Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2053-L/02
Gehört ein auf der Liegenschaft ruhendes Wohnungsrecht zur Gegenleistung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2053-L/02vom 27.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Wohnungsrecht als auf dem Grundstück ruhende Belastung gehört nach § 5 Abs 2 Z 2 GrEStG zur Gegenleistung, da es als absolutes Recht gegen den jeweiligen Eigentümer der belasteten Sache (§ 427 ABGB) wirkt und damit auf den Erwerber kraft Gesetzes übergeht (VwGH vom 21. März 1985, Zl 84/16/0226).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat
hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Erich Gugenberger, gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt
Rohrbach Urfahr betreffend Grunderwerbsteuer 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. hat mit Kaufvertrag vom 17. April 2002 die
Liegenschaft EZ 228, GB N, um einen Kaufpreis von
160.000,00 € erworben. Gemäß Punkt 5.2 des Vertrages
übernimmt der Käufer die
Liegenschaft lastenfrei, abgesehen von dem Wohnungsrecht
C-LNr. 12; diese Belastung
übernimmt der Käufer in seine Duldungspflicht.
Für diesen Erwerbsvorgang hat das Finanzamt die
steuerpflichtige Gegenleistung aus Kaufpreis und Kapitalwert des
übernommenen Wohnungsrechtes ermittelt und mit Bescheid vom 19. August
2002 die Grunderwerbsteuer in Höhe von 6.015,80 €
festgesetzt.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Berufung mit
der Begründung, der Bw. habe seiner Schwester, der Wohnungsberechtigten,
kein Wohnrecht eingeräumt und sei er auch gegenüber dem Verkäufer
keine derartige Verpflichtung eingegangen; er habe das Wohnungsrecht
zwangsläufig zu dulden, sodass lediglich der Kaufpreis als Gegenleistung zu
qualifizieren sei.
Aufgrund der abweislichen Berufungsvorentscheidung hat der
Bw. am 11. September 2002 die Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde II. Instanz begehrt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 GrEStG ist die
Steuer vom Wert der Gegenleistung zu berechnen.
Gegenleistung ist nach der ständigen,
höchstgerichtlichen Judikatur jedwede geldwerte Leistung, die vom Erwerber
für den Erwerb des Grundstückes dem Veräußerer versprochen
wird und alles, was der Käufer sonst aufwenden muss, um das Grundstück
zu bekommen. Ihrem Inhalt nach kann jede nur denkbare Leistung Gegenleistung
sein, wenn sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung wirtschaftlichen Wert hat.
Die Gegenleistung kann in einem Tun oder Unterlassen bestehen.
Besteuert wird somit ganz allgemein nicht die Bereicherung
des Veräußerers, sondern der Erwerb des Käufers.
Maßgeblich ist dabei alles, was der Käufer einsetzen muss, um das
Grundstück zu erhalten.
Gem. § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG gehören
neben dem Kaufpreis ausdrücklich zur Gegenleistung Belastungen, die
auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes
übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
In diesem Sinne gehören grundsätzlich auch
persönliche Dienstbarkeiten - wie etwa das Fruchtgenussrecht - als auf dem
Grundstück ruhende Belastung nach § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG
zur Gegenleistung, da sie als absolute Rechte gegen den jeweiligen
Eigentümer der belasteten Sache (§ 427 ABGB) wirken und damit auf
den Erwerber kraft Gesetzes übergehen (VwGH vom 21. März 1985,
Zl. 84/16/0226).
Nach einhelliger Literaturmeinung (siehe Fellner,
Rzn 158-159; Arnold, Rz 336) soll durch diese Vorschrift erreicht
werden, dass zur Gegenleistung im grunderwerbsteuerlichen Sinn auch diejenigen
Lasten gehören, die abzulösen wären, wenn das Grundstück
sofort lastenfrei übergehen würde, weil diese den Barkaufpreis bei der
Preisvereinbarung entsprechend herabgesetzt haben.
Geht eine nicht dauernde Belastung schon auf Grund des
Gesetzes auf den Erwerber über (z.B. Wohnungsrechte), so würde die
Belastung nicht zur Gegenleistung zu rechnen sein, wenn der Erwerber diese
Belastung nicht ausdrücklich übernimmt, da § 5 Abs. 1
Z 1 GrEStG von vom Käufer übernommenen Leistungen spricht. Hier
greift § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG ein: Geht die Belastung kraft
Gesetzes auf den Erwerber über, so ist sie Teil der Gegenleistung, wenn sie
nicht bereits nach § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG als Gegenleistung
gilt.
Der Wert des Wohnungsrechtes, welcher der Höhe nach
auf den eigenen Angaben des Bw. beruht und daher unbestritten geblieben ist, ist
daher vom Finanzamt zutreffend in die Bemessungsgrundlage für die
Berechnung der Grunderwerbsteuer einbezogen worden.
Die Berufung war daher abzuweisen.
Linz,
27. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2053-L/02
- Stammnummer
- 11941
- Gültig
- 27.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF