Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0603-I/07
Wohnrecht ist eine auf dem Grundstück ruhende Belastung iSd § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG und damit Teil der Gegenleistung; es bedarf keiner Übernahmevereinbarung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0603-I/07vom 05.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der S, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 23. Mai 2007 betreffend
Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Die Grunderwerbsteuer wird mit 3,5 v. H.
von € 56.606, sohin im Betrag von € 1.981,21,
festgesetzt. Die Fälligkeit des angefochtenen Bescheides bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Laut dem am 9. Mai 2007 abgeschlossenen Kaufvertrag hat S
(= Berufungswerberin, Bw) von ihrem Onkel G dessen 1/3-Miteigentumsanteil an der
Liegenschaft in EZ1 (Grundfläche 615 m² samt Wohnhaus) zum
Pauschalkaufpreis von € 26.000 erworben. Die Übergabe erfolgte
bereits zum 1. Jänner 2007. Auf die im Lastenblatt des Grundbuches unter
C-LNrn. 5 und 6 eingetragenen Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte haben die
Berechtigten im Vertrag ausdrücklich verzichtet; daneben ist unter C-LNr. 4
"gemäß Punkt IV. des
Übergabsvertrages vom 1.12.1989 für
W, geb. 19.5.1952, und
B, geb. 12.5.1952" ein
Wohnungsrecht auf der Liegenschaft besichert.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom 23. Mai
2007, StrNr, ausgehend von einer Gesamtgegenleistung von € 83.356,46
die 3,5%ige Grunderwerbsteuer im Betrag von € 2.917,48 vorgeschrieben.
Der Bemessung wurde neben dem Kaufpreis das übernommene Wohnrecht als
weitere Gegenleistung zugrunde gelegt, welches - ausgehend vom monatlich
geschätzten Nutzwert von € 300 - in Höhe des
gemäß
§ 16 BewG ermittelten Kapitalwertes von
€ 57.356,46 in Ansatz gelangte.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde eingewendet, das
Wohnungsrecht laste zwar auf der gesamten Liegenschaft, sodass es
anteilsmäßig auf die Bw übergehe, dies jedoch
ausschließlich im Sinne einer reinen Sachhaftung. Da sich dies im
Vermögen des Verkäufers nicht auswirke und auch keine Parteienabrede
bestehe, dass die Bw das Wohnrecht anteilsmäßig trage, handle es sich
nicht um eine sonstige Leistung iSd § 5 Abs. 2 Z 1 GrEStG. Ebenso liege iSd
§ 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG keine Belastung vor, die auf dem Grundstück ruhe
und kraft Gesetzes übergehe. Das dazumal von H eingeräumte Wohnrecht
sei als Dienstbarkeit auf der Liegenschaft sichergestellt, welche sohin
lediglich den Zweck einer Sachhaftung erfülle; persönlicher Schuldner
sei folglich H. Auf die Bw sei diese Schuld auch nicht anteilig
übergegangen, weshalb das Wohnrecht nicht in die Steuerbemessungsgrundlage
einzubeziehen sei. Beim seinerzeitigen Übergabsvertrag vom 1. Dezember
1989 sei das Wohnrecht unter Ansatz einer 15-fachen Jahresleistung mit ATS
180.000 bewertet worden, weshalb nunmehr wesentlich weniger heranzuziehen
wäre. Zudem erwerbe die Bw lediglich ein Drittel der Liegenschaft; das
Wohnrecht wäre daher allenfalls mit maximal € 19.118,82 zu
bewerten. Schließlich werde auf die Berufungsvorentscheidung vom 12.
Dezember 2000 zu ErfNr1 betr. den Rechtserwerb des jetzigen Verkäufers
verwiesen, wo die idente Rechtsfrage iS des Berufungsvorbringens beantwortet
worden sei.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 3. Juli 2007
wurde dahin begründet, dass gem. Punkt 4. des Kaufvertrages die
Übergabe und Übernahme des Kaufgegenstandes in den bestehenden Rechten
erfolgt und daher das Wohnrecht als weitere Gegenleistung einzubeziehen
sei.
Mit Antrag vom 11. Juli 2007 wurde die Vorlage der Berufung
zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz ohne weitere
Begründung begehrt.
Vom UFS wurde erhoben:
1. Der zuletzt zum 1. Jänner 1988 festgestellte
Einheitswert der Liegenschaft (Mietwohngrundstück) beträgt erhöht
€ 25.944,20, damit der anteilige dreifache Einheitswert des erworbenen
Liegenschaftsanteiles (1/3) ebenso € 25.944,20.
2. Laut dem beigebrachten Übergabsvertrag vom 1.
Dezember 1989 hatte H für den Erwerb anderweitiger Liegenschaftsanteile
seinem Bruder W und dessen Ehegattin B als Entgelt das unentgeltliche, je
lebenslange und grundbücherlich sicherzustellende Wohnrecht an der ihm
allein gehörigen Liegenschaft EZ1 eingeräumt, konkret das
ausschließliche Wohnrecht an der 3-Zimmer-Wohnung (3 Zimmer, Küche,
Bad, Abstellraum, Flur, Keller) im Parterre. Für Zwecke der
Gebührenbemessung war das Wohnrecht mit jährlich ATS 12.000 bewertet
und im Hinblick auf das Lebensalter der Berechtigten (damals 37 Jahre) mit
gesamt ATS 180.000 (= 15-facher Jahreswert) kapitalisiert worden (Vertragspunkt
IV.).
3. Mit Kaufvertrag vom 7. Mai 2000 hatte H an seinen
Schwager G ein Drittel der Liegenschaft EZ1 zum Kaufpreis von ATS 600.000
veräußert. Zu dem Wohnrecht laut C-LNr. 4 war dort unter
Vertragspunkt IV. festgehalten: "Das oben genannte Wohnrecht belastet jedoch den
Kaufgegenstand weiterhin anteilsmäßig". Das Finanzamt hatte
zunächst die Wohnnutzfläche der betreffenden Parterrewohnung mit rund
85 m² erhoben, ausgehend von einem monatlich als angemessen
geschätzten Nutzwert von ATS 4.250 das Wohnrecht gem. § 16 BewG mit
dem 14fachen Jahreswert im Betrag von ATS 714.000 kapitalisiert und hievon
anteilig 1/3 = ATS 238.000 der Grunderwerbsteuerbemessung als weitere
Gegenleistung - neben dem vereinbarten Kaufpreis - zugrunde gelegt. Der dagegen
erhobenen Berufung war mit Berufungsvorentscheidung ohne weitere Begründung
stattgegeben und die Grunderwerbsteuer letztlich allein vom Kaufpreis
festgesetzt worden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 4 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG),
BGBl. 1987/309 idgF, ist die Steuer vom Wert der Gegenleistung zu
berechnen. Gegenleistung bei einem Kauf ist der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen (§ 5 Abs. 1 Z 1
GrEStG).
Gegenleistung ist alles, was der Erwerber über den
Kaufpreis hinaus für das Grundstück aufwenden muss, um es zu erhalten.
Eine "sonstige Leistung" im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG liegt
insbesondere in der Übernahme von Verpflichtungen des Verkäufers durch
den Erwerber vor.
Was Gegenleistung ist, wird in § 5 GrEStG nicht
erschöpfend aufgezählt. Gegenleistung ist die Summe dessen, was der
Käufer an wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er
das Grundstück erhält, somit jede nur denkbare Leistung, die der
Käufer erbringen muss, um das Grundstück zu erhalten. Steht
eine Leistung des Erwerbers in einem unmittelbaren, tatsächlichen und
wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Erwerb eines Grundstückes, dann ist
sie als Gegenleistung anzusehen. Für die Beurteilung der Gegenleistung
kommt es nicht auf die äußere Form der Verträge, sondern auf den
wahren wirtschaftlichen Gehalt an. Es ist somit nicht maßgebend, was die
Vertragschließenden als Kaufpreis bezeichnen, sondern was nach dem Inhalt
des Vertrages der Käufer als Wert der Gegenleistung im maßgebenden
Zeitpunkt des Erwerbsvorganges zu erbringen hat. In der Gegenleistung kommt der
Wert zum Ausdruck, den das Grundstück nach den Vorstellungen der
Vertragspartner hat (siehe zu vor:
Fellner, Kommentar Gebühren und
Verkehrsteuern, Band II Grunderwerbsteuer, Rz 6 ff. zu § 5 mit einer
Vielzahl an Judikatur).
Zur Gegenleistung gehören nach
§ 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG auch
Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber
kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten. Derartige
Belastungen werden auch dann der Bemessungsgrundlage zugerechnet, wenn deren
Übernahme nicht vereinbart ist
(Fellner, aaO, Rz 158 zu § 5).
Erforderlich ist (nur), dass die Verpflichtung auf dem Grundstück ruht,
diese ohne besondere Abrede kraft Gesetzes auf den Erwerber übergeht und
bereits bei Entstehung der Steuerschuld bestanden hat. Zu den nicht
dauernden Lasten gehören Hypotheken,
Wohnungs- und Fruchtgenussrechte,
Ausgedingerechte oder sonstige persönliche Dienstbarkeiten (siehe
Dorazil-Takacs, GrEStG, 4. Aufl.,
Rz 10.50 zu § 5).
Persönliche Dienstbarkeiten - wie etwa ein Wohnrecht
oder ein Fruchtgenussrecht - gehören somit grundsätzlich als auf dem
Grundstück ruhende Belastungen nach § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG zur
Gegenleistung, da sie als absolute Rechte gegen den jeweiligen Eigentümer
der belasteten Sache (§ 427 ABGB) wirken und damit auf den Erwerber kraft
Gesetzes übergehen (VwGH 21.3.1985, 84/16/0226; VwGH 16.5.2002,
2001/16/0596).
Durch die Bestimmung nach § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG soll
sichergestelllt werden, dass solche Belastungen auf alle Fälle der
Gegenleistung hinzugerechnet werden, damit bei der Besteuerung der Wert des
Grundstückes an sich erfasst wird, weil solche Lasten den Barkaufpreis bei
der Preisvereinbarung entsprechend herabgesetzt haben.
Auch ein Wohnrecht (oder Fruchtgenussrecht) stellt eine
Last dar, die abzulösen wäre, wenn das Grundstück sofort
lastenfrei auf den Erwerber übergehen würde (vgl. VwGH 18.8.1994,
93/16/0111, zum Fruchtgenuss; BFH 12.5.1976, II R 187/72, BStBl II 579, zu einem
Wohnungsrecht). Dabei kommt es in zeitlicher Hinsicht darauf an, ob und
in welcher Höhe Belastungen im Zeitpunkt der Verwirklichung des
Erwerbsvorganges bestehen (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/16/0613).
Nicht zur Gegenleistung gehören dagegen die auf einem
Grundstück ruhenden dauernden Lasten. Als dauernde Lasten - dazu
zählen insbesondere die Grunddienstbarkeiten - sind solche Lasten
anzusehen, mit deren Wegfall der Eigentümer in absehbarer Zeit nicht
rechnen kann, sodass sie als eine dauernde wertmindernde Eigenschaft des
Grundstückes empfunden werden (siehe zu vor auch:
Fellner, aaO, Rzn 159 und 160 zu §
5).
Nach dem Obgesagten ist daher die auf dem Grundstück
ruhende Belastung, nämlich das hierauf unter C-LNr. 4 sichergestellte
Wohnrecht, da es auf den Erwerber kraft Gesetzes übergeht, als
Gegenleistung iSd § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG zu qualifizieren.
Die Einbeziehung des Wertes des Wohnungsrechtes in die
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Grunderwerbsteuer ist daher dem
Grunde nach völlig zu Recht erfolgt.
Mit ihrer Berufungsargumentation, es mangle
diesbezüglich an einer Parteienabrede hinsichtlich einer Übernahme des
Wohnrechtes, dessen persönlicher Schuldner allein H sei, übersieht die
Bw, dass es in diesem Zusammenhalt, da die Belastung eben auf dem
Grundstück ruht und kraft Gesetzes übergeht, keiner
ausdrücklichen Übernahme durch die Erwerberin bedarf.
Wäre demgegenüber eine rechtsgeschäftliche
Übernahmevereinbarung getroffen worden, so wäre das Wohnrecht bereits
als eine "vom Käufer übernommene sonstige Leistung" iSd § 5 Abs.
1 Z 1 GrEStG als Teil der Gegenleistung zu beurteilen.
Weiters ist entgegen dem Dafürhalten der Bw auch dann,
wenn das Finanzamt im Rahmen der Besteuerung des vormaligen Erwerbsvorganges des
nunmehrigen Veräußerers G mittels stattgebender
Berufungsvorentscheidung von der Einbeziehung des Wohnrechtes letztlich Abstand
genommen hatte (siehe ErfNr1), der UFS in gegenständlichem Verfahren in
keinster Weise an die daraus hervorkommende Rechtsansicht des Finanzamtes
gebunden, die im Übrigen durch keinerlei nachvollziehbare Begründung
in der BVE gestützt wurde und ganz offenkundig der oben dargelegten
geltenden Rechtslage widerspricht.
Im Hinblick auf den wertmäßigen Ansatz des
Wohnrechtes der Höhe nach, der ebenso in Streit gezogen wurde, gilt
Folgendes festzuhalten:
Wie bereits oben mit Judikaturverweisen ausgeführt,
kommt es in zeitlicher Hinsicht darauf an, ob und
in welcher Höhe Belastungen
im Zeitpunkt der Verwirklichung des
Erwerbsvorganges bestehen. Maßgebender Bewertungsstichtag ist daher
im Gegenstandsfalle der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages (=
Verpflichtungsgeschäft) am 9. Mai 2007; anzuwenden ist die zu diesem
Zeitpunkt geltende Rechtslage.
Nach § 16 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG), BGBl.
1955/148 idF BGBl I 2003/71
ab 1.1.2004, ergibt sich der Kapitalwert
ua. von wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen sowie dauernden Lasten, die vom
Ableben einer oder mehrerer Personen abhängen, aus der Summe der von der
Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte der einzelnen wiederkehrenden
Nutzungen oder Leistungen sowie dauernden Lasten abzüglich der
Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen
(versicherungsmathematische Berechnung).
Dabei ist der Zinssatz gemäß
§ 15 Abs. 1
(Anm: 5,5 %) anzuwenden. Nach
Abs. 2 dieser Bestimmung ist der Bundesminister für Finanzen
ermächtigt, an Hand anerkannter Methoden durch Verordnung festzusetzen, von
welchen Erlebniswahrscheinlichkeiten auszugehen
ist. Diese Bestimmung ist auf alle Abgabentatbestände
anzuwenden, aufgrund derer die jeweilige Abgabenschuld nach dem
31. Dezember 2003 entsteht.
Der nach der alten Fassung des § 16 BewG (idF vor BGBl
I 2003/71) vorzunehmenden Bewertung allein nach dem Lebensalter der Berechtigten
bzw. nach den davon abhängigen Vervielfachern, woraus sich laut
Berufungseinwand hinsichtlich der Einräumung des Wohnrechtes mit
Übergabsvertrag im Jahr 1989 ein Kapitalwert des Wohnrechtes von ATS
180.000 ergeben habe, der nunmehr entsprechend vermindert zu
berücksichtigen sei, kommt hingegen keinerlei Bedeutung mehr zu.
Der Kapitalwert von
lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen sowie Lasten bestimmt sich, wie
oben dargelegt, gem. § 16 BewG nach dem Lebensalter der Berechtigten nach
versicherungsmathematischen Grundsätzen (Barwert). Dabei bestimmt sich der
Jahreswert einer Nutzung oder Leistung, die nicht in Geld sondern in Sachwerten
besteht (hier: Wohnungsrecht), nach § 17 Abs. 2 BewG nach einem
objektiven Maßstab mit den am Verbrauchsort üblichen Mittelpreisen.
Es ist der Betrag maßgebend, den ein Erwerber zur Erlangung desselben oder
eines gleichwertigen Wirtschaftsgutes am Verbrauchsort durchschnittlich
aufwenden müsste.
Der Richtwert nach § 1 Abs. 1 Richtwertgesetz ist
jener Betrag, der für die mietrechtliche Normwohnung festgesetzt ist, di.
eine Wohnung mit einer Nutzfläche zwischen 30 und 130 m² in
brauchbarem Zustand (ordentlicher Gebrauch ist gewährleistet), die aus
Zimmer, Küche (Kochnische), Vorraum, Klosett und Badegelegenheit besteht,
über eine Etagenheizung oder gleichwertige stationäre Heizung
verfügt und in einem Gebäude mit ordnungsgemäßem
Erhaltungszustand auf einer Liegenschaft mit durchschnittlicher Lage
(Wohnumgebung) gelegen ist. Laut den in der Verordnung BGBl II Nr.
61/2007 enthaltenen Richtwerten nach dem Richtwertgesetz BGBl I Nr. 800/1993
betrug der für das Bundesland Tirol ab 1. April 2007 gültige Richtwert
€ 5,65 pro m².
Im Gegenstandsfalle kann nach
der Verwaltungspraxis - mangels Vorhandenseins vergleichbarer Mietverträge
und auch in Anbetracht des zuletzt im Jahre 1993 erstellten Tiroler
Mietenspiegels - der Bewertung des Wohnrechtes im Wege der Schätzung dieser
Richtwert zugrunde gelegt werden, bei dem es sich, gegenüber einem frei zu
vereinbarenden Mietzins, wohl um einen an der unteren Grenze befindlichen
Wertansatz handelt.
In Anwendung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen sowie
unter Zuhilfenahme des zwecks Vereinfachung auf der Homepage des BMF unter http://www.bmf.gv.at/Service/Anwend/Steuerberech/Par16/Par16.aspx
eingerichteten Programmes zur Berechnung von Renten und wiederkehrenden
Nutzungen und Leistungen ergibt sich im Hinblick auf das Lebensalter der
Nutzungsberechtigten und unter Ansatz des monatlichen Nutzungswertes von
€ 480,25 (= Wohnnutzfläche 85 m² x Richtwert
€ 5,65 pro m²) der Barwertfaktor mit 15,932350 und im Ergebnis
der Barwert des Wohnrechtes mit
€ 91.818,14, welcher - wie in
der Berufung zutreffend begehrt - lediglich mit einem Drittel, sohin im Betrag
von gerundet € 30.606, der
Grunderwerbsteuerbemessung zugrunde zu legen ist. Das diesbezügliche
Berechnungsblatt wird in der Beilage zur Kenntnis übermittelt.
Die Grunderwerbsteuer bemißt sich daher wie
folgt:
|
Gegenleistung:
|
in Euro
|
Kaufpreis
|
26.000,00
|
Wohnrecht 1/3
|
30.606,00
|
gesamt
|
56.606,00
|
davon Grunderwerbsteuer 3,5 %
|
1.981,21
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung nur ein teilweiser Erfolg beschieden sein und war
spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt (Barwert Wohnrecht nach § 16 BewG)
Innsbruck,
am 5. Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 16 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 17 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 1 Abs. 1 RichtWG, Richtwertgesetz, BGBl. Nr. 800/1993
GegenleistungBelastungLastWohnrechtWohnungsrechtÜbernahmesonstige LeistungBarwertRichtwertversicherungsmathematische Berechnung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0603-I/07
- Stammnummer
- 32950
- Gültig
- 05.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF