Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1391-W/07
Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe der Zusammenfassenden Meldungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1391-W/07vom 20.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der B, vertreten durch S, gegen die
Bescheide des Finanzamtes X vom 8. März 2007 betreffend Festsetzung
eines Verspätungszuschlages wegen verspäteter Abgabe der
Zusammenfassenden Meldungen für 2005 und vom 12. April 2007
betreffend Festsetzung von Verspätungszuschlägen wegen Nichtabgabe der
Zusammenfassenden Meldungen für 2003 und 2004 entschieden:
Den Berufungen
wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Der
Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe der Zusammenfassenden Meldungen
für das Jahr 2003 wird festgesetzt mit 116,36 € (0,1 % von 116.363,00
€).
Der
Verspätungszuschlag wegen Nichtabgabe der Zusammenfassenden Meldungen
für das Jahr 2004 wird festgesetzt mit 1.404,06 € (0,1 % von
1,404.059,00 €).
Der
Verspätungszuschlag wegen verspäteter Abgabe der Zusammenfassenden
Meldungen für das Jahr 2005 wird festgesetzt mit 1.039,71 € (0,1 % von
1,039.706,00 €).
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin ist eine im Oktober 2003
gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Im Zuge einer bei der Berufungswerberin durchgeführten
Nachschau (§ 144 BAO) für das Jahr 2005 stellte das Finanzamt fest,
dass die in der Jahresumsatzsteuererklärung 2005 angesetzten
innergemeinschaftlichen Lieferungen in Höhe von 1,055.373,38 €
nicht in Zusammenfassenden Meldungen (ZM) gemeldet worden waren. Im Jahr 2005
waren von der Berufungswerberin keine ZM eingereicht worden.
Die Berufungswerberin übermittelte dem Finanzamt in
der Folge nachträglich ZM für das 1., 2., 3. und 4. Quartal 2005
über innergemeinschaftliche Lieferungen in Höhe von insgesamt
1,039.706 €. Die Differenz zwischen den in der Umsatzsteuererklärung
2005 ausgewiesenen und den nachträglich gemeldeten innergemeinschaftlichen
Lieferungen beruht laut der über das Ergebnis der Nachschau aufgenommenen
Niederschrift vom 7. März 2007 auf einer Fehlbuchung (Auflösung einer
internen Rückstellung) sowie auf Abstimmungsdifferenzen zwischen
Kontensummen und Debitorenposten.
Infolge der verspäteten
Abgabe der ZM für 2005 setzte das Finanzamt mit Bescheid vom
8. März 2007 Verspätungszuschläge (§ 135 BAO) in
folgender Höhe fest:
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Verspätungszuschlag (1 %, jedoch
maximal 2.200 €)
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€
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€
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innergemeinschaftliche Lieferungen für
1-3/2005
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340.729
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2.200
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innergemeinschaftliche Lieferungen für
4-6/2005
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386.274
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2.200
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innergemeinschaftliche Lieferungen für
7-9/2005
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201.497
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2.015
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innergemeinschaftliche Lieferungen für
10-12/2005
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111.206
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1.112
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Verspätungszuschläge für
2005
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7.527
In der Folge setzte das
Finanzamt mit Bescheid vom 12. April 2007 wegen Nichtabgabe der ZM
für 2003 einen Verspätungszuschlag in folgender Höhe fest:
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Verspätungszuschlag (1 %, jedoch
maximal 2.200 €)
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€
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€
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innergemeinschaftliche Lieferungen für
1-12/2003
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116.363
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1.163
Mit einem weiteren Bescheid vom
12. April 2007 setzte das Finanzamt wegen Nichtabgabe der ZM für
2004 Verspätungszuschläge in folgender Höhe fest:
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Verspätungszuschlag (1 %, jedoch
maximal 2.200 €)
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€
|
€
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innergemeinschaftliche Lieferungen für
1-3/2004
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255.901
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2.200
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innergemeinschaftliche Lieferungen für
4-6/2004
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291.458
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2.200
|
innergemeinschaftliche Lieferungen für
7-9/2004
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206.961
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2.069
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innergemeinschaftliche Lieferungen für
10-12/2004
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649.739
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2.200
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Verspätungszuschläge für
2004
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8.669
Gegen die Bescheide vom
8. März 2007 und 12. April 2007 erhob die Berufungswerberin
form- und fristgerecht Berufungen, in welchen Folgendes ausgeführt
wird:
Die Abgabenbehörde habe bei der Festsetzung eines
Verspätungszuschlages gemäß Art. 21 Abs. 9 UStG 1994
iVm § 135 Abs. 1 BAO und § 20 BAO das eingeräumte Ermessen nach
den Kriterien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände auszuüben.
Dabei sei neben dem Ausmaß der Fristüberschreitung unter anderem die
Höhe des durch die verspätete Einreichung der Erklärung erzielten
finanziellen Vorteiles zu berücksichtigen, der im Falle der
Berufungswerberin nicht gegeben sei, da durch die verspätete Abgabe weder
eine Abgabenverkürzung noch ein finanzieller Vorteil herbei geführt
worden sei. Im Übrigen sei die Berufungswerberin nur ausnahmsweise
säumig gewesen und habe ansonsten ihren abgabenrechtlichen Verpflichtungen
regelmäßig Folge geleistet. Die Nichtabgabe der ZM bis zum Jahr 2005
beruhe auf Unwissenheit der Berufungswerberin hinsichtlich dieser Verpflichtung
und nicht auf Vorsatz.
In den Berufungen wird beantragt, die
Verspätungszuschläge auf 0,1 % der Bemessungsgrundlagen von 116.363,00
€ (2003), 1,404.059,00 € (2004) bzw. 1,039.706,00 € (2005), somit
auf 116,30 € (2003), 1.404,05 € (2004) bzw. 1.039,71 € (2005)
herabzusetzen.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß Art. 21 Abs. 3 UStG 1994 hat der
Unternehmer bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr (Meldezeitraum)
folgenden Kalendermonates, in dem er innergemeinschaftliche Warenlieferungen
ausgeführt hat, beim Finanzamt eine Meldung abzugeben (Zusammenfassende
Meldung), in der er die Angaben nach Abs. 6 zu machen hat.
Gemäß Art. 21 Abs. 4 UStG 1994 ist eine
innergemeinschaftliche Warenlieferung im Sinne dieser Vorschrift
1. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des
Art. 7 Abs. 1 mit Ausnahme der Lieferungen neuer Fahrzeuge an Abnehmer
ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer;
2. eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des
Art. 7 Abs. 2 Z 1.
Gemäß Art. 21 Abs. 6 UStG 1994 muss die
Zusammenfassende Meldung folgende Angaben enthalten:
1. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im
Sinne des Abs. 4 Z 1
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer jedes Erwerbers,
die ihm in einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist und unter der die
innergemeinschaftlichen Warenlieferungen an ihn ausgeführt worden sind,
und
b) für jeden Erwerber die Summe der
Bemessungsgrundlagen der an ihn ausgeführten innergemeinschaftlichen
Warenlieferungen;
2. für innergemeinschaftliche Warenlieferungen im
Sinne des Abs. 4 Z 2
a) die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des Unternehmers
in den Mitgliedstaaten, in die er Gegenstände verbracht hat und
b) die darauf entfallende Summe der
Bemessungsgrundlagen.
Nach § 135 BAO kann die Abgabenbehörde
Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung
nicht wahren, einen Verspätungszuschlag bis zu 10 % der festgesetzten
Abgabe auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Gemäß Art. 21 Abs. 9 UStG 1994 gilt die
Zusammenfassende Meldung als Steuererklärung. § 135 BAO ist
sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
Verspätungszuschlag 1% der Summe aller nach Abs. 6 Z 1
lit. b und Z 2 lit. b zu meldenden Bemessungsgrundlagen für
innergemeinschaftliche Warenlieferungen im Sinne des Abs. 4 nicht
übersteigen und höchstens 2.200 Euro betragen darf.
Eine Verspätung ist nicht entschuldbar, wenn den
Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft. Bereits leichte
Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (vgl. VwGH
24.10.2000, 95/14/0086; VwGH 16.11.2004, 2002/17/0267; VwGH 19.1.2005,
2001/13/0133).
Kein Verschulden liegt zB vor, wenn die Partei der
vertretbaren Rechtsansicht war, dass sie keine Abgabenerklärung
einzureichen hat und daher die Einreichung unterlässt. Gesetzesunkenntnis
oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann
entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv
gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven
Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde
(vgl. Ritz,
BAO3, § 135 Tz
10, sowie die dort angeführte Judikatur).
Im gegenständlichen Fall wäre der
Berufungswerberin die fristgerechte Einreichung der ZM nach den subjektiven
Verhältnissen sehr wohl möglich gewesen. Die Berufungswerberin
wäre verpflichtet gewesen, sich über die Gesetzeslage hinsichtlich
innergemeinschaftlicher Warenlieferungen zu informieren. Es ist daher von einem
Verschulden der Berufungswerberin auszugehen.
Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen liegt
dem Grunde und der Höhe nach im Ermessen der Abgabenbehörde (vgl. zB
VwGH 17.5.1999, 98/17/0265; VwGH 12.8.2002, 98/17/0292).
Bei der Ermessensübung ist im vorliegenden Fall das
beträchtliche Ausmaß der Fristüberschreitung (die Einreichung
der ZM erfolgte erst im Jahr 2007) zulasten der Berufungswerberin zu
berücksichtigen. Der in den Berufungen ins Treffen geführte Umstand,
dass die Berufungswerberin durch die verspätete Einreichung der ZM keinen
finanziellen Vorteil erzielte, hat in Anbetracht des Zwecks der Norm
(Gewährleistung des Informationsaustausches zwischen den Finanzverwaltungen
der EU-Mitgliedstaaten zur Kontrolle der Besteuerung des innergemeinschaftlichen
Erwerbes im EU-Ausland) außer Betracht zu bleiben. Zugunsten der
Berufungswerberin ist jedoch zu berücksichtigen, dass die verspätete
Abgabe der ZM auf Unwissenheit der Berufungswerberin hinsichtlich dieser
Verpflichtung zu Beginn ihrer unternehmerischen Tätigkeit beruhte, weswegen
der Grad des Verschuldens als geringer einzustufen ist. Da die Berufungswerberin
zudem ihren sonstigen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nach der Aktenlage
bisher stets fristgerecht nachgekommen ist, werden die
Verspätungszuschläge antragsgemäß auf 0,1 % der
Bemessungsgrundlagen von 116.363,00 € (2003), 1,404.059,00 € (2004)
bzw. 1,039.706,00 € (2005), somit auf 116,36 € (2003), 1.404,06 €
(2004) bzw. 1.039,71 € (2005) herabgesetzt.
Wien, am 20.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- Art. 21 Abs. 9 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1391-W/07
- Stammnummer
- 39949
- Gültig
- 20.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF