Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0011-I/12
Erzwingung rechtswidriger Abgabenkredite durch den Geschäftsführer einer GmbH mittels zurückbehaltener Umsatzsteuervorauszahlungen; Bemessung der Verbandsgeldbuße einer Ein-Mann-Gesellschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0011-I/12vom 13.09.2012Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Jänner 2007 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 11.809,05 durch A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des 15. März 2007 zu entrichten gewesen; ebenfalls war bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. Infolge finanzieller Probleme des Unternehmens hat sich der Geschäftsführer aber entschieden, die Zahllast nicht zeitgerecht zu entrichten und die Voranmeldung erst später einzureichen. Erst am 17. April 2007 wurde die Voranmeldung von ihm nachgereicht und erst am 20. April 2007 wurde die Zahllast nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage). Eine Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG ist der Aktenlage (Veranlagungsakt, Finanzstrafakt) nicht zu entnehmen. Dieser tatsächliche Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen; statt dessen wurde die sich aus der übersendeten Umsatzsteuererklärung für 2007 letztendlich erschließende Restschuld (Buchung vom 8. Juni 2009; in welcher die am 25. April 2007 gebuchte Zahllast aber nicht mehr als fehlend enthalten sein kann) irrtümlich ohne betragsmäßige Zuordnung den Monaten Jänner bis Dezember 2007 (statt den Monaten Juli 2006 bis Juni 2007) zugerechnet und insoweit auch bezüglich Jänner 2007 der Vorwurf einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an den Beschuldigten und an den belangten Verband erhoben. Mangels Vorliegen eines tatsächlichen finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes waren diesbezüglich die Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Februar 2007 hatte A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des 16. April 2007 eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. In diesem Sinne hat er am 17. April 2007 eine korrekte Voranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht, in welcher er eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 549,03 geltend machte (Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt ist nicht erweisbar. Von Seite der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde die sich aus der übersendeten Umsatzsteuererklärung für 2007 letztendlich erschließende Restschuld (Buchung vom 8. Juni 2009) irrtümlich ohne betragsmäßige Zuordnung den Monaten Jänner bis Dezember 2007 (statt den Monaten Juli 2006 bis Juni 2007) zugerechnet und insoweit auch betreffend Februar 2007 der Vorwurf einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an den Beschuldigten und an den belangten Verband erhoben. Mangels Vorliegen eines tatsächlichen finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes waren diesbezüglich die Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes März 2007 hatte A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des 15. Mai 2007 eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. In diesem Sinne hat er verspätet am 4. Juli 2007 eine korrekte Voranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht, in welcher er eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 635,65 geltend machte (Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt (mit Ausnahme der verspäteten Einreichung der Voranmeldung) ist nicht erweisbar. Von Seite der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde die sich aus der übersendeten Umsatzsteuererklärung für 2007 letztendlich erschließende Restschuld (Buchung vom 8. Juni 2009) irrtümlich ohne betragsmäßige Zuordnung den Monaten Jänner bis Dezember 2007 (statt den Monaten Juli 2006 bis Juni 2007) zugerechnet und insoweit auch betreffend März 2007 der Vorwurf einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an den Beschuldigten und an den belangten Verband erhoben. Mangels Vorliegen eines tatsächlichen finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes waren diesbezüglich die Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes April 2007 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.200,27 durch A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des 15. Juni 2007 zu entrichten gewesen; ebenfalls war bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. Infolge finanzieller Probleme des Unternehmens hat sich der Geschäftsführer aber entschieden, die Zahllast nicht zeitgerecht zu entrichten und die Voranmeldung erst später einzureichen. Erst am 4. Juli 2007 wurde die Voranmeldung von ihm nachgereicht und erst am 10. Juli 2007 wurde die Zahllast nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage). Eine Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG ist der Aktenlage (Veranlagungsakt, Finanzstrafakt) nicht zu entnehmen. Dieser tatsächliche Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen; statt dessen wurde die sich aus der übersendeten Umsatzsteuererklärung für 2007 letztendlich erschließende Restschuld (Buchung vom 8. Juni 2009; in welcher die am 13. Juli 2007 gebuchte Zahllast aber nicht mehr als fehlend enthalten sein kann) irrtümlich ohne betragsmäßige Zuordnung den Monaten Jänner bis Dezember 2007 (statt den Monaten Juli 2006 bis Juni 2007) zugerechnet und insoweit auch bezüglich April 2007 der Vorwurf einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an den Beschuldigten und an den belangten Verband erhoben. Mangels Vorliegen eines tatsächlichen finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes waren diesbezüglich die Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Mai 2007 hatte A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des 16. Juli 2007 eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. In diesem Sinne hat er bereits am 9. Juli 2007 eine korrekte Voranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht, in welcher er eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 641,09 (korrigiert richtig: € 639,23) geltend machte (Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Umsatzsteuerakt; Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt ist nicht erweisbar. Von Seite der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde die sich aus der übersendeten Umsatzsteuererklärung für 2007 letztendlich erschließende Restschuld (Buchung vom 8. Juni 2009) irrtümlich ohne betragsmäßige Zuordnung den Monaten Jänner bis Dezember 2007 (statt den Monaten Juli 2006 bis Juni 2007) zugerechnet und insoweit auch betreffend Mai 2007 der Vorwurf einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an den Beschuldigten und an den belangten Verband erhoben. Mangels Vorliegen eines tatsächlichen finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes waren diesbezüglich die Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juni 2007 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.933,81 durch A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des 16. August 2007 zu entrichten gewesen; ebenfalls war bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. Infolge finanzieller Probleme des Unternehmens hat sich der Geschäftsführer aber entschieden, die Zahllast nicht zu entrichten und für diesen Monat keine Voranmeldung einzureichen (weil ja diesfalls am Abgabenkonto ein Rückstand entstanden wäre, welchen die Abgabenbehörde im Exekutionswege gegen die GmbH betrieben und solcherart den rechtswidrigen, dem Fiskus aufgezwungenen Zwangskredit wieder zunichte gemacht hätte). Erst am 27. April 2009 wurde dem Finanzamt vom Steuerberater der B-GmbH auf Basis der Angaben des Geschäftsführers die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2007 (in welcher die Voranmeldungszeiträume Juli 2006 bis Juni 2007 erfasst waren) eingereicht, bei welcher sich nach Verbuchung am 8. Juni 2009 eine Restschuld in Höhe von € 7.735,22 ergeben hat (Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Buchungsabfrage Abgabenkonto). Da auch für die Monate Oktober bis Dezember 2007 die gleiche Situation gegeben war, geht der Berufungssenat in freier Beweiswürdigung davon aus, dass sich die festgestellte Restschuld zu gleichen Teilen auf diese vier Voranmeldungszeiträume verteilt hat. Die verkürzte Vorauszahlung wurde erst am 6. September 2009 mittels Saldozahlung entrichtet (Buchungsabfrage). Dem Beschuldigten ist die Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 1.933,81 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vorzuwerfen, wobei die B-GmbH eine Verantwortlichkeit als belangter Verband nach § 28a FinStrG trifft.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juli 2007 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.882,06 durch A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des 17. September 2007 zu entrichten gewesen; ebenfalls war bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. Infolge finanzieller Probleme des Unternehmens hat sich der Geschäftsführer aber entschieden, die Zahllast nicht zeitgerecht zu entrichten und die Voranmeldung erst später einzureichen. Erst am 31. Oktober 2007 wurde die Zahllast nachträglich entrichtet (Buchungsabfrage) und erst am 2. November 2007 wurde die Voranmeldung von ihm nachgereicht (Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6). Eine Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG ist der Aktenlage (Veranlagungsakt, Finanzstrafakt) nicht zu entnehmen. Dieser tatsächliche Sachverhalt wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen; statt dessen wurde die sich aus der übersendeten Umsatzsteuererklärung für 2007 letztendlich erschließende Restschuld (Buchung vom 8. Juni 2009; in welcher die am 5. November 2007 gebuchte Zahllast aber nicht mehr als fehlend enthalten sein kann) irrtümlich ohne betragsmäßige Zuordnung den Monaten Jänner bis Dezember 2007 (statt den Monaten Juli 2006 bis Juni 2007) zugerechnet und insoweit auch bezüglich Juli 2007 der Vorwurf einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an den Beschuldigten und an den belangten Verband erhoben. Mangels Vorliegen eines tatsächlichen finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes waren diesbezüglich die Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes August 2007 hatte A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des 15. Oktober 2007 eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. In diesem Sinne hat er am 2. November 2007 eine korrekte Voranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht, in welcher er eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 320,99 geltend machte (Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt ist nicht erweisbar. Von Seite der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde die sich aus der übersendeten Umsatzsteuererklärung für 2007 letztendlich erschließende Restschuld (Buchung vom 8. Juni 2009) irrtümlich ohne betragsmäßige Zuordnung den Monaten Jänner bis Dezember 2007 (statt den Monaten Juli 2006 bis Juni 2007) zugerechnet und insoweit auch betreffend August 2007 der Vorwurf einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an den Beschuldigten und an den belangten Verband erhoben. Mangels Vorliegen eines tatsächlichen finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes waren diesbezüglich die Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes September 2007 hätte A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des 15. November 2007 eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen gehabt, was er unterlassen hat. Im Zuge der USO-Prüfung im August 2009, ABNr. 223051/09, wurde festgestellt, dass sich für September 2007 eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 1.273,11 ergeben hatte (Arbeitsbogen, Niederschrift vom 1. September 2009, Tz. 3; Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt ist (bis auf die Nichteinreichung der Voranmeldung) nicht erweisbar. Von Seite der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde die sich aus der übersendeten Umsatzsteuererklärung für 2007 letztendlich erschließende Restschuld (Buchung vom 8. Juni 2009) irrtümlich ohne betragsmäßige Zuordnung den Monaten Jänner bis Dezember 2007 (statt den Monaten Juli 2006 bis Juni 2007) zugerechnet und insoweit auch betreffend September 2007 der Vorwurf einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an den Beschuldigten und an den belangten Verband erhoben. Mangels Vorliegen eines tatsächlichen finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes waren diesbezüglich die Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2007 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 8.803,02 durch A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des 17. Dezember 2007 zu entrichten gewesen; ebenfalls war bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. Infolge finanzieller Probleme des Unternehmens hat sich der Geschäftsführer aber entschieden, die Zahllast nicht zu entrichten und für diesen Monat keine Voranmeldung einzureichen (weil ja diesfalls am Abgabenkonto ein Rückstand entstanden wäre, welchen die Abgabenbehörde im Exekutionswege gegen die GmbH betrieben und solcherart den rechtswidrigen, dem Fiskus aufgezwungenen Zwangskredit wieder zunichte gemacht hätte). Im Zuge einer USO-Prüfung zu ABNr. 223051/09 (vorerst betreffend Februar 2008 bis Mai 2009) wurde am 24. August 2009 dem Steuerberater der B-GmbH vom Prüfer mitgeteilt, dass (zusätzlich zu den Voranmeldungen für den Prüfungszeitraum) auch die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die September 2007 bis Jänner 2008 fehlen würden und deshalb die Prüfung auch auf die Monate Juli 2007 bis Jänner 2008 ausgedehnt werde (genannter Arbeitsbogen; Aktenvermerke Finanzstrafakt Bl. 16). Am 1. September 2009 wurde vor Beginn der tatsächlich ausgedehnten Prüfung durch den Steuerberater für den belangten Verband eine Selbstanzeige erstattet, welcher eine Aufstellung mit der tatsächlichen Zahllast beigeschlossen war. Eine Selbstanzeige für den Beschuldigten liegt nicht vor (Finanzstrafakt Bl. 17 f). Der Verkürzungsbetrag wurde am 3. September 2009 bescheidmäßig festgesetzt und mittels Guthaben am Abgabenkonto bzw. mittels Gutbuchungen am selben Tag entrichtet (Buchungsabfrage). Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat irrtümlich die sich aus der übersendeten Umsatzsteuererklärung für 2007 letztendlich erschließende Restschuld (Buchung vom 8. Juni 2009; in welcher aber die am 9. September 2009 gebuchte Zahllast aber nicht als fehlend enthalten sein kann) ohne betragsmäßige Zuordnung den Monaten Jänner bis Dezember 2007 (statt den Monaten Juli 2006 bis Juni 2007) zugerechnet und insoweit auch bezüglich Oktober 2007 den Vorwurf einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an den Beschuldigten und an den belangten Verband erhoben. Mangels Vorliegen eines tatsächlichen finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes waren diesbezüglich die Verfahren spruchgemäß einzustellen. Überdies wertete sie die Selbstanzeige vom 1. September 2009 als für den belangten Verband strafbefreiend, sodass letztendlich lediglich der Beschuldigte hinsichtlich Oktober 2007 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG in Höhe von € 8.803,02 zu verantworten hat.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes November 2007 hätte A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des 15. Jänner 2008 eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen gehabt, was er unterlassen hat. Im Zuge der USO-Prüfung im August 2009, ABNr. 223051/09, wurde festgestellt, dass sich für November 2007 eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 596,83 ergeben hatte (Arbeitsbogen, Niederschrift vom 1. September 2009, Tz. 3; Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt ist (bis auf die Nichteinreichung der Voranmeldung) nicht erweisbar. Von Seite der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde die sich aus der übersendeten Umsatzsteuererklärung für 2007 letztendlich erschließende Restschuld (Buchung vom 8. Juni 2009) irrtümlich ohne betragsmäßige Zuordnung den Monaten Jänner bis Dezember 2007 (statt den Monaten Juli 2006 bis Juni 2007) zugerechnet und insoweit auch betreffend November 2007 der Vorwurf einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an den Beschuldigten und an den belangten Verband erhoben. Mangels Vorliegen eines tatsächlichen finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes waren diesbezüglich die Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Dezember 2007 hätte A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des 15. Februar 2008 eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen gehabt, was er unterlassen hat. Im Zuge der USO-Prüfung im August 2009, ABNr. 223051/09, wurde festgestellt, dass sich für Dezember 2007 eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 1.085,36 ergeben hatte (Arbeitsbogen, Niederschrift vom 1. September 2009, Tz. 3; Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt ist (bis auf die Nichteinreichung der Voranmeldung) nicht erweisbar. Von Seite der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde die sich aus der übersendeten Umsatzsteuererklärung für 2007 letztendlich erschließende Restschuld (Buchung vom 8. Juni 2009) irrtümlich ohne betragsmäßige Zuordnung den Monaten Jänner bis Dezember 2007 (statt den Monaten Juli 2006 bis Juni 2007) zugerechnet und insoweit auch betreffend Dezember 2007 der Vorwurf einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG an den Beschuldigten und an den belangten Verband erhoben. Mangels Vorliegen eines tatsächlichen finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes waren diesbezüglich die Verfahren spruchgemäß einzustellen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Jänner 2008 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 10.280,77 durch A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des 17. März 2008 zu entrichten gewesen; ebenfalls war bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. Infolge finanzieller Probleme des Unternehmens hat sich der Geschäftsführer aber entschieden, die Zahllast nicht zu entrichten und für diesen Monat keine Voranmeldung einzureichen (weil ja diesfalls am Abgabenkonto ein Rückstand entstanden wäre, welchen die Abgabenbehörde im Exekutionswege gegen die GmbH betrieben und solcherart den rechtswidrigen, dem Fiskus aufgezwungenen Zwangskredit wieder zunichte gemacht hätte). Im Zuge einer USO-Prüfung zu ABNr. 223051/09 (vorerst betreffend Februar 2008 bis Mai 2009) wurde am 24. August 2009 dem Steuerberater der B-GmbH vom Prüfer mitgeteilt, dass (zusätzlich zu den Voranmeldungen für den Prüfungszeitraum) auch die Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die September 2007 bis Jänner 2008 fehlen würden und deshalb die Prüfung auch auf die Monate Juli 2007 bis Jänner 2008 ausgedehnt werde (genannter Arbeitsbogen; Aktenvermerke Finanzstrafakt Bl. 16). Am 1. September 2009 wurde vor Beginn der tatsächlich ausgedehnten Prüfung durch den Steuerberater für den belangten Verband eine Selbstanzeige erstattet, welcher eine Aufstellung mit der tatsächlichen Zahllast beigeschlossen war. Eine Selbstanzeige für den Beschuldigten liegt nicht vor (Finanzstrafakt Bl. 17 f). Der Verkürzungsbetrag wurde am 3. September 2009 unter Gewährung einer Nachfrist bis zum 12. Oktober 2009 bescheidmäßig festgesetzt und mittels Gutbuchungen am selben Tag mit einem Teilbetrag von € 1.006,38 entrichtet. Der Restbetrag von € 9.274,39 wurde mittels Saldozahlung verspätet am 16. Oktober 2009 entrichtet (Buchungsabfrage). Von Seite der Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde zugunsten für den belangten Verband sogar noch ein weiterer Betrag von € 596,83 als zeitgerecht entrichtet gewertet (dazu Finanzstrafakt Bl. 77 verso), sodass letztendlich dem Beschuldigten die Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 10.280,77 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vorzuwerfen ist, wobei die B-GmbH eine Verantwortlichkeit als belangter Verband nach § 28a FinStrG für einen Betrag von € 8.677,56 zu tragen hat.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Februar 2008 hätte A als Geschäftsführer der HG Datenbanken GmbH bis zum Ablauf des 15. April 2008 eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen gehabt, was er unterlassen hat. Im Zuge der USO-Prüfung im August 2009, ABNr. 223051/09, wurde festgestellt, dass sich für April 2008 eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 658,89 ergeben hatte (Arbeitsbogen, Niederschrift vom 1. September 2009, Tz. 3; Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt (bis auf die Nichteinreichung der Voranmeldung) nicht vor und wurde auch nicht vorgeworfen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes März 2008 hätte Christian LECHNER als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des 15. Mai 2008 eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen gehabt, was er unterlassen hat. Im Zuge der USO-Prüfung im August 2009, ABNr. 223051/09, wurde festgestellt, dass sich für April 2008 eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 581,54 ergeben hatte (Arbeitsbogen, Niederschrift vom 1. September 2009, Tz. 3; Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt (bis auf die Nichteinreichung der Voranmeldung) nicht vor und wurde auch nicht vorgeworfen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes April 2008 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.326,58 durch A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des 16. Juni 2008 zu entrichten gewesen; ebenfalls war bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. Infolge finanzieller Probleme des Unternehmens hat sich der Geschäftsführer aber entschieden, die Zahllast nicht zu entrichten und für diesen Monat keine Voranmeldung einzureichen (weil ja diesfalls am Abgabenkonto ein Rückstand entstanden wäre, welchen die Abgabenbehörde im Exekutionswege gegen die GmbH betrieben und solcherart den rechtswidrigen, dem Fiskus aufgezwungenen Zwangskredit wieder zunichte gemacht hätte). Im Zuge einer USO-Prüfung zu ABNr. 223051/09 wurde vor Prüfungsbeginn am 13. August 2009 durch den Steuerberater für den belangten Verband eine Selbstanzeige erstattet, welcher eine Aufstellung mit einer Zahllast in Höhe von € 5.288,46 beigeschlossen war. Eine Selbstanzeige für den Beschuldigten liegt nicht vor (Finanzstrafakt Bl. 15). Die genannte Zahllast war aus Anlass einer diesbezüglichen Berufung (Umsatzsteuerakt) noch auf € 4.326,58 zu verringern (Finanzstrafakt Bl. 76). Der Verkürzungsbetrag wurde am 3. September 2009 unter Gewährung einer Nachfrist bis zum 12. Oktober 2009 bescheidmäßig festgesetzt und mittels Saldozahlung verspätet am 16. Oktober 2009 entrichtet (Buchungsabfrage), weshalb der Selbstanzeige für die B-GmbH keine strafaufhebende Wirkung zukommt. Dem Beschuldigten ist daher die Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.326,58 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vorzuwerfen, wobei die B-GmbH eine Verantwortlichkeit als belangter Verband nach § 28a FinStrG trifft.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Mai 2008 hätte A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des 15. Juli 2008 eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen gehabt, was er unterlassen hat. Im Zuge der USO-Prüfung im August 2009, ABNr. 223051/09, wurde festgestellt, dass sich für Mai 2008 eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 447,13 ergeben hatte (Arbeitsbogen, Niederschrift vom 1. September 2009, Tz. 3; Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt (bis auf die Nichteinreichung der Voranmeldung) nicht vor und wurde auch nicht vorgeworfen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juni 2008 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.942,75 durch A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des 18. August 2008 zu entrichten gewesen; ebenfalls war bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. Infolge finanzieller Probleme des Unternehmens hat sich der Geschäftsführer aber entschieden, die Zahllast nicht zu entrichten und für diesen Monat keine Voranmeldung einzureichen (weil ja diesfalls am Abgabenkonto ein Rückstand entstanden wäre, welchen die Abgabenbehörde im Exekutionswege gegen die GmbH betrieben und solcherart den rechtswidrigen, dem Fiskus aufgezwungenen Zwangskredit wieder zunichte gemacht hätte). Im Zuge einer USO-Prüfung zu ABNr. 223051/09 wurde vor Prüfungsbeginn am 13. August 2009 durch den Steuerberater für den belangten Verband eine Selbstanzeige erstattet (Arbeitsbogen). Eine Selbstanzeige für den Beschuldigten liegt nicht vor (Finanzstrafakt Bl. 15). Der Verkürzungsbetrag wurde am 3. September 2009 unter Gewährung einer Nachfrist bis zum 12. Oktober 2009 bescheidmäßig festgesetzt und mittels Saldozahlung verspätet am 16. Oktober 2009 entrichtet (Buchungsabfrage), weshalb der Selbstanzeige für die B-GmbH keine strafaufhebende Wirkung zukommt. Dem Beschuldigten ist daher die Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 2.942,75 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vorzuwerfen, wobei die B-GmbH eine Verantwortlichkeit als belangter Verband nach § 28a FinStrG trifft.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Juli 2008 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.745,21 durch A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des 15. September 2008 zu entrichten gewesen; ebenfalls war bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. Infolge finanzieller Probleme des Unternehmens hat sich der Geschäftsführer aber entschieden, die Zahllast nicht zu entrichten und für diesen Monat keine Voranmeldung einzureichen (weil ja diesfalls am Abgabenkonto ein Rückstand entstanden wäre, welchen die Abgabenbehörde im Exekutionswege gegen die GmbH betrieben und solcherart den rechtswidrigen, dem Fiskus aufgezwungenen Zwangskredit wieder zunichte gemacht hätte). Im Zuge einer USO-Prüfung zu ABNr. 223051/09 wurde vor Prüfungsbeginn am 13. August 2009 durch den Steuerberater für den belangten Verband eine Selbstanzeige erstattet (Arbeitsbogen). Eine Selbstanzeige für den Beschuldigten liegt nicht vor (Finanzstrafakt Bl. 15). Der Verkürzungsbetrag wurde am 3. September 2009 unter Gewährung einer Nachfrist bis zum 12. Oktober 2009 bescheidmäßig festgesetzt und mittels Saldozahlung verspätet am 16. Oktober 2009 entrichtet (Buchungsabfrage), weshalb der Selbstanzeige für die B-GmbH keine strafaufhebende Wirkung zukommt. Dem Beschuldigten ist daher die Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.745,21 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vorzuwerfen, wobei die B-GmbH eine Verantwortlichkeit als belangter Verband nach § 28a FinStrG trifft.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes August 2008 hätte A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des 15. Oktober 2008 eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen gehabt, was er unterlassen hat. Im Zuge der USO-Prüfung im August 2009, ABNr. 223051/09, wurde festgestellt, dass sich für August 2008 eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 1.017,89 ergeben hatte (Arbeitsbogen, Niederschrift vom 1. September 2009, Tz. 3; Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt (bis auf die Nichteinreichung der Voranmeldung) nicht vor und wurde auch nicht vorgeworfen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes September 2008 hätte A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des 17. November 2008 eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen gehabt, was er unterlassen hat. Im Zuge der USO-Prüfung im August 2009, ABNr. 223051/09, wurde festgestellt, dass sich für September 2008 eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 711,26 ergeben hatte (Arbeitsbogen, Niederschrift vom 1. September 2009, Tz. 3; Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt (bis auf die Nichteinreichung der Voranmeldung) nicht vor und wurde auch nicht vorgeworfen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Oktober 2008 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.545,17 durch A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des 15. Dezember 2008 zu entrichten gewesen; ebenfalls war bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. Infolge finanzieller Probleme des Unternehmens hat sich der Geschäftsführer aber entschieden, die Zahllast nicht zu entrichten und für diesen Monat keine Voranmeldung einzureichen (weil ja diesfalls am Abgabenkonto ein Rückstand entstanden wäre, welchen die Abgabenbehörde im Exekutionswege gegen die GmbH betrieben und solcherart den rechtswidrigen, dem Fiskus aufgezwungenen Zwangskredit wieder zunichte gemacht hätte). Im Zuge einer USO-Prüfung zu ABNr. 223051/09 wurde vor Prüfungsbeginn am 13. August 2009 durch den Steuerberater für den belangten Verband eine Selbstanzeige erstattet (Arbeitsbogen). Eine Selbstanzeige für den Beschuldigten liegt nicht vor (Finanzstrafakt Bl. 15). Der Verkürzungsbetrag wurde am 3. September 2009 unter Gewährung einer Nachfrist bis zum 12. Oktober 2009 bescheidmäßig festgesetzt und mittels Saldozahlung verspätet am 16. Oktober 2009 entrichtet (Buchungsabfrage), weshalb der Selbstanzeige für die B-GmbH keine strafaufhebende Wirkung zukommt. Dem Beschuldigten ist daher die Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.545,17 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vorzuwerfen, wobei die B-GmbH eine Verantwortlichkeit als belangter Verband nach § 28a FinStrG trifft.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes November 2008 hätte A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des 15. Jänner 2009 eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen gehabt, was er unterlassen hat. Im Zuge der USO-Prüfung im August 2009, ABNr. 223051/09, wurde festgestellt, dass sich für November 2008 eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 776,01 ergeben hatte (Arbeitsbogen, Niederschrift vom 1. September 2009, Tz. 3; Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt (bis auf die Nichteinreichung der Voranmeldung) nicht vor und wurde auch nicht vorgeworfen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Dezember 2008 hätte A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des 16. Februar 2009 eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen gehabt, was er unterlassen hat. Im Zuge der USO-Prüfung im August 2009, ABNr. 223051/09, wurde festgestellt, dass sich für Dezember 2008 eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 569,15 ergeben hatte (Arbeitsbogen, Niederschrift vom 1. September 2009, Tz. 3; Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt (bis auf die Nichteinreichung der Voranmeldung) nicht vor und wurde auch nicht vorgeworfen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Jänner 2009 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 12.349,24 durch A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des 16. März 2009 zu entrichten gewesen; ebenfalls war bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. Infolge finanzieller Probleme des Unternehmens hat sich der Geschäftsführer aber entschieden, die Zahllast nicht zu entrichten und für diesen Monat keine Voranmeldung einzureichen (weil ja diesfalls am Abgabenkonto ein Rückstand entstanden wäre, welchen die Abgabenbehörde im Exekutionswege gegen die GmbH betrieben und solcherart den rechtswidrigen, dem Fiskus aufgezwungenen Zwangskredit wieder zunichte gemacht hätte). Im Zuge einer USO-Prüfung zu ABNr. 223051/09 wurde vor Prüfungsbeginn am 13. August 2009 durch den Steuerberater für den belangten Verband eine Selbstanzeige erstattet (Arbeitsbogen). Eine Selbstanzeige für den Beschuldigten liegt nicht vor (Finanzstrafakt Bl. 15). Der Verkürzungsbetrag wurde am 3. September 2009 unter Gewährung einer Nachfrist bis zum 12. Oktober 2009 bescheidmäßig festgesetzt und mittels Saldozahlung verspätet am 16. Oktober 2009 entrichtet (Buchungsabfrage), weshalb der Selbstanzeige für die B-GmbH keine strafaufhebende Wirkung zukommt. Dem Beschuldigten ist daher die Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 12.349,24 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vorzuwerfen, wobei die B-GmbH eine Verantwortlichkeit als belangter Verband nach § 28a FinStrG trifft.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Februar 2009 hätte A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des 15. April 2009 eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen gehabt, was er unterlassen hat. Im Zuge der USO-Prüfung im August 2009, ABNr. 223051/09, wurde festgestellt, dass sich für Februar 2009 eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 1.422,92 ergeben hatte (Arbeitsbogen, Niederschrift vom 1. September 2009, Tz. 3; Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt (bis auf die Nichteinreichung der Voranmeldung) nicht vor und wurde auch nicht vorgeworfen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes März 2009 hätte A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des 15. Mai 2009 eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen gehabt, was er unterlassen hat. Im Zuge der USO-Prüfung im August 2009, ABNr. 223051/09, wurde festgestellt, dass sich für März 2009 eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 811,79 ergeben hatte (Arbeitsbogen, Niederschrift vom 1. September 2009, Tz. 3; Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 6; Abgabenkonto). Ein finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt liegt (bis auf die Nichteinreichung der Voranmeldung) nicht vor und wurde auch nicht vorgeworfen.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes April 2009 ist die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.976,29 durch A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des 15. Juni 2009 zu entrichten gewesen; ebenfalls war bis zu diesem Zeitpunkt von ihm eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. Infolge finanzieller Probleme des Unternehmens hat sich der Geschäftsführer aber entschieden, die Zahllast nicht zu entrichten und für diesen Monat keine Voranmeldung einzureichen (weil ja diesfalls am Abgabenkonto ein Rückstand entstanden wäre, welchen die Abgabenbehörde im Exekutionswege gegen die GmbH betrieben und solcherart den rechtswidrigen, dem Fiskus aufgezwungenen Zwangskredit wieder zunichte gemacht hätte). Im Zuge einer USO-Prüfung zu ABNr. 223051/09 wurde vor Prüfungsbeginn am 13. August 2009 durch den Steuerberater für den belangten Verband eine Selbstanzeige erstattet (Arbeitsbogen). Eine Selbstanzeige für den Beschuldigten liegt nicht vor (Finanzstrafakt Bl. 15). Der Verkürzungsbetrag wurde am 3. September 2009 unter Gewährung einer Nachfrist bis zum 12. Oktober 2009 bescheidmäßig festgesetzt und mittels Saldozahlung verspätet am 16. Oktober 2009 entrichtet (Buchungsabfrage), weshalb der Selbstanzeige für die B-GmbH keine strafaufhebende Wirkung zukommt. Dem Beschuldigten ist daher die Hinterziehung einer Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 5.976,29 nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG vorzuwerfen, wobei die HG Datenbanken GmbH eine Verantwortlichkeit als belangter Verband nach § 28a FinStrG trifft.
Hinsichtlich des Voranmeldungszeitraumes Mai 2009 hatte A als Geschäftsführer der B-GmbH bis zum Ablauf des 15. Juli 2009 eine vom Steuerberater der GmbH erstellte Voranmeldung beim Finanzamt Innsbruck einzureichen. In diesem Sinne hat er am 13. Juli 2009 eine korrekte Voranmeldung bei der Abgabenbehörde eingereicht, in welcher er eine Umsatzsteuergutschrift in Höhe von -€ 916,31 geltend gemacht hat (Umsatzsteuer-Daten, Finanzstrafakt Bl. 7; Abgabenkonto).
Am 3. August 2009 erfolgte eine erste telefonische Kontaktaufnahme des Prüfers beim Steuerberater des belangten Verbandes (Arbeitsbogen).
Im Ergebnis hat daher A nunmehr strafrelevant verbleibend eine Hinterziehung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Juni, Oktober 2007, Jänner, April, Juni, Juli, Oktober 2008, Jänner und April 2009 in Höhe von insgesamt € 57.902,84 (06/07 € 1.933,81 + 10/07 € 8.803,02 + 01/08 € 10.280,77 + 04/08 € 4.326,58 + 06/08 € 2.942,75 + 07/08 € 5.745,21 + 10/08 € 5.545,17 + 01/09 € 12.349,24 + 04/09 € 5.976,29) zu verantworten, wobei die B-GmbH als Verband hinsichtlich der Monate Juni 2007, Jänner, April, Juni, Juli, Oktober 2008, Jänner und April 2009 betreffend vom Beschuldigten begangener Hinterziehungen in Höhe von insgesamt € 47.496,61 (06/07 € 1.933,81 + 01/08 € 8.677,56 + 04/08 € 4.326,58 + 06/08 € 2.942,75 + 07/08 € 5.745,21 + 10/08 € 5.545,17 + 01/09 € 12.349,24 + 04/09 € 5.976,29) belangt wird.
Zur Bemessung der Strafe bzw. der Geldbuße ist auszuführen:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters.
Gemäß
§ 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der vorsätzlich verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen geahndet, wobei nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen ist, die nach der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen ist.
Gleiches gilt gemäß
§ 28a Abs. 2 FinStrG auch für die Ausmessung der Verbandsgeldbuße.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die Geldstrafe bzw. die Verbandsgeldbuße auszumessen ist, beträgt daher hinsichtlich des Beschuldigten € 115.805,68 und hinsichtlich des belangten Verbandes € 94.993,22.
Auch wenn man in Anbetracht der durchaus langfristig angelegten Zwangskreditierung zu dem Verdacht gelangen könnte, der Beschuldigte habe zumindest teilweise gar keine Anstalten unternehmen wollen, die Selbstbemessungsabgaben noch nachzuzahlen, überwiegen in der Gesamtschau doch die Anzeichen, dass der Tatplan des Beschuldigten im Sinne des typischen Tatbildes von Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auf eine nur vorübergehende Abgabenvermeidung ausgelegt gewesen ist. Zur Berücksichtigung dieses Aspektes wird daher jeweils ein Abschlag von einem Drittel vorgenommen, sodass bei durchschnittlichem Verschulden bzw. durchschnittlicher Verantwortlichkeit, einander die Waage haltenden erschwerenden und mildernden Umständen bzw. durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Geldstrafe bzw. die Verbandsgeldbuße mit gerundet € 38.000,00 bzw. € 32.000,00 festzusetzen wäre.
Anzumerken ist, dass das System der Mehrwertsteuer nur funktionieren kann, wenn die Unternehmer die von ihnen gleichsam zu treuen Handen vereinnahmten Umsatzsteuern nicht rechtswidrigerweise zur Kapitalisierung ihres Betriebsvermögens missbrauchen, sondern auch pflichtgemäß innerhalb der vorgesehenen Fristen dem Abgabengläubiger zukommen lassen. Wird ein Verhalten wie das des Beschuldigten, welcher ungeniert das Finanzamt gegen dessen Willen als seine Hausbank missbraucht hat, bei Duldung allgemein angewendet, ergäbe sich durchaus eine budgetär für die Republik Österreich spürbare Größe. So gesehen sind daher an sich empfindliche Sanktionen zu verhängen, zumal um bei Bekanntwerden der Entscheidung andere Entscheidungsträger in der Lage des Beschuldigten von gleichartigen Verfehlungen abzuhalten.
Dem jeweils gegebenen Erschwerungsgrund einer Vielzahl deliktischer Angriffe über mehrere Jahre hinweg stehen aber jeweils als mildernd entgegen die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, die erfreulicherweise erfolgte Schadensgutmachung, die Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte und die Finanzprobleme des Unternehmens, welche den Beschuldigten zu seinen Säumigkeiten verleitet haben, sodass in gesamthafter Erwägung der Ausgangswert hinsichtlich der Geldstrafe auf € 26.000,00 bzw. hinsichtlich der Verbandsgeldbuße auf € 22.000,00 abzumildern war.
Die Sorgepflichten des Beschuldigten berechtigen es, den Geldstrafenbetrag auf € 21.000,00 zu verringern, wovon unter Bedachtnahme auf die übrige persönliche und - sich durch hohe Verbindlichkeiten auszeichnende - wirtschaftliche Situation des Beschuldigten, wie von ihm ausführlich dargestellt, noch ein Abschlag um ein Drittel vorzunehmen war, sodass im Ergebnis in gesamthafter Würdigung die A aufzuerlegende Geldstrafe mit € 14.000,00, das sind lediglich 12,09 % des Strafrahmens, auszumessen war.
Gleiches gilt auch für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei die Aspekte der finanziellen Anspannung beim Beschuldigten außer Ansatz zu lassen waren.
Bei der Ausmessung der Verbandsgeldbuße war zusätzlich zu prüfen, ob und welche Vorkehrungen zur Vermeidung zukünftiger Säumigkeiten bei der Entrichtung der Selbstbemessungsabgaben getroffen worden wäre: Diese Fragestellung hat den Beschuldigten in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer des belangten Verbandes sichtlich insofern überrascht, als die B-GmbH als mit EDV-Angelegenheiten (!) in ihrer Kernkompetenz befasstes Unternehmen jedenfalls bis zur Berufungsverhandlung noch immer, nunmehr pflichtwidrig und nicht geboten, per FinanzOnline dem Finanzamt zukommen hat lassen - ein Umstand, der weiterhin - wie ausgeführt - Säumigkeiten indiziert. Insoweit war kein sanktionsmildernder Aspekt zu erkennen.
Wohl aber war der Umstand, dass bereits der Alleingesellschafter des belangten Verbandes mittels der nunmehrigen Berufungsentscheidung mit einer, wenngleich milden Geldstrafe belegt worden ist, als bedeutender Milderungsgrund zu berücksichtigen, sodass der obige Wert auf € 15.000,00 zu verringern war, wovon zusätzlich noch in Anbetracht der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens ebenfalls ein Abschlag um ein Drittel vorgenommen wurde.
Die gesamthafter Würdigung sich ergebende Verbandsgeldbuße beträgt somit lediglich € 10.000,00, das sind lediglich 10,53 % des Strafrahmens.
Eine Unterschreitung der Mindeststrafe gemäß
§ 23 Abs. 4 FinStrG war jedoch zumal aufgrund der Faktenmehrheit, der Ausgeprägtheit der verfahrensgegenständlichen Säumigkeiten des Entscheidungsträgers und der zu beachtenden Spezial- und Generalprävention nicht möglich.
Die vom Spruchsenat festgesetzten Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG und waren daher unverändert zu belassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am 13. September 2012
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 150 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 5 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 98 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3 Abs. 1 und 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
AbgabenhinterziehungUmsatzsteuervorauszahlungZahllastEntrichtungWissentlichkeitBescheiddatumBerufungsanmeldungZurückweisungBeneficium cohaesionisDoppelbestrafungEin-Mann-GesellschaftEin-Hand-Gesellschaftbelangter VerbandVerbandsgeldbußegeldbußeStrafbemessung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0011-I/12
- Stammnummer
- 64901
- Gültig
- 13.09.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF