Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG FSRV/0018-G/11
Geschäftsführer einer GmbH, durch Entrichtung von Teilbeträgen an UVZ und Einreichung falscher Voranmeldungen rechtswidrige Abgabenkredite erzwingend, Bemessung von Geldstrafe und Verbandsgeldbuße; Darlegung einer Verfehlung mittels Selbstanzeige
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0018-G/11vom 28.05.2013Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
In gesamthafter Abwägung kann daher doch der Ausgangswert ausnahmsweise auf € 25.000,00 abgemildert werden, wovon in Anbetracht der Sorgepflicht für die Tochter ein Abschlag um ein Fünftel und in Anbetracht der nunmehrigen äußerst ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ein weiterer Abschlag um die Hälfte vorzunehmen ist, sodass die verbleibende Geldstrafe - in Anwendung der Bestimmung des § 23 Abs. 4 FinStrG - lediglich € 10.000,00, das sind nur 7,72 % des Strafrahmens, beträgt.
Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber unter Bedachtnahme auf das gegebene Verböserungsverbot trotz der bereits sehr niedrigen Ausmessung eine weitere Verringerung erforderlich ist.
Hinsichtlich der Verbandsgeldbuße ist vorerst anzumerken, dass trotz der nunmehr festzustellenden offenkundigen völligen Mittellosigkeit des belangten Verbandes eine Verfahrenseinstellung im Sinne des § 56 Abs. 5 Z. 4 FinStrG aus verfahrensökonomischen Gründen jetzt am Ende eines durchgeführten Verfahrens nicht mehr in Betracht kommt.
Bei der Ausmessung der (uneinbringlichen) Verbandsgeldbuße ist ebenfalls auf die obigen Ausführungen zur Geldstrafe zu verweisen.
Wohl aber waren zusätzlich zu den oben bereits genannten mildernden Aspekten weiter zu Gunsten des belangten Verbandes, welchem keine positiven Vermögenswerte mehr zuzurechnen sind und welcher - wie vom Beschuldigten dargestellt - keine operative Tätigkeit mehr ausübt, der rechtliche Nachteil der B-GmbH dergestalt, dass auch über seinen Anteilseigentümer eine - in Bezug auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse - nicht unbeträchtliche Geldstrafe verhängt worden ist, sowie der Umstand, dass mangels weiterer wirtschaftlicher Aktivitäten im Ergebnis ein Maximum an Vorkehrungen zur Vermeidung zukünftiger Fehlhandlungen des Entscheidungsträgers gesetzt worden ist, zu bedenken, weshalb die Geldbuße im Vergleich zur Geldstrafe noch weiter abzumildern war.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach jeweils ein pauschaler Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe bzw. der Verbandsgeldbuße, maximal aber ein Betrag von jeweils € 500,00 festzusetzen ist, und waren daher unverändert zu belassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 28. Mai 2013
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 3 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005
- § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 56 Abs. 5 Z 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Geschäftsführerbelangter VerbandGeldstrafeVerbandsgeldbußeStrafbemessungSelbstanzeigeDarlegung der Verfehlung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0018-G/11
- Stammnummer
- 66120
- Gültig
- 28.05.2013 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF