Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0015-I/03
Einverleibtes Wohnungsrecht als Belastung, die kraft Gesetzes auf den Erwerber übergeht
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0015-I/03vom 21.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Das im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges im C-Blatt der Kaufliegenschaft einverleibte Wohnungsrecht zugunsten eines Dritten wird durch die Veräußerung nicht berührt und wirkt auch gegen den nunmehrigen Grundeigentümer. Dieses Wohnungsrecht (persönliche Servitut) gehört als auf dem Grundstück ruhende Belastung nach § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG zur Gegenleistung, weil es als absolutes Recht gegen den jeweiligen Eigentümer des belasteten Grundstückes wirkt und damit diese Belastung auf den Erwerber kraft Gesetzes übergeht.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Hanspeter Zobl, gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend
Grunderwerbsteuer
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Kaufvertrag vom 9. Oktober 2000 erwarb der Bw. von
Herrn W. J. S. die Liegenschaft in EZ X GB M um einen Kaufpreis von 4,500.000
,-- S. Laut dem in Punkt I des Kaufvertrages enthaltenen Grundbuchsauszug war im
Lastenblatt ein Wohnungsrecht gemäß Punkt IV) b)1 und die
Dienstbarkeit der Nutzung des Gartens gemäß Punkt IV)b)2 des
Vertrages 1989-12-11 für Frau A. B. einverleibt. In Punkt V des
Kaufvertrages wird festgehalten, dass die Liegenschaft, mit Ausnahme des
Wohnungsrechtes und der Dienstbarkeit der Nutzung des Gartens vollkommen
lastenfrei in das bücherliche Eigentum des Käufers übergehe.
Mit dem nach § 201 BAO ergangenen
Grunderwerbsteuerbescheid berücksichtige das Finanzamt Innsbruck bei der
Ermittlung der Bemessungsgrundlage neben dem vereinbarten Kaufpreis von
327.027,75 € (= 4.500.000 S) auch noch den Wert des Wohnrechtes mit
21.379,77 € (294.192 S) und setzte ausgehend von einer Bemessungsgrundlage
von 348.407,52 € (4.794.192 S) die Grunderwerbsteuer in Höhe von
12.194,26 € (167.796,72 S) fest. Gegenüber der selbstberechneten
Grunderwerbsteuer ergab sich eine Nachforderung von 748,29 €. Dieser
Abgabenbescheid stützte sich auf folgende Begründung:
"Im Zuge einer Prüfung gemäß
§ 15 Abs. 2 GrEStG wurde festgestellt, dass sich die Berechnung der
Grunderwerbsteuer als unrichtig herausgestellt hat. Im § 5 des
Grunderwerbsteuergesetzes wird bestimmt, was als Gegenleistung im Sinne dieses
Gesetzes zu gelten hat. Der Absatz 1 Z 1 sagt, dass bei einem Kauf der Kaufpreis
einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen
und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen Gegenleistung sind. Die
Übernahme des Wohnungsrechtes für A. B.(Reallast) stellt somit eine
grunderwerbsteuerlich relevante sonstige Leistung dar und ist in die
Bemessungsgrundlage mit einzubeziehen."
Der Berufungswerber erhob gegen diesen Abgabenbescheid
Berufung und bekämpfte darin die Einbeziehung des Wertes des
Wohnungsrechtes in die Bemessungsgrundlage dem Grunde nach, während die
betragmäßige Richtigkeit dieses Ansatzes unbestritten blieb.
Begründend wurde ausgeführt, dass als Gegenleistung nur das gelte, was
unmittelbar beim Erwerb an den Verkäufer geleistet werde. Gegenleistung sei
sohin alles, was der Käufer für den Erwerb aufwenden müsse, um
die Liegenschaft zu erhalten. Die Übernahme einer bereits eingetragenen und
ausgeübten Dienstbarkeit der Nutznießung könne keine
Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes sein, da dem Verkäufer
nichts geleistet werde und der Verkäufer sich auch nichts vorbehalte,
sondern dieses Fruchtgenussrecht werde bei der Preisgestaltung eine wesentliche
Rolle spielen. Das Grunderwerbsteuergesetz spreche nicht davon, dass bei der
Bemessung der Grunderwerbsteuer nicht der Kaufpreis zugrunde zu legen sei,
sondern ein höherer Wert und zwar jener Wert, den der Käufer bereit
wäre zu bezahlen, wenn die Liegenschaft lastenfrei wäre. Das
Grunderwerbsteuergesetz akzeptiere als Bemessungsgrundlage jenen Kaufpreis, der
durch korrespondierende Willenserklärung der Vertragsteile zustande
gekommen sei. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass der tatsächliche
Wert des Grundstückes ohne Berücksichtigung von Lasten heranzuziehen
wäre, hätte er dies sicher gesetzlich geregelt.
Das Finanzamt sprach über diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung abweislich ab und führte darin aus, § 5 Abs.
2 Z 2 GrEStG laute dahingehend, dass zur Gegenleistung Belastungen gehören
würden, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber
kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten. Diese
Gesetzesbestimmung treffe im gegenständlichen Fall zu, weshalb der Berufung
kein Erfolg zukomme.
Der Berufungswerber stellte in der Folge den Antrag auf
Vorlage seines Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. Als Replik auf die Begründung der Berufungsvorentscheidung
wird darin noch ausgeführt, die Dienstbarkeit des Fruchtgenusses, sohin
eine höchstpersönliche Dienstbarkeit, gehe nicht auf Grund des
Gesetzes auf den Erwerber über, sondern auf Grund von korrespondierenden
Willenserklärungen der beiden Vertragsteile.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 erster Satz GrEStG 1987,
BGBl. Nr. 309/1987 unterliegen der Grunderwerbsteuer, soweit sie sich auf
inländische Grundstücke beziehen, ein Kaufvertrag oder ein anderes
Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründet.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 GrEStG ist die Steuer vom Wert der
Gegenleistung zu berechnen. Gemäß
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG ist
Gegenleistung bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom
Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer
vorbehaltenen Nutzungen. Nach § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG gehören zur
Gegenleistung auch Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie
auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen, ausgenommen dauernde Lasten.
Ausgehend von der sich aus den Bestimmungen § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 GrEStG
ergebenden Rechtslage wird deutlich, dass solche Belastungen auch dann der
Bemessungsgrundlage zugerechnet werden, wenn deren Übernahme nicht
vereinbart ist. Bei vereinbarter Übernahme liegt eine sonstige
übernommene Leistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG vor (vgl.
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern , Band II, Grunderwerbsteuer, Rz 158
zu § 5 GrEStG; Arnold/Arnold, Kommentar zum Grunderwerbsteuergesetz, Band
I, Rz 336 zu § 5 GrEStG) Zum gegenwärtigen Stand des
Verfahrens besteht allein Streit darüber, ob das Finanzamt zu Recht das im
Lastenblatt der Kaufliegenschaft zu Gunsten von A. B. bereits einverleibt
gewesene Wohnungsrecht als "kraft Gesetzes auf den Erwerber übergehende
Belastung" rechtlich beurteilt und gemäß
§ 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG
den Wert dieser auf der Kaufliegenschaft beruhenden Belastung neben dem
Kaufpreis als Gegenleistung des gegenständlichen Erwerbsvorganges angesetzt
hat. Aus dem in Punkt I des Kaufvertrages angeführten
Grundbuchsauszug geht unbedenklich hervor, dass im C- Blatt der vom Bw.
gekauften Liegenschaft EZ X GB M. ein Wohnungsrecht gemäß Punkt
IV)b)1 des Vertrages 1989-12-11 für Frau B. A. einverleibt ist. An
Sachverhalt ist daher unbestrittenermaßen davon auszugehen, dass im
Zeitpunkt des Erwerbsvorganges diese Belastung bereits auf dem Grundstück
ruhte. Durch das Recht der Dienstbarkeit wird gemäß
§ 472 ABGB
ein Eigentümer verbunden, zum Vorteil eines anderen in Rücksicht
seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Es ist ein dingliches, gegen
jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames, Recht. Als absolute Rechte
wirken beide Arten von Dienstbarkeiten (Grunddienstbarkeiten und
persönliche Dienstbarkeiten) auch gegen den jeweiligen Eigentümer der
belasteten Sache; sie werden somit durch deren Veräußerung nicht
berührt. Persönliche Dienstbarkeiten, die im Gegensatz zu den
Grunddienstbarkeiten eine bestimmte Person als solche zum Subjekt haben,
erlöschen im Zweifel mit dem Tod des Berechtigten (§ 529 ABGB). Nach
§ 478 ABGB zählt das Wohnungsrecht zu den persönlichen
Servituten. Persönliche Dienstbarkeiten, folglich auch das
Wohnungsrecht (§ 478 ABGB, § 521 ABGB), wirken somit, wie oben
dargelegt, als absolute Rechte gegen den jeweiligen Eigentümer des
belasteten Grundstücks (§ 472 ABGB) und gehen damit als Belastung
kraft Gesetzes auf den Erwerber über. Ein Wohnungsrecht gehört daher
grundsätzlich als auf dem Grundstück ruhende nicht dauernde Belastung
nach § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG zur Gegenleistung. Zur Gegenleistung im
grunderwerbsteuerlichen Sinn zählen nämlich (VwGH 18.8.1994,
93/16/0111) auch diejenigen Lasten, die abzulösen wären, wenn das
Grundstück sofort lastenfrei auf den Erwerber übergehen würde
(siehe nochmals Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 159 zu § 5 GrEStG; Arnold/Arnold, Kommentar zum
Grunderwerbsteuergesetz, Band I, Rz 341 zu § 5 GrEStG bzw. VwGH 21.3.1985,
84/16/0226, VwGH 16.5.2002, 2001/16/0596). Ausgehend von dieser Lehre und
Rechtsprechung ist das Schicksal des vorliegenden Berufungsfalles bereits
entschieden, denn das im Zeitpunkt des Erwerbsvorganges im Lastenblatt der vom
Bw. gekauften Grundstück einverleibt gewesene Wohnungsrecht zugunsten der
Frau A. B. wurde durch die Veräußerung nicht berührt und wirkt
auch gegen den nunmehrigen Grundeigentümer. Diese persönliche Servitut
ging als Belastung kraft Gesetzes auf den Bw. als dem nunmehrigen Erwerber der
Liegenschaft über und gehört demzufolge gemäß
§ 5 Abs.
2 Z 2 GrEStG zur Gegenleistung. Hingegen steht dem Einwand im Vorlageantrag,
"Eine Dienstbarkeit des Fruchtgenusses, sohin
eine höchstpersönliche Dienstbarkeit geht nicht aufgrund des Gesetzes
auf den Erwerber über, sondern aufgrund von korrespondierenden
Willenserklärungen der beiden Vertragsteile" die eindeutige
Zivilrechtslage entgegen, wirken doch absolute Rechte (somit auch
Personaldienstbarkeiten) gegen den jeweiligen Eigentümer der belasteten
Sache und werden somit durch eine Veräußerung nicht berührt.
Dies führt im Ergebnis dazu, dass diese Belastung kraft Gesetzes auf den
Erwerber übergeht, ohne dass es diesbezüglich einer vertraglich
vereinbarten Übernahme bedarf. Sollte hingegen mit diesem Vorbringen
eingewendet werden, das Wohnungsrecht sei auf Grund einer vertraglichen
Vereinbarung auf den Bw. übergegangen, dann vermag dieser Einwand eine
Rechtswidrigkeit des streitigen Ansatzes des Wohnungsrechtes schon deshalb nicht
aufzuzeigen, denn dann liegt eine vereinbarte Übernahme vor und der Wert
der Dienstbarkeit würde als eine sonstige übernommene Leistung im
Sinne des § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG zur Gegenleistung zählen.
Vom Finanzamt wurde folglich zu Recht das in Frage stehende
Wohnungsrecht als kraft Gesetzes auf den Erwerber übergehende Belastung
gemäß
§ 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG zur Gegenleistung gezählt und
zusammen mit dem vereinbarten Kaufpreis in die Bemessungsgrundlage einbezogen.
Die streitige Einbeziehung des Wohnungswertes macht die
Grunderwerbsteuerfestsetzung nicht rechtswidrig. Es war daher wie im Spruch
ausgeführt zu entscheiden.
Innsbruck,
21. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Z 2 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0015-I/03
- Stammnummer
- 6846
- Gültig
- 21.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF