92.
Zur Umsatzsteuer 08/2021 gibt es am Abgabenkonto erst am 15.3.2022 eine Festsetzung von € 3.440,93.
Laut Prüfungsbericht vom 14.1.2020 ergab die Prüfung der lohnabhängigen Abgaben eine Nachforderung an Dienstgeberbeiträgen 01-12/2018 iHv€ 94,16 und Zuschlägen zu den Dienstgeberbeiträgen 01-12/2018 iHv€ 9,39.
Zum DB:
Bemessungsgrundlage 31.117,43 €, bisher war vorgeschrieben 1.119,42 €, Nachforderung 94,16 €
Zum DZ:
Bemessungsgrundlage 31.117,43 €, bisher war vorgeschrieben 111,97, Nachforderung 9,39 €.
Nach den Angaben des Prüfers handelt es sich dabei um Abfuhrdifferenzen.
Die Beschuldigte bringt dazu zusammengefasst vor, dass sie wegen Blitzeinschlägen am 10.8.2018 sowie 6.7. und 27.8.2019 keine Umsatzsteuervoranmeldungen einreichen konnte, da sie keinen Zugang zu den Buchhaltungsunterlagen hatte.
AB: Ich verweise auf meine bisherigen schriftlichen Stellungnahmen. Ein Blitzeinschlag wurde weder in der Selbstanzeige als Grund für die Nichtabgabe von Voranmeldungen genannt, noch gab es dazu ein Vorbringen in der abgabenbehördlichen Prüfung. Ich halte die behaupteten Blitzeinschläge, auf die sich die Beschuldigte erst im Strafverfahren berufen hat, für Schutzbehauptungen. Es gibt dazu auch keine Schadensmeldungen, nur Mitteilungen der Zentralanstalt für Meterologie, dass es im Gebiet ***4*** zu diesen Zeiten Unwetter gegeben hat.
Die Parteien stellen keine weiteren Fragen und Beweisanträge.
Verlesen wird der wesentliche Inhalt der Straf- und Steuerakten.
Schluss des Beweisverfahrens um 11:23 Uhr.
Die Amtsbeauftragte beantragt die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Rechtslage:
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält.
Gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekannt gegeben wird; im Übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermins für sich allein nicht strafbar.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
Gemäß § 161 Abs. 1 FinStrG hat das Bundesfinanzgericht, sofern die Beschwerde nicht gemäß § 156 mit Beschluss zurückzuweisen ist, grundsätzlich in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung des Erkenntnisses seine Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
§ 161 Abs. 3 FinStrG: Eine Änderung des angefochtenen Erkenntnisses zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten ist nur bei Anfechtung durch den Amtsbeauftragten zulässig.
Beschwerden der Amtsbeauftragten liegen nicht vor, daher wäre eine Verböserung durch den Senat des BFG nicht zulässig.
Zum Verwaltungsgeschehen:
***Bf2*** gmbh ist unter der StNr. ***6*** steuerlich erfasst.
Laut Niederschrift vom 26.9.2019 wurde bei dem Unternehmen eine USt Nachschau abgehalten, die zu folgenden Feststellungen geführt hat:
"Tz. 1 Sachverhaltsdarstellung, Steuernummer: ***6***, Team: BV23, ABNr.: ***7***
Der Aufgabenbereich des Unternehmens ***Bf2*** ist in 3 Geschäftsbereiche unterteilt:- Grafikdesign, EDV Dienstleistungen- Vermietung von Gästezimmern Gästehaus ***9***- pädagogische Trainingsstunden/Gutachten ***8***
Die Prüfungsanmeldung erfolgte am 05.06.2019. Bei Prüfungsanmeldung waren für den Zeitraum 06/2018 bis 03/2019 weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch wurden Umsatzsteuervorauszahlungen geleistet. Aufgrund von mehrfachen Terminverschiebungen begann die Außenprüfung am 10.07.2019.
Bei Prüfungsbeginn am 10.07.2019 wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt. Die Geschäftsführerin der gegenständlichen Firma brachte bei Prüfungsbeginn eine mündliche Selbstanzeige ein, die niederschriftlich von den Prüfungsorganen festgehalten wurde. Eine Aufstellung der monatlichen Zahllasten wurde nicht vorgelegt, die USt-Zahllast für den Zeitraum 06/2018 bis 03/2019 wurde mit voraussichtlich € 7.000,- geschätzt.
Die Umsatzsteuervoranmeldungen (Papierformulare) sowie die Belege und Aufzeichnungen wurden am 17.07.2019 im Finanzamt in Bruck/Mur vorgelegt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen ergibt sich für den Prüfungszeitraum 06/18 bis 12/18 eine Zahllast in Höhe von € 2.778,26 und für den Prüfungszeitraum 01/19 bis 03/19 eine Zahllast in Höhe von € 3.076,85.
Tz. 2 Prüfungsfeststellungen
Im Zuge der Prüfung wurden folgende Feststellungen getroffen (die rechnerische Darstellung ist im Anhang 1 ersichtlich):
a) Beherbergungsumsätze
In den am 17.07.2019 vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen wurden die Beherbergungsumsätze des Gästehauses ***9*** nicht angegeben.
Die Umsätze des Gästehauses ***9*** werden unter KZ 000 steuerbarer Umsatz und unter KZ 006 ermäßigter Steuersatz 13% bzw. KZ 029 ermäßigter Steuersatz 10 % hinzugerechnet.
Beherbergungen die nach dem 31.10.2018 in Rechnung gestellt wurden, wurden teilweise weiterhin mit 13% Umsatzsteuer verrechnet. Nach § 11 Abs. 12 UStG 1994 schuldet der Unternehmer eine unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung.
b) KZ 011 Ausfuhrlieferungen
Unter dieser KZ wurde die in Rechnung gestellte Kommissionsgebühr von dem Unternehmen ***63***. mit Sitz in den ***10*** in Abzug gebracht.
***63***. verrechnet dem Gästehaus ***9*** eine Kommissionsgebühr für jede Buchung (Nächtigung) die über die Webseite www.booking.com gebucht wird.
Hierbei handelt es sich um eine sonstige Leistung mit Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger gemäß § 19 Abs. 1 UStG 1994. Die Rechnungen wurden ordnungsgemäß ausgestellt, der Hinweis auf "Reverse charge" ist angegeben.
Die Umsatzsteuer ist selbst zu berechnen und wird unter KZ 057 eingetragen, gleichzeitig wird die Vorsteuer unter KZ 066 in Abzug gebracht. Der steuerbare Umsatz und der steuerfreie Umsatz (Ausfuhrlieferungen) sind um diese in Rechnung gestellten Kommissionsgebühren zu verringern.
c) Vorsteuern
Eine Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung gem. § 11 Umsatzsteuergesetz. Ein Rechnungskriterium ist die Umsatzsteueridentifikationsnummer des Leistungserbringers. Bei den vorgelegten Mietrechnungen fehlt diese Voraussetzung. Ein Vorsteuerabzug steht nicht zu.
d) KFZ Aufwand
Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG 1994 sämtliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Anschaffung, Miete oder Betrieb von Personenkraftwagen stehen, vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. Dazu zählen auch Park- und Mautgebühren.
Aus verwaltungsökonomischen Gründen wird auf diese Berichtung verzichtet. Die Berichtigung ist bei Erstellung der Umsatzsteuerjahreserklärung vom Unternehmen vorzunehmen.
Aufgrund der Prüfung der BP. ergeben sich die im Anhang 1 dargestellten Umsatzsteuerzahlasten (+) bzw. Umsatzsteuergutschriften (-) für den Prüfungszeitraum 06/18 bis 03/19.
[Grafik]
Dazu liegt eine handschriftliche Selbstanzeige vom 10.7.2019 mit Unterschrift der Beschuldigten und folgender Textierung vor:
"
[Grafik]
Umsatzsteuer 06/2018 € 6,61
Umsatzsteuer 07-12/2018 € 2.771,65
Umsatzsteuer 01-03/2019 € 3.491,81
Bei einer Lohnsteuerprüfung vom 2.12.2019 kam es zu Abgabennachforderungen an DB und DZ für 1-12/2018 im Ausmaß von € 94,16 und € 9,39.
Auf die Einleitungen gegen die Beschuldigte und den belangten Verband vom 12.1.2022, die neben den Nachforderungen aus den Prüfungen auch weitere Anlastungen von Umsatzsteuerverkürzungen für die Zeiträume 07-12/2019, 04-06/2020, 07-12/2020 und 01-11/2020 enthalten, wurde am 14.3.2022 eine schriftliche Rechtfertigung erstattet:
"Unter Bezugnahme auf die o.a. GZ (weiteres Schreiben vom 15.2.2022) werden hiermit in offener Frist die angeforderten Unterlagen übermittelt.
Rechnungen für die Neuanschaffungen zu den Schäden, die durch die Blitzeinschläge entstanden sind. Schadenmeldung an die Betriebsversicherung gibt es keine, da EDV-Geräte, die gewerblich genutzt werden, im Rahmen der Betriebsversicherung keine Deckung finden. Dafür müsste eine eigene Elektrogeräteversicherung abgeschlossen werden. Jedoch steht die Prämie in keiner Relation zu den Beträgen, die heute ein Notebook oder eine Festplatte kosten.
Wie bereits in unserem ersten Schreiben erwähnt, konnte erst mit der neuen, externen Festplatte im Juni 2021 die Nacharbeitung der Buchhaltung erfolgen und somit für die Wirtschaftsjahre 2017/2018 und 2019 abgeschlossen werden.
Bezüglich der UVA-Meldungen 01-10/2021 teilen wir Ihnen mit, dass wir diese über Finanz-Online nachgetragen und die Zahlung für die gesamte Ust 2021 bereits am 1.2.2021 zur Anweisung gebracht haben.
Die vorangegangene Rechtfertigung gilt auch für den Zeitraum 01-10/2021 und gleichermaßen auch für die GZ: FV-***12*** (***11***) und FV-***13*** (***66***)."
Am 20.4.2022 wurden das Verfahren gegen die Beschuldigte und gegen den belangten Verband um die Anlastungen Umsatzsteuervoranmeldungen für 01-03/2020 und 02/2022 nicht eingereicht und Vorauszahlungen in noch unbekannter Höhe verkürzt zu haben, erweitert.
Am 27.6.2022 hat die Beschuldigte vor der Finanzstrafbehörde ausgesagt:
"Ich gebe an, die Rechtsbelehrung bereits gelesen und verstanden zu haben. Zu Beginn der Niederschrift gibt die Beschuldigte an, dass sie selbst für die buchhalterischen Belange des Unternehmens verantwortlich ist und ihr Sohn den technischen Bereich leitet.
Hinsichtlich der in meinen bisherigen Rechtfertigungen angegebenen Blitzschlägen, gebe ich an, dass ich diese nicht genau dokumentiert habe.
Ich werde versuchen diese noch genauer nachzuvollziehen. Hierfür wird eine Frist bis 11.07.2022 eingeräumt."
Mail der Energienetze Steiermark, Gesendet: Samstag, 23. Mai 2020 20:05
An: ***14***
Betreff: Achtung Störung
Sehr geehrte Netzkundin, sehr geehrter Netzkunde!
Im Bereich ***15*** liegt aktuell eine Störung der Stromversorgung vor. Ihre Anlage könnte davon auch betroffen sein, unsere Mitarbeiter arbeiten bereits an der Behebung.
Ablaufanalyse ***Bf2***
Der Blitzschlag im Jahr 2018 muss in den Sommermonaten August/September gewesen sein. Erinnerlich ist mir, dass das mit Rechnung vom November angeschaffte Notebook lange Zeit nicht verfügbar und dadurch erst sehr spät geliefert bzw. zur Abholung bereit war.
Erst Mitte 2019, als die Buchhaltung fast fertig gestellt war, kam es durch eine weitere Überspannung zu einem Schaden an unserer externen Festplatte, auf der die gesamten Buchhaltungsdaten aus dem von uns verwendeten Finanzbuchhaltungssystem BMD gespeichert waren. Daraufhin habe ich mit der internen, im Notebook eingebauten Festplatte nochmals neu gestartet. Der Schadens-Zeitraum betrifft Juni/Juli 2019. Deshalb kam es auch am 10.7.2019 zu der erstatteten Selbstanzeige, da die Buchhaltung zu diesem Zeitpunkt noch nicht nacherfasst gewesen sein konnte.
Zur zeitlichen Verzögerung kam es dann auch noch durch die Corona-Krise und die entsprechenden Lockdown's. Dadurch erlitten wir einen gewaltigen Umsatzeinbruch und mussten unsere Ressourcen anderweitig einsetzen, damit wir das wirtschaftlich bewältigen. Unser Umsatz ging mehr als 50% zurück. Auch psychisch war die Belastung sehr groß, da keiner wusste, wie es weitergehen wird.
Auch durch fortlaufende Stromabschaltungen kam es immer wieder zu Verzögerungen, (siehe Beilagen)
Die weitere Festplatte, die dann noch 2021 angeschafft wurde, dient zur weiteren Sicherung (zweite Sicherung), damit wir keine weiteren Verluste erlangen.
Aktuell werden die Daten der Finanzbuchhaltung auf einer externen Festplatte gehalten, auf einer zweiten externen Festplatte gibt es eine zusätzliche Sicherung sowie auf einem weiteren USB-Stick.
Desweiteren habe ich zwischenzeitlich mit der ZAMG telefoniert und diese hat mich an das Unternehmen, das für die ZAMG die Statistik generiert verwiesen. Diese haben mich wiederum auf die von Ihnen geführte Blitzstatistik verwiesen. Diese ist in einzelne Jahre und Monate gegliedert, wie folgt: Dem Schreiben wurde eine Blitzstatistik Steiermark der Jahre 1992 bis 2022 angeschlossen.
Mail der Energienetze Steiermark, Gesendet: Dienstag, 11. August 2020 13:26, An: ***14***
Betreff: Achtung Störung
Sehr geehrte Netzkundin, sehr geehrter Netzkunde!
Im Bereich ***64*** liegt aktuell eine Störung der Stromversorgung vor. Ihre Anlage könnte davon auch betroffen sein, unsere Mitarbeiter arbeiten bereits an der Behebung.
Mail der Energienetze Steiermark, Gesendet: Donnerstag, 10. Dezember 2020 07:29, An: ***65***
Betreff: Achtung Störung
Sehr geehrte Netzkundin, sehr geehrter Netzkunde!
Im Bereich ***64*** liegt aktuell eine Störung der Stromversorgung vor. Ihre Anlage könnte davon auch betroffen sein, unsere Mitarbeiter arbeiten bereits an der Behebung.
Weitere Mail von diesem Tag von 09:19
Betreff: Achtung Störung - längere Bearbeitungsdauer
Sehr geehrte Netzkundin, sehr geehrter Netzkunde!
Wie bereits informiert, liegt derzeit in ***64*** eine Störung der Stromversorgung vor. Wir bedauern, dass die Behebung im angekündigten Zeitraum nicht abgeschlossen werden konnte. Sobald die Störung behoben ist, erhalten Sie umgehend eine entsprechende Verständigung.
Strafverfügungen vom 2.8.2022:
Nach Teileinstellungen ergingen am 2.8.2022 Strafverfügungen an die Beschuldigte und den belangten Verband.
Die Beschuldigte wurde der Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG für folgende Zeiträume und Verkürzungsbeträge schuldig erkannt:
Umsatzsteuer 06/2018 € 6,67
Umsatzsteuer 07-12/2018 € 2.771,65
Umsatzsteuer 01-03/2019 € 3.491,81
Umsatzsteuer 07-12/2019 € 7.356,76
Umsatzsteuer 04-06/2020 € 4.466,85
Umsatzsteuer 07-12/2020 € 2.879,30
Umsatzsteuer 03/2021 € 1.017,92
Umsatzsteuer 08/2021 € 3.440,93
zudem wurde sie auch der Finanzordnungswidrigkeiten schuldig erkannt, die Gegenstand des nachfolgenden Schuldspruches durch den Spruchsenat wurden.
Der belangte Verband wurde wegen seiner Verbandsverantwortlichkeit für die durch seine Entscheidungsträgerin begangenen Finanzvergehen mit einer Geldbuße bedacht.
Mittels Einspruch vom 2.9.2022 wurde die Vorlage an den Spruchsenat zur Entscheidung beantragt:
"***68*** - ***Bf2***
***67*** - ***66***
Zur Vorgeschichte:
Unter Bezugnahme auf die o.a. GZ (Schreiben vom 02.08.2022) wird hiermit binnen offener Frist Einspruch gegen die Strafverfügungen erhoben.
Durch mehrere unabsehbare Ereignisse war es aus technischen Gründen nicht möglich, die nachgefragten Umsatzsteuervoranmeldungen fristgerecht einzubringen.
Im Jahr 2018 hat ein Blitzeinschlag am Firmensitz die gesamte EDV-Anlage beschädigt. Als Folge dieses Umstandes musste die Buchhaltung neu erfasst werden.
Kurz vor Fertigstellung hat im Jahr 2019 neuerlich ein Blitzschlag die EDV Anlage (Festplatte) zerstört. Als Folge daraus musste die gesamte Arbeit an der Buchhaltung neuerlich begonnen werden.
Der am 10.7.2019 erstatteten Selbstanzeige hinsichtlich der Umsatzsteuer 6/2018 bis 3/2019 wurde mangels Entrichtung seitens der Finanzverwaltung keine strafbefreiende Wirkung zuerkannt.
Daraus ergibt sich, dass hinsichtlich dieser Zeiträume, es jedenfalls nicht für möglich gehalten wurde, ein Finanzvergehen begangen zu haben. Die Buchhaltung bis einschließlich 2020 wurde Kraft der o.a. Umstände erst Anfang Juni 2021 fertiggestellt.
Es wurde ersucht, die o.a. Umstände im Verfahren entsprechen zu würdigen.
Es war niemals die Absicht die Umsatzsteuervoranmeldungen verspätet abzugeben. Bedingt durch die abgeschiedene Lage des Firmensitzes (1200 m Seehöhe, kommt es speziell in den Wintermonaten immer wieder zu Wetterkapriolen und durch Schneedruck beschädigte Stromleitungen, und in weiterer Folge zu Stromausfällen bzw. Überspannungen.
Aufgrund weiterer Recherchen war es uns nun möglich die Ereignisse genauer zu verifizieren und datumsmäßig auf den 10.08.2018 sowie 6.7.- und 27.08.2019 einzugrenzen. Eine Abfrage bei der Zentralanstalt für Meterologie und Geodynamik [ZAMGl sowie bei Ubimet haben dies bestätigt.
Wir übermitteln daher in der Anlage eine Zusammenstellung der entsprechenden Ereignisse aufgrund der Abfragen bei ZAMG.
Bezüglich der Höhe der Strafbemessung zu GZ ***68*** ist noch anzumerken, dass dies zu einem erheblichen, finanziellen Engpass im Unternehmen führen würde, da bereits durch Covid Umsatzeinbrüche von über 50% zu bewältigen sind.
Bei der GZ ***67*** wurde für die Höhe der Strafbemessung angeführt, dass auf die persönlichen Verhältnisse und auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten ***Bf1*** Bedacht genommen wurde. Dies wird ebenfalls bestritten. Ich bin mittlerweile in Pension und eine Strafzahlung in Höhe von € 7.200,-- würde mir die Existenzgrundlage entziehen, da dies 2/3 meines Jahres-Nettoeinkommens entsprechen würde.
Aufgrund der angeführten Umstände wird daher folgender Antrag gestellt:
Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Fällung des Erkenntnisses durch einen unabhängigen Spruchsenat gemäß § 58 Abs.2 lit. b FinStrG."
10. August 2018
Art des Ereignisses: Gewitter
Örtlichkeiten: ***23*** (***32***), ***24***, ***25***, ***26***, ***27***, ***28***, ***29***, ***30***, ***31***- Umgebung, ***33***, ***22***, ***31*** (Stadt)
Allgemeiner Informationstext der Zamg:
In weiten Teilen der Steiermark standen nach heftigen Unwettern mit Starkregen und lokalem Hagel zahlreiche Gebäude unter Wasser. Darunter ein Ärztezentrum im Stadtzentrum von ***22***. Dutzende Straßen und Unterführungen wurden zudem überflutet und vermurt.
Orkanartige Gewitterböen deckten in weiten Teilen der Steiermark zahlreiche Dächer ab und entwurzelten Bäume. In ***22*** stürzte ein Baum auf ein Wohnhaus und beschädigte dieses schwer.
Im Zuge von Gewittern kam es zu mehreren Blitzeinschlägen. In ***28*** sowie in ***26*** wurden zwei Wohnhäuser durch Blitzeinschläge beschädigt. In ***34*** wurde eine Person durch einen Blitzschlag verletzt.
Sachschaden: Industrie, Gewerbe, Hotel, private Gebäude/Wohnhäuser, öffentliche Infrastruktur
6.+ 07. sowie 27. Juli 2019
Art des Ereignisses Gewitter
Örtlichkeiten: ***35***, ***36***, ***37***, ***38***, ***39***, ***28***, ***40***, ***41***, ***42***, ***43***, ***44***, ***45***, ***46***, ***47***, ***48***, ***49***, ***50***, ***51***, ***22***, ***52***, ***53***, ***54***, ***55***, ***31*** (Stadt), ***46***, ***22***, ***56***
Eine Gewitterfront mit Starkregen, Hagel und orkanartigen Windböen zog über die Steiermark. Besonders betroffen waren die südlichen bzw. südöstlichen Landesteile. Keller, Garagen und Straßen wurden unter Wasser gesetzt, Bäume fielen und knickten um, welche Stromleitungen und Dächer beschädigten sowie Straßen, Gehwege und Bahngleise unpassierbar machten.
So kam es auf der ***57*** Schnellstraße (S36) und der ***58*** Straße (B20) wegen Regen und Hagel zu schweren Verkehrsbehinderungen. Dächer wurden vom Wind und von Hagelschlag beschädigt, vereinzelt kam es auch zu kleineren Rutschungen, Verschlammungen und Unterspülungen. Zudem sorgten Blitzeinschläge für Brände, Stromausfälle und mehrere Verletzte. So kam es zum Brand eines Wirtschaftsgebäudes und eines Dachstuhls. Eine Gruppe Bergretter, die nach einer Rettung wieder am Abstieg waren, wurde indirekt vom Blitz getroffen. 5500 Haushalte waren ohne Strom. Ein Bergsteiger musste aufgrund des Regens gerettet werden, ein weiterer rutschte aus und verunglückte. In ***59*** gingen Hagelkörner in der Größe von Hühnereiern nieder. Auch die Landwirtschaft war von Hagel betroffen.
In der Stellungnahme an den Spruchsenat vom 14.11.2022 wird ausgeführt, dass es eine weitere Umsatzsteuersonderprüfung gegeben habe.
UVA Prüfung Bericht vom 23.9.2021:
Aufgrund einer durchgeführten Umsatzsteuersonderprüfung bei ***Bf2*** gmbh (Bericht vom 23.09.2021) kam es zu folgenden Feststellungen:
TZ 1 Umsatzsteuervoranmeldungen: Die Umsatzsteuersonderprüfung wurde am 16.03.2021 per Email für den Zeitraum 04-12/2019 und 04-12/2020 angemeldet. Hierzu wird angemerkt, dass am 11.03.2021 die Jahresumsatzsteuererklärung 2019 (07/2018- 06/2019) eingebracht wurde und daher der Zeitraum 04-06/2019 nicht überprüft wurde.
In weiterer Folge wurde der Prüfer Hr. ***16*** immer wieder von der Geschäftsführerin ***Bf2*** gmbh hinsichtlich der Vorlage der Unterlagen vertröstet. Am 30.08.2021 wurden dem Prüfer ein Teil der Unterlagen, nämlich für den Zeitraum 07/2019-06/2020 übergeben. Es wurde vereinbart, dass die fehlenden Belege bis 02.09.2021 übermittelt werden sollen.
Da bis 22.09.2021 weder eine Kontaktaufnahme seitens der Geschäftsführerin erfolgte, noch die fehlenden Unterlagen vorgelegt wurden, mussten die Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege gem. § 184 BAO ermittelt werden.
Im Rahmen der Überprüfung der vorhandenen Unterlagen kam es zu folgenden Feststellungen:
Da in den zusammenfassenden Meldungen für 07-12/2019 und 06-12/2020 keine innergemeinschaftlichen Lieferungen bekannt gegeben wurden, mussten die in den Abgabenerklärungen enthaltenen innergemeinschaftlichen Lieferung den 20 % Umsätzen zugerechnet werden.
Hier ergaben sich folgende Nachforderungen:
U 07-12/2019 Erhöhung der Bemessungsgrundlage € 5.923,28
U 04-06/2020 Erhöhung der Bemessungsgrundlage € 835,88
Weiters konnten Vorsteuern die nicht belegmäßig nachgewiesen konnten, nicht anerkannt werden.
Folgende Beträge wurden nicht gewährt:
für 07-12/2019 € 825,53
für 04-06/2020 € 387,90
Hinsichtlich der Umsatzsteuer 07-12/2020 wurden keine Unterlagen vorgelegt, weshalb die Umsätze 20 % mit € 30.000,- und die Vorsteuer mit € 100,-, auf Basis der Vormonate geschätzt wurde.
Hieraus ergab sich folgende Nachforderung:
U 07-12/2020 € 5.920,00
Gegen diese Festsetzung wurde ein Rechtsmittel eingebracht, welchem im weiterer Folge stattgegeben wurde.
Die Umsatzsteuernachforderung für 07-12/2020 beträgt demnach € 2.879,30.
Im Zuge der finanzstrafrechtlichen Würdigung der beiden Umsatzsteuersonderprüfungsberichte wurde festgestellt, dass auch weitere Umsatzsteuervoranmeldungen nicht innerhalb der gesetzlichen Fristen eingebracht worden sind.
So wurden die Umsatzsteuervoranmeldungen 03/2021 und 08/2021 am 16.03.2022 eingebracht. Die verspätete Meldung kann keine strafbefreiende Wirkung entfalten, da hierfür das Finanzstrafverfahren zum Zeitpunkt der Meldung bereits eingeleitet war (Erweiterung der Einleitung am 15.02.2022).
Die Strafanträge der Amtsbeauftragten wurden zu den Anlastungen gestellt, die in der Folge zu Schuldsprüchen durch den Spruchsenat geführt haben.
In der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 12.9.2023 sind folgende Feststellungen angeführt:
"Festgestellt wird, dass weder die Beschuldigte ***Bf1*** noch ein Vertreter des belangten Verbandes (***Bf2***) zur Verhandlung erschienen sind. Die Zustellung der Ladung an den belangten Verband ist ausgewiesen (Zustellung der Ladung: eigenhändige Übernahme der Ladung durch ***Bf1*** am 21. Juli 2023). Die Zustellung der Ladung an die Beschuldigte ***Bf1*** ist gleichfalls ausgewiesen (persönliche Übernahme der Ladung am 21. August 2023).
Nach Umfrage ergeht der Beschluss auf Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit der Beschuldigten.
Die Beisitzerin ***60*** trägt die Vorlage der Amtsbeauftragten an den Spruchsenat, sowie den Gang des Verfahrens und die Einsprüche der ***Bf1*** und des belangten Verbandes gegen die Strafverfügungen vor. Vorgetragen werden die Erkenntnisse des Ermittlungsverfahrens und der erhebliche Inhalt des Strafaktes.
Weitere Beweisanträge werden nicht gestellt.
Die Amtsbeauftragte beantragt den antragskonformen Schuldspruch hinsichtlich ***Bf1*** und der Verbandsverantwortlichkeit hinsichtlich ***Bf2*** GmbH und die Verhängung von Strafen über ***Bf1*** und Verbandsgeldbuße über den belangten Verband."
Objektiver Tatbestand:
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Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 136 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 157 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 2 Abs. 1 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2300005/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.2300005.2024
- Stammnummer
- 145652
- Gültig
- 12.09.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF