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UFSI RV/0033-I/08
Bildete der Wert eines intabulierten Wohnungsrechtes als auf dem Grundstück ruhende Belastung einen Teil der Gegenleistung?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0033-I/08vom 19.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des H.F., Adresse, vom 18. Dezember
2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 30. November 2007
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Grunderwerbsteuer wird gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG von einer
Gegenleistung von 167.470,51 € mit 5.861,47 € festgesetzt. Die
Ermittlung der Bemessungsgrundlagen ist dem Ende der folgenden
Entscheidungsgründe und dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 16. November 2007 verkauften die beiden
Hälfteeigentümer O.M. und R.M. die in ihrem Eigentum stehende bebaute
Liegenschaft EZ X an H.F. (Bw.) um den Kaufpreis von 150.000 €. Punkt
"Fünftens" hatte folgenden Inhalt:
"Die
Übergabe und Übernahme des Vertragsobjektes erfolgt in den bestehenden
Rechten und Grenzen, ohne Haftung der Verkäufer für ein bestimmtes
Ausmaß, einen bestimmten Bauzustand oder eine bestimmte Eigenschaft des
Kaufobjektes. Der Käufer erklärt in diesem Zusammenhang, den
Vertragsgegenstand genauestens besichtigt zu haben. Weiters erklärt der
Käufer anfallende Instandhaltungsmaßnahmen ausschließlich
selbst zu übernehmen und die Verkäufer sowie die Wohnungsberechtigte
A.R. hieraus schad- und klaglos zu halten.
Die Vertragsteile halten fest,
dass das unter C-LNr 2 intabulierte Wohnungsrecht zugunsten von Frau
A.R.,
W.R.,
G.R. und
S.R. noch aufrecht besteht. Somit
verpflichtet sich der Käufer dieses Wohnungsrecht zugunsten Frau
A.R. zur weiteren Duldung
mitzuübernehmen. Der Käufer erklärt ausdrücklich, dass ihm
der Vertragsinhalt des Übergabsvertrages vom 10.5.1974, in welchem dieses
Wohnungsrecht eingeräumt wurde, bekannt ist."
Das Finanzamt setzte mit dem bekämpften Bescheid vom
30. November 2007 von einer Gegenleistung von 188.651,58 € die 3,5 %ige
Grunderwerbsteuer mit 6.602,81 € fest. In die Ermittlung der Gegenleistung
wurde neben dem Kaufpreis von 150.000 € noch der Kapitalwert des
Wohnungsrechtes mit 38.651,58 € (= 300 x 12 x Barwertfaktor 10,736550)
einbezogen. Begründend wurde ausgeführt, dass in Ansehung des §
17 Abs. 2 BewG das Wohnungsrecht mit dem ortsüblichen Mittelpreis in
Höhe von 300 € monatlich angesetzt worden sei.
Die gegen diesen Grunderwerbsteuerbescheid erhobene
Berufung bekämpft diesen Ansatz des Wohnungsrechtes mit der
Begründung, das Haus sei ca. 600 Jahre alt, die Wohnung mit Wohnungsrecht
liege im Parterre des nicht unterkellerten Hauses und sei laut beiliegendem
Gutachten vom 25.5.1988 eines gerichtlich beeideten Sachverständigen als
Wohnung ungeeignet und nicht zu vermieten. Diese Wohnung mit einer
Nutzfläche von 32 m2 sei früher auch nie eine Wohnung, sondern nur
Keller gewesen. Die Raumhöhe sei ca. 2,20, die Wände und Böden
seien feucht und schimmelig.
Eine Meldeabfrage ergab, dass Frau A.R. seit 11. August
1997 dort mit Hauptwohnsitz gemeldet ist. Das Finanzamt erließ eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und begründete diese wie folgt:
"Das Wohnungsrecht ist auf
der gesamten Liegenschaft für
A.R. und
G.R. einverleibt. Ein
zwanzig Jahre altes Gutachten hat keine Bedeutung".
