Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0670-S/07
Wird ein Wohnungsrecht vom Käufer einer Liegenschaft ausdrücklich in seine Duldungspflicht übernommen, dann stellt dieses Wohnrecht gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG eine Gegenleistung dar.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0670-S/07vom 08.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Wohnrecht, das von einem Liegenschaftserwerber ausdrücklich in seine Duldungsverpflichtung übernommen wird, zählt bereits gemäß § 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG zur Gegenleistung. Wird keine ausdrückliche Verpflichtung eingegangen, dann zählt ein Wohnrecht als auf dem Grundstück ruhende Belastung nach § 5 Abs. 2 Z. 2 GrEStG zur Gegenleistung, weil es als absolutes Recht gegen den jeweiligen Eigentümer der belasteten Sache wirkt und damit kraft Gesetzes auf den Erwerber übergeht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 10. September 2007 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom 29. August 2007, StNr.
betreffend Grunderwerbsteuer entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage beträgt insgesamt Euro 29.741,44. (Kaufpreis 19.000,00
und anteiliger Wert des Wohnrechtes 10.741,44).
Die
Grunderwerbsteuer wird mit Euro 1.040,95 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 26.4.2007 verkaufte Herr A.B. an den Bw
einen 1/5 - Anteil an der Liegenschaft um einen Kaufpreis von Euro
19.000,00.
Vertragspunkt VII.3.
lautet: Zu den im vorherigen
Vertragspunkt angeführten grundbücherlichen Belastungen wird Folgendes
festgestellt:
3. Das Wohnrecht
C-LNR 66 zu Gunsten der Ehegatten W. bleibt aufrecht und wird vom Käufer
ausdrücklich in seine Duldungspflicht übernommen.
Die Abgabenbehörde I. Instanz hat die
Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 29.8.2007, StNr., festgesetzt mit Euro
1.202,07, wobei in die Bemessungsgrundlage neben dem Kaufpreis auch das
Wohnrecht der Ehegatten W. einbezogen wurde.
In der Berufung vom 12.9.2007 lehnte der Bw die
Einbeziehung des Wohnrechtes in die Bemessungsgrundlage ab, da aufgrund des
Benützungsübereinkommens vom Wohnrecht nur die Teile des Hauses
betroffen seien, die der Miteigentümerin zur Nutzung zugeteilt worden sind.
Der übertragene Miteigentumsanteil sei lediglich rechtlich nicht jedoch
tatsächlich mit dem Wohnrecht belastet.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 20.9.2007 gab die
Abgabenbehörde I. Instanz der Berufung teilweise statt und verringerte den
anteiligen Wert des Wohnrechtes auf Euro 70,00 mtl.
Am 8.10.2007 stellte der Bw den Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und führte aus, dass
er den ca. 60 m² großen Dachboden nutzen könne und dieser sei
vom Wohnrecht der Ehegatten W. nicht betroffen, die Wohnrechtseinräumung
sei jedoch nur am ganzen Grundbuchskörper möglich.
Aufgrund des vorstehend angeführten Verfahrensablaufes
ergibt sich folgender Sachverhalt:
Unstrittig ist die rechtliche Vertragssituation im Sinne
des Vertragspunktes VII, Pkt. 3 des Kaufvertrages vom 26.4.2007.
Weiters hat die Abgabenbehörde I. Instanz aufgrund der
Berufung den Wert des Wohnrechtes mit Euro 350,00 angenommen. Im Vorlageantrag
hat der Bw dazu nichts ausgeführt. Es kann daher davon ausgegangen werden,
dass der Bw - trotz seiner grundsätzlichen rechtlichen Bedenken - mit dem
Wertansatz in der Berfungsvorentscheidung einverstanden war.
Strittig bleibt somit lediglich die Rechtsfrage, ob das
lebenslange Wohnrecht der Ehegatten W. in die Bemessungsgrundlage mit dem
anteiligen Wertansatz einzubeziehen ist oder nicht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG 1987 ist die Steuer
vom Wert der Gegenleistung zu berechnen. Der Begriff der Gegenleistung ist ein
dem Grunderwerbsteuerrecht eigentümlicher Begriff, der über den
bürgerlich-rechtlichen Begriff der Gegenleistung hinausgeht. Was
Gegenleistung ist, wird im § 5 GrEStG nicht erschöpfend
aufgezählt; jede nur denkbare Leistung, die für den Erwerb des
Grundstückes vom Erwerber versprochen wird, ist Teil der
Bemessungsgrundlage (VwGH 15. April 1993, 93/16/0056).
Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z. 1 GrEStG ist die
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen.
Gegenleistung ist die Summe dessen, was der Käufer an
wirtschaftlichen Werten dagegen zu leisten verspricht, dass er das
Grundstück erhält; ist jede nur denkbare Leistung, die vom Käufer
für den Erwerb des Grundstückes versprochen wird; oder, mit anderen
Worten, alles, was der Käufer einsetzen muss, um das Grundstück zu
erhalten.
Nach der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Z. 2 GrEStG 1987
gehören zur Gegenleistung Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen,
soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde
Lasten. Daraus ergibt sich, dass zur Gegenleistung im
grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne auch diejenigen Lasten gehören, die
abzulösen wären, wenn das Grundstück sofort lastenfrei
übergehen würde. Dabei kommt es in zeitlicher Hinsicht darauf an, ob
und in welcher Höhe Belastungen im Zeitpunkt der Verwirklichung des
Erwerbsvorganges bestehen.
Auch persönliche Dienstbarkeiten gehören
grundsätzlich als auf dem Grundstück ruhende Belastungen nach § 5
Abs 2 Z 2 GrEStG 1987 zur Gegenleistung, weil sie als absolute Rechte gegen den
jeweiligen Eigentümer der belasteten Sache wirken und damit auf den
Erwerber kraft Gesetzes übergehen (VwGH 21.3.1985, 84/16/0226; 16.05.2002,
2001/16/0596).
Geht eine nicht dauernde Belastung schon auf Grund des
Gesetzes auf den Erwerber über (z.B. Wohnungsrechte), so würde die
Belastung nicht zur Gegenleistung zu rechnen sein, wenn der Erwerber diese
Belastung nicht ausdrücklich übernimmt, da § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG
von vom Käufer übernommenen Leistungen spricht. Hier greift
§ 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG ein: Geht die Belastung kraft Gesetzes auf den
Erwerber über, so ist sie Teil der Gegenleistung, wenn sie nicht bereits
nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG als Gegenleistung gilt (UFS 27.4.2004,
RV/2053-L/02).
Im vorliegenden Falle hat sich der Bw im Sinne des
Vertragspunktes VII, Pkt. 3 des Kaufvertrages vom 26.4.2007 ausdrücklich
dazu verpflichtet, das den Ehegatten W. grundbücherlich sichergestellte
lebenslange Wohnrecht in seine
Duldungsverpflichtung zu übernehmen.
Damit fällt das Wohnrecht schon aufgrund des § 5
Abs. 1 Z. 1 GrEStG (arg. "einschließlich der vom Käufer
übernommenen sonstigen Leistungen" als Gegenleistung in die
Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Eine interne Benützungsvereinbarung ändert nichts
daran, dass der ideelle 1/5 Anteil vom Wohnungsrecht betroffen ist, weil es eben
- wie der Bw selbst ausführt - rechtlich nicht anders geht.
Wenn der Bw vorbringt, er könne den Dachboden ohne
Einschränkung durch das Wohnrecht der Ehegatten W. benützen, weil
dieser nicht vom Wohnrecht betroffen sei, so ändert dies nichts daran, dass
er sich aufgrund des Vertragspunktes VII, Pkt. 3 des Kaufvertrages vom 26.4.2007
ausdrücklich dazu verpflichtet, das Wohnrecht in seine Duldungspflicht zu
übernehmen. Zudem hat er zivilrechtlich nicht den Dachboden erworben
sondern einen ideellen 1/5-Anteil an der Liegenschaft und diese Liegenschaft ist
mit dem Wohnrecht belastet.
Ein Wohnrecht zählt somit jedenfalls zur
Bemessungsgrundlage entweder nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG (wie im
vorliegenden Falle) oder nach § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG. Dies trifft selbst
dann zu, wenn es durch den Erwerbsvorgang zu einer Vereinigung von Recht und
Belastung kommt (VwGH 21.12.2000, 2000/16/0613), also wenn der
Wohnungsberechtigte die belastete Liegenschaft selbst erwirbt.
Vergleiche auch zuletzt UFS 22.11.2007, RV/1804-W/05, und
die dort zitierte Rechtsprechung des VwGH, sowie UFS 23.11.2007,
RV/2530-W/06.
Salzburg, am
8. Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0670-S/07
- Stammnummer
- 32264
- Gültig
- 08.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF