…die Beaufsichtigung eines Kindes sind in der Regel nicht außergewöhnlich. Aufwendungen sind nur dann außergewöhnlich, wenn sie höher sind als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse erwachsen. Die im Gesetz ganz allgemein verankerte Verpflichtung der Eltern zur Beaufsichtigung eines Kleinkindes…
…Steuerpflichtiger Kinder habe, habe nämlich nicht mit seinem Beruf, sondern nur mit seiner Privatsphäre zu tun. Für die Anerkennung von Kosten als außergewöhnliche Belastung müssten die im § 34 Abs.1 Z.1 bis 3 EStG 1988 genannten Voraussetzungen insgesamt erfüllt sein. Die Beaufsichtigung eines Kindes…
…zur Beaufsichtigung der Kinder in jedem Fall Belastungen mit sich bringt, sind damit verbundene Aufwendungen geradezu typisch, keinesfalls aber außergewöhnlich im Sinne des § 34 Abs.1 EStG. Selbst wenn das Merkmal der Außergewöhnlichkeit gegeben sein sollte, sind auch Zahlungen für eine Kinderbetreuung im Kindergarten angesichts…
…b FLAG 1967 zu qualifizieren. Zu den im Vorlageantrag vorgebrachten Punkten: Gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur für Kinder, die in einer Ausbildung sind. Da die Tochter der Bf. ihr Studium bereits im Juni 2018 beendet hatte…
…b FLAG 1967 zu qualifizieren. Zu den im Vorlageantrag vorgebrachten Punkten: Gemäß § 2 Abs. 1 lit b FLAG 1967 besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe nur für Kinder, die in einer Ausbildung sind. Da die Tochter der Bf. ihr Studium bereits im Juni 2018 beendet hatte…
…die im Gesetz ganz allgemein verankerte Verpflichtung der Eltern zur Beaufsichtigung ihres Kindes für dieselben in jedem Falle (unabhängig davon ob nur ein Elternteil berufstätig ist oder beide) Belastungen mit sich bringt. Diese sind keinesfalls außergewöhnlich, sondern im Gegenteil der geradezu typische Fall einer gewöhnlichen…
…Kinderbetreuungseinrichtung wurden jedoch seitens des Finanzamtes mit der Begründung, dass ihnen das Merkmal der Außergewöhnlichkeit fehle, nicht anerkannt. Dagegen richtet sich die streitgegenständliche Berufung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.12.1995, 93/13/0272) sind Kosten für die Beaufsichtigung eines Kindes in einem…
…Beschäftigung eines Kindermädchens ohnedies üblich ist (Erkenntnis des VwGH vom 19.9.1989, Zl. 86/14/0192 und vom 11.5.1993, Zl. 90/14/0019, bzw. 20.11.1996, Zl. 94/15/0141). Ansonsten ist die sittliche Verpflichtung der Eltern zur Beaufsichtigung eines Kindes…
…außergewöhnlich sind, zwangsweise erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Vor Inkrafttreten des § 34 Abs 9 EStG 1988 (Kinderbetreuungskosten) stellte die Beaufsichtigung eines Kindes grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung dar. Hier sind jedoch die Ausgaben mit € 2.300,00 und höchstens bis zum 10. bzw…
…9 EStG 1988 Aufwendungen für die Kinderbetreuung bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt berücksichtigt werden (siehe Rz 884 ff). Darüber hinaus erwachsene Kosten für die Beaufsichtigung eines Kindes in einem Kindergarten bzw. durch eine Tagesmutter sind in der Regel nicht außergewöhnlich (VwGH…
…10.1986, 85/13/0054, hat der Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Beschäftigung eines Kindermädchens zur Beaufsichtigung eines Kindes während der Zeit, innerhalb derer bei berufstätigen Eltern auch die Mutter einem Beruf nachgeht, nicht betrieblich oder beruflich, sondern durch den Wunsch der Mutter, berufstätig zu…
…Inkrafttreten des Abs. 9 von § 34 EStG 1988 (anzuwenden ab 1.1.2009) stellt die Beaufsichtigung eines Kindes in der Regel keine außergewöhnliche Belastung dar (vgl. Doralt, EStG-Kommentar, 11. Auflage (1.7.2007), § 34 Tz 78, Stichwort Kindergarten; Ausnahmen siehe weiter unten). Gemäß der…
…zur Beaufsichtigung des Kindes typisch wäre. Diese Ansicht stehe mit der einschlägigen Judikatur des VwGH im Widerspruch. Der Ehefrau des Bw. sei es aufgrund ihrer Erkrankung nicht möglich gewesen, während der Berufstätigkeit des Bw. das Kind zu beaufsichtigen, weshalb in dieser Zeit eine gesonderte Beaufsichtigung…
…weil die im Gesetz ganz allgemein verankerte Verpflichtung der Eltern zur Beaufsichtigung ihres Kindes für sie in jedem Falle (ob nun beide Elternteile oder nur ein Elternteil berufstätig sind) Belastungen mit sich bringe, die keinesfalls außergewöhnlich, sondern im Gegenteil der geradezu typische Fall einer "gewöhnlichen"…
…gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen". Kosten für die Beaufsichtigung eines Kindes in einem Kindergarten oder durch eine Tagesmutter sind regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung (vgl. VwGH…
…gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen". Kosten für die Beaufsichtigung eines Kindes in einem Kindergarten oder durch eine Tagesmutter sind regelmäßig keine außergewöhnliche Belastung (vgl. VwGH…
…Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt. Die Aufwendungen für die Kinderbetreuung wurden nicht anerkannt. Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Kosten für die Beaufsichtigung eines Kindes in einem Kindergarten bzw. durch eine Tagesmutter in der Regel nicht außergewöhnlich seien (vgl. VwGH vom 13.12.1995…
…Verpflichtung der Eltern zur Beaufsichtigung ihres Kindes in jedem Fall, d.h. unabhängig davon, ob nun beide Elternteile berufstätig sind oder nur ein Elternteil berufstätig ist, Belastungen mit sich bringt, die keinesfalls außergewöhnlich sind. Diese Belastungen sind im Gegenteil der geradezu typische Fall einer "gewöhnlichen"…
…die Beschäftigung eines Kindermädchens ohnedies üblich ist (VwGH vom 19.9.1989, Zl. 86/14/0192 und vom 11.5.1993, Zl. 90/14/0019, bzw. 20.11.1996, Zl. 94/15/0141). Ansonsten ist die sittliche Verpflichtung der Eltern zur Beaufsichtigung eines Kindes nicht…
…Verpflichtung der Eltern zur Beaufsichtigung ihres Kindes in jedem Fall, d.h. unabhängig davon, ob nun beide Elternteile berufstätig sind oder nur ein Elternteil berufstätig ist, Belastungen mit sich bringt, die keinesfalls außergewöhnlich sind. Diese Belastungen sind im Gegenteil der geradezu typische Fall einer "gewöhnlichen"…