Der Bw. brachte daraufhin einen Vorlageantrag ein und
replizierte darin, das Wohnungsrecht sei laut Übergabsvertrag vom 10.5.1974
nur auf die Wohnung im Parterre des Hauses beschränkt. Wie aus dem
Gutachten schon damals hervorgehe, sei die Wohnung eigentlich nicht als Wohnung
zu verwenden. Das Haus sei nicht unterkellert, die Räume hätten nur
eine Raumhöhe von ca. 2,20 Meter, die Wände seien feucht und
schimmelig. Diese Räume seien früher nie eine Wohnung, sondern nur
Keller und Abstellräume gewesen. Auch Frau A.R. habe mit ihren Kindern nur
kurz in dieser Wohnung gewohnt, weil dies gesundheitsgefährdend gewesen
sei. Erst nach dem Tod ihres Gatten sei sie in diese Räume zusammen mit
ihrem Lebensgefährten eingezogen. Diese Räume könnten jedenfalls
auch nach dem Erlöschen des Wohnungsrechtes nicht als Wohnung vermietet,
sondern nur als Abstellräume verwendet werden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im vorliegenden Berufungsfall besteht allein Streit
darüber, ob neben dem vereinbarten Kaufpreis von 150.000 € auch noch
das intabulierte Wohnungsrecht im angesetzten Betrag zur Gegenleistung
zählt.
Nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 ist Gegenleistung bei
einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen
Nutzungen. Gemäß
§ 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987 gehören zur
Gegenleistung Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den
Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten. Solche
Belastungen werden auch dann der Bemessungsgrundlage zugerechnet, wenn deren
Übernahme nicht vereinbart ist. Bei vereinbarter Übernahme liegt eine
sonstige übernommene Leistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG vor.
Auch persönliche Dienstbarkeiten- wie etwa das Fruchtgenussrecht nach
§ 509 ABGB, das Recht des Gebrauches nach §§ 504 ff ABGB oder das
Recht der Wohnung nach § 521 ABGB, das je nach dem Umfang der Gestattung
entweder den Grundsätzen des Fruchtgenussrechtes oder jenen den
Gebrauchsrechtes zu unterstellen ist- gehören grundsätzlich als auf
dem Grundstück ruhende Belastungen nach § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG zur
Gegenleistung, da sie als absolute Rechte gegen den jeweiligen Eigentümer
der belasteten Sache wirken und damit auf den Erwerber kraft Gesetzes
übergehen (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 158 und Rz 159 zu § 5 GrEStG 1987 und VwGH vom
21.3.1985, 84/16/0226 und vom 16.5.2002, 2001/16/0596).
An Sachverhalt war im vorliegenden Berufungsfall
unbedenklich davon auszugehen, dass der A.R. dieses intabulierte Wohnungsrecht
mit Übergabsvertrag vom 10. Juli 1974 nur an der Parterrewohnung
eingeräumt worden war. Die Wohnungsgröße beträgt 32 m2
Nutzfläche, wobei die Wohnung aus Vorraum, drei Zimmer (mit je 8 m2 und mit
6,60 m2 Nutzfläche), Küche, Bad und WC besteht. A.R. ist laut Abfrage
im zentralen Melderegister dort seit 11. August 1997 mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Wenn daher gegen die Einbeziehung des Wertes der auf dem Grundstück
ruhenden Belastung des eingeräumten Wohnungsrechtes in die Gegenleistung im
Wesentlichen unter Hinweis auf ein Sachverständigengutachten vom 25. Mai
1988 eingewendet wird, diese Wohnung sei auf Grund der Feuchtigkeit und des
Schimmelbefalles für Wohnzecke ungeeignet, könne auch nicht vermietet
werden und diese Wohnung sei früher auch nur Keller gewesen, dann
übersieht dieses Vorbringen, dass zum einen augenscheinlich trotz dieser
eingewendeten Umstände diese Wohnung von A.R. (und ihrem
Lebensgefährten) schon über einen längeren Zeitraum
tatsächlich bewohnt wird und zum anderen die bestehende Ausstattung der
Parterrewohnung mit Küche, Bad und WC gegen die Annahme einer bloßen
Verwendbarkeit der Räume im Parterre als Lager- und Abstellräume
spricht. Diesbezüglich ist überdies anzuführen, dass auch die
anderen Parterrewohnungen in dieser (zusammengebauten) Häuserzeile allesamt
bewohnt sind. Entscheidend bleibt außerdem, dass dieses einverleibte
Wohnungsrecht als solches jedenfalls eine auf der gekauften Liegenschaft ruhende
Belastung darstellt, die als absolutes Recht auf den Erwerber kraft Gesetzes
übergegangen ist. Bei dieser Beurteilung des Wohnungsrechtes als Belastung
der Kaufliegenschaft spielt überdies auch keine Rolle, dass laut
Berufungsvorbringen nach dem Erlöschen des Wohnungsrechtes diese Räume
jedenfalls nicht als Wohnung vermietet werden können. Dem Grunde nach zu
Recht hat daher das Finanzamt den Wert dieser persönlichen Dienstbarkeit
als Belastung iSd § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG bei der Ermittlung der
Gegenleistung berücksichtigt. Unter Beachtung des Berufungsvorbringens
bleibt daher noch zu entscheiden, ob der angesetzte Wert des Wohnungsrechtes
sachlich angemessen ist. Was diesen Wert von 38.651,58 € anlangt lässt
die Aktenlage erkennen, dass das Finanzamt bei der Ermittlung des Kapitalwertes
nach § 16 BewG von einem monatlichen Wert der Wohnung von 300 €
ausgegangen ist. Welche wertbestimmenden Faktoren allerdings für die
Ermittlung dieses monatlichen Wertes der Wohnung überhaupt herangezogen
wurden und letztlich ausschlaggebend waren, hat das Finanzamt nicht
nachvollziehbar dargelegt. Festzuhalten bleibt diesbezüglich jedenfalls,
dass entgegen der Berufungsvorentscheidung das Wohnungsrecht nicht am ganzen
Haus, sondern nur an der Wohnung im Parterre besteht.
Rechte auf lebenslängliche Nutzungen sind nach der
Vorschriften des § 16 BewG, zuletzt geändert durch Art. 45
Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl. Nr. I 2003/71, zu bewerten. Nutzungen oder
Leistungen, die nicht in Geld bestehen (hier: Wohnungsrecht), sind
gemäß
§ 17 Abs. 2 BewG mit den üblichen Mittelpreisen des
Verbrauchsortes anzusetzen. In diesem Zusammenhang kann, wenn keine konkreteren,
auf die jeweilige Gemeinde bezogene Feststellungen vorliegen, der nach dem
Richtwertgesetz, BGBl. Nr. 800/1993, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, für Tirol festgelegte Richtwert
gültig für den jeweiligen Zeitraum (hier ab 1.4.2007: 5,65 € pro
m2) einen durchaus angemessenen und tauglichen Wertansatz bildet. Da aber dieser
Betrag auf eine mietrechtliche Normwohnung in einem Gebäude mit
ordnungsgemäßem Erhaltungszustand abstellt, im Gegenstandsfall aber
der im Zuge der Berufungserledigung vorgenommene Lokalaugenschein den
eingewendeten durch Mauerfraß und Feuchtigkeit hervorgerufenen schlechten
Erhaltungszustand der Wohnung durchaus bestätigte, erscheint dem
Unabhängigen Finanzsenat unter Beachtung der Wohnungsgröße
folgender monatlicher Wertansatz für das Wohnungsrecht für sachlich
angemessen: 5,65 €/ m2 x 32 m2 = 180,80 €, ein Abschlag von 25 % wegen
des von einer mietrechtlichen Normwohnung abweichenden schlechteren
Erhaltungszustandes führt zum Ansatz von 135,60 € pro Monat. Unter
Beachtung des Lebensalters der Begünstigten ergibt sich gemäß
§ 16 BewG ein Barwert des Wohnungsrechtes von 17.470,51 € (siehe
beigeschlossenes Berechnungsblatt). Neben dem Kaufpreis von 150.000 €
gehörte somit der Kapitalwert des Wohnungsrechtes mit einem Betrag von
17.470,51 € (und nicht wie vom Finanzamt angesetzt mit 38.651,58 €)
zur grunderwerbsteuerpflichtigen Gegenleistung. Die Grunderwerbsteuer war
demzufolge gemäß
§ 7 Z 3 GrEStG mit 3,5 % von der Gegenleistung
von 167.470,51 € (150.000 € + 17.470,51 €) mit (gerundet
gemäß
§ 204 BAO) 5.861,47 € festzusetzen. Es war somit wie
im Spruch ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
am 19. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0033-I/08
- Stammnummer
- 33772
- Gültig
- 19.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF