Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0383-G/02
Festsetzung eines Verspätungszuschlages gemäß § 135 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0383-G/02vom 20.03.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Als Kriterien für die Ermessensübung sind neben dem Grad des Verschuldens des Abgabepflichtigen vor allem das Ausmaß der Fristüberschreitung bzw. die Dauer der Säumnis sowie der Umstand von Relevanz, ob der Abgabepflichtige nur ausnahmsweise oder bereits wiederholt säumig war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend Verspätungszuschläge
für die Jahre 1996 bis 1999 vom 8. Oktober 2001 wie folgt
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen
diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Berufungsgegenständlich
ist allein die Frage der Rechtmäßigkeit der vom Finanzamt
festgesetzten Verspätungszuschläge dem Grunde sowie der Höhe
nach.
Die Bw. hat für die Jahre
1996 bis 1999 - wie auch schon die Vorjahre betreffend - trotz
Zusendung der entsprechenden Erklärungsformulare (jeweils im Dezember des
entsprechenden Veranlagungsjahres) und jeweils zweimaliger Erinnerungsschreiben
des Finanzamtes keine Einkommensteuererklärungen eingereicht.
Das Finanzamt hat die Bw.
für die Jahre 1996 bis 1999 mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, welche
aus der Personengemeinschaft PH und Mitgesellschafter resultieren, deren
Einkünfte jeweils gemäß
§ 188 BAO festzustellen
waren, zur Einkommensteuer veranlagt.
Des Weiteren wurden für
die genannten Jahre mit den nunmehr angefochten Bescheiden
Verspätungszuschläge iHv jeweils 10% der auf diese Jahre entfallenden
Einkommensteuer festgesetzt.
In der Berufung wird nun
begehrt, diese "Zuschläge zu streichen", und dazu ausgeführt, dass die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1996 bis 1999 auf Erkenntnissen
einer im Februar 2000 durchgeführten (die Personengemeinschaft
betreffenden) Betriebsprüfung basierten. Im Zuge dieser Prüfung seien
alle Belege und Unterlagen vorgelegt und eine einvernehmliche Feststellung der
auf die Bw. entfallenden Gewinnanteile getroffen worden. Man sei davon
ausgegangen, dass es keiner weiteren Erklärung bedürfe und die bislang
"noch unbekannten Ergebnisse" finanzintern von der Steuernummer der
Personengesellschaft an jene der Bw. weiter geleitet würden. Überdies
sei die ursprünglich für die Jahre 1996 bis 1998 vorgesehene
Betriebsprüfung über eigenen Antrag letztlich auch auf das Jahr 1999
ausgedehnt worden.
Die abweisliche
Berufungsvorentscheidung wurde vom Finanzamt im Wesentlichen damit
begründet, dass die Verspätung trotz der in der Berufung aufgestellten
Behauptungen nicht entschuldbar gewesen und daher die in Frage stehenden
Verspätungszuschläge festzusetzen gewesen seien.
Mit dem Vorlageantrag wird - in
eventu - ergänzend um Herabsetzung der Zuschläge auf jeweils 1%
ersucht, da für ein Minimalverschulden das Höchstmaß der Strafe
ausgesprochen worden sei. Es sei der Bw. völlig neu und
unverständlich, dass auch für das Jahr 1999 eine Erklärung
abzugeben gewesen sei. Daher werde unter Hinweis auf die
Berufungsausführungen "angefragt", ob nicht eine entschuldbare, objektiv
fehlerhafte Rechtsauffassung vorliege.
Laut Aktenlage hat die Bw.
für die Jahre 1996 bis 1999 bis heute keine Erklärungen eingereicht.
Auf die Aufforderungen seitens des Finanzamtes hat sie in keiner Weise (also
etwa mit Fristerstreckungsansuchen oä.) reagiert. Die zu den
Einkünften aus Gewerbebetrieb führenden Gewinnanteile stammen von der
Personengemeinschaft PH und Mitgesellschafter und konnten diese erst im Zuge
einer Betriebsprüfung dieser Personenengemeinschaft ermittelt bzw.
festgestellt werden. Auch die Einkommensteuererklärung für das (nicht
verfahrensgegenständliche) Jahr 2000 wurde erst mit rund zehn Monaten
Verspätung abgegeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach
§ 134 Abs. 1 BAO sind die Abgabenerklärungen
für die Einkommensteuer grundsätzlich jeweils bis zum Ende des Monates
März des Folgejahres einzureichen. Unbeschränkt Steuerpflichtige haben
gemäß
§ 42 Abs. 1 EStG ua. dann
verpflichtend eine Steuererklärung abzugeben, wenn sie vom Finanzamt dazu
aufgefordert werden.
Gemäß
§ 135 BAO kann die Abgabenbehörde Pflichtigen, welche die
Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag
bis zu 10% der festgesetzten Abgabe auferlegen (Verspätungszuschlag), wenn
die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Die Voraussetzungen für
die Festsetzung eines Verspätungszuschlages sind also, dass zum Einen die
Abgabenerklärungen nicht oder objektiv verspätet eingereicht wurden
und dass zum Anderen die Verspätung nicht entschuldbar ist.
Eine Verspätung ist dann
nicht entschuldbar, wenn den Abgabepflichtigen daran ein Verschulden trifft;
bereits leichte Fahrlässigkeit schließt die Entschuldbarkeit aus (zB
VwGