Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0572-I/06
Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0572-I/06vom 21.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 21. Juli 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Innsbruck, vertreten durch Finanzanwalt, vom
10. Juli 2006 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. (Berufungswerberin) hat anlässlich der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 die
Berücksichtigung von Kosten für Kinderbetreuung im Betrag von 3.780
€ als außergewöhnliche Belastung beantragt. Die Bw. hat einen
Sohn, A, geboren am 111, der im Streitjahr den Kindergarten der B in C besucht.
Die Bw. lebt in einer Partnerschaft. Der Wohnsitz der Bw. und ihrer Familie
befindet sich in D.
Das Finanzamt hat im Einkommensteuerbescheid für das
Jahr 2005 (Ausfertigungsdatum 10. Juli 2006) die Beaufsichtigungskosten
(Kindergarten) nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Begründend wurde ausgeführt, derartige Belastungen könnten nur
dann berücksichtigt werden, wenn eine alleinstehende Person mit Kind einer
Berufstätigkeit nachgehen müsste, weil sie für sich keine
ausreichende Unterhaltsleistung erhalte und ein zwangsläufiges Erfordernis
einer Kinderbetreuung bestehe. Diese Voraussetzungen würden im Streitfall
nicht zutreffen.
In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen
Berufung vom 21. Juli 2006 wurde ausgeführt, die Bw. erhalte keine
ausreichenden Unterhaltsleistungen, sie sei gezwungen ganztägig arbeiten zu
gehen. Ihr Lebensgefährte sei Student der U, der den ganzen Tag auf der Uni
beschäftigt sei. Zudem sei er das ganze Jahr geringfügig
beschäftigt. In den Sommerferien sei er ganztägig berufstätig.
Mit seinem Einkommen könnten die Unterhaltskosten für die ganze
Familie mit Sicherheit nicht abgedeckt werden. Der Kindesvater könne durch
sein Studium den Betreuungsaufgaben nicht nachkommen, weshalb die Bw. gezwungen
sei, ihren Sohn in einer Kinderbetreuungseinrichtung
unterzubringen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. Juli 2006 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Die Berufungsvorentscheidung
enthält nachstehende Begründung:
"Die Kosten
für die Kinderbetreuung eines Kindes während der Zeit, innerhalb der
auch die Mutter einem Beruf nachgeht, ist nicht betrieblich oder beruflich
sondern durch den Wunsch der Mutter veranlasst, berufstätig zu sein. Die im
Gesetz ganz allgemein verankerte Verpflichtung der Eltern zur Beaufsichtigung
ihres Kleinkindes bringt in jedem Fall Belastungen mit sich, die nicht als
außergewöhnlich sondern als geradezu gewöhnlich, dh diese
Belastungen treffen unter den gleichen Umständen alle Steuerpflichtigen.
Die Belastung wird auch keineswegs dadurch zur "außergewöhnlichen",
dass sie im konkreten Fall nicht durch die berufliche Einschränkung eines
der Elternteile, sondern durch Bezahlung einer Kinderbetreuung bewältigt
wird, wenn dieser Weg nach den bestehenden Familienerwerbsverhältnissen der
leichter gangbare und wirtschaftlich vorteilhaftere ist (vgl. dazu
VwGH-Erk.v.13.12.1995, Zl 93/13/0272)."
Im rechtzeitig gestellten Antrag auf Entscheidung über
die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 16. August 2006
wurde noch auf Randziffer 898 der Einkommensteuerrichtlinien verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen sind nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs.
2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs.
3).
3. Sie muß die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Nach § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst dem
Steuerpflichtigen eine Belastung zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Gemäß
§ 37 Abs. 7 EStG 1988 folgt für
Unterhaltsleistungen folgendes:
"3. Unterhaltsleistungen
für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den
Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c
abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern
sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3)
Anspruch auf diese Beträge hat.
4. Darüber hinaus
sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von
Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt
(Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht
zu berücksichtigen".
Kosten für die Beaufsichtigung eines Kindes in einem
Kindergarten oder durch eine Tagesmutter sind regelmäßig keine
außergewöhnliche Belastung (vgl. VwGH vom 13.12.1995, 93/13/0272). In
ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt,
dass die im Familienrecht ganz allgemein verankerte Verpflichtung der Eltern zur
Beaufsichtigung ihres Kleinkindes für dieselben in jedem Fall Belastungen
mit sich bringt, die keinesfalls außergewöhnliche, sondern im
Gegenteil der gerade typische Fall einer "gewöhnlichen", d.h. unter
gleichen Umständen alle Steuerpflichtigen treffende Belastung sind.
Die Aufwendungen können dann als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn allgemein die
Voraussetzungen für eine als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennende Kinderbetreuung vorliegen.
Im Familienhaushalt ist die Beschäftigung einer
Haushaltshilfe dann als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigungsfähig, wenn eine Ehegatte aufgrund der sonstigen
Gefährdung des Unterhalts gezwungen gewesen ist, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen und der andere Ehegatte ebenfalls nicht in der
Lage ist, die Betreuung der Kinder und Führung des Haushalts zu
übernehmen ( vgl. 19.9.1989, 89/14/0023). Eine Abzugsfähigkeit kommt
demnach dann in Betracht, wenn beide Ehegatten wegen Gefährdung des
Unterhalts zur Erwerbstätigkeit genötigt sind (vgl. 10.9.1987,
97/13/0086) oder der nicht berufstätige Gatte Haushaltsführung bzw.
Kinderbetreuung aus gesundheitlichen Gründen nicht nachkommen kann (vgl.
Doralt, Einkommensteuer, Kommentar, §. Auflage, Anm. 78 Stichwort
"Haushaltshilfe" und die dort angeführte Judikatur),
Diese von Lehre und Rechtsprechung aufgestellten
Grundsätze wurden auch in die Lohnsteuerrichtlinien übernommen. Die
LStR 1999 führen in Rz 901 unter der Überschrift "Kindergartenkosten"
aus, dass solche dann als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden, wenn allgemein die Voraussetzung für eine
solche als außergewöhnliche Belastung anzuerkennende Kinderbetreuung
(siehe Hausgehilfin bei Ehegatten", Rz 897 und "Hausgehilfin bei alleinstehenden
Personen", Rz 898f) gegeben sind. Dies würde nach Ansicht des
Bundesministeriums für Finanzen bei Ehegatten unter anderem dann zutreffen,
wenn beide Ehegatten aus Gründen einer sonstigen Existenzgefährdung
der Familie zum Unterhalt beitragen müssen (LStR 1999 Rz 897 Hinweis auf
VwGH vom 10.9.1987, 87/13/0086 und VwGH vom 2.8.1995, 94/13/0207). Insoweit die
Bw. auf Rz 989 verweist, ist für sie nichts gewonnnen, weil darin die
Beschäftigung einer Haushaltsgehilfin bei alleinstehenden Personen geregelt
wird.
Das in den Lohnsteuerrichtlinien zitierte Erkenntnis des
VwGH vom 10.9.1987, 87/13/0086 ist zum EStG 1972 ergangen. Im Geltungsbereich
dieser Norm existierte die einschränkende Bestimmung im Hinblick auf
Unterhaltsleistungen für Kinder in dieser Form (§ 34 Abs. 7 EStG 1988)
noch nicht.
Was das Erkenntnis des VwGH vom 2.8.1995, 94/13/0207
anbelangt, lag diesem kein mit dem Berufungsfall vergleichbarer Sachverhalt
zugrunde. Im zitierten Erkenntnis hat der verwitwete Beschwerdeführer eine
Haushaltsgehilfin in seinem Haushalt in W. beschäftigt, in dem er zusammen
mit seinen beiden in Ausbildung befindlichen Kindern (22-jähriger Sohn,
17-jährige Tochter) lebte. Dem Erkenntnis ist jedoch nicht zu abzuleiten,
dass Kindergartenkosten dann als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig sein sollten, wenn beide Ehegatten aus Gründen einer
sonstigen Existenzgefährdung der Familie zum Unterhalt beitragen
müssen.
In diesem abweisenden Erkenntnis wurde vielmehr schon die
Zwangsläufigkeit der Betreuung von - allerdings schon wesentlich
älteren - Kindern verneint. Der Verwaltungsgerichtshof sieht die
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit einer Haushaltshilfe zum
Beispiel dann als gegeben an, wenn sich der Steuerpflichtige selbst dieser
Aufwendung aus tatsächlichen Gründen (insbesondere seiner Krankheit)
nicht entziehen kann. Die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten, wozu
auch ohne Zweifel auch die Kosten eines Kindergartens zählen, sei danach
unter Beachtung des (1990 noch anderslautenden) § 34 Abs. 7 EStG 1988
zusätzlich nur dann zulässig, wenn diese Kinder z.B. wegen Alter oder
Krankheit betreuungsbedürftig wären.
Dass der Lebengefährte der Bw. ohne Gefährdung
seiner Gesundheit nicht den Haushalt führen und das Kind betreuen konnte,
wurde aber nicht einmal behauptet. Ebenso wenig wurde ausgeführt, dass das
Kind wegen Krankheit betreuungsbedürftig gewesen sei.
Im Streitfall wurde lediglich behauptet, der
Lebengefährte der Bw. hätte wegen seines Studiums der Kinderbetreuung
bzw. Haushaltsführung nicht nachkommen können. Hiezu ist zu bemerken,
dass der Lebensgeführte der Bw. am 2222 und sein Sohn A am 111 geboren ist.
A.B., der Lebensgefährte der Bw., war zum Zeitpunkt der Geburt seines
Sohnes 24 Jahre alt. Nach den Ausführungen der Bw. in der Eingabe vom 10.
Februar 2007 hat sich ihr Lebensgefährte im Jahr 2000 noch in RW bei seinen
Eltern befunden und dort die Schule für Erwachsene beendet. Die Bw. hat im
Jahr 2000 hingegen allein in C in einer Mietwohnung gelebt. Mietzinsbeihilfe
wurde ihr nicht gewährt. Im Jahr 2002 ist die Bw. mit ihrem
Lebensgefährten nach D gezogen, weil dieser in C sein Studium begonnen hat.
In D wurde zudem eine kostengünstige und größere Wohnung
bezogen. Der Lebensgefährte der Bw. war im Streitjahr und auch in den
Vorjahren bei der Firma RT das ganze Jahr über geringfügig
beschäftigt. Zudem war er in den Sommermonaten (zumeist im Juli und August)
bei der IG angestellt. Aus diesen Tätigkeiten hat der Lebensgefährte
der Bw. im Berufungsjahr netto 3.867, 76 € + 2.576,23 € (insgesamt
netto 6.443,99 €) erzielt.
Der Aufforderung des unabhängigen Finanzsenates (vgl.
Vorhalt vom 22. Jänner 2007) detailliert darzulegen, aus welchen
Gründen die Kinderbetreuung nicht durch ihren Lebensgefährten
wahrgenommen wurde, ist nur mit sehr allgemein gehaltenen Behauptungen
entsprochen worden. In Beantwortung des Vorhaltes wurde in der Eingabe vom 10.
Februar 2007 ausgeführt, der Lebensgefährte der Bw. habe sich im Jahr
2005 am Ende des 2. Studienabschnittes befunden. Ein Studium erfordere jedoch im
2. und 3. Abschnitt überwiegend den dementsprechenden Zeitaufwand.
Lernpensum, Praktika, TR, Vorlesungen, Pflichtvorlesungen, Kurse, freiwillige
Arbeit an der T. Diese Zeiten seien so unterschiedlich, dass sie wie eine
Vollzeitbeschäftigung anzusehen seien. Wäre ihr Sohn in einem
Halbtagskindergarten gewesen, hätte ihr Lebensgefährte keine Zeit
für Vorlesungen und Prüfungen gehabt, abgesehen davon, dass er von
seiner Arbeitsstelle flexibel und teilweise auf Abruf eingesetzt werde (es
könne sein, dass er statt 2 Stunden/Tag nur 2 halbe Tage arbeiten
müsse).
Diese Ausführungen vermögen nicht zu
überzeugen. Dass das Studium von der zeitlichen Lagerung eines Arbeitstages
mit einer Vollzeitbeschäftigung vergleichbar ist, hält der
unabhängige Finanzsenat für nicht glaubhaft. Zutreffend ist, dass das
Studium zeitintensiv ist, die Studenten eine erforderliche Anzahl von Praktika
und Vorlesungen besuchen und auch TR1 ablegen müssen. Allein das
Aufzählen derartiger Umstände vermag jedoch nicht auszuzeigen, dass
der Bw. aufgrund einer Vielzahl von täglichen Pflichtveranstaltungen im
Streitjahr gehindert war, die Betreuung seines Sohnes zu übernehmen. Hinzu
kommt noch, dass der Lebensgefährte bei der Firma RT ganzjährig
beschäftigt war, wobei er dieser Firma teilweise sogar auf Abruf zur
Verfügung stehen musste. Diese Ausführungen verdeutlichen nach Meinung
des unabhängigen Finanzsenates aber, dass das Studium des Bw. vom
zeitlichen Ablauf eines Tages nicht mit einer Vollzeitbeschäftigung (mit
einer 8- stündigen Normalarbeitszeit) vergleichbar ist. Wäre der
Lebensgefährte tatsächlich mit Vorlesungen, Praktika, Kursen, externer
Weiterbildung, freiwilliger Arbeit an der Uni - wie behauptet -
eingedeckt gewesen, wäre für eine ganzjährig geringfügige
Beschäftigung mit flexiblen Arbeitszeiten (bis hin zur Arbeitsleistung auf
Abruf) nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates kein Platz gewesen. Dass
der Besuch eines Halbtageskindergartens des Sohnes der Bw. bzw. die Betreuung
durch ihren Lebensgefährten nicht möglich gewesen wäre,
entspricht auch nicht der Lebenserfahrung. Das Gleiche gilt für die
Behauptung, der Besuch eines Halbtageskinderkartens durch ihren Sohn hätte
dazu geführt, dass ihr Lebensgefährte am Vormittag keine Vorlesungen
besuchen, keine Prüfungen absolvieren und auch keine Vorlesungen am
Nachmittag aufsuchen hätte können. Es gibt nämlich in
Österreich eine nicht unerhebliche Anzahl von Studentinnen mit Kindern
gibt, die die Kinderbetreuung sehr wohl mit dem jeweiligen Studium verbinden
können.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Bw. nicht
glaubhaft gemacht hat, dass ihr Lebensgefährte der Aufgabe seinen Sohn zu
betreuen im Streitjahr 2005 nicht nachkommen konnte.
Nach Meinung des unabhängigen Finanzsenates haben im
Streitfall auch nicht beide Ehegatten aus Gründen einer sonstigen
Existenzgefährdung der Familie zum Unterhalt beitragen müssen. Die Bw.
hat im Streitjahr 2005 über ein Nettojahreseinkommen von 23.676,12 €
verfügt. Hinzukommt noch, dass wie bereits ausgeführt,
Unterhaltsleistungen für ein Kind grundsätzlich durch die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z
3 lit. a EStG abgegolten werden. Dass für das Kind der Bw. auf solche
Transferleistungen kein Anspruch bestanden hätte, wurde aber nicht einmal
behauptet. In Anbetracht der angeführten Einkommensverhältnisse kann
nach Meinung des Senates aber im 2005 nicht davon ausgegangen werde, dass beide
Lebensgefährten bei sonstiger Existenzgefährdung zum Unterhalt der
Familien beitragen hätten müssen.
Da im Berufungsfall die Kinderbetreuungskosten nicht
zwangsläufig erwachsen sind, konnten sie auch keine steuermindernde
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung finden.
Im Übrigen hat die Bw. trotz Ersuchen des
unabhängigen Finanzsenates keine Zahlungsbelege betreffend die
Kinderbetreuungskosten vorgelegt. Der vorgelegten Bestätigung der B vom 10.
Jänner 2007 ist lediglich zu entnehmen, dass ein monatlicher Beitrag von
285 € verrechnet wurde. Essensbeträge sind mit 2,95 € gesondert
verrechnet worden. Diese Bestätigung stellt aber keinen Nachweis dafür
dar, dass diese Zahlungen tatsächlich von der Bw. geleistet worden sind.
Insoweit in der Eingabe vom 10. Februar 2007 (Seite 4,
letzter Absatz) begehrt wird, dass bei Annahme einer
halbtagbetreuungsberechtigten Anstellung der Bw. und unter Berücksichtigung
des Verdienstes ihres Lebensgefährten nur ein Familieneinkommen von 1.1000
€ erzielbar wäre, ist festzustellen, dass nicht fiktive, sondern
tatsächliche Sachverhalte beurteilt werden.
Nachdem die Kinderbetreuungskosten nicht als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähig sind,
konnten auch die beantragten Krankheitskosten mangels Übersteigen des
Selbstbehaltes steuerlich keine Berücksichtigung finden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Innsbruck,
am 21. Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
KinderbetreuungskostenExistenzgefährdungHaushaltsführungaußergewöhnliche BelastungUnterhaltsleistung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0572-I/06
- Stammnummer
- 26844
- Gültig
- 21.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF