Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0505-L/03
Kindergartenkosten sind in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0505-L/03vom 18.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2002
entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die
Einkommensteuer wird für das Jahr 2002 festgesetzt mit 446,84
€.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erzielt neben nichtselbstständigen
Einkünften überwiegend gewerbliche Einkünfte als
Buchhalterin.
Die am 31. März 2003 eingereichte
Einkommensteuererklärung für 2002 wurde mit Bescheid vom 6. Mai 2003
veranlagt.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.
Es wurde beantragt, die Kinderbetreuungskosten in Höhe von 890,69 €
als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, da die Bw.
ohne die Kinderbetreuung nicht arbeiten könne, um zum Familienunterhalt
beizutragen. Gleichzeitig wurde ein Jahreslohnzettel von der Firma A.
übermittelt, bei der die Bw. im streitgegenständlichen Jahr vom 5.
Juni bis 14. August beschäftigt war.
In der Berufungsvorentscheidung vom 30. Juli 2003 wurden
die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt. Die
Aufwendungen für die Kinderbetreuung wurden nicht anerkannt.
Begründend führte das Finanzamt aus, dass die Kosten für die
Beaufsichtigung eines Kindes in einem Kindergarten bzw. durch eine Tagesmutter
in der Regel nicht außergewöhnlich seien (vgl. VwGH vom 13.12.1995,
93/13/0272). Sie können dann als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden, wenn allgemein die Voraussetzungen für eine als
außergewöhnliche Belastung anzuerkennende Kinderbetreuung gegeben
seien. Die Berufstätigkeit der Ehefrau könne allerdings nur dann als
zwangsläufig angesehen werden, wenn der Ehepartner über kein
ausreichendes Einkommen verfüge, das für die Bestreitung der
Bedürfnisse des Haushaltes und seiner Familie ausreiche. Der Ehegatte
verfüge über ein wirtschaftliches monatliches Einkommen in der
Höhe von 1.422,16 €. Da bei einem derartigen Betrag der
Lebensunterhalt einer dreiköpfigen Familie nicht gefährdet erscheine,
sei die Berufstätigkeit der Bw. und damit die Kinderbetreuung nicht
zwangsläufig. Die außergewöhnliche Belastung könne daher
nicht berücksichtigt werden.
Am 5. August 2003 wurde ein Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz
eingebracht. Es wurde beantragt, die Ausgaben für den Kindergarten zu
berücksichtigen. Der Ehepartner habe monatliche Unterhaltsverpflichtungen
in der Höhe von 341,56 € für seine minderjährigen Kinder.
Außerdem habe er für außergewöhnliche Ausgaben seiner
Kinder auch immer die Hälfte zu bezahlen. Die Bw. und ihr Gatte erhielten
aber nur für ein Kind die Kinderbeihilfe. Vom Einkommen des Gatten
könne gerade noch die Miete bezahlt werden. Da sie einer Beschäftigung
nachgehen müsse, sei es auch notwendig, dass ihre Tochter den Kindergarten
besuche.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die beantragten Kindergartenkosten
für die am 25. September 1998 geborene Tochter bei der Veranlagung 2002 als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind oder nicht.
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 nennt mehrere Voraussetzungen
für eine solche Berücksichtigung.
Dazu zählen vor allem:
die
Außergewöhnlichkeit
die
Zwangsläufigkeit
und
die wesentliche Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit.
Liegt auch nur eine
dieser Voraussetzungen nicht vor, ist eine steuerliche Berücksichtigung aus
diesem Titel ausgeschlossen.
-zur Außergewöhnlichkeit Das Merkmal der
Außergewöhnlichkeit ist anhand objektiver Kriterien zu prüfen.
Außergewöhnlich sind Aufwendungen nur insofern, als sie höher
sind als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und
Vermögensverhältnisse erwachsen (§ 34 Abs. 2 EStG 1988). Dem rein
subjektiven Empfinden des Abgabepflichtigen kommt in diesem Zusammenhang keine
Bedeutung zu.
Das Merkmal der Außergewöhnlichkeit von
Kinderbetreuungskosten ist schon deshalb nicht gegeben, da die im Gesetz ganz
allgemein verankerte Verpflichtung der Eltern zur Beaufsichtigung ihres
Kleinkindes für dieselben in jedem Falle (das heißt, ob nun beide
Elternteile oder nur ein Elternteil berufstätig sind bzw. ist) Belastungen
mit sich bringt, die keinesfalls außergewöhnlich sind. Diese
Belastung ist im Gegenteil der geradezu typische Fall einer "gewöhnlichen",
das heißt unter gleichen Umständen alle Steuerpflichtigen treffenden
Belastung. Diese Belastung wird keineswegs dadurch zur
"außergewöhnlichen", dass sie in einem konkreten Fall nicht durch
Aufgabe oder Einschränkung der beruflichen Tätigkeit eines der
Elternteile, sondern durch die Betreuung des Kindes in einem Kindergarten
bewältigt wird (vgl. VwGH vom 13.12.1995, 93/13/0272).
Der unabhängige Finanzsenat schließt sich dabei
der Meinung von Quantschnigg/Schuch an (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, Tz 38 zu § 34 EStG, Stichwort:
Kindergartenkosten). Dieser Kommentar kommt zum Schluss, dass Kindergartenkosten
in der heutigen Zeit wohl generell die Außergewöhnlichkeit fehlt.
Diese Aussage deckt sich mit einem im Internet öffentlich zugänglichen
Bericht des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung, der beweist,
dass die Mehrzahl der Eltern aller drei- bis fünfjährigen Kinder im
Bundesland Oberösterreich Kinderbetreuungseinrichtungen in Anspruch nimmt.
("Der Anteil der drei- bis fünfjährigen Kinder, welche die
Kindergärten nutzen, beträgt im Landesdurchschnitt 80 Prozent."
Quelle: Regionalkonferenz für
Kindergärten und Horte in Oberösterreich "Mit Kindern
Leben" im August und September 1999) Da die diesbezügliche
Belastung der Bw. deshalb nicht höher ist, als jene der Mehrzahl der
Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse und gleicher
Vermögensverhältnisse, scheidet eine steuerliche Berücksichtigung
schon aus diesem Grunde aus. Außergewöhnliche Verhältnisse, wie
etwa eine Krankheit der Bw. selbst, die zu außerordentlichen Aufwendungen
führen könnten, wurden nicht behauptet.
-zum Sonderfall Unterhaltskosten Obwohl schon das
Fehlen der Außergewöhnlichkeit die Anerkennung der geltend gemachten
Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ausschließt und die
Abgabenbehörde davon enthoben wäre, zu prüfen, ob auch die
anderen Voraussetzungen zutreffen oder nicht (Hofstätter-Reichel,
Einkommensteuer-Kommentar, III C, Tz. 1 zu § 34 Abs. 1 EStG), soll dennoch
zur Problematik von Unterhaltsleistungen Stellung bezogen werden.
Im Hinblick auf den Sonderfall von Unterhaltsleistungen
schränkt § 34 Abs. 7 EStG 1988 die Berücksichtigung noch
zusätzlich ein. Dabei sind für die Lösung des konkreten
Rechtsproblems die Ziffern 1 und 4 dieses Absatzes von Relevanz, die wie folgt
lauten:
Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes: (Z 1)
Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit.
a und c EStG abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige
selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner
(§ 106 Abs. 3 EStG) Anspruch auf diese Beträge hat. (Z 4)
Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als
sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund eigener
Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.
Die Kosten für eine Kinderbetreuung in einem
Kindergarten entstehen im Regelfall gerade durch die hier angesprochene
Erfüllung der in § 140 ABGB geregelten Unterhaltsverpflichtung, da die
Unterhaltsbedürfnisse des Kindes dessen gesamten Lebensbedarf, wozu auch
die Kindergartenkosten zählen, umfassen (vgl. OGH vom 22.6.1995, 6 Ob
548/95).
Auch wenn also das Merkmal der
Außergewöhnlichkeit gegeben sein sollte, hält der
unabhängige Finanzsenat die Zahlungen für die Kinderbetreuung im
Kindergarten für nicht abzugsfähig. Gemäß
§ 34 Abs. 7
EStG 1988 sind Unterhaltsleistungen nämlich - wie oben erwähnt - nur
insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt
werden, die beim Unterhaltsberechtigten (also dem Kind) selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Hinweise auf
solche besonderen Verhältnisse im Bereich des unterhaltsberechtigten Kindes
wurden nicht behauptet.
Im Zusammenhang mit den obigen Ausführungen zur
Außergewöhnlichkeit und zu den Unterhaltsleistungen sind
Kindergartenkosten auch dann nicht abzugsfähig, wenn durch das fehlende
Erwerbseinkommen der Mutter eine Existenzgefährdung der Familie drohen
sollte.
Da die rechtlichen Grundlagen eine solche
Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung
ausschließen, konnte auf eine weitere Prüfung des Aspektes dieser
Existenzgefährdung verzichtet werden. Auf die Richtigkeit und
Vollständigkeit der in den Akten erwähnten Lebenshaltungskosten und
des Familieneinkommens war deshalb nicht mehr einzugehen.
Die im Erstbescheid noch nicht berücksichtigten
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit wurden gemäß dem
Berufungsbegehren in der Berufungsvorentscheidung vom 30. Juli 2003
berücksichtigt.
Der Berufung war daher insgesamt teilweise stattzugeben,
wobei die detaillierte Abgabenberechnung der Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes entnommen werden kann.
Linz,
18. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0505-L/03
- Stammnummer
- 10554
- Gültig
- 18.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF