Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2015-W/05
Die Verpflichtung zur Beaufsichtigung eines Kleinkindes stellt keine außergewöhnliche Belastung dar
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2015-W/05vom 31.01.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., H.Gasse, vom
11. März 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17,
vertreten durch ADir. Mold, vom 1. März 2005 betreffend
Einkommensteuer 2004 entschieden:
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend die Einkommensteuer für das Jahr 2004 wird
als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielte im Kalenderjahr 2004 Einkünfte aus
nicht selbständiger Tätigkeit und beantragte bei der
Arbeitnehmerveranlagung Kindergartenkosten für ihren Sohn in Höhe von
1.260,00 € als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen.
Das Finanzamt führte dazu im Einkommensteuerbescheid
2004 in der Begründung aus, dass Beaufsichtigungskosten (Kindergarten,
Tagesheime) nur dann als außergewöhnliche Belastung zu beachten
wären, wenn eine allein stehende Person mit Kind einer Berufstätigkeit
nachgehen müsse, weil sie für sich keine ausreichenden
Unterhaltsleistungen erhält und ein zwangsläufiges Erfordernis der
Kinderbetreuung bestehe. Diese Voraussetzungen würden im konkreten Fall
aber nicht zutreffen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung, in der die
Bw. betont, dass sie Alleinerzieherin sei, ihr somit der
Alleinerzieherabsetzbetrag zustehe. Sie sei zwar mit Herrn P.J. verheiratet, er
pflege jedoch im Ausland seinen körperlich behinderten Vater und würde
demnach der Bw. keine Unterstützung gewähren. Sie habe niemanden, der
ihr Kind während ihrer Berufstätigkeit beaufsichtigt, weshalb ihr
Kindergartenkosten entstanden sind.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung begründete das
Finanzamt wie folgt:
"Für eine Berücksichtigung der
Kindergartenkosten als außergewöhnliche Belastung ist
gemäß
§ 34 Abs.1 EStG u. a. eine Außergewöhnlichkeit
und Zwangsläufigkeit der diesbezüglichen Aufwendungen erforderlich. Da
die im Gesetz ganz allgemein verankerte Verpflichtung der Eltern zur
Beaufsichtigung der Kinder in jedem Fall Belastungen mit sich bringt, sind damit
verbundene Aufwendungen geradezu typisch, keinesfalls aber
außergewöhnlich im Sinne des § 34 Abs.1 EStG. Selbst wenn das
Merkmal der Außergewöhnlichkeit gegeben sein sollte, sind auch
Zahlungen für eine Kinderbetreuung im Kindergarten angesichts der
Bestimmungen des § 34 Abs.7 EStG nur insoweit abzugsfähig, als diese
Zahlungen solche Aufwendungen abdecken, die beim Unterhaltsberechtigten (also
dem Kind) selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen
würden. Dass dies der Fall sein sollte, wurde bislang nicht eingewandt,
bzw. ergibt sich auch nicht aus der durch Fax am 18. 4. 2005 übermittelten
Berufungsergänzung."
Im Vorlageantrag vom 20. Mai 2005 verwies die Bw. auf ihre
bisherigen Ausführungen und ergänzte, dass ihr Ehemann zweimal im Jahr
von "K." nach Österreich komme und sich nicht länger als zwei Wochen
im Inland aufhalten würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche
Belastungen abzuziehen.
Dabei muss die Belastung außergewöhnlich (Abs.2)
sein, sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3) und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs.4).
Nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 2 EStG 1988 bedeutet
außergewöhnlich, dass dem Steuerpflichtigen höhere Aufwendungen
als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-
und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes
erwachsen.
Zur Frage der Anerkennung von Aufwendungen für die
Betreuung von Kindern im Haushalt liegt eine umfangreiche Rechtsprechung vor,
die nur in Ausnahmefällen eine Berücksichtigung als
außergewöhnliche Belastung zulässt. Vielmehr sind Kosten
für die Beaufsichtigung eines Kindes in einem Kindergarten bzw. durch eine
Tagesmutter in der Regel nicht außergewöhnlich (VwGH 13.12.1995,
93/13/0272). Dies deshalb, da die im Gesetz ganz allgemein verankerte
Verpflichtung der Eltern zur Beaufsichtigung ihres Kleinkindes für sie in
jedem Falle, ob nun beide Elternteile oder nur ein Elternteil berufstätig
sind bzw. ist, Belastungen mit sich bringe, die keinesfalls
außergewöhnlich sind.
Dazu kommt, dass die von der Verfassung geforderte
steuerliche Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen für den
Regelfall durch Transferleistungen, wie die Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag erfolgt und vom Regelfall nicht abweichende atypische
Aufwendungen, die die Kinderbetreuung betreffen, grundsätzlich Sache der
privaten Lebensgestaltung ist (vgl. VwGH 21.9.2005, 2002/13/0002).
Im Berufungsfall bringt die Bw. vor, dass sie eine
Kinderbetreuung für ihr Kind beanspruchen müsste, da sich ihr Ehegatte
meistens im Ausland aufhalten würde, um dort seinen körperlich
behinderten Vater zu pflegen.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Bw. ebenso wenig das
Vorliegen der Voraussetzungen einer außergewöhnlichen Belastung auf,
zumal nach § 34 Abs. 7 EStG 1988 die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen,
die in der gesetzlichen Unterhaltspflicht wurzeln, eingeschränkt ist.
Danach sind nur solche Ausgaben zu berücksichtigen, die durch Krankheit
oder Pflegebedürftigkeit bedingt sind und würden sie nicht
getätigt werden, die Erfüllung der Unterhaltspflicht
beeinträchtigen würden (vgl. VwGH 2.8.1995, 94/13/0207).
Für den Berufungsfall bedeutet dies, wie das Finanzamt
in der Berufungsvorentscheidung zu Recht ausgeführt hat, dass Zahlungen
für eine Kinderbetreuung im Kindergarten angesichts des § 34 Abs. 7
EStG 1988 nur insoweit abzugsfähig sind, als diese Kosten solche
Aufwendungen abdecken, die beim Unterhaltsberechtigten (also dem Kind) selbst
eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden (vgl.
Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 34).
Da nach der vorliegenden Sachlage nicht feststeht, dass das
Kind der Bw. infolge Krankheit oder sonstiger Behinderung einer Betreuung
bedarf, waren die gegenständlichen Kindergartenkosten nicht als
außergewöhnliche Belastung steuerlich zu
berücksichtigen.
Soweit die Bw. vermeint, ihr stünde nicht ein
Alleinverdiener- sondern ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu, ist sie auf §
33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 zu verweisen, wonach Alleinverdiener ein
Steuerpflichtiger ist, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist
und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd
getrennt lebt.
Nach dem Akteninhalt ist festzuhalten, dass der Ehegatte
der Bw. im Inland über eine jederzeit benutzbare Wohnung verfügt und
seine Familie zweimal im Jahr besucht, weshalb davon auszugehen ist, dass die
Bw. mit ihm tatsächlich in einer Ehegemeinschaft lebt und ihr insofern
- entsprechend dem angefochtenen Bescheid - der
Alleinverdienerabsetzbetrag zu steht.
Es war somit spruchgemäß zu
entscheiden
Wien, am 31.
Jänner 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2015-W/05
- Stammnummer
- 20595
- Gültig
- 31.01.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF