Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0812-W/05
Sind Kindergartenkosten als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0812-W/05vom 02.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,M-Gasse, vom 3. Dezember
2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom
20. November 2003 betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2002
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) machte in ihrer Erklärung
zur Arbeitnehmerveranlagung 2002 Kindergartenkosten in Höhe von
2.821,93 € als außergewöhnliche Belastung geltend.
Im Zuge der Durchführung der Veranlagung des Jahres
2002 wurde dieser Betrag nicht als außergewöhnliche Belastung
anerkannt und begründend ausgeführt, Beaufsichtigungskosten
(Kindergarten, Tagesheime) könnten nur dann als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt werden, wenn eine alleinstehende Person mit einem
Kind einer Berufstätigkeit nachgehen müsse, weil sie für sich
keine ausreichenden Unterhaltsleistungen erhalte und ein zwangsläufiges
Erfordernis der Kinderbetreuung bestehe.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung merkte die
Bw. an,
in
der Drucksorte für die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 sei
vorgesehen, dass man die Kosten für den Kindergarten absetzen könne
(ohne Einschränkung auf alleinstehende Personen);
sie
hätte müssen nach der Geburt ihres ersten Kindes ihre Pragmatisierung
aufgeben, um das Kind selbst betreuen zu können;
sie
sehe es als Diskriminierung, wenn ledige oder geschiedene Frauen bei der
Arbeitnehmerveranlagung bevorzugt würden;
zwei
ihrer Kolleginnen hätten die Kosten für die Kinderbetreuung sehr wohl
absetzen können.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, die Aufwendungen betreffend
Kinderbetreuung zählten zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen der
Lebensführung. Dies sei selbst dann der Fall, wenn eine entsprechende
Kinderbetreuung eine Berufstätigkeit überhaupt erst ermögliche.
Analog zu den Aufwendungen für Nahrung und Unterkunft bestehe nämlich
kein Veranlassungszusammenhang zwischen Betreuungskosten und
Berufsausübung. Die Tatsache, dass ein Steuerpflichtiger Kinder habe, habe
nämlich nichts mit seinem Beruf, sondern nur mit der Privatsphäre des
Steuerpflichtigen zu tun.
Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz wies die Bw. darauf hin, dass bei zwei
ihrer Kolleginnen jedes Jahr die Kosten der Kinderbetreuung als Abzugspost
anerkannt würden. Auch wenn Kinder Privatangelegenheit seien, stelle sich
die Frage, warum Alleinstehende die Kosten für die Kinderbeaufsichtigung
absetzen könnten. Darüberhinaus merkte sie an, dass die Aufgabe ihrer
Berufstätigkeit existenzbedrohend wäre, weshalb sie nicht die Wahl
hätte, ihre Kinder selbst zu betreuen. Sie lege einen Zeitungsausschnitt
vor, aus dem hervorgehe, dass in Ausnahmefällen Kinderbetreuungskosten als
Abzugsposten bewilligt würden.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen:
Die Bw. ist verheiratet und hat zwei Kinder. Sie bezahlte
für ihre Kinder A., geb. am 3.7.1998, und B., geb. am 20.2.1995, im Jahr
2002 insgesamt 2.821,93 € an Kindergartenbeitrag.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Angaben der
Bw. in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2002, die von ihr
vorgelegten Unterlagen und war rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Aufwendungen für den Besuch eines Kindergartens
stellen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Kosten zur
Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dar, sondern haben ihre Ursache
in den persönlichen Lebensverhältnissen und sind daher nicht als
Werbungskosten abzugsfähig (VwGH 13.12.1995, 93/13/0272). Diese
Aufwendungen könnten sich nur als außergewöhnliche Belastung bei
Zutreffen der im Folgenden zitierten Voraussetzungen steuerlich
auswirken.
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs.
2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Entsprechend Abs. 2 leg. cit. ist die Belastung dann
außergewöhnlich, wenn sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwachsen.
Die Belastung erwächst nach § 34 Abs. 3 EStG 1988
dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Gemäß
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 gilt für
Unterhaltsleistungen folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die
Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der
Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender
(Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2.....
3......
4. Darüberhinaus sind Unterhaltsleistungen nur
insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt
werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden.
5.......
Dass Unterhaltsbedürfnisse von Kindern deren gesamten
Lebensbedarf umfassen, d.h. neben den reinen Nahrungs- und Bekleidungskosten
auch Kindergarten- und Schulkosten und Ausgaben für kultuelle, soziale und
sportliche Interessen, ist ständige Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofs (vgl OGH 22.6.1995, 6 Ob 548/95).
Die vom Gesetzgeber in § 34 Abs. 7 EStG 1988
gewählte Umschreibung schließt es aus, laufende Unterhaltsleistungen
für Kinder zum Abzug vom Einkommen geltend zu machen. Als Beispiel für
abzugsfähige Aufwendungen erwähnen die Erläuterungen zur
Regierungsvorlage des EStG 1988 (6221 BlgNr XVII.GP, 84) Krankheitskosten, weil
in einem solchen Fall beim Unterhaltsberechtigten selbst - würde er die
Kosten tragen - die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche
Belastung vorlägen (vgl. VwGH 21.12.1993, 93/14/0213).
Ein Vorbringen, dass Aufwendungen vorliegen, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst (also beim Kind) eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden, wurde nicht erstattet und sind Anhaltspunkte
dafür auch der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Betreuungskosten in Form von Aufwendungen für den
Besuch eines Kindergartens fehlt es aber darüber hinaus auch am Merkmal der
Außergewöhnlichkeit, da die im Gesetz verankerte Verpflichtung der
Eltern zur Beaufsichtigung ihres Kindes in jedem Fall, d.h. unabhängig
davon, ob nun beide Elternteile berufstätig sind oder nur ein Elternteil
berufstätig ist, Belastungen mit sich bringt, die keinesfalls
außergewöhnlich sind. Diese Belastungen sind im Gegenteil der
geradezu typische Fall einer "gewöhnlichen", d.h. unter gleichen
Umständen alle Steuerpflichtigen treffenden Belastung. Diese Belastung wird
keineswegs dadurch zur außergewöhnlichen Belastung, wenn sie im
konkreten Fall nicht durch Aufgabe der beruflichen Tätigkeit eines
Elternteiles, sondern durch Betreuung der Kinder in einem Kindergarten
bewältigt wird, wenn dieser Weg nach den bestehenden Familien- und
Erwerbsverhältnissen der leichter gangbare und vor allem für die
Eltern der wirtschaftlich vorteilhaftere ist (vgl VwGH 13.12.1995, 93/13/0272).
Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. September
2005, 2002/13/0002, bestätigt und darüberhinaus unter Bezug auf das
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 2000, B 1340/00,
ausgesprochen, dass die Regelung der Kinderbetreuung grundsätzlich Sache
der privaten Lebensgestaltung ist, unabhängig davon, ob beide Eltern
berufstätig sind und für die Kinderbetreuung anderweitig sorgen oder
ob ein Teil, statt erwerbstätig zu sein die Hauptlast der Kinderbetreuung
übernimmt.
Auch in der Literatur wird die Meinung vertreten, dass
Kindergartenkosten in der heutigen Zeit wohl generell die
Außergewöhnlichkeit fehlt (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 34 Rz 38, Stichwort:
Kinderbetreuungskosten).
Die Belastung der Bw. ist daher nicht höher als jene
der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und
Vermögensverhältnisse, weshalb eine steuerliche Berücksichtigung
als außergewöhnliche Belastung ausscheidet. Ungewöhnliche
Verhältnisse, wie z.B. Krankheit der Kinder bzw Krankheit eines
Elternteiles wurden nicht behauptet.
In Anbetracht obiger Ausführungen kann auch der
Einwand der Bw., die Aufgabe ihrer Berufstätigkeit wäre
existenzbedrohend, der Berufung nicht zum zum Erfolg verhelfen. Anzumerken ist
auch, dass nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates auch im Fall einer
alleinstehenden oder geschiedenen Person das Vorliegen einer
außergewöhnlichen Belastung aus den oben dargestellten Gründen
zu verneinen wäre.
Den Hinweisen in der Berufung und im Vorlageantrag, dass
zwei Kolleginnen die Kinderbetreuungskosten hätten absetzen können,
ist entgegenzuhalten, dass aus einer rechtswidrigen Vorgangsweise der
Behörde bei anderen Abgabepflichtigen die Partei keine Rechte für sich
ableiten kann (Ritz, Bundesabgabenordnung-Kommentar, § 114 Rz 4).
Der Unabhängige Finanzsenat geht davon aus, dass die
von der Bw. dem Vorlageantrag angeschlossene Zeitungsmeldung auf den
Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002) basiert. Diese Richtlinien sind als
interne Weisungen des Bundesministeriums für Finanzen für den
Unabhänigen Finanzsenat, der auf Grund des § 271 BAO
(Verfassungsbestimmung) an keine Weisungen gebunden ist, rechtlich nicht
bindend.
Dennoch wird klarstellend angemerkt:
Die LStR 2002 führen unter dem Stichwort
"Kindergarten" aus, dass Kosten für die Beaufsichtigung eines Kindes in
einem Kindergarten bzw. durch eine Tagesmutter in der Regel nicht
außergewöhnlich sind. Sie könnten dann als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn allgemein
die Voraussetzungen für eine als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennende Kinderbetreuung (siehe "Hausgehilfin bei Ehegatten";
"Hausgehilfin bei allein stehenden Personen") gegeben seien. Dies würde
nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen dann zutreffen, wenn beide
Ehegatten aus Gründen einer sonstigen Existenzgefährdung der Familie
zum Unterhalt beitragen müssten (Verweis auf VwGH 10.9.1987, 87/13/0086 und
VwGH 2.8.1995, 94/13/0207).
Das erstzitierte Erkenntnis erging zur Rechtslage des
Jahres 1985 und damit zum Einkommensteuergesetz 1972. Im Geltungsbereich dieses
Gesetzes existierte die einschränkende Bestimmung auf Unterhaltsleistungen
für Kinder in der nunmehrigen Form (§ 34 Abs. 7 EStG) noch nicht
und war daher auf den dem vorliegenden Fall zugrundeliegenden Sachverhalt nicht
anzuwenden.
Der Unabhängige Finanzsenat vermag weiters aus dem
zweitzitierten Erkenntnis vom 2.8.1995, das die steuerliche Behandlung von
Aufwendungen im Jahr 1990 zum Inhalt hatte, nicht abzuleiten, dass
Kindergartenkosten dann als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig sein sollten, wenn beide Ehegatten aus Gründen einer
sonstigen Existenzgefährdung der Familie zum Unterhalt beitragen
müssen.
Der Unabhänige Finanzsenat vermag die in den LStR 2002
geäußerte Rechtsansicht daher weder aus den erwähnten
gesetzlichen Bestimmungen noch aus den zitierten Erkenntnissen
abzuleiten.
Wien, am 2.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 140 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
KinderbetreuungBerufstätigkeitexistenzbedrohendUnterhaltsleistungenSache der privaten Lebensgestaltung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0812-W/05
- Stammnummer
- 21190
- Gültig
- 02.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF