Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0163-W/08
Kosten des Kindergartens als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0163-W/08vom 08.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W.,R-Gasse, vom 3. Mai 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 16. April 2007
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte in der
Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2006 ua die Berücksichtigung von
Kinderbetreuungskosten in Höhe von 3.295,- € als
außergewöhnliche Belastung.
Im Zuge der Durchführung der Veranlagung wurde dieser
Betrag nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
In der dagegen erhobenen Berufung brachte die Bw. vor, die
Betreuung ihres Sohnes im Kindergarten sei unumgänglich, da keine
betreuenden Großeltern zur Verfügung stünden und ihr Mann und
sie selber die notwendige Betreuung nicht übernehmen könnten. Beide
müssten aus Gründen der Sicherung der Existenzgrundlage zum Unterhalt
beitragen. Der Wegfall ihres Einkommens würde die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinflussen.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung als
unbegründet abgewiesen und ausgeführt, bei den geltend gemachten
Aufwendungen handle es sich um den typischen Fall einer "gewöhnlichen"
Belastung. Auch unter Berücksichtigung des Familieneinkommens liege keiner
keine außergewöhnliche Belastung vor
Im Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung durch
die Abgabenbehörde zweiter Instanz wandte die Bw ein,
1. die
Kinderbetreuung obliege ihr als Mutter schon aus der gesetzlichen
Unterhaltsverpflichtung des § 140 ABGB,
2. der VwGH
habe festgestellt, dass bei minderjährigen Kindern ein Pflege- oder
Betreuungsbedürfnis nicht von vorneherein und ohne nähere
Begründung ausgeschlossen werden könne,
3. eine
Belastung gemäß
§ 34 EStG dann außergewöhnlich sei,
wenn sie höher sei als jener der Mehrheit der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Da in Wien weniger als 50% der
Kleinkinder im Alter von 2 bis 3 Jahren in entsprechenden Einrichtungen betreut
würden, sei die Belastung jedenfalls außergewöhnlich. Diese
Kosten entstünden wegen der nicht vorhandenen Möglichkeit, zwecks
Kinderbetreuung auf andere Familienmitglieder zurückgreifen zu
können.
Zu den Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung,
unter Berücksichtigung des Familieneinkommens liege keine
außergewöhnliche Belastung vor, merkte die Bw. an, selbst die
Lohnsteuerrichtlinien führten aus, dass, wenn beide Ehegatten aus
Gründen einer sonst existenzgefährdenden Situation zum Unterhalt der
Familie beitragen müssten, die Kosten eines Kindes eine
außergewöhnliche Belastung darstellten. Außerdem sei ihr
Familieneinkommen nicht als höher zu bezeichnen. Nach Abzug der
Kreditrückzahlungen verbleibe lediglich ein sehr genau einzuteilender
Betrag für die Kosten des täglichen Bedarfs.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Behörde nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen
an:
Der dreieinhalbjährige Sohn der Bw. besuchte im
Streitjahr den Kindergarten. Sowohl die Bw. als auch ihr Ehegatte waren voll
berufstätig. Die Bw. erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit in Höhe von 24.114,42 €; sie bezog Familienbeihilfe und den
Kinderabsetzbetrag.
Sie bezahlte im Jahr 2006 einen Betrag in Höhe von
3.295,- € an Kindergartenkosten für die Betreuung ihres Sohnes.
Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Angaben der
Bw., ist insoweit unstrittig und rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs.
2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Entsprechend Abs. 2 leg. cit. ist die Belastung dann
außergewöhnlich, wenn sie höher ist als jene, die der Mehrzahl
der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse erwachsen.
Die Belastung erwächst nach § 34 Abs. 3 EStG 1988
dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus
tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann.
Gemäß
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 gilt für
Unterhaltsleistungen folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die
Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der
Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender
(Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
2.....
3......
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur
insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt
werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden.
5.......
Dass Unterhaltsbedürfnisse von Kindern deren gesamten
Lebensbedarf umfassen, d.h. neben den reinen Nahrungs- und Bekleidungskosten
auch Kindergarten- und Schulkosten und Ausgaben für kulturelle, soziale und
sportliche Interessen, ist ständige Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofs (vgl OGH 22.6.1995, 6 Ob 548/95).
Die vom Gesetzgeber in § 34 Abs. 7 EStG 1988
gewählte Umschreibung schließt es aus, laufende Unterhaltsleistungen
für Kinder zum Abzug vom Einkommen geltend zu machen. Als Beispiel für
abzugsfähige Aufwendungen erwähnen die Erläuterungen zur
Regierungsvorlage des EStG 1988 (6221 BlgNr XVII.GP, 84) Krankheitskosten, weil
in einem solchen Fall beim Unterhaltsberechtigten selbst - würde er die
Kosten tragen - die Voraussetzungen für eine außergewöhnliche
Belastung vorlägen (vgl. VwGH 21.12.1993, 93/14/0213).
Ein Vorbringen, dass Aufwendungen vorliegen, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst (also beim Kind) eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden, wurde nicht erstattet und ergeben sich
dafür auch keine Anhaltspunkte.
Betreuungskosten in Form von Aufwendungen für den
Besuch eines Kindergartens fehlt es aber darüber hinaus auch am Merkmal der
Außergewöhnlichkeit, da die im Gesetz verankerte Verpflichtung der
Eltern zur Beaufsichtigung ihres Kindes in jedem Fall, d.h. unabhängig
davon, ob nun beide Elternteile berufstätig sind oder nur ein Elternteil
berufstätig ist, Belastungen mit sich bringt, die keinesfalls
außergewöhnlich sind. Diese Belastungen sind im Gegenteil der
geradezu typische Fall einer "gewöhnlichen", d.h. unter gleichen
Umständen alle Steuerpflichtigen treffenden Belastung. Diese Belastung wird
keineswegs dadurch zur außergewöhnlichen Belastung, wenn sie im
konkreten Fall nicht durch Aufgabe der beruflichen Tätigkeit eines
Elternteiles, sondern durch Betreuung der Kinder in einem Kindergarten
bewältigt wird, wenn dieser Weg nach den bestehenden Familien- und
Erwerbsverhältnissen der leichter gangbare und vor allem für die
Eltern der wirtschaftlich vorteilhaftere ist (vgl VwGH 13.12.1995, 93/13/0272).
Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 21. September
2005, 2002/13/0002, bestätigt und darüber hinaus unter Bezug auf das
Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. November 2000, B 1340/00,
ausgesprochen, dass die Regelung der Kinderbetreuung grundsätzlich Sache
der privaten Lebensgestaltung ist, unabhängig davon, ob beide Eltern
berufstätig sind und für die Kinderbetreuung anderweitig sorgen oder
ob ein Teil, statt erwerbstätig zu sein die Hauptlast der Kinderbetreuung
übernimmt.
Der Hinweis der Bw. auf das Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2003, 2003/15/0021, mit der eine
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Steiermark wegen
Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben worden
war, weil die Behörde ihrer Begründungspflicht nicht hinreichend
nachgekommen ist, kann der Berufung in Anbetracht der obigen Ausführungen
nicht zum Erfolg verhelfen.
Auch in der Literatur wird die Meinung vertreten, dass
Kindergartenkosten in der heutigen Zeit wohl generell die
Außergewöhnlichkeit fehlt (Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, § 34 Rz 38, Stichwort:
Kinderbetreuungskosten).
Die Belastung der Bw. ist daher nicht höher als jene
der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und
Vermögensverhältnisse, weshalb eine steuerliche Berücksichtigung
als außergewöhnliche Belastung ausscheidet. Ungewöhnliche
Verhältnisse, wie z.B. Krankheit des Kindes bzw Krankheit eines
Elternteiles wurden nicht behauptet.
In Anbetracht obiger Ausführungen kann auch der
Einwand der Bw., die Aufgabe ihrer Berufstätigkeit wäre
existenzbedrohend, der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.
Zum Hinweis der Bw. auf die Lohnsteuerrichtlinien 2002 ist
anzumerken, dass diese als interne Weisungen des Bundesministeriums für
Finanzen für den Unabhänigen Finanzsenat, der auf Grund des § 271
BAO (Verfassungsbestimmung) an keine Weisungen gebunden ist, rechtlich nicht
bindend sind.
Dennoch wird klarstellend angemerkt:
Die LStR 2002 führen unter dem Stichwort
"Kindergarten" aus, dass Kosten für die Beaufsichtigung eines Kindes in
einem Kindergarten bzw. durch eine Tagesmutter in der Regel nicht
außergewöhnlich sind. Sie könnten dann als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn allgemein
die Voraussetzungen für eine als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennende Kinderbetreuung (siehe "Hausgehilfin bei Ehegatten";
"Hausgehilfin bei allein stehenden Personen") gegeben seien. Dies würde
nach Ansicht des Bundesministeriums für Finanzen dann zutreffen, wenn beide
Ehegatten aus Gründen einer sonstigen Existenzgefährdung der Familie
zum Unterhalt beitragen müssten (Verweis auf VwGH 10.9.1987, 87/13/0086 und
VwGH 2.8.1995, 94/13/0207).
Das erstzitierte Erkenntnis erging zur Rechtslage des
Jahres 1985 und damit zum Einkommensteuergesetz 1972. Im Geltungsbereich dieses
Gesetzes existierte die einschränkende Bestimmung auf Unterhaltsleistungen
für Kinder in der nunmehrigen Form (§ 34 Abs. 7 EStG) noch nicht
und war daher auf den dem vorliegenden Fall zugrunde liegenden Sachverhalt nicht
anzuwenden.
Der Unabhängige Finanzsenat vermag weiters aus dem
zweitzitierten Erkenntnis vom 2.8.1995, das die steuerliche Behandlung von
Aufwendungen im Jahr 1990 zum Inhalt hatte, nicht abzuleiten, dass
Kindergartenkosten dann als außergewöhnliche Belastung
abzugsfähig sein sollten, wenn beide Ehegatten aus Gründen einer
sonstigen Existenzgefährdung der Familie zum Unterhalt beitragen
müssen.
Der Unabhängige Finanzsenat kann die in den LStR 2002
geäußerte Rechtsansicht daher weder aus den erwähnten
gesetzlichen Bestimmungen noch aus den zitierten Erkenntnissen ableiten.
Wien, am 8.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 7 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0163-W/08
- Stammnummer
- 33031
- Gültig
- 08.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF