…ausgenommen dauernde Lasten. Solche Belastungen werden auch dann der Bemessungsgrundlage zugerechnet, wenn deren Übernahme nicht vereinbart ist. Bei vereinbarter Übernahme liegt eine sonstige übernommene Leistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG vor. Auch persönliche Dienstbarkeiten- wie etwa das Fruchtgenussrecht nach § 509 ABGB…
…ABGB zählt das Wohnungsrecht zu den persönlichen Servituten. Persönliche Dienstbarkeiten, folglich auch das Wohnungsrecht (§ 478 ABGB, § 521 ABGB), wirken somit, wie oben dargelegt, als absolute Rechte gegen den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstücks (§ 472 ABGB) und gehen damit als Belastung kraft Gesetzes auf den Erwerber…
…dass der Steuer der Wert des Grundstückes im unbelasteten Grundstück unterzogen wird, indem jene Belastungen zur Bemessungsgrundlage zuzurechnen sind, die den Barkaufpreis bei der Preisvereinbarung entsprechend der bestehenden Belastung herabgesetzt haben. Auch persönliche Dienstbarkeiten wie das Wohnungsrecht sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl. dazu Fellner…
…dass der Steuer der Wert des Grundstückes im unbelasteten Grundstück unterzogen wird, indem jene Belastungen zur Bemessungsgrundlage zuzurechnen sind, die den Barkaufpreis bei der Preisvereinbarung entsprechend der bestehenden Belastung herabgesetzt haben. Auch persönliche Dienstbarkeiten wie das Wohnungsrecht sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl. dazu Fellner…
…dass der Steuer der Wert des Grundstückes im unbelasteten Grundstück unterzogen wird, indem jene Belastungen zur Bemessungsgrundlage zuzurechnen sind, die den Barkaufpreis bei der Preisvereinbarung entsprechend der bestehenden Belastung herabgesetzt haben. Auch persönliche Dienstbarkeiten wie das Wohnungsrecht sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl. dazu Fellner…
…dass der Steuer der Wert des Grundstückes im unbelasteten Grundstück unterzogen wird, indem jene Belastungen zur Bemessungsgrundlage zuzurechnen sind, die den Barkaufpreis bei der Preisvereinbarung entsprechend der bestehenden Belastung herabgesetzt haben. Auch persönliche Dienstbarkeiten wie das Wohnungsrecht sind in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (vgl. dazu Fellner…
…GrEStG gehören zur Gegenleistung auch Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetz übergehen; ausgenommen dauernde Lasten (wie z.B. Geh- und Fahrrechte, Wasserbezugsrechte etc). Persönliche Dienstbarkeiten - wie etwa das Fruchtgenussrecht - gehören grundsätzlich als auf dem Grundstück ruhende Belastung nach …
…5 Abs. 2 Z 2 GrEStG keine Belastung vor, die auf dem Grundstück ruhe und kraft Gesetzes übergehe. Das dazumal von H eingeräumte Wohnrecht sei als Dienstbarkeit auf der Liegenschaft sichergestellt, welche sohin lediglich den Zweck einer Sachhaftung erfülle; persönlicher Schuldner sei folglich H. Auf…
…Mutter des Bw. wurde anlässlich der Übergabe des Liegenschaftshälfeeigentums ein Wohnungsgebrauchsrecht an der Wohnung im ersten Stock sowie ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu ihren Gunsten eingeräumt. Beim Wohnungsgebrauchsrecht handelt es sich um eine persönliche Dienstbarkeit, die, so wie das Belastungs- und Veräußerungsverbot, mit dem Tod…
…Diese Wortwahl ist typisch für Verträge, mit denen eine persönliche Dienstbarkeit eingeräumt werden soll. Demgemäß stellt der vorliegende Vertrag sowohl auf Grund der Wortwahl als auch des Vertragszweckes eine Dienstbarkeit dar. Die Vorschreibung der Gebühr nach § 33 TP 9 GebG erfolgte daher zu Recht. Zulässigkeit…
…Satz 3) oder jenen des auf die persönlichen Bedürfnisse abgestellten Gebrauchsrechtes zu unterstellen ist (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts10, Band II, S. 164 - 169). Nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 13. November 2007 wurde der Bw die Dienstbarkeit des "Wohnrechtes" im Sinne eines höchstpersönlichen…
…Umfang der Gestattung entweder den Grundsätzen des (unbeschränkten) Fruchtgenussrechtes (§ 521 Satz 3) oder jenen des auf die persönlichen Bedürfnisse abgestellten Gebrauchsrechtes zu unterstellen ist. Das bedeutet, die Dienstbarkeit der Wohnung besteht entweder in dem Recht, die bewohnbaren Teile eines Hauses zum eigenen Bedarf zu benützen…
…hat. Zu den nicht dauernden Lasten gehören Hypotheken, Wohnungs- und Fruchtgenussrechte, Ausgedingerechte oder sonstige persönliche Dienstbarkeiten (Dorazil-Takacs, GrEStG, 4. Aufl., Rz. 10.50 zu § 5) Persönliche Dienstbarkeiten wie das Fruchtgenussrecht gehören somit grundsätzlich als auf dem Grundstück ruhende Belastungen nach § 5 Abs. 2 Z…
…hat. Zu den nicht dauernden Lasten gehören Hypotheken, Wohnungs- und Fruchtgenussrechte, Ausgedingerechte oder sonstige persönliche Dienstbarkeiten (siehe Dorazil-Takacs, GrEStG, 4. Aufl., Rz 10.50 zu § 5). Persönliche Dienstbarkeiten - wie etwa ein Wohnrecht oder ein Fruchtgenussrecht - gehören grundsätzlich als auf dem Grundstück ruhende Belastungen nach …
…ohne Übernahmsvereinbarung, wenn die Belastungen auf den Grundstück ruhen und auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, als Belastung nach § 5 Abs.2 Z 2 GrEStG 1987 (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, § 5 Rz 158). Auch persönliche Dienstbarkeiten- wie etwa das Fruchtgenussrecht nach §…
…2 GrEStG gehören neben dem Kaufpreis ausdrücklich zur Gegenleistung Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten. In diesem Sinne gehören grundsätzlich auch persönliche Dienstbarkeiten - wie etwa das Fruchtgenussrecht - als auf dem Grundstück ruhende Belastung nach …
…übergehen würde. Dabei kommt es in zeitlicher Hinsicht darauf an, ob und in welcher Höhe Belastungen im Zeitpunkt der Verwirklichung des Erwerbsvorganges bestehen. Auch persönliche Dienstbarkeiten gehören grundsätzlich als auf dem Grundstück ruhende Belastungen nach § 5 Abs 2 Z 2 GrEStG 1987 zur Gegenleistung, weil…
…9.2002, 99/16/0310). Wie oben angesprochen ist die Bestellung und Intabulation unregelmäßiger Servituten zivilrechtlich grundsätzlich möglich. Jedoch ist bei der Ausdehnung persönlicher Dienstbarkeiten eine zeitliche Grenze zu ziehen, um eine dauerndes Auseinanderfallen von Eigentum und Nutzungsrecht zu vermeiden und zu verhindern, dass dem…
…führte die Bf. ergänzend Folgendes aus: "Es ist natürlich vollkommen richtig, dass persönliche Dienstbarkeiten als absolute Rechte gegen den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstückes wirken und dass daher ein Wohnrecht grundsätzlich als auf dem Grundstück ruhende, nicht dauernde Belastung nach § 5 Abs. 2 Z 2…
…Satz 3) oder jenen des auf die persönlichen Bedürfnisse abgestellten Gebrauchsrechtes zu unterstellen ist (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts10, Band II, S. 164 - 169). Nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 17.1.2008 wurde der Bw. die Dienstbarkeit des "Wohnungsrechtes" im Sinne eines höchstpersönlichen…