Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0298-I/08
Kosten für Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0298-I/08vom 25.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kosten für Kinderbetreuung können als außergewöhnliche Belastung Berücksichtigung finden, wenn allgemein die Voraussetzungen für eine als außergewöhnliche Belastung anzuerkennende Kinderbetreuung vorliegen (hier: Betreuung neugeborener Zwillinge durch örtlichen Sozialsprengel nach "heftiger postpartaler Depression" der Mutter und damit verbundenem sechswöchigem Krankenhausaufenthalt und nachfolgender regeglmäßiger Behandlung durch den Facharzt für Psychiatrie bei gleichzeitiger ganztätiger Berufstätigkeit des Vaters).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Stb, vom
15. April 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 1. April 2008
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem angeschlossenen
Berechnungsblatte zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Mit dem am 1.4.2008 ausgefertigten Bescheid betreffend
Einkommensteuer 2007 (Arbeitnehmerveranlagung) wurde dem Antrag, Aufwendungen
für Kinderbetreuung in Höhe von 2.627,70 € als
außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, nicht
entsprochen.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber aus, die genannten Aufwendungen habe er an den
örtlichen Gesundheits- und Sozialsprengel für Kinderbetreuung bezahlt.
Er habe diese Leistungen Ende 2007 in Anspruch nehmen müssen, nachdem seine
Lebensgefährtin "am 20.7.2007 um 11
Wochen zu früh mittels Kaiserschnitt Zwillinge zur Welt gebracht"
habe. Die Lebensgefährtin sei danach infolge gesundheitlicher
Beeinträchtigung nicht in der Lage gewesen,
"die Versorgung der Zwillinge und des
Haushaltes zu gewährleisten".
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung vom
16.5.2008 als unbegründet abgewiesen, weil der Berufungswerber der mit
Vorhalt vom 23.4.2008 erfolgten Aufforderung, einen Nachweis für die
gesundheitliche Beeinträchtigung der Lebensgefährtin zu erbringen,
nicht nachgekommen sei.
Im Vorlageantrag vom 18.6.2008 wurde ergänzend
vorgebracht, der Gesundheitszustand der Gattin (Anm. des UFS: Verehelichung am
21.6.2008) sei "in der Zeit nach der Geburt
der Zwillinge bis Ende 2007 dermaßen erbärmlich" gewesen, dass
sie ständig auf fremde Hilfe angewiesen gewesen sei. Dem Vorlageantrag ist
folgendes Schreiben des Sprengelarztes beigefügt:
"Frau ... hatte
nach einer Zwillingsfrühgeburt am 20.7.07 eine heftige postpartale
Depression, die sie daran hinderte, selbständig die drei Kinder und den
Haushalt zu versorgen. Sie bekam vom Facharzt für Psychiatrie im
Krankenhaus H ständig Medikamente gegen die Krankheit verschrieben. Dieser
Zustand dauerte über das Jahresende an. Die Patientin bekam in dieser Zeit
täglich Unterstützung vom Sozialsprengel ... !"
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der
Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) eines unbeschränkt
Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18)
außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende
Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein
(Abs. 2).
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen
(Abs. 3).
3. Sie muss die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Die Belastung darf zudem weder Betriebsausgabe,
Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
(2) Die Belastung ist außergewöhnlich, soweit
sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse
erwächst.
(3) Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen
zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
(4) Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen (§ 2 Abs.2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastung zu berechnenden Selbstbehalt
übersteigt. ...
Gemäß
§ 37 Abs. 7 EStG 1988 gilt für
Unterhaltsleistungen folgendes:
"3. Unterhaltsleistungen
für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den
Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c
abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern
sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3)
Anspruch auf diese Beträge hat.
4. Darüber hinaus
sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von
Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine
außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt
(Abs. 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht
zu berücksichtigen".
Kosten für die Beaufsichtigung eines Kindes in einem
Kindergarten oder durch eine Tagesmutter sind regelmäßig keine
außergewöhnliche Belastung (vgl. VwGH vom 13.12.1995, 93/13/0272). In
ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt,
dass die im Familienrecht ganz allgemein verankerte Verpflichtung der Eltern zur
Beaufsichtigung ihres Kleinkindes für dieselben in jedem Fall Belastungen
mit sich bringt, die keinesfalls außergewöhnliche, sondern im
Gegenteil der gerade typische Fall einer "gewöhnlichen", d.h. unter
gleichen Umständen alle Steuerpflichtigen treffende Belastung sind.
Die Aufwendungen können dann als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden, wenn allgemein die
Voraussetzungen für eine als außergewöhnliche Belastung
anzuerkennende Kinderbetreuung vorliegen.
Im Familienhaushalt ist die
Beschäftigung einer Haushaltshilfe dann als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigungsfähig, wenn ein Ehegatte aufgrund der
sonstigen Gefährdung des Unterhalts gezwungen ist, einer
Erwerbstätigkeit nachzugehen und der andere Ehegatte ebenfalls nicht in der
Lage ist, die Betreuung der Kinder und Führung des Haushalts zu
übernehmen (vgl. VwGH 19.9.1989, 89/14/0023). Eine Abzugsfähigkeit
kommt demnach dann in Betracht, wenn beide Ehegatten wegen Gefährdung des
Unterhalts zur Erwerbstätigkeit genötigt sind (vgl. VwGH 10.9.1987,
97/13/0086) oder der nicht berufstätige Gatte Haushaltsführung bzw.
Kinderbetreuung aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen kann (vgl.
Doralt11,
Einkommensteuer, Kommentar, § 34, Anm. 78 Stichwort "Haushaltshilfe" und
die dort angeführte Judikatur). Diese von Lehre und Rechtsprechung
aufgestellten Grundsätze wurden auch in die Lohnsteuerrichtlinien
übernommen (LStR 2002 Rz 897 "Hausgehilfin bei Ehegatten oder
eheähnlicher Gemeinschaft).
Vor diesem Hintergrund ist folgender Sachverhalt zu
beurteilen:
Der Berufungswerber erzielte im Berufungsjahr als
Angestellter eines Gerüstbauunternehmens Lohneinkünfte in Höhe
von (gerundet) 25.000 €. Er lebt mit seiner Gattin und drei Kindern
(Zwillinge ca. 1 Jahr alt, Sohn Maximilian ca. 6 Jahre alt) im gemeinsamen
Haushalt. Er ist Alleinverdiener. Seine Gattin litt nach der Geburt der
Zwillinge im Juli 2007 an einer "heftigen
postpartalen Depression" (s. Bestätigung des Arztes) und war aus
diesem Grund sechs Wochen in stationärer Behandlung im Krankenhaus in H und
musste sich auch danach zur medikamentösen Behandlung regelmäßig
beim dortigen Facharzt für Psychiatrie einfinden. Auf Grund dieser
gesundheitlichen Probleme erhielt die Familie Unterstützung durch eine
Haushaltshilfe des örtlichen Sozialsprengels, die täglich von Montag
bis Freitag, jeweils in der Zeit von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr die bei der
Kinderbetreuung (Wickeln, Waschen, Kochen etc) und im Haushalt anfallenden
Arbeiten besorgte (telefonische Auskunft des Berufungswerbers vom 23.7.2008).
Der Hilfsdienst wurde bis Februar 2008 in Anspruch genommen. Ein Nachweis
für die dafür aufgewendeten Kosten befindet sich in Form der
Zahlungsbelege im Akt des Finanzamtes.
Für die Frage der Außergewöhnlichkeit der
Aufwendungen ist wesentlich, dass der Berufungswerber als Alleinverdiener mit
einem Jahreseinkommen von annähernd 25.000 € für eine
fünfköpfige Familie zu sorgen hatte. Andere Einkünfte oder
größere Vermögenswerte standen nicht zur Verfügung. Bei
dieser Einkommens- und Vermögenssituation ist die Beschäftigung einer
Haushaltshilfe im allgemeinen nicht üblich. Die Notwendigkeit, die Dienste
des Sozialsprengels in Anspruch zu nehmen führte zu höheren
Belastungen, als sie der Mehrheit der Steuerzahler gleicher Verhältnisse
erwachsen. Die geltend gemachten Aufwendungen sind daher
außergewöhnlich im Sinne von § 34 Abs. 2 EStG 1988.
Zwangsläufigkeit liegt vor, wenn sich der
Steuerpflichtige der Belastung aus tatsächlichen, rechtlichen oder
sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Im Hinblick auf seine
Sorgepflichten als alleinverdienender Ehegatte und Familienvater konnte sich der
Berufungswerber den Belastungen aus rechtlichen und sittlichen Gründen
nicht entziehen. Da die Inanspruchnahme fremder Hilfe krankheitsbedingt
erfolgte, lagen auch tatsächliche Gründe vor. Die Belastungen sind
daher auch zwangsläufig erwachsen.
Die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit iSd § 34 Abs. 4 EStG 1988 (Übersteigen des
Selbstbehaltes) ergibt sich aus dem angeschlossenen Berechnungsblatt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 25. Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0298-I/08
- Stammnummer
- 35916
- Gültig
- 25.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF