Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0069-Z1W/02
Festsetzung von Säumniszinsen wegen Berichtigung der Sammelanmeldung hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0069-Z1W/02vom 25.06.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erfolgt die Berichtigung der Sammelanmeldung und die Entrichtung der Abgaben mit der nächsten Sammelanmeldung gemäß § 59 Abs.4 ZollR-DG oder früher, sind keine Säumniszinsen festzusetzen. Änderungen hinsichtlich der Einfuhrumsatzsteuer sind nicht nachträglich buchmäßig zu erfassen und zu entrichten.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der T.I.AG, vom 10. September 2001
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Klagenfurt vom 31.
Oktober 2001, Zl. 400/07403/2001, betreffend Säumniszinsen
entschieden:
Der Beschwerde
wird Folge gegeben, die Säumniszinsen werden mit Null
festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) in
Verbindung mit § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches
Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb
von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. August 2001, Zl. 400/676/1/07/2001
schrieb das Hauptzollamt Klagenfurt der Beschwerdeführerin (Bf.) ATS
14.617,00 zur Entrichtung vor.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. innerhalb offener Frist
das Rechtsmittel der Berufung und führte hiezu aus, dass im Zuge der
Erstellung der Sammelanmeldung für den Anmeldezeitraum 7/2001 der Betrag
der zu entrichtenden Eingangsabgaben in der Summenzeile des Za 130 richtig
ausgewiesen worden sei. In der Einzelpositionszeile sei jedoch ein zu geringer
Einfuhrumsatzsteuerbetrag angegeben worden. Die EDI Meldung mit dem korrekten
Gesamtabgabenbetrag sei rechtzeitig an das Bundesrechenzentrum übermittelt
worden.
Durch eine Verkettung von unglücklichen Zufällen
sei durch die Finanzbuchhaltung der Bf. nicht die ausgewiesene Gesamtsumme,
sondern nur die Summe der Einzelpositionen des Za 130 zur Überweisung
gebracht worden.
Nach Bekannt werden des Irrtums sei der Fehler sofort
korrigiert worden und der Differenzbetrag einbezahlt worden, welcher am 22.
August 2001 auf dem Konto des Hauptzollamtes Klagenfurt einlangte.
Die Bf. brachte weiters für ihren Standpunkt vor,
bisher immer die Entrichtung der Eingangsabgaben termingerecht, sogar meistens
früher vorgenommen zu haben.
Das Hauptzollamt Klagenfurt wies die vorstehende Berufung
mit der nunmehr in Beschwerde gezogenen Berufungsvorentscheidung als
unbegründet ab.
In der gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung
brachte die Bf. im Wesentlichen nur das geringe Ausmaß der
Fristüberschreitung (1 Tag) neu vor.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die Bf. ist Inhaberin der Bewilligung einer Sammelanmeldung
des Hauptzollamtes Klagenfurt. Bei der Erstellung der Sammelanmeldung für
den Abrechnungszeitraum Juli 2001 unterlief der Bf. insofern ein Fehler, als in
der Sammelanmeldung, Auftrag zur buchmäßigen Erfassung (Za 130) in
der Einzelpositionszeile (Abgabenart) ein zu geringer Betrag an
Einfuhrumsatzsteuer ausgewiesen wurde. Die Summe der einzelnen Abgabenarten wies
jedoch einen höheren und richtigen Betrag aus. Die Bf. erstellte daher am
20. August 2001 eine berichtigte Sammelanmeldung, Auftrag zur
buchmäßigen Erfassung (Za 130) und entrichtete den Differenzbetrag am
22. August 2001.
Gemäß
§ 201 Bundesabgabenordnung (BAO) ist,
wenn die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung der Abgaben durch den
Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgaben zulassen,
ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung
einer Erklärung, zu der er verpflichtet ist, unterlässt oder wenn sich
die Erklärung als unvollständig oder die Selbstberechnung als nicht
richtig erweist.
Gemäß
§ 59 Abs.4
Zollrechtsdurchführungsgesetz (ZollR-DG) ist ein Bescheid nach § 201
BAO nicht zu erlassen, wenn der Inhaber der Bewilligung zur Sammelanmeldung von
sich aus die Unrichtigkeit durch eine neue Selbstberechnung beseitigt und diese
Berichtigung spätestens anlässlich der darauf folgenden
Sammelanmeldung berücksichtigt.
Der berechnete Betrag ist gemäß
§ 59 Abs. 2
ZollR-DG innerhalb der nach § 77 bestimmten Frist zu entrichten. Die Frist
für die Entrichtung der in der Sammelanmeldung selbst zu berechnenden
Abgaben endet am 15. Tag des auf den Abrechnungszeitraum folgenden
Monats.
Gemäß
§ 72a ZollR-DG hat die
nachträgliche buchmäßige Erfassung von Einfuhrumsatzsteuer
gemäß Art. 220 Zollkodex (ZK) in Verbindung mit Art. 201 ZK, die
Festsetzung von Einfuhrumsatzsteuer in Bescheiden gemäß
§ 201
BAO sowie die Abänderung der Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer im
Rechtsbehelfsweg zu unterbleiben, soweit der Empfänger für diese
Abgabe nach den umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften zum vollen Vorsteuerabzug
berechtigt ist.
Die Berichtigung und Entrichtung hatte gemäß den
oben genannten Gesetzesbestimmungen somit spätestens am 15. September 2001
zu erfolgen. Da die Berichtigung und Entrichtigung jedoch früher erfolgte
bleibt für die Festsetzung von Säumniszinsen rechtlich kein
Raum.
Der Vollständigkeit halber ist auch anzumerken, dass
Änderungen in den Anschreibungen, die sich ausschließlich auf die
Einfuhrumsatzsteuer beziehen, zwar im Rahmen einer Berichtigung
durchzuführen sind, jedoch gemäß
§ 72a ZollR-DG nicht
nachträglich zu entrichten und buchmäßig zu erfassen sind,
soweit der Bewilligungsinhaber zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Es könnte
folglich auch aus diesem Grund für eine nicht zu entrichtende Abgabe keine
Säumniszinsen zur Vorschreibung kommen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 25.
Juni 2004
Normen und Schlagworte
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 59 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 72a ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0069-Z1W/02
- Stammnummer
- 10591
- Gültig
- 25.06.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF