Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0138-L/07
Verspätete Abgabenentrichtung wegen Krankheit des Sachbearbeiters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0138-L/07vom 09.11.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des R-Verbandes, vom 15. Dezember
2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz vom 11. Dezember 2006
über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages in Höhe von
96,52 € entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11.12.2006 setzte das Finanzamt von der am
15.11.2006 fällig gewesenen Umsatzsteuer 09/2006 in Höhe von 4.826,14
€ einen ersten Säumniszuschlag mit 96,52 € fest, da die
Umsatzsteuer erst mit Wirksamkeit 22.11.2006 auf das Finanzamtskonto
überwiesen worden war.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 15.12.2006
Berufung erhoben. Die um vier Tage verspätete Zahlung sei aus einem
Krankenstand des Sachbearbeiters heraus eingetreten. Wie aus den vorangegangenen
Abgabenerklärungen ersichtlich wäre, seien die Steuerabgaben immer
pünktlich bezahlt worden. Es werde daher ersucht, von einer Festsetzung des
Säumniszuschlages abzusehen, zumal die Voranmeldungen ansonsten, wie
bereits angeführt, termingerecht vorgelegt bzw. beglichen worden
seien.
Das Finanzamt wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 21.12.2006 ab. Die Bestimmung des § 217 Abs. 5
BAO könne sich nicht zum Vorteil des Berufungswerbers auswirken, da auch
die am 15.9.2006 fällig gewesene Umsatzsteuer 7/2006 verspätet
entrichtet worden sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung erkannt habe, bestehe der Säumniszuschlag bereits durch die
nicht zeitgerechte Entrichtung einer Abgabenschuldigkeit zu Recht. Auf ein
Verschulden oder sonstige, in der Einflusssphäre des Abgabepflichtigen
gelegene Umstände könne nicht Bedacht genommen werden.
In einem als "Berufung gegen die Berufungsvorentscheidung"
bezeichneten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 3.1.2007 wurde noch einmal ersucht von
einer Vorschreibung des Säumniszuschlages abzusehen, zumal die Zahlung in
Höhe von 4.826,14 € lediglich vier Tage verspätet erfolgt
sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3
Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind
nach Maßgabe des § 217 BAO Säumniszuschläge zu entrichten.
Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 % des nicht zeitgerecht
entrichteten Abgabenbetrages (§ 217 Abs. 2 BAO).
Die Verpflichtung zur Entrichtung eines
Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die
Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige
innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle
Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung gemäß
§
213 mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit
zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der
fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der
Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den
Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten
Frist (§ 217 Abs. 5 BAO).
Bereits das Finanzamt wies in der Berufungsvorentscheidung
zutreffend darauf hin, dass innerhalb dieser sechsmonatigen Frist auch die
Umsatzsteuer 7/2006 verspätet entrichtet worden ist. Diese Abgabe war am
15.9.2006 fällig, wurde aber erst mit Wirksamkeit 21.9.2006 und damit nach
Ablauf der Respirofrist des § 211 Abs. 2 BAO entrichtet. Die Bestimmung des
§ 217 Abs. 5 BAO konnte daher im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung
gelangen.
Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind
Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als
ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit
bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes
Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt (§ 217 Abs.
7 BAO).
Der Antrag gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO kann auch
in einer Berufung gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden (vgl.
Ritz, SWK 2001, S 343) und ist diesfalls in der Berufungs(vor-)entscheidung zu
berücksichtigen. Für die Beurteilung von Anbringen kommt es dabei nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Judikaturnachweise bei Ritz,
BAO³, § 85 Tz 1) nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und
die zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare
oder zu erschließende Ziel des Parteienschrittes (vgl. UFS 26.11.2003,
RV/1680-W/03 und UFS 17.8.2004, RV/2067-W/03; vgl. aber auch z.B. VwGH
24.2.2004, 98/14/0146, wonach eine Berufung gegen einen
Säumniszuschlagsbescheid bei verständiger Würdigung der
Parteienerklärung auch als Antrag gemäß
§ 214 Abs. 5 BAO zu
werten sein kann). Ist aus dem Vorbringen des Berufungswerbers zu
erschließen, dass ihn seiner Ansicht nach aus den von ihm ins Treffen
geführten Gründen an der Säumnis kein (grobes) Verschulden
treffe, ist in der Berufungsentscheidung das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 217 Abs. 7 BAO zu prüfen (UFS 8.10.2004, RV/0647-L/04).
Die Berufung wurde damit begründet, dass die
Fristversäumnis auf einen Krankenstand des Sachbearbeiters
zurückzuführen sei, nur vier Tage betragen habe, und ansonsten die
Abgaben immer pünktlich entrichtet würden. Es wurde damit hinreichend
deutlich zum Ausdruck gebracht, dass nach Ansicht des Berufungswerbers kein
grobes Verschulden an der Säumnis vorliege.
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt darauf
hingewiesen, dass auch die Büroorganisation von Gebietskörperschaften
oder Kapitalgesellschaften in gleicher Weise wie eine Rechtsanwaltskanzlei dem
Mindesterfordernis einer sorgfältigen Organisation entsprechen muss (Ritz,
BAO³, § 308 Tz 17 mit Judikaturnachweisen). Dies gilt analog auch
für einen R=Verband, der bei einer Gemeinde eingerichtet wird.
Unabdingbarer Bestandteil einer im Sinne der Judikatur sorgfältigen
Organisation ist es dabei, dass entsprechende Vorkehrungen für den Fall der
Erkrankung des für die termingerechte Wahrnehmung der abgabenrechtlichen
Erklärungs- und Zahlungspflichten verantwortlichen Mitarbeiters getroffen
werden. Wird für den Fall der Erkrankung eines mit fristgebundenen Arbeiten
befassten Mitarbeiters keine Vorsorge getroffen, kann nicht mehr von einem
bloß minderen Grad des Versehens ausgegangen werden (vgl. VwGH 22.12.2005,
2002/15/0109 und UFS 17.6.2003, RV/0228-W/03). Dass derartige Vorkehrungen
getroffen worden wären, wurde jedoch weder behauptet noch näher
dargelegt. Die Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages
gemäß
§ 217 Abs. 7 BAO bei fehlendem groben Verschulden an der
Säumnis stellt eine Begünstigung dar. Bei
Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des
Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung
Inanspruchnehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann (UFS 4.11.2004,
RV/0390-L/04; UFS 3.5.2007, RV/0793-L/04; vgl. auch VwGH 22.4.2004,
2003/15/0112 zu § 212 BAO). Ein in diesem Sinne ausreichendes Vorbringen
wurde jedoch im gegenständlichen Fall nicht erstattet.
Zum Einwand, dass ansonsten die Abgaben immer
pünktlich entrichtet worden wären, wurde bereits oben auf die
gleichfalls verspätete Entrichtung der Umsatzsteuer 7/2006 hingewiesen. Der
Umstand, dass die Säumnis nur vier Tage betragen habe, vermag allein eine
Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages nicht zu rechtfertigen. Dem
Ausmaß der Fristüberschreitung kann im Rahmen der
Verschuldensprüfung im Sinne des § 217 Abs. 7 BAO keine entscheidende
Bedeutung zukommen. Gemäß
§ 217 Abs. 2 BAO beträgt der
erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten
Abgabenbetrages. In dieser Bestimmung wird als Maßstab für den
Säumniszuschlag ausschließlich auf das Ausmaß der
verspätet entrichteten Abgabe abgestellt, nicht jedoch auf die Dauer der
Fristüberschreitung. Der Gesetzgeber hat es daher offensichtlich in Kauf
genommen, dass dies (im Verhältnis zum Ausmaß der Säumnis) unter
Umständen auch relativ hohe Säumniszuschläge zur Folge haben kann
(vgl. VwGH 17.9.1997, 93/13/0049). Eine Berücksichtigung der Dauer der
Fristüberschreitung im Rahmen der Verschuldensprüfung stünde
daher im Widerspruch zur Anordnung des § 217 Abs. 2 BAO, wonach der erste
Säumniszuschlag (unabhängig vom Ausmaß der
Fristüberschreitung) 2 % der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabe
beträgt (UFS 30.5.2007, RV/0384-L/05).
Da es somit unter Berücksichtigung aller Umstände
an den tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 217 Abs. 7 BAO
fehlte, war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 9.
November 2007
Normen und Schlagworte
- § 211 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0138-L/07
- Stammnummer
- 31351
- Gültig
- 09.11.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF