…21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine Verbandsgeldbuße in Höhe von € 4.000,00 (in Worten: Euro viertausend) verhängt wird. Die gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG von der A-KG zu tragenden Verfahrenskosten werden pauschal mit € 400,00 bestimmt. 2. Hingegen…
…Betracht, wenn die im FinStrG formulierten Voraussetzungen beim Verband vorlägen. 17.2. Mangels eines individualethischen Tadels einer Verbandsgeldbuße ist der auf den Finanzstraftäter bezogene strafrechtliche Begriff einer Schuld im Sinne des § 23 Abs. 1 FinStrG als Maßstab für deren Ausmessung nicht direkt anwendbar (vgl. bspw…
…8 bis 10 % des verspätet abgeführten Betrages das Auslangen finden müssen und werde daher jeweils eine tat- und schuldangemessene Ausmessung der Strafen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation beantragt. Mit Vorlageberichten vom 18.10.2022 legte die belangte Behörde die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor…
…4 Abs. 1 VbVG eine Verbandsgeldbuße iHv. 800,00 € verhängt und die zu tragenden (pauschalen) Verfahrenskosten gemäß §§ 185 (ergänze: Abs. 1 lit. a) iVm. 56 Abs. 5 FinStrG mit 80,00 € bestimmt. In der Entscheidungsbegründung verwies die Erstbehörde im Wesentlichen darauf, dass die…
…500,00, vorzuschreiben war. Zahlungsaufforderung: Die Verbandsgeldbuße und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das BAWAG-P.S.K.-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls…
…Geldstrafe auszusprechen ist, die nach der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen ist. Gleiches gilt gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG auch für die Ausmessung der Verbandsgeldbuße. Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die Geldstrafe bzw. die Verbandsgeldbuße auszumessen ist, beträgt daher hinsichtlich…
…wovon aber in Anbetracht der gewichtigen Milderungsgründe eine Verringerung auf € 12.000,00 vorzunehmen ist. Die derzeitige schlechte Finanzlage des Unternehmens rechtfertigt nochmals einen Abschlag um die Hälfte, sodass sich eine Verbandsgeldbuße in spruchgemäßer Höhe von € 6.000,00 (das sind lediglich 11…
…der über die Beschuldigte zu verhängenden Geldstrafe innerhalb des einerseits durch die genannte Bindungswirkung des behördlichen Schuldspruches vom 15.12.2015 bzw. durch die Bestimmungen der §§ 21 Abs. 1, 2; 33 Abs. 5 iVm § 38 Abs. 1 FinStrG grundsätzlich auch für die Ausmessung der Verbandsgeldbuße…
…Geldstrafe auszusprechen ist, die nach der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen ist. Gleiches gilt gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG auch für die Ausmessung der Verbandsgeldbuße. Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die Geldstrafe bzw. die Verbandsgeldbuße auszumessen ist, beträgt daher €…
…dass trotz der nunmehr festzustellenden offenkundigen völligen Mittellosigkeit des belangten Verbandes eine Verfahrenseinstellung im Sinne des § 56 Abs. 5 Z. 4 FinStrG aus verfahrensökonomischen Gründen jetzt am Ende eines durchgeführten Verfahrens nicht mehr in Betracht kommt. Bei der Ausmessung der (uneinbringlichen) Verbandsgeldbuße ist ebenfalls auf…
…FinStrG auch für die Ausmessung der Verbandsgeldbuße. Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen beträgt daher bis zu € 56.000,00 + € 21.400,00 = € 77.400,00 X 2, sohin € 154.800,00, wobei hinsichtlich der Verkürzungen von Vorauszahlungen…
…Angesichts der somit zu erwartenden Höhe der Verbandsgeldbuße erscheine eine Sanktionierung des belangten Verbandes für den Spruchsenat verzichtbar. Auch generalpräventive Aspekte sprächen nicht gegen diese Vorgangsweise. Besondere öffentliche Interessen seien nicht ersichtlich. Den vorgelegten Unterlagen in Verbindung mit den Abfragen der diesbezüglichen Abgabenkonten ist hinsichtlich…
…Folgen der Tat gutgemacht hat, er wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat, sowie die Taten bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer nach sich gezogen hat. Im Ergebnis gelten somit im gegenständlichen Fall für die Ausmessung der Verbandsgeldbuße dieselben…
…bei der Ausmessung einer Geldstrafe zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Bestraften ergeben, müssten im Bescheid festgestellt sein. Vorliegendenfalls würden jegliche Feststellungen zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des zweitbeschuldigten Verbandes fehlen, weshalb das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet sei. Bei der Bemessung der Verbandsgeldbuße…
…1 lit. a FinStrG, wonach sowohl dem Beschuldigten als auch dem belangten Verband pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe bzw. Verbandsgeldbuße, maximal aber jeweils ein Betrag von € 500,00, vorzuschreiben war. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind…
…ist im gegenständlichen Fall auszuführen: Hinsichtlich der Ausmessung der über die Bf. 2 zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe…
…belangten Verband als jedenfalls ausreichend und schuld- und tatangemessen. Bei der Ausmessung der Verbandsgeldbuße sei ebenfalls auf die obigen Ausführungen zur Geldstrafe zu verweisen. Da sich solcherhand ergeben würde, dass bei zutreffender Würdigung der Erschwernis- wie auch Milderungsgründe bei einem festzustellenden‚ stark überwiegenden Anteil an…
…Ausmessung der Verbandsgeldbuße fehlt hingegen der mildernde Aspekt des nicht vorliegenden eigenen Vorteiles, sodass sich vorderhand ein Wert von € 100.000,00 ergibt. Auch dem belangten Verband ist eine geständige Verantwortung, wenngleich von geringerer Intensität, zuzuordnen. An Vorkehrungen zur Vermeidung zukünftiger Säumigkeiten bei der…
…Reduzierung der Geldstrafe aufgrund des gemäß § 161 Abs. 3 FinStrG bestehenden Verböserungsverbotes auch eine Verringerung der Ersatzfreiheitsstrafe gebietet (vgl. VwGH vom 26. Juli 2005, 2003/14/0086), auf ein Ausmaß von zehn Tagen zu verringern. Wie bereits oben ausgeführt, kann für die Ausmessung der Verbandsgeldbuße…
…für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch der Aspekt der günstigen Vermögenslage beim Finanzstraftäter außer Ansatz zu lassen ist. So gesehen ist spruchgemäß lediglich eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Monat zu verhängen. 18. Die obigen Argumente sind auch für die Bemessung der Verbandsgeldbuße bei der ebenfalls…