…Unter Berücksichtigung der "Kriterien für die Ermessensübung", dass das Ausmaß der Fristüberschreitung lediglich einen Monat und die Höhe des finanziellen Vorteils für die Berufungswerberin ca. 20,00 € betrage, ihr bisheriges steuerliches Verhalten vorbildlich gewesen wäre und der Grad des Verschuldens als gering einzuschätzen sei…
…des Säumniszuschlages nicht zu rechtfertigen. Dem Ausmaß der Fristüberschreitung kann im Rahmen der Verschuldensprüfung im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO keine entscheidende Bedeutung zukommen. Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. In dieser Bestimmung wird als…
…der Bw. sei sich seiner Schuld bewusst, siehe oben im Sachverhaltsteil); bereits leichte Fahrlässigkeit schließt aber die Entschuldbarkeit aus (Ritz, § 135 Tz 10, mit Judikaturnachweisen, siehe oben). In Zusammenhang mit dem bereits angeführten, recht beträchtlichen Ausmaß der Fristüberschreitung betreffend die Abgabe der Einkommensteuererklärungen 2000 bis…
…habe und das Ausmaß der Fristüberschreitung ebenfalls nur gering gewesen sei. Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde damit begründet, es sei nicht zutreffend, dass die Bw. die Fristen für die Abgabe ihrer Erklärungen bisher stets gewahrt habe. So sei zB wegen verspäteter Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner…
…Abgabepflichtigen, der Grad des Verschuldens und die persönlichen, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen (vgl. Ritz, BAO4, § 135 Tz 13, mwA). Im Berufungsfall ist für die Bemessung der Verspätungszuschläge zu berücksichtigen, dass das Ausmaß der Fristüberschreitung gering ist (die Höchstüberschreitung beträgt nur vier Monate), dass…
…liegende Ausmaß des Verspätungszuschlages anlangt, ist der angefochtene Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit behaftet: Als Kriterien für diese Ermessensübung sind neben dem Grad des Verschuldens des Abgabepflichtigen vor allem das Ausmaß der Fristüberschreitung bzw. die Dauer der Säumnis sowie der Umstand von Relevanz, ob der Pflichtige…
…4 % der nicht rechtzeitig entrichteten Umsatzsteuervorauszahlung aus nachstehenden Erwägungen gerechtfertigt: Unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Fristüberschreitung von 3 Monaten (Fälligkeitstag 15. November 2000 und Entrichtung am 15. Februar 2001) und auf den Verschuldensgrad - nach den obigen Ausführungen Fahrlässigkeit zumindest in der Form von culpa…
… 135 Tz 10, mwA). Bei der Ermessensübung sind vor allem zu berücksichtigen: das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, der Grad des Verschuldens und die persönlichen, insbesondere die wirtschaftlichen Verhältnisse…
…steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen sowie -- der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen (s. zB Ritz, BAO-Kommentar², § 135 Tz 13, mwN). Das Finanzamt begründete seine Ermessensübung der Höhe nach - nach ha. Auffassung zu Recht - insbesondere mit dem beträchtlichen Ausmaß der Fristüberschreitung. Dass die Verantwortung des Bw.…
…die Ermessensübung zur Festlegung der Höhe des Verspätungszuschlages von maximal 10 Prozent der festgesetzten Abgabe sind vor allem das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des durch die verspätete Einreichung der Abgabenerklärung erzielten finanziellen Vorteils, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen sowie der Grad des Verschuldens…
…der Judikatur rechtfertigt schon leichte Fahrlässigkeit bzw. ein ganz geringfügiges Verschulden die Festsetzung eines Verspätungszuschlages. Unter Berücksichtigung sämtlicher für die Ermessensübung maßgeblicher Kriterien hat nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates die Abgabenbehörde erster Instanz zu Recht einen Verspätungszuschlag festgesetzt. Da jedoch weder das Ausmaß der Fristüberschreitung…
…vom 8.6.2011, eingelangt am 15.6.2011) ein Verspätungszuschlag im Ausmaß von 5 % (112,00 €) verhängt worden. Aufgrund der geringen Fristüberschreitung bzw. des Umstandes, dass seitens des Finanzamtes eine Nachfrist für die Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung eingeräumt worden wäre, sei die Verhängung eines…
…nicht fristgerechter Abgabe der Einkommensteuererklärung zu verhängen. Sowohl die Festsetzung als auch die Höhe des festgesetzten Betrages stehen im Ermessen der Behörde. Als Ermessenskriterien werden in der Literatur (vgl. Ritz, aaO Tz 13) anhand der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes angegeben: das Ausmaß der Fristüberschreitung die Höhe…
…sind dabei nämlich insbesondere die Umstände, dass der Bw. steuerlich vertreten war, einem berufsmäßigen steuerlichen Vertreter aber die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit innergemeinschaftlichen Lieferungen bekannt sein müssen und das Ausmaß der Fristüberschreitung als eklatant zu werten ist. Als gravierendes Moment kommt aber hinzu…
…bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlages gemäß Art. 21 Abs. 9 UStG 1994 iVm § 135 Abs. 1 BAO und § 20 BAO das eingeräumte Ermessen nach den Kriterien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände auszuüben. Dabei sei neben dem Ausmaß der Fristüberschreitung…
…die Entrichtung der Eingangsabgaben termingerecht, sogar meistens früher vorgenommen zu haben. Das Hauptzollamt Klagenfurt wies die vorstehende Berufung mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. In der gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung brachte die Bf. im Wesentlichen nur das geringe Ausmaß der Fristüberschreitung …
…jedenfalls im Ermessen der Abgabenbehörde liegen. Für die Ermessungsentscheidung zur Festsetzung eines Verspätungszuschlages gem. § 135 BAO seien seitens der Abgabenbehörde das Ausmaß der Fristüberschreitung, das bisherige steuerliche Verhalten des Abgabepflichtigen, der Grad des Verschuldens und die Höhe des durch die verspätete Entrichtung der Abgabenerklärung erzielten…
…gebucht worden. Bei der Vorschreibung des Verspätungszuschlages handle es sich um eine Ermessensentscheidung, wobei als Voraussetzung in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen sei, ob die Verspätung entschuldbar sei oder nicht. Als Kriterien für die Ermessensübung seien vor allem zu berücksichtigen: Das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe…
…sei unter Bedachtnahme auf das Ausmaß der Firstüberschreitung und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Bf. bereits des öfteren säumig gewesen sei, erfolgt. Mit Vorlageantrag beantragte die Bf. erneut, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Begründend brachte sie vor, bei der Verhängung eines Verspätungszuschlages seien folgende…
…Beschwerdeführer lediglich der Fälligkeitstag (Anm: der Umsatzsteuervoranmeldung) nicht bekannt gewesen sei, er sich jedoch zeitnah mit dem Parteienvertreter in Verbindung gesetzt habe. Somit liege keine leichte Fahrlässigkeit vor. Bei der Ermessensübung seien zudem das Ausmaß der Fristüberschreitung, die Höhe des finanziellen Vorteils und der Grad…