Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0009-I/08
Auf dem Grundstück für den Erwerber besichertes Wohnrecht als Teil der Gegenleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0009-I/08vom 10.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des G, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 25. Oktober 2007
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert und die Grunderwerbsteuer wird mit 3,5 v. H. von
€ 199.163,47, sohin im Betrag von € 6.970,72,
festgesetzt.
Die Fälligkeit des mit
dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgabe ist aus der
Buchungsmitteilung des Finanzamtes zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 2. Oktober 2007 hat G (=
Berufungswerber, Bw) von P die in deren Alleineigentum befindliche Liegenschaft
EZ1 (Einfamilienhaus) erworben. Die Übergabe erfolgt mit
Vertragsunterfertigung (Punkt 5.). Im C-Blatt des Grundbuches sind ua. folgende
Belastungen eingetragen: LNr. 9: Pfandrecht für die A-Bank im
Höchstbetrag € 198.000; LNr. 10a: Wohnrecht
gemäß Vertrag vom 5. Jänner 2004 für G, geb. 31. März
1968; LNr. 11: Pfandrecht für das Land Tirol
€ 22.000. Laut Vertragspunkt 3. wurde als Kaufpreis die
Übernahme der zum Übergabszeitpunkt offenen Forderungen unter C-LNr. 9
und 11 vereinbart, wobei der Käufer dafür zu sorgen hat, dass die
Verkäuferin als Schuldnerin aus der Haftung entlassen wird. Sämtliche
anfallenden Kosten und Gebühren trägt der Bw. Laut
Abgabenerklärung samt Beilagen (Bankbestätigungen) beträgt die
Gesamtgegenleistung € 178.461,72 und setzt sich zusammen aus der
Forderung der A-Bank mit aushaftend € 156.460,50 sowie dem
Wohnbauförderungsdarlehen aushaftend mit € 22.001,22.
Das Finanzamt hat daraufhin dem Bw mit Bescheid vom 25.
Oktober 2007, StrNr, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von
€ 198.435,40 die 3,5%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von
€ 6.945,24 vorgeschrieben. Neben der aushaftenden Forderung der A-Bank
war dabei das auf € 7.766 abgezinste Wohnbauförderungsdarlehen (=
lt. Begründung des Finanzamtes mit 35,3 % von € 22.001) sowie als
"sonstige Leistung" das für den Bw eingetragene Wohnrecht im
kapitalisierten Betrag von € 34.208,90 als Gegenleistung angesetzt
worden. Beim Wohnrecht sei gemäß
§ 17 Abs. 2 Bewertungsgesetz
von einem ortsüblichen Mittelpreis von monatlich € 170
auszugehen.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen
eingewendet, das für den Bw grundbücherlich besicherte Wohnrecht sei
aufgrund der Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit nicht Teil der
Gegenleistung, was insbesondere auch aus dem vom Finanzamt selbst zitierten
VwGH-Erkenntnis Zl. 84/16/0226 hervorgehe.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 30. November
2007 wurde unter Verweis auf die geltende VwGH-Judikatur dahin begründet,
dass auf dem Grundstück ruhende Belastungen, die kraft Gesetzes
übergehen, auch dann Teil der Gegenleistung seien, wenn es im Zuge des
Erwerbsvorganges zu einer Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit komme.
Im Vorlageantrag vom 7. Jänner 2008 wurde
ergänzend vorgebracht, a) die Bemessungsgrundlage mit monatlich
€ 170 sei zu hoch angenommen; b) mit der Übernahme der offenen
Forderung der A-Bank sei auch das eingeräumte Wohnrecht abgelöst
worden.
Im Vorhaltschreiben vom 26. März 2008 hat der UFS -
nach Darlegung der Rechtslage zu § 5 Abs. 2 Z 2 Grunderwerbsteuergesetz -
zwecks Verifizierung des als überhöht bezeichneten Monatswertes von
€ 170 um Vorlage des Wohnrechtsvertrages vom Jänner 2004 ersucht;
des Weiteren um Bekanntgabe samt Nachweis (zB Pfandurkunde) der Restlaufzeit des
Wohnbauförderungsdarlehens. Abschließend wurde zu dem Vorbringen im
Vorlageantrag, dass "mit der Übernahme
der offenen Forderung der A-Bank auch
das eingeräumte Wohnrecht abgelöst wurde", zwecks
Nachvollziehbarkeit um nähere Erläuterung gebeten.
Einem Fristverlängerungsansuchen bis 14. Mai 2008
wurde stattgegeben; eine Stellungnahme bzw. Beibringung der erbetenen Unterlagen
ist nicht erfolgt. Am 29. Mai 2008 wurde dem UFS mitgeteilt, der Kauf scheine
"nicht finanzierbar, weshalb eine Aufhebung
des Kaufvertrages im Raum steht". Es werde gebeten, mit der Entscheidung
noch einen Monat zuzuwarten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1
Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG), BGBl 1987/309, idgF, unterliegen der
Grunderwerbsteuer Kaufverträge oder andere Rechtsgeschäfte, die den
Anspruch auf Übereignung begründen, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen. Die Steuerschuld entsteht
zufolge § 8 Abs. 1 GrEStG mit der Verwirklichung des Erwerbsvorganges, dh.
mit dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes (zB Kaufvertrag), mit dem
der Erwerber den Rechtsanspruch auf die Übertragung des Eigentumsrechtes
erwirbt.
Nach § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. Gegenleistung bei einem Kauf ist der
Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen
Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (§ 5 Abs. 1 Z
1 GrEStG). Gegenleistung ist alles, was der Erwerber über den
Kaufpreis hinaus für das Grundstück aufwenden muss, um es zu erhalten.
Eine "sonstige Leistung" im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG liegt
insbesondere in der Übernahme von Verpflichtungen des Verkäufers durch
den Erwerber vor, weshalb auch die Übernahme von Schulden - zB einer auf
der Liegenschaft hypothekarisch sichergestellten Forderung - durch den
Käufer, die sich im Vermögen des Verkäufers zu dessen Gunsten
auswirken, zur Gegenleistung nach dem GrEStG gehören (vgl. VwGH 20.8.1998,
95/16/0334). Für die Beurteilung der Gegenleistung kommt es nicht
auf die äußere Form der Verträge, sondern auf den wahren
wirtschaftlichen Gehalt an. Es ist somit nicht maßgebend, was die
Vertragschließenden als Kaufpreis bezeichnen, sondern was nach dem Inhalt
des Vertrages der Käufer als Wert der Gegenleistung im maßgebenden
Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu erbringen hat (siehe zu vor auch:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rz 6 ff. zu § 5 mit einer
Vielzahl an Judikatur).
Zur Gegenleistung gehören nach
§ 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG auch
Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber
kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten. Derartige
Belastungen werden auch dann der Bemessungsgrundlage zugerechnet, wenn deren
Übernahme nicht vereinbart ist
(Fellner, aaO, Rz 158 zu § 5).
Erforderlich ist (nur), dass die Verpflichtung auf dem Grundstück ruht,
diese ohne besondere Abrede kraft Gesetzes auf den Erwerber übergeht und
bereits bei Entstehung der Steuerschuld bestanden hat. Zu den nicht
dauernden Lasten gehören Hypotheken,
Wohnungs- und Fruchtgenussrechte,
Ausgedingerechte oder sonstige persönliche Dienstbarkeiten (siehe
Dorazil-Takacs, GrEStG, 4. Aufl.,
Rz 10.50 zu § 5). Persönliche Dienstbarkeiten - wie etwa ein
Wohnrecht oder ein Fruchtgenussrecht - gehören grundsätzlich als auf
dem Grundstück ruhende Belastungen nach § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG zur
Gegenleistung, da sie als absolute Rechte gegen den jeweiligen Eigentümer
der belasteten Sache (§ 427 ABGB) wirken und damit auf den Erwerber kraft
Gesetzes übergehen (VwGH 21.3.1985, 84/16/0226; VwGH 16.5.2002,
2001/16/0596). Auch ein Wohnrecht (oder Fruchtgenussrecht) stellt eine
Last dar, die abzulösen wäre, wenn das Grundstück sofort
lastenfrei auf den Erwerber übergehen würde (vgl. VwGH 18.8.1994,
93/16/0111, zum Fruchtgenuss; BFH 12.5.1976, II R 187/72, BStBl II 579, zu einem
Wohnungsrecht). Dabei kommt es in zeitlicher Hinsicht darauf an, ob und in
welcher Höhe Belastungen im Zeitpunkt der Verwirklichung des
Erwerbsvorganges bestehen (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/16/0613). Hingegen ist es
nicht von Bedeutung, ob es als Folge dieses
Erwerbsvorganges zur Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit kommt
(VwGH 18.8.1994, 93/16/0111, in Abkehrung von der vormaligen Judikatur).
Nach dem Obgesagten ist daher die auf dem Grundstück
ruhende Belastung, nämlich das hierauf unter C-LNr. 10a für den Bw als
Erwerber sichergestellte Wohnrecht, da es auf den Bw kraft Gesetzes
übergeht, als (weitere) Gegenleistung iSd § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG zu
qualifizieren. Der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und
Leistungen sowie Lasten bestimmt sich nach § 16 BewG nach dem Lebensalter
des Berechtigten nach versicherungsmathematischen Grundsätzen (Barwert).
Dabei bestimmt sich der Jahreswert einer Nutzung oder Leistung, die nicht in
Geld sondern in Sachwerten besteht (hier: Wohnungsrecht), nach § 17
Abs. 2 BewG nach einem objektiven Maßstab mit den am Verbrauchsort
üblichen Mittelpreisen. Es ist der Betrag maßgebend, den ein Erwerber
zur Erlangung desselben oder eines gleichwertigen Wirtschaftsgutes am
Verbrauchsort durchschnittlich aufwenden müsste. Das Finanzamt hat
diesbezüglich schätzungsweise einen Monatswert von € 170
veranschlagt, welcher Wert letztlich seitens des Bw im Vorlageantrag ohne
jedwede weitere Konkretisierung als überhöht bezeichnet wurde. Der vom
UFS erbetenen Vorlage etwa des Wohnrechtsvertrages vom Jänner 2004 zwecks
Verifizierung dieser bloßen Behauptung wurde nicht nachgekommen. Es
besteht daher für den UFS keine Veranlassung, dem vom Finanzamt
gewählten Wertansatz entgegen zu treten. Nach der VwGH-Judikatur (vgl. VwGH
17.2.1994, 93/16/0115 und 92/16/0152) ist auch die Schätzung (nach §
184 BAO) der Gegenleistung als eine Art ihrer Ermittlung im Sinne des § 4
GrEStG anzusehen bzw. zulässig. In Anwendung der geltenden
gesetzlichen Bestimmungen sowie unter Zuhilfenahme des zwecks Vereinfachung auf
der Homepage des BMF unter http://www.bmf.gv.at/Service/Anwend/Steuerberech/Par16/Par16.aspx
eingerichteten Programmes zur Berechnung von Renten und wiederkehrenden
Nutzungen und Leistungen ergibt sich im Hinblick auf das Lebensalter des Bw und
unter Ansatz des monatlichen Nutzungswertes von € 170 im Ergebnis der
Barwert des Wohnrechtes als Teil der Gegenleistung mit
€ 33.022,53. Das
diesbezügliche Berechnungsblatt wird in der Beilage zur Kenntnis
übermittelt.
Insoweit im Vorlageantrag eingewendet wurde, dass
"mit der Übernahme der offenen Forderung
der A-Bank auch das eingeräumte
Wohnrecht abgelöst wurde", so erscheint dieses Vorbringen dem UFS
nicht verständlich, als zum Einen im Vertrag zwei Schuldübernahmen
betreffend die offenen Forderungen der A-Bank sowie des Landes
(Wohnbauförderungsdarlehen) vereinbart wurden und des Weiteren das auf der
Liegenschaft lastende Wohnrecht des Bw nach § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG - wie
oben ausführlich dargelegt - kraft Gesetzes übergeht. Einer
diesbezüglich im Vorhaltschreiben erbetenen aufklärenden
Erläuterung wurde seitens des Bw nicht nachgekommen.
Die Qualifizierung der vereinbarten Schuldübernahmen
als grunderwerbsteuerpflichtige Gegenleistungen blieb dem Grunde nach
unbestritten. Was das Wohnbauförderungsdarlehen anlangt, so handelt
es sich hiebei um eine niedrig verzinsliche Kapitalforderung bzw. Schuld, welche
nach § 14 Abs. 1 BewG nicht - wie die Verbindlichkeit gegenüber der
A-Bank - mit dem Nennwert anzusetzen, sondern abzuzinsen ist. Maßgebend
hiefür ist im Wesentlichen die Restlaufzeit des
Wohnbauförderungsdarlehens zum Stichtag des Erwerbsvorganges 2. Oktober
2007, welche aus dem Akteninhalt in keinster Weise hervorgeht und trotz Vorhalt
auch seitens des Bw nicht mitgeteilt, geschweige denn nachgewiesen wurde. Der
UFS sieht sich daher veranlasst wiederum im Wege der zulässigen
Schätzung eine diesbezügliche Bewertung vorzunehmen. Nach
Erfahrungswerten beträgt die Laufzeit von Wohnbauförderungsdarlehen im
Durchschnitt 25 Jahre; laut Grundbuchsauszug datiert der Schuldschein vom 20.
August 2004, sodass zum Stichtag von einer Restlaufzeit von rund 22 Jahren
auszugehen sein wird. Diesfalls ist der aushaftende Kapitalbetrag von €
22.001 mit 44 %, sohin im Betrag von
€ 9.680,44, anzusetzen (siehe
dazu: Fellner, aaO, Tabelle unter Rz 43
zu § 5 GrEStG).
Im Ergebnis bemißt sich daher die Grunderwerbsteuer
insgesamt wie folgt:
|
Gegenleistung:
|
in Euro
|
übernommene Verbindlichkeit aushaftend
|
156.460,50
|
übernommene Verbindlichkeit abgezinst
|
9.680,44
|
Wohnrecht kapitalisiert
|
33.022,53
|
gesamt
|
199.163,47
|
davon Grunderwerbsteuer 3,5 %
|
6.970,72
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung kein Erfolg beschieden sein und war spruchgemäß zu
entscheiden.
Zu der im Schreiben vom 29. Mai 2008 angedeuteten Aufhebung
des Kaufvertrages, die im Raum stehe und weshalb mit einer Entscheidung
zugewartet werden möge, wird abschliessend angemerkt, dass die Steuerschuld
- wie oben ausgeführt - bereits mit Abschluss des Kaufvertrages, dh. mit
Verwirklichung des Steuertatbestandes unmittelbar aufgrund des Gesetzes,
entstanden ist. Sollte es tatsächlich zu einer Aufhebung des
Rechtsgeschäftes kommen, steht dem Bw im Rahmen der
Begünstigungsbestimmung nach § 17 GrEStG die Möglichkeit offen,
einen Antrag auf Rückerstattung der Grunderwerbsteuer beim Finanzamt zu
stellen.
Beilage:
1 Berechnungsblatt (Barwert des Wohnrechtes gem. § 16 BewG)
Innsbruck,
am 10. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0009-I/08
- Stammnummer
- 35165
- Gültig
- 10.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF