Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0253-I/08
Einräumung Wohnrecht zwischen Lebensgefährten: Liegt eine aufschiebende Bedingung vor ?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0253-I/08vom 14.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der R, Adr, vertreten durch Rechtsanwalt,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 5. März 2008
betreffend Schenkungssteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
abgeändert und die Schenkungssteuer gemäß
§ 8 Abs. 1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG), BGBl
1955/141, idgF, mit 18 v. H. von € 15.479,32, sohin im Betrag von
€ 2.786,28, festgesetzt. Die Fälligkeit des angefochtenen
Bescheides bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
In der Vereinbarung vom 13. November 2007 räumt B als
Miteigentümer zu 54/5886-Anteilen an der Liegenschaft in EZ1, verbunden mit
Wohnungseigentum an der Wohnung W 35 (Nutzfläche rund 79 m²) und AE
24, seiner Lebensgefährtin R (= Berufungswerberin, Bw) laut Vertragspunkt
4. ein Wohnungsgebrauchsrecht samt grundbücherlicher Sicherstellung ein.
Unter Punkt 2. wird dazu festgehalten:
" ... Zum Zwecke der Absicherung des
Wohnbedürfnisses von Frau R
für den Fall des Ablebens von Herrn
B, Verlustes der
Geschäftsfähigkeit oder notwendiger anderweitiger Unterbringung in
Pflegeanstalten bzw. -heimen, soll die Wohnmöglichkeit für Frau
R im Objekt W 35 ... gewahrt bleiben."
Das sodann lt. Grundbuchsstand unbeschränkte Wohnrecht ist
eingeschränkt durch die Mitbenützung durch den Wohnungseigentümer
(Punkt 3.). Laut Vertragspunkt 7. erfolgt die Begründung des
Wohnungsgebrauchsrechtes "unter einer
aufschiebenden Bedingung im Sinne des Pkt. 2. dieses Vertrages".
In der eingereichten Abgabenerklärung Gre 1 wurde unter Verweis auf
die aufschiebende Bedingung laut Pkt. 7. Grunderwerbsteuerbefreiung
beantragt.
Der Einheitswert der Gesamtliegenschaft wurde zuletzt mit
€ 1,132.824,14 festgestellt; der anteilige dreifache Einheitswert der
gegenständlichen Miteigentumsanteile beträgt sohin
€ 31.178,67. Der unter Heranziehung des
Rentenberechnungsprogrammes (siehe unter www.bmf.gv.at, Bewertung von Renten und
wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen) im Rahmen einer Verbindungsrente auf
die Bw entfallende Kapitalwert des Wohnrechtes wurde vom Finanzamt in Höhe
von € 44.793 ermittelt.
Das Finanzamt hat daraufhin der Bw mit Bescheid vom 5.
März 2008, StrNr, ausgehend vom dreifachen Einheitswert der
Liegenschaftsanteile unter Berücksichtigung des Freibetrages
€ 110, sohin ausgehend vom steuerpflichtigen Erwerb von
€ 31.068 gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Stkl. V) eine 20%ige
Schenkungssteuer von € 6.213,60 vorgeschrieben.
In der dagegen erhobenen Berufung wurde unter Zitierung der
Vertragspunkte 2. und 7. eingewendet, die Schenkungssteuerfestsetzung sei
unberechtigt, da eine aufschiebend bedingte Rechtseinräumung vorliege. Die
aufschiebende Bedingung ("für den Fall des Ablebens" etc.) sei bis dato
nicht eingetreten. Zudem sei der dreifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage
überhöht, da die - ohnehin fiktive - Wohnrechtseinräumung nicht
einem Eigentumserwerb gleichgesetzt werden könne. Der Bescheid sei daher
aufzuheben.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 19. März
2008 wurde im Wesentlichen dahin begründet, dass die Bw das Wohnrecht
bereits tatsächlich ausübe und die Rechtseinräumung
grundbücherlich sicherzustellen sei. Es sei daher nicht aufschiebend
bedingt, sondern bereits mit Vertragserrichtung über den Tod des
Lebensgefährten hinaus eingeräumt worden. Zwischen
Lebensgefährten bestehe zudem keine Unterhaltsverpflichtung. Da der
basierend auf dem Richtwert iSd § 16 BewG ermittelte Barwert des
Nutzungsrechtes den Einheitswert übersteige, sei zufolge der
VwGH-Judikatur, wonach das Recht an einer Sache steuerlich nicht höher als
der Eigentumserwerb angesetzt werden dürfe, maximal der dreifache
Einheitswert der Wohnung der Steuerbemessung zugrunde gelegt worden.
Im Vorlageantrag vom 15. April 2008 wird repliziert, wenn
auch de facto ein gesetzlicher Unterhalt nur bei Ehe vorgesehen sei, so sollte
dennoch bei einer Jahrzehnte bestehenden Lebensgemeinschaft analog dazu eine
Unterhaltsleistung akzeptiert werden. Die Wohnsitznahme der Bw beim
Lebensgefährten erfolge nicht im Bewußtsein der Ausübung eines
Wohnrechtes, sondern als normales Zusammenleben von Lebensgefährten bzw. im
Rahmen der funktionierenden Lebensgemeinschaft. Sollte diese aufgelöst
werden, stünde der Bw das Wohnrecht erst bei Ableben, Heimunterbringung
etc. des Lebensgefährten zu. Sollte die Bw vorversterben, wäre das
für später vorgesehene Wohnrecht obsolet. Aufgrund der aufschiebenden
Bedingung bestehe nur eine 50%ige Wahrscheinlichkeit, dass die Vereinbarung
effektuiert werde; es handle sich sohin um eine rein
theoretische
Absicherungsmaßnahme. Die Steuerpflicht könne nicht durch die
grundbücherliche Besicherung formal ausgelöst werden, sondern wohl
nur, wenn der Inhalt auch de iure und de facto zum Tragen komme. Der Bescheid
sei daher aufzuheben; in eventu sei der Bemessung aufgrund der Mitbenützung
durch den Lebensgefährten lediglich der hälftige dreifache
Einheitswert zugrunde zu legen.
Der UFS hat Folgendes erhoben:
1. durch Einsichtnahme in das Grundbuch: Das
Wohnungsrecht für die Bw wurde am 18. Dezember 2007 in das Grundbuch
eingetragen. 2. durch aktuellen Auszug aus dem Zentralen
Melderegister: Die Bw ist seit 4. August 1993 mit Hauptwohnsitz an der
Adresse der Wohnung des Lebensgefährten gemeldet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG idgF. (=
für alle Erwerbe bis 31. Juli 2008) gilt als Schenkung im Sinne des
Gesetzes jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechts - somit ein
Vertrag, wodurch jemandem eine Sache unentgeltlich überlassen wird - sowie
nach Z 2 dieser Bestimmung jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden,
soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird.
Gegenstand einer Schenkung kann jede im Verkehr stehende
Sache sein, sofern sie von wirtschaftlichem Wert ist (VwGH 14.5.1980, 361/79),
sohin auch eine Dienstbarkeit wie etwa im Gegenstandsfalle die Zuwendung eines
Wohnrechtes, da auch die Gewährung von Vermögensgebrauch ein Vorteil
ist, der dem Vermögen des Zuwendenden entstammt (vgl. VwGH 26.6.1997,
96/16/0236, 0237 und dort zitierte Lehrmeinungen).
In § 521 ABGB ist das "Wohnungsrecht" als das
dingliche Recht zum Gebrauch einer Wohnung bestimmt, das je nach dem Umfang der
Gestattung entweder den Grundsätzen des (unbeschränkten)
Fruchtgenussrechtes (§ 521 Satz 3) oder jenen des auf die persönlichen
Bedürfnisse abgestellten Gebrauchsrechtes zu unterstellen ist
(Koziol-Welser, Grundriß des
bürgerlichen
Rechts10, Band II, S.
164 - 169).
Nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 13. November 2007
wurde der Bw die Dienstbarkeit des "Wohnrechtes" im Sinne eines
höchstpersönlichen, lebenslangen Nutzungsrechtes (Gebrauchsrechtes) an
der im Eigentum des Lebensgefährten stehenden Wohnung unentgeltlich
eingeräumt. Entgegen dem Dafürhalten der Bw, die
Rechtseinräumung stehe unter der aufschiebenden Bedingung iSd
Vertragspunktes 2. und werde sohin "de facto" erst bei Ableben etc. des
Lebensgefährten ausgeübt, sodass es sich nur um eine theoretische
Absicherungsmaßnahme handle, sprechen aber gerade die vorliegenden Fakten
eindeutig für eine bereits ausgeführte und damit steuerpflichtige
Zuwendung des Wohnrechtes. Die Bw hat seit 1993 ihren Hauptwohnsitz in der
Wohnung des Lebensgefährten genommen; das eingeräumte Wohnrecht wurde
umgehend nach Abschluss der Vereinbarung für die Bw im Dezember 2007 im
Grundbuch sichergestellt. Abgesehen davon, dass sohin die Bw das Wohnrecht
tatsächlich bereits seit langer Zeit ausübt - was für sich
betrachtet als "normales Zusammenleben" im Rahmen einer Lebensgemeinschaft als
einer Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft noch keine steuerlichen
Auswirkungen zeitigen würde - wurde aber diese Berechtigung für die Bw
durch Abschluss der Vereinbarung mit der darin vorgesehenen
grundbücherlichen Besicherung und damit Verdinglichung, welche bereits auch
durchgeführt wurde, rechtlich auf eine andere Basis gestellt. Der
Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 20.12.2001, 2001/16/0436, zu dem in
diesem Zusammenhalt ähnlich gelagerten Einwand, die Lebensgefährten
hätten schon lange zusammen gewohnt, sodass es sich beim Vertrag lediglich
um die schriftliche Festlegung eines Ist-Zustandes bzw. dessen Besicherung,
jedenfalls aber nicht um eine Änderung der Rechtsposition und somit um
keine Bereicherung handle, ausgeführt, dass das bisherige Bewohnen durch
den Lebensgefährten Ausfluss der Lebensgemeinschaft gewesen sei, und
weiter: "Demgegenüber wurde dem
Beschwerdeführer in der Vertragsurkunde ... ausdrücklich die
persönliche Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauches bestellt, wobei vereinbart
wurde, dass die Dienstbarkeit im Grundbuch zu "verdinglichen" sei. Dabei wurde
dem Beschwerdeführer zweifellos gegenüber der vormaligen
Nutzungsberechtigung auf Grund der Lebensgemeinschaft eine andere Rechtsposition
eingeräumt." Die Änderung der Rechtsposition ist laut
VwGH darin zu erblicken, dass der Berechtigte, anstelle eines vormals bloß
mündlich eingeräumten Nutzungsrechtes ohne dingliche Wirkung, nunmehr
vertraglich einen Titel zur Erlangung der Dienstbarkeit mit Wirkung
gegenüber Dritten innehat. Im Übrigen genüge dabei der durch den
Vertrag geschaffene Titel im Hinblick auf die Beurteilung der eingetretenen
Bereicherung, wohingegen dem Umstand, ob die Dienstbarkeit im Grundbuch
tatsächlich sichergestellt wird, keinerlei Bedeutung zukommt.
Im Gegenstandsfalle ist aus dem Vertragsinhalt wie auch dem
Berufungsvorbringen eindeutig erkenntlich, dass es beiden Vertragsparteien
gerade willentlich und unbedingt daran gelegen war, das Wohnbedürfnis der
Bw für die Zukunft abzusichern und zu wahren, ihr sohin offenbar eine
gegenüber dem vormaligen Zustand "erhöhte", nämlich
grundbücherlich und damit nach außen hin besicherte Rechtsposition zu
verschaffen.
Aufgrund des eingeräumten, unentgeltlichen und bereits
verdinglichten Wohnrechtes, wobei nach Obigem allein der durch die Vereinbarung
hiefür geschaffene Titel genügen würde, wird sohin die Bw infolge
der ihr verschafften geänderten Rechtsposition in ihrem Vermögen
bereits jetzt - und nicht vermeintlich erst bei Ableben etc. des
Lebensgefährten - bereichert, während das Vermögen des
Lebensgefährten als Wohnungseigentümer durch die Belastung der
Liegenschaft mit einer grundbücherlich sichergestellten Dienstbarkeit
entsprechend geschmälert wird. Demzufolge kann aber von einer
aufschiebenden Bedingung keine Rede sein und unterliegt die eingeräumte
Dienstbarkeit aufgrund der Vereinbarung der Schenkungssteuer.
Der VwGH hat weiters zB im Erkenntnis vom 20.12.2001,
2001/16/0592, hinsichtlich der Einräumung eines Wohnrechtes zwischen
Ehegatten klargestellt, dass die aus dem Familienrecht erfließende
Berechtigung zur Benützung der Ehewohnung keineswegs dem dinglichen Recht
des Wohnungsgebrauches gleichgesetzt werden kann, sodass die vertragliche
Einräumung einer Dienstbarkeit an der Ehewohnung sehr wohl einen
schenkungssteuerpflichtigen Tatbestand erfüllt; diese Rechtslage gilt
offensichtlich trotz der während aufrechter Ehe bestehenden gesetzlichen
Obsorge- und Unterhaltsverpflichtungen. Demgegenüber besteht bei Partnern
einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft keine gesetzliche Verpflichtung zur
gegenseitigen Leistung von Pflege oder Unterhalt (vgl. VwGH 15.10.1987,
86/16/0237; VwGH 17.9.1992, 91/16/0086). Unter Bedachtnahme darauf muss daher
das Vorbringen der Bw, dass bei einer seit Jahrzehnten bestehenden
Lebensgemeinschaft analog zu einer Ehe vorgegangen und
"eine Unterhaltsleistung akzeptiert"
werden sollte, von vorne herein völlig ins Leere gehen.
Das Berufungsbegehren ist daher insgesamt dem Grunde nach
abzuweisen.
Was nunmehr die strittige Höhe der Bemessungsgrundlage
anlangt, so kommt dem Berufungsbegehren allerdings Berechtigung zu.
Aufgrund des dem Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht immanenten
Bereicherungsprinzipes darf nach der ständigen VwGH-Judikatur (siehe VwGH
27.5.1999, 96/16/0038; VwGH 17.5.2001, 98/16/0311; VwGH 19.9.2001, 2001/16/0100)
ein Nutzungsrecht nicht höher als mit dem steuerlichen Wert (=
Einheitswert) des Wirtschaftsgutes
selbst, an dem das Nutzungsrecht
eingeräumt wird, bewertet werden. Soferne also - wie im
Gegenstandsfalle - ein nach objektiven Maßstäben gemäß den
§§ 16 und 17 BewG ermittelter Wert des Nutzungsrechtes den
Einheitswert der Liegenschaft übersteigt, ist als Wertansatz höchstens
der Einheitswert als Obergrenze heranzuziehen. Dem Umstand, dass der Bw kein
ausschließliches Nutzungsrecht, sondern dieses unter Mitbenützung des
Eigentümers zukommt, ist in diesem Fall - entgegen dem bisherigen
Bemessungsansatz des Finanzamtes - eben dahin Rechnung zu tragen, dass die
Steuerbemessung bloß vom
hälftigen anteiligen und dreifachen
Einheitswert der Wohnung, das sind
€ 15.589,32, vorzunehmen ist.
Ausgehend vom hälftigen dreifachen Einheitswert bemißt sich
die Schenkungssteuer unter Berücksichtigung des Freibetrages
€ 110 gemäß
§ 8 Abs. 1 ErbStG (Stkl. V) mit 18 % von
€ 15.479,32, das sind
€ 2.786,28.
In Anbetracht obiger Sach- und Rechtslage konnte daher der
Berufung insgesamt nur ein teilweiser Erfolg beschieden sein und war
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 14. August 2008
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955
- § 521 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
WohnrechtDienstbarkeitaufschiebende BedingungVerdinglichungLebensgefährtenRechtspositionUnterhaltEinheitswert
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0253-I/08
- Stammnummer
- 36241
- Gültig
- 14.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
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