Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1804-W/05
Einbeziehung eines auf der Liegenschaft lastenden Fruchtgenussrechtes in die Gegenleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1804-W/05vom 22.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Auch persönliche Dienstbarkeiten - wie etwa das Fruchtgenussrecht nach § 509 ABGB - gehören grundsätzlich als auf dem Grundstück ruhende Belastungen zur Gegenleistung, da sie als absolute Rechte gegen den jeweiligen Eigentümer der belasteten Sache wirken und (im Gegensatz zu den als dauernde Lasten geltende Grunddienstbarkeiten) damit auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Auch das Fruchtgenussrecht stellt eine Last dar, die abzulösen wäre, wenn das Grundstück sofort lastenfrei auf den Erwerber übergehen würde.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dr.Karl
Bernhauser, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid
des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom
31. August 2005 betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 2. Mai 2005 hat die Bw, von ihrem
Vater, W.N. dessen ½-Miteigentumsanteil ob der Liegenschaft EZ
477,Grundbuch W., Bezirksgericht T. zum Kaufpreis von €
10.000.-erworben.
Punkt VIII dieses Vertrages lautet wie folgt:
Festgehalten wird, dass
hinsichtlich des vertragsgegenständlichen Liegenschaftsanteiles ein
Fruchtgenussrecht für M.N., geb.
xx.xx.1940 besteht. Dieses Fruchtgenussrecht
ist der Käuferin bekannt.
Der Verkäufer haftet
dafür, dass der Vertragsgegenstand mit Ausnahme des obgenannten
Fruchtgenussrechtes satz- und lastenfrei ist. Er haftet jedoch nicht für
ein bestimmtes Ausmaß oder irgendeine Beschaffenheit des
Vertragsgegenstandes.
Die Käuferin
erklärt, den Vertragsgegenstand besichtigt zu haben und über dessen
Zustand informiert zu sein.
Dieses Fruchtgenussrecht war von W.N an seine Ehefrau M.N.
mit Vertrag vom 22. März 2005 auf deren Lebensdauer eingeräumt
worden.
In Punkt VI dieses Vertrages war für
Abgabenbemessungszwecke dieses Fruchtgenussrecht mit einem Jahreswert von €
3000 bewertet wurden.
Mit Ergänzungsschreiben vom 24. August 2005
erklärte die Bw den Monatswert dieses Fruchtgenussrechtes mit €
250.
Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und
Verkehrsteuern Wien vom 31. August 2005 wurde gegenüber der Bw. die
Grunderwerbsteuer im Betrage von € 968.03 geltend gemacht. Dieser
Steuerbemessung wurde der Kaufpreis von € 10.000 sowie der Kapitalwert des
Fruchtgenussrechtes in der Höhe von € 38.401,40 (250 € Monatswert
mal 12 mal maßgeblicher Barwertfaktor 12,800468) zugrunde gelegt.
Dagegen erhob die Bw. durch ihren ausgewiesenen
Rechtsvertreter fristgerecht insoweit Berufung, als dass bei der Bemessung der
Grunderwerbsteuer auch der gemäß
§ 16 BewG kapitalisierte Wert
des Fruchtgenussrechtes zum Ansatz gebracht worden war.
Nach Ansicht der Bw. würde die Einräumung des
Fruchtgenusses durch den Verkäufer nicht zur Gegenleistung zählen, da
sie nicht Gegenstand des Kaufvertrages wäre, sondern von W.N. der M.N. mit
gesonderten Vertrag von 22. März 2005 eingeräumt worden wäre
und beim Abschluss des Kaufvertrages schon bestanden hätte. Bei der
Berechnung der Grunderwerbsteuer wäre daher nur der Kaufpreis von €
10.000 als Bemessungsgrundlage zum Ansatz zu bringen gewesen und die
Grunderwerbsteuer mit € 200 festzusetzen gewesen.
Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für
Gebühren und Verkehrsteuern vom 20. September 2005 wurde diese
Berufung als unbegründet abgewiesen. Als Begründung dazu wurde im
Wesentlichen angeführt, dass beim Erwerb einer mit einem Fruchtgenussrecht
belasteten Liegenschaft, dieses Fruchtgenussrecht zur Gegenleistung zählen
würde und daher dem Kaufpreis bei der Bemessung der Grunderwerbsteuer
hinzuzurechnen wäre.
Dagegen beantragte die Bw, durch ihren ausgewiesenen
Rechtsvertreter fristgerecht die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG)
1987, BGBl.Nr.309/1987, ist die Grunderwerbsteuer grundsätzlich vom Wert
der Gegenleistung zu berechnen.
Gemäß
§ 5 Abs.1 Z 1 GrEStG ist
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Gemäß
§ 5 Abs.2 Z 2 GrEStG gehören zur
Gegenleistung Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den
Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
Gemäß
§ 7 Abs.1 Z 1 GrEStG beträgt die
Steuer beim Erwerb von Grundstücken durch den Ehegatten, einen Elternteil,
ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des
Übergebers 2 vH.
Gemäß
§ 509 Allgemeines Bürgerliches
Gesetzbuch (ABGB) ist die Fruchtnießung das Recht eine fremde Sache, ohne
jede Einschränkung aber unter Schonung der Substanz zu gebrauchen.
Der Begriff der Gegenleistung ist nach seinem
wirtschaftlichen Gehalt (§ 21 BAO) zu verstehen. Für die Beurteilung
der Gegenleistung kommt es nicht auf die äußere Form der
Verträge, sondern auf den wahren wirtschaftlichen Gehalt an (vgl. VwGH vom
22. Februar 1997, 95/16/0116-0120). Unter einer Gegenleistung ist daher
jede geldwerte entgeltliche Leistung zu verstehen, die für den Erwerb des
Grundstückes - in den Fällen des Abs.2 und 3 des
Grunderwerbsteuergesetzes auch nur mittelbar - zu entrichten ist (VwGH vom
25. August 2005, 2005/16/0104).
Entscheidend für die Qualifikation einer Leistung als
Gegenleistung iSd § 5 Abs.1 Z 1 GrEStG ist, dass die Verpflichtung zur
Leistung auf den Erwerb des Grundstückes in dem Zustand, in dem es zum
Erwerbsgegenstand gemacht wurde, bezogen ist. Erwerbsgegenstand und
Gegenleistung müssen demnach final verknüpft sein. Für die Frage
dieser Verknüpfung ist es unerheblich ob mehrere abgeschlossene
Verträge nach dem Willen der jeweils vertragsschließenden Parteien
zivilrechtlich, ihren Bestand nach von einander abhängig sein sollen (VwGH
vom 25. August 2005, 2005/16/0104).
In den Tatbeständen des § 5 Abs.1 Z 1 und §
5 Abs.2 Z 2 GrEStG 1987, werden auch Belastungen zur Bemessungsgrundlage
gerechnet, entweder wenn deren Übernahme ausdrücklich vereinbart
wurde, als sonstige Leistung nach § 5 Abs.1 Z 1 GrEStG 1987,oder ohne
Übernahmsvereinbarung, wenn die Belastungen auf den Grundstück ruhen
und auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, als Belastung nach § 5
Abs.2 Z 2 GrEStG 1987 (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, § 5 Rz 158).
Auch persönliche Dienstbarkeiten- wie etwa das
Fruchtgenussrecht nach § 509 ABGB- gehören grundsätzlich als auf
dem Grundstück ruhende Belastungen zur Gegenleistung, da sie als absolute
Rechte gegen den jeweiligen Eigentümer der belasteten Sache wirken und (im
Gegensatz zu den als dauernde Lasten geltenden Grunddienstbarkeiten) damit auf
den Erwerber kraft Gesetzes übergehen (vgl. VwGH vom 16. Mai 2002,
2001/16/0596). Auch das Fruchtgenussrecht stellt eine Last dar, die
abzulösen wäre, wenn das Grundstück sofort lastenfrei auf den
Erwerber übergehen würde (VwGH vom 18. August 1994,
93/16/0111).
Im gegenständlichen Fall wird auf Grund der
Formulierung des vorstehend angeführten Punktes VIII des Kaufvertrages vom
2. Mai 2005, im Context zum übrigen Vertragsinhalt, davon ausgegangen,
dass die Vereinbarung der Übernahme des Fruchtgenussrechtes im Willen der
Vertragsparteien gelegen ist und somit hinsichtlich dieses Fruchtgenusses der
Tatbestand einer der Gegenleistung hinzuzurechnenden sonstigen Leistung im Sinne
des § 5 Abs.1 Z 1 GrEStG erfüllt ist.
Allerdings wäre, selbst wenn die Übernahme des
Fruchtgenussrechtes von den Parteien nicht vereinbart worden wäre, dieses
der Gegenleistung aus dem Grunde des § 5 Abs.2 Z 2 GrEStG hinzuzurechnen
gewesen, da dieses im Erwerbszeitpunkt auf dem Grundstück ruhte.
Somit erfolgte die Einbeziehung des Fruchtgenussrechtes in
die Gegenleistung zur Bemessung der Grunderwerbsteuer zu Recht.
Gemäß
§ 16 Abs.1 Bewertungsgesetz 1955
(BewG), BGBl.Nr.148/1955, ergibt sich der Wert von lebenslänglichen Renten,
wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen, aus der Summe der von der
Erlebenswahrscheinlichkeit abgeleiteten Werte sämtlicher Rentenzahlungen,
bzw. der einzelnen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen, abzüglich der
Zwischenzinsen unter Berücksichtigung von Zinseszinsen
(versicherungsmathematische Berechnung). Dabei ist der Zinssatz gemäß
§ 15 Abs.1 BewG 1955 (=5,5 v.H) anzuwenden.
Gemäß Abs.2 leg.cit. ist der Bundesminister
für Finanzen berechtigt, anhand anerkannter Methoden durch Verordnung
festzusetzen, von welchen Erlebniswahrscheinlichkeiten auszugehen ist.
Mit Verordnung des Bundesminister für Finanzen zur
verbindlichen Festsetzung von Erlebenswahrscheinlichkeiten zum Zwecke der
Bewertung von Renten und wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen (Erl/WS-VO
2004) wird die Wahrscheinlichkeit des Anfalles anhand von
Sterbewahrscheinlichkeiten rechtsverbindlich vorgegeben. Diese verwendeten
Sterbewahrscheinlichkeiten finden sich in den Spalten qx bzw. qy der Tabellen A
uns B. Diese Barwertberechnung unter Vorgabe des Zinsflusses von 5,5 % und der
sich aus der Erl/Ws-VO-2004 ergebenden Wahrscheinlichkeiten ist gemäß
§ 1 Abs.1 BewG 1955 für den Bereich des gesamten bundesgesetzlich
geregelten Abgabenrechtes anzuwenden. Ausgenommen sind Sachverhalte, für
welche die besonderen Abgabengesetze abweichende Bewertungsregelungen enthalten
(VfGH, Erkenntnis v. 9. Oktober 2002, G112/02).
Auf Grund dieser verordnungsmäßig festgelegten,
versicherungsmathematischen Berechnungsmethode wurde das in Rede stehende
Fruchtgenussrecht ausgehend von einem monatlichen Wert in der Höhe von
€ 250,00 und einem Barwertfaktor von 12,800468 mit einem Kapitalwert in der
Höhe von € 38.401,40-bewertet und als Teil der Gegenleistung dem
Kaufpreis von € 10.000,00 hinzugerechnet. Der sich daraus ergebende Betrag
von 48.401,40 war gemäß
§ 204 Bundesabgabenordnung (BAO)
abzurunden und die Grunderwerbsteuer mit 2 vH der Bemessungsgrundlage von €
48.401,00 mit € 968,03 festzusetzen.
Aus den aufgezeigten Gründen war der Berufung daher
der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 22.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 7 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 16 Abs. 1 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 16 Abs. 2 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 509 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1804-W/05
- Stammnummer
- 31549
- Gültig
- 22.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF