Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3631-W/08
Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3631-W/08vom 07.01.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Adr.1, vertreten durch Stb.,
gegen den Bescheid des Finanzamtes A. betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) erzielte im
streitgegenständlichen Zeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit und brachte beim Finanzamt elektronisch einen Antrag auf
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung ein.
Die Bw. beantragte u.a. unter der KZ 732
Kinderbetreuungskosten in Höhe von € 7.334,16.
Das Finanzamt erließ am 30. Juni 2008 den
Einkommensteuerbescheid 2007 für die Bw. und berücksichtigte u.a. die
von der Bw. beantragten Kinderbetreungskosten mit folgender Begründung
nicht:
"Beaufsichtigungskosten
(Kindergarten, Tagesheime) können nur dann als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt werden, wenn eine alleinstehende Person mit Kind
einer Berufstätigkeit nachgehen muss, weil sie für sich keine
ausreichenden Unterhaltsleistungen erhält und ein zwangsläufiges
Erfordernis der Kinderbetreuung besteht. Da diese Voraussetzung in ihrem Fall
nicht zutrifft, konnte Ihrem Antrag insoweit nicht entsprochen
werden."
Die Bw. brachte mit Schriftsatz vom 29. Juli 2008 Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 ein und führte begründend wie
folgt aus:
"In offener Frist wird
gegen den oa Abgabenbescheid das ordentliche Rechtsmittel der Berufung
eingebracht. Die Berufung richtet sich gegen die Nichtanerkennung der
beantragten Kosten für die Kinderbetreuung als "außergewöhnliche
Belastung".
Begründung:
Auf
dringliches Ersuchen der Abgabepflichtigen per email unter Hinweis auf Rz 901
aus der auf der Homepage des Finanzministeriums ausgewiesenen Gesetzesstelle
wird die Berücksichtigung der in der Erklärung beantragten Kosten
für die Kinderbetreuung als "außergewöhnliche Belastung"
beantragt. Die Abgabepflichtige weist ausdrücklich darauf hin, dass ihre
Familie sehr wohl existenzgefährdet sei, wenn sie nicht arbeiten
würde."
Mit Schriftsatz vom 5. August 2008 wurde vom Finanzamt
ersucht, eine "Aufstellung und belegmäßigen Nachweis der monatlichen
Lebenshaltungskosten der gesamten Familie" vorzulegen.
Die Bw. legte eine Aufstellung der Lebenshaltungskosten
u.a. für das Jahr 2007 vor, die einen Gesamtbetrag von € 65.758,00
ergibt. Diese Kosten verteilen sich auf Wohnen, Transport, Versicherung,
Essen/Kleiden, Kind, Rechtswesen, Vermögensbildung, Beiträge,
Unterhaltung, Haustiere, Spenden und Diverse.
Mit Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276
BAO vom 11. September 2008 wurde die Berufung der Bw. gegen den
Einkommensteuerbescheid 2007 vom 30. Juni 2008 als unbegründet abgewiesen
und wie folgt begründet:
"Kosten für die
Beaufsichtigung eines Kindes sind in der Regel nicht außergewöhnlich.
Aufwendungen sind nur dann außergewöhnlich, wenn sie höher sind
als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse und gleicher Vermögensverhältnisse
erwachsen. Die im Gesetz ganz allgemein verankerte Verpflichtung der Eltern zur
Beaufsichtigung eines Kleinkindes bringt in jedem Fall Belastungen mit sich, die
der typische Fall einer "gewöhnlichen" Belastung ist. Nur wenn der
Elternteil gehalten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weil ansonsten
der Unterhalt der Familie gefährdet wäre und der andere Elternteil
nicht im Stande ist, die Betreuung des Kindes zu übernehmen, wäre eine
außergewöhnliche Belastung denkbar. Im gegenständlichen Fall
haben beide Partner ein Einkommen, das am Durchschnittseinkommen der
nichtselbständig Berufstätigen gemessen zur Finanzierung eines
Haushaltes mit einem Kind ausreichend ist. Eine Gefährdung des Unterhalts
kann nicht erkannt werden. Die Berufung ist daher mangels der Voraussetzungen
zur Gewährung einer außergewöhnlichen Belastung
abzuweisen."
Der steuerliche Vertreter der Bw. brachte am 13. Oktober
2008 einen Vorlageantrag gegen die Berufungsvorentscheidung ein und führte
begründend dazu aus:
"Einspruch zur
Berufungsentscheidung vom 11.9.2008, zugestellt am 16.9.2008. Die als
außergewöhliche Belastung eingereichten Kosten für die
Beaufsichtigung unserer Tochter Elisabeth sind entgegen der
Berufungsvorentscheidung aufgrund folgender Punkte absolut
außergewöhnlich. Selbstverständlich handelt es sich bei den
eingereichten Kosten nur um jene die aufgrund unserer speziellen beruflichen
Situation zusätzlich anfallen.
Wir arbeiten beide in
einer Art Schichtdienst. Unsere Arbeitszeiten gehen regelmäßig weit
über die Betreuungszeiten des Landeskindergartens
S. hinaus.
Als Redakteurin beim
B. bin ich mehrmals die Woche
verpflichtet bis 20:30 Uhr zu arbeiten. Danach habe ich noch eine Stunde
Fahrzeit nach Hause.
Mein Mann ist Polizist in
Wien und auch im Schichtdienst mit Nachtdiensten. Wobei sein Dienst um 6 bzw. 18
Uhr endet. Für die Fahrt nach Hause benötigt auch er etwa eine
Stunde.
Dazu kommt für uns
beide, dass bei unvorhersehbaren Ereignissen kurzfristig Überstunden
anfallen zu denen Leistung wir verpflichtet sind.
Für die Betreuung
unserer Tochter reicht das Betreuungsangebot des Landes
C. bei weitem nicht aus. Schon daraus
ist erkennbar, dass unsere Situation nicht der Norm entspricht.
Die Betreuung unserer
Tochter durch externe Personen vom Betreuungsende im Kindergarten bis in die
Abendstunden ist kein Luxus sondern notwendig und unvermeidbar. Dies ist aus
meiner Sicht absolut außergewöhnlich und nicht mit anderen Familien
vergleichbar. Dadurch entstehen uns Kosten die schon deshalb nicht als
gewöhnlich bezeichnet werden können.
Alternativ zur
Kinderbetreuung durch eine externe Person könnte also nur einer von uns die
Erwerbstätigkeit beenden. Dies ist aber unter den gegebenen Umständen
nur unter Aufgabe des derzeitigen Familiensitzes möglich."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss
außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die
Belastung darf weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten noch Sonderausgaben
sein.
Gemäß
§ 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die
Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die
der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Unterhaltsleistungen für ein Kind sind nach § 34
Abs. 7 Z 1 EStG 1988 in der anzuwendenden Fassung des BG BGBl. I Nr. 79/1998
durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a abgegolten, und zwar auch dann,
wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen
Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf diese Beträge hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13.
Dezember 1995, 93/13/0272, VwSlg 7.055/F, ausgesprochen, dass die Annahme der
Außergewöhnlichkeit von Belastungen für die Beaufsichtigung von
Kindern auf dem Gebiet des Einkommensteuerrechtes zu einer weiteren Ausdehnung
ohnehin schon bestehender Diskriminierungen der auf das Einkommen nur eines der
Ehepartner angewiesenen Familien führte. Dies deswegen, weil die im Gesetz
ganz allgemein verankerte Verpflichtung der Eltern zur Beaufsichtigung ihres
Kleinkindes für sie in jedem Falle (ob nun beide Elternteile oder nur ein
Elternteil berufstätig sind) Belastungen mit sich bringe, die keinesfalls
außergewöhnlich, sondern im Gegenteil der geradezu typische Fall
einer "gewöhnlichen", dh unter gleichen Umständen alle
Steuerpflichtigen treffenden, Belastung sind. Diese Belastung werde keineswegs
dadurch zur "außergewöhnlichen", dass sie in einem konkreten Fall
nicht durch Aufgabe oder Einschränkung der beruflichen Tätigkeit eines
der Elternteile, sondern durch Aufnahme einer bezahlten Aufsichtsperson
bewältigt wird, wenn dieser Weg nach den bestehenden Familien- und
Erwerbsverhältnissen der leichter gangbare und vor allem für die
Eltern wirtschaftlich vorteilhaftere ist.
Ausdrücklich hat auch der Verfassungsgerichtshof im
Erkenntnis vom 30. November 2000, B 1340/00, VfSlg 16.026, ausgesprochen, dass
die von der Verfassung geforderte steuerliche Berücksichtigung der
Unterhaltsleistungen für den Regelfall durch die Transferleistungen der
Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages erfolgt. Der
Verfassungsgerichtshof hat in der von ihm geprüften Bestimmung des §
34 Abs. 7 EStG 1988 in der auch für das Streitjahr im Berufungsfall
anzuwendenden Fassung des BG BGBl. I Nr. 79/1998 angesichts der vorgesehenen
(erhöhten) Transferleistungen keine Verfassungswidrigkeit gesehen.
Dass für das Kind auf solche Transferleistungen
(Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) grundsätzlich kein Anspruch
bestanden hätte, behauptet die Berufungswerberin nicht.
Der Verfassungsgerichtshof hat auch seine frühere
Rechtsprechung wiederholt und erwähnt, dass die Regelung der
Kinderbetreuung (ob beide Eltern berufstätig sind und für die
Kinderbetreuung anderweitig sorgen oder ob ein Teil, statt erwerbstätig zu
sein, die Hauptlast der Kinderbetreuung übernimmt) grundsätzlich Sache
der privaten Lebensgestaltung ist.
Die Beschäftigung einer Haushaltshilfe für die
Kinderbetreuung im Haushalt berufstätiger Eheleute kann nur dann zu einer
außergewöhnlichen Belastung führen, wenn beide Eheleute aus
Gründen einer sonstigen Existenzgefährdung der Familie zum Unterhalt
beitragen müssen oder eine Krankheit die Beschäftigung einer
Haushaltshilfe notwendig werden lässt.
Die Berufungswerberin hat im streitgegenständlichen
Jahr über steuerpflichtige Bezüge in Höhe von € 62.044,69
(inklusive sonstige Bezüge iS des § 67 Abs. 1und 2 EStG 1988 ) und ihr
Ehemann über steuerpflichtige Bezüge in Höhe von € 22.659,07
(inklusive sonstige Bezüge iS des § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988)
verfügt.
Im gegenständlichen Verfahren bietet sich bei den
unbestrittenen Einkünften der Berufungswerberin und ihres Ehemannes kein
Anhaltspunkt für die Annahme einer Unterhaltsgefährdung der Familie
für den Fall, dass einer der Ehegatten seine Berufstätigkeit
aufgegeben oder eingeschränkt hätte.
In Anbetracht dieser Einkommensverhältnisse kann von
einer Notwendigkeit der Berufstätigkeit beider Elternteile bei sonstiger
Existenzgefährdung der Familie nicht die Rede sein. Überdies ist im
Hinblick auf die Außergewöhnlichkeit einer Belastung anzuführen,
dass die Belastung höher sein muss als jene die der Mehrzahl der
Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher
Vermögensverhältnisse erwachsen.
Die Einkommensverhältnisse der Berufungswerberin sowie
deren Ehemannes lassen die Beschäftigung einer Kinderbetreuerin weder
zwangsläufig noch außergewöhnlich erscheinen, weil auch bei
vergleichbaren Haushalten mit ähnlicher Einkommens- und Vermögenslage
die Beschäftigung einer Kinderbetreuerin durchaus als üblich angesehen
werden kann.
Wenn die Bw. ausführt, beide Elternteile arbeiteten in
einer Art Schichtdienst und gingen ihre Arbeitszeiten regelmäßig weit
über die Betreuungszeiten des Landeskindergartens hinaus, dann ist diesen
Ausführungen entgegenzuhalten, dass sich etwa Krankenschwestern,
Ärzte, Piloten oder Freiberufler mit Kindern einer ähnlichen
zeitlichen Lagerung ihrer Arbeitszeiten stellen müssen und daher eine
Außergewöhnlichkeit aus diesem Grund nicht gegeben ist.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 7.
Jänner 2009
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KinderbetreuungskostenBeaufsichtigung eines KindesVerpflichtung der Eltern zur Beaufsichtigung ihres KleinkindesBerufstätigkeit beider ElternteileEinkommensverhältnisseVermögensverhältnisse
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3631-W/08
- Stammnummer
- 38471
- Gültig
- 07.01.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF