Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1681-W/04
Kosten für Besuch der American International School durch die Kinder als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1681-W/04vom 23.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 26. August 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes X. betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene
Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.), eine Ärztin, die
geschieden ist, machte eine außergewöhnliche Belastung im Betrag von
€ 27.692,04 geltend (Beilage zur Einkommensteuererklärung
für 2002, E 1a).
Laut der angeschlossenen Beilage handelt es sich um die
Geltendmachung von "Schulkosten lt. beiliegenden Bestätigungen für
..., geb. (Anfang) 1986, ..., geb. (Mitte) 1989".
Außergewöhnliche Belastungen infolge notwendiger
Ganztagesbetreuung der Kinder, da (die Bw.) allein erziehende Mutter und
selbständig tätige Ärztin ist, die Schulkosten ihrer beiden
Töchter sind daher zwangsläufig bedingt."
Der Erklärung war eine Kopie der
Auftragsbestätigung der Bank über die Einzahlung des Betrages an die
Z-Internationale-Schule beigelegt.
Das Finanzamt
berücksichtigte die geltend gemachten Ausgaben nicht als
außergewöhnliche Belastung. Begründend wird im Bescheid
ausgeführt: Die Bezahlung von Schulgeld durch einen
Unterhaltspflichtigen erfolgt als Unterhaltsleistung an sein Kind. Die Schule
des Kindes dient dessen Berufsausbildung, Kosten der Berufsausbildung
würden aber beim Unterhaltsberechtigten, wäre er der Steuerpflichtige,
grundsätzlich keine außergewöhnliche Belastung darstellen,
erfolgt die Ausbildung doch kraft freien Willensentschlusses. Sie erwachsen
daher nicht zwangsläufig und sind auch nicht außergewöhnlich.
Eine außergewöhnliche Belastung kann nur vorliegen, wenn dem
Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen wird und
die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung notwendig ist.
Mit dem
Rechtsmittel der Berufung wurde die Berücksichtigung der
außergewöhnlichen Belastung mit nachstehender Begründung
beantragt:
Als Begründung dürfen wir anführen, dass die
Schulkosten als außergewöhnliche Belastung (der Bw.) anzusehen sind.
Wie in der Bescheidbegründung angeführt, erfolgt die Bezahlung von
Schulgeld durch einen Unterhaltspflichtigen als Unterhaltsleistung an sein Kind.
Dagegen richtet sich auch nicht unsere Berufung, vielmehr fußt unsere
Berufung auf der Tatsache, wie auch in der Beilage zur
Einkommensteuererklärung angegeben, dass (die Bw.) als allein erziehende
Mutter freiberuflich als Ärztin tätig ist und diese ihre einzige
Berufsausübung nicht durchführen könnte, wenn sie nicht ihre
Kinder in eine Ganztagesschule zur Betreuung gegeben hätte. Demzufolge sind
die Schulkosten, insbesondere jedoch die Kosten der Ganztagesbetreuung der
Kinder in der Schule - von 07.00 Uhr bis 18.00 Uhr - notwendig, und stellen
diese Kosten eine außergewöhnliche Belastung für eine allein
erziehende Mutter dar.
Das Finanzamt
erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung, die wie folgt
begründet wurde:
Nach § 34 EStG 1988 können Belastungen bei
der Ermittlung des Einkommens abgezogen werden, wenn diese sowohl
außergewöhnlich als auch zwangsläufig erwachsen sind und zudem
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen wesentlich
beeinträchtigen.
Nach
allgemeinen Erfahrungen wird in Haushalten, deren monatliches Nettoeinkommen
zwischen 2.910 Euro und 5.087 Euro liegt, in der Regel ein Babysitter oder
sonstige Institutionen zur Kinderbetreuung beschäftigt. In diesen
Fällen mangelt es daher bereits an der
Außerordentlichkeit.
Zudem wird
durch die Kosten der Ganztagesbetreuung der Kinder und auch durch erhaltene
Unterhaltszahlungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nicht wesentlich
beeinträchtigt.
Der
Vorlageantrag wurde ohne weitere Begründung gestellt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des
Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen (nach Abzug der
Sonderausgaben) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die
Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muss außergewöhnlich sein.
2. Sie muss zwangsläufig erwachsen.
3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung darf zudem weder Betriebsausgaben,
Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.
§ 34 Abs. 7 EStG 1988 lautet:
"Für Unterhaltsleistungen gilt folgendes:
1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die
Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c abgegolten,
und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm
im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3)
Anspruch auf diese Beträge hat.
2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein
Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für
das weder der Steuerpflichtige noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt
lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den
Unterhaltsabsetzbetrag gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3
lit. b abgegolten.
3. Unterhaltsleistungen für den (Ehe)Partner
(§ 106 Abs. 3) sind durch den Alleinverdienerabsetzbetrag
abgegolten.
4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur
insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt
werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche
Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs. 4) auf Grund
eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu
berücksichtigen.
5. (Verfassungsbestimmung) Unterhaltsleistungen an
volljährige Kinder, für die keine Familienbeihilfe ausbezahlt wird,
sind außer in den Fällen und im Ausmaß der Z 4 weder im
Wege eines Kinder- oder Unterhaltsabsetzbetrages noch einer
außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigen."
1.)
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem Beschwerdefall, in
welchem von der ursprünglichen verstorbenen Beschwerdeführerin das
für ihre beiden Töchter bezahlte Schulgeld für den Besuch des
Lycee Francais als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht
worden sind, und das Finanzamt mangels Zwangsläufigkeit die Anerkennung des
Schulgeldes als außergewöhnliche Belastung verweigerte, Folgendes
ausgeführt (29.9.2004, 99/13/0182):
"Gemäß
§ 37 Abs. 7 Z. 1 EStG 1988 in der Fassung des
Steuerreformgesetzes 1993 sind Unterhaltsleistungen für ein Kind durch
die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag
gemäß
§ 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a abgegolten,
und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm
im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3)
Anspruch auf diese Beträge hat. Zutreffend hat sich die belangte
Behörde bei ihrer Entscheidung über die Berufungen aber auch auf
§ 34 Abs. 7 Z. 4 EStG 1988 gestützt, wonach
Unterhaltsleistungen darüber hinaus nur insoweit abzugsfähig sind, als
sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim
Unterhaltspflichtigen selbst eine außergewöhnliche Belastung
darstellen würden. Dass Schulgeld als Kosten der Berufsausbildung beim
Unterhaltsberechtigten, wäre er der Steuerpflichtige, grundsätzlich
keine außergewöhnliche Belastung darstellt, hat der
Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt, zuletzt in seinem Erkenntnis vom
31. März 2004, 99/13/0177, ausgesprochen. Einen Sachverhalt, wie
er abweichend von der aufgezeigten Grundregel die Anerkennung
außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerpflichtigen selbst
rechtfertigte und wie er etwa dem hg. Erkenntnis vom
19. Juli 2000, 99/13/0255, zu Grunde lag, zeigt die
Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen bezüglich der bei ihr
aufgetretenen schweren Erkrankung nicht auf. Der Vorwurf eines
unvollständigen Ermittlungsverfahrens ist daher ebenso verfehlt wie die
Behauptung einer rechtlich unrichtigen Beurteilung des vorliegenden
Sachverhaltes.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als
unbegründet und war somit gemäß
§ 42
Abs. 1 VwGG abzuweisen."
Das Erkenntnis vom 19.7.2000, 99/13/0255, betraf einen
Beschwerdeführer, der "Dienstnehmer eines amerikanischen Unternehmens (ist)
und hatte in den Streitjahren auch einen Wohnsitz in Österreich. Seine
beiden Söhne, die ihre Berufsausbildung in Belgrad in Angriff genommen
hatten, erhielten nach dem von der belangten Behörde nicht in Zweifel
gezogenen Vorbringen des Beschwerdeführers in Österreich keine
Aufenthaltsbewilligung und setzten ihr Studium deshalb an einer amerikanischen
Universität fort." Erwogen wurde vom Gerichtshof Folgendes:
"Dass den Kindern des Beschwerdeführers durch die Verweigerung
einer Aufenthaltsbewilligung im Wohnsitzstaat ihrer Eltern die Fortsetzung ihrer
Ausbildung getrennt von ihren Eltern aufgezwungen wurde, begründete
nämlich einen Umstand, der die Kosten der Berufsausbildung auch beim
Steuerpflichtigen selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung gemacht
hätte. Stellen die Aufwendungen für Kosten der Berufsausbildung beim
Steuerpflichtigen eine außergewöhnliche Belastung in einem Fall dar,
in welchem dem Steuerpflichtigen die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden
entzogen worden und die Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung
notwendig wäre (vgl. neben den bereits zitierten Erkenntnissen auch die
Ausführungen bei Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, Tz 38,
"Berufsausbildung", zu § 34 EStG 1988), dann ist die
aufenthaltsbehördliche Trennung der im Ausbildungsprozess stehenden Kinder
von ihren Eltern einer solchen Sachverhaltskonstellation in der rechtlich
gebotenen Wertung gleichzuhalten. Ein Steuerpflichtiger, der gezwungen wird, die
Berufsausbildung zur künftigen Existenzsicherung getrennt von den Quellen,
aus denen er seine Bedürfnisse speist, in der Fremde zu absolvieren,
würde die mit der Schaffung der Grundlagen für die Existenzsicherung
in einer solchen Weise verbundenen Aufwendungen als außergewöhnliche
Belastung ebenso erfolgreich geltend machen können wie ein
Steuerpflichtiger, dem die Existenzgrundlage ohne sein Verschulden entzogen
worden und für den die Berufsausbildung zur künftigen
Existenzsicherung in gleicher Weise notwendig wäre. Die mit der
Begleichung des Schulgeldes für seine Söhne verbundenen Aufwendungen
des Beschwerdeführers deckten damit Aufwendungen ab, die beim
Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung im
Sinne der für die einzelnen Streitjahre geltenden Fassungen der Bestimmung
des § 34 Abs 7 EStG 1988 darstellen würden."
Demgemäß führt für Kinder bezahltes
Schulgeld für den Besuch z.B. des Lycée Francais oder der
Z-Internationale-Schule - abgesehen von Fällen wie sie dem letztzitierten
Erkenntnis zugrunde liegen - grundsätzlich nicht zur Berücksichtigung
als außergewöhnliche Belastung.
Von der Bw. wird - wie im zitierten Beschwerdefall - das
für ihre beiden Töchter bezahlte Schulgeld als
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Verhältnisse wie sie
jenem Beschwerdevorbringen zugrunde lagen, wurden seitens der Bw. nicht
behauptet und sind aus der Aktenlage nicht erkennbar.
Das Berufungsbegehren wird daher im Sinne der obigen
Rechtsauffassung des Gerichtshofes mit Rücksicht auf die Bezahlung des
(reinen) Schulgeldes als unbegründet abgewiesen.
2.)
Die in der Berufung ins Treffen geführte Argumentation
stützt sich auf die (durch den Besuch der Ganztagesschule gegebene)
nachmittägliche Betreuung der beiden Töchter. Hierzu ergeben sich
folgende Überlegungen:
Ein nachmittägliches Pflege- bzw.
Betreuungsbedürfnis kann nach der Lebenserfahrung für Ihre
13-jährige Tochter angenommen werden, nicht jedoch für Ihre im
17. Lebensjahr befundene Tochter. Das Vorbringen, mit dem Besuch
einer Ganztagesschule habe die erforderliche ganztägige Betreuung abgedeckt
werden können, trifft daher nur auf die 13-jährige Tochter zu.
Aus diesem Grund kann - unter Außerachtlassen
des obigen Punktes 1.) - nur das für die jüngere Tochter
bezahlte Schulgeld berücksichtigt werden.
Nach einem diesbezüglich seitens der
Abgabenbehörde zweiter Instanz an die Bw. gerichteten Vorhalt wurde die
Berufung eingeschränkt: "Das Berufungsbegehren wird damit auf die
Berücksichtigung des auf die Nachmittagspflege bzw. -betreuung der
13-jährigen Tochter entfallenden Anteiles am Gesamtschulgeld reduziert.
Dieser Anteil wird im Schätzungswege mit rd. 25% des
Gesamtschulgeldes, welches als außergewöhnliche Belastung geltend
gemacht wurde, angesetzt."
Als außergewöhnliche Belastung wurden mit der
Beilage zur Einkommensteuererklärung E 1a Ausgaben in Höhe von
€ 27.692,04 geltend gemacht.
25% des geltend gemachten Betrages sind daher
€ 6.923,01.
Dieser laut Berufungseinschränkung zu
berücksichtigende Betrag liegt unterhalb des Selbstbehaltes
gemäß
§ 34 Abs. 4 EStG 1988:
Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen
von seinem Einkommen ... vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen
... zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt
bei einem Einkommen von ... mehr als 36.400 Euro 12%. Der Selbstbehalt
vermindert sich um je einen Prozentpunkt - wenn dem Steuerpflichtigen der
... Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht, - für jedes Kind
(§ 106).
Auf Basis des Einkommens der Bw. in Höhe von
€ 128.954,70 errechnet sich mit anzusetzenden 9% ein Selbstbehalt in
Höhe von € 11.605,92.
Selbst wenn man der Berufung laut Einschränkung
stattgeben würde (unter Außerachtlassen des obigen Punktes 1.),
ergäbe sich mangels Übersteigen des Selbstbehaltes keine
beeinträchtigende Belastung; die Stattgabe der Berufung im
eingeschränkten Umfang würde, mit anderen Worten, zu keiner
Änderung der Einkommensteuer führen.
3.)
Kinderbetreuungskosten können bei einem
alleinstehenden Steuerpflichtigen nur dann als außergewöhnliche
Belastung gemäß
§ 34 EStG 1988 steuerliche Anerkennung
finden, wenn die alleinstehende Person einer Berufstätigkeit nachgehen
muss, weil sie für sich keine oder nicht ausreichende Unterhaltsleistungen
erhält und ein zwangsläufiges Erfordernis der Kinderbetreuung besteht
und wenn eine Einkommens- oder
Vermögenssituation vorliegt, bei der nicht die Beschäftigung eines
Kindermädchens ohnedies üblich ist (VwGH vom 19.9.1989,
Zl. 86/14/0192 und vom 11.5.1993, Zl. 90/14/0019, bzw. 20.11.1996,
Zl. 94/15/0141). Ansonsten ist die sittliche Verpflichtung der Eltern zur
Beaufsichtigung eines Kindes nicht als "außergewöhnliche" sondern als
"gewöhnliche" anzusehen. Bei einem höheren (Familien)Einkommen ist die
Beschäftigung eines Kindermädchens (nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes) nicht als außergewöhnlich anzusehen.
Bei der Höhe Ihres Einkommens (€ 128.954,70
- hinzu kommen noch die Alimentezahlungen) ist die Beschäftigung eines
Kindermädchens für eine Nachmittagsbetreuung als durchaus üblich
und nicht als außergewöhnlich im Sinne des § 34 EStG 1988
anzusehen.
Somit ergab
sich hinsichtlich der anstelle von Kinderbetreuungskosten durch ein
Kindermädchen geltend gemachten Ganztagesschulkosten nach Punkt 2.) keine
beeinträchtigende Belastung und musste nach Punkt 3.) der Abzug als
außergewöhnliche Belastung gemäß
§ 34 EStG 1988
versagt werden.
Die Berufung
musste daher als unbegründet abgewiesen werden.
Wien, am 23.
März 2006
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1681-W/04
- Stammnummer
- 21557
- Gültig
- 23.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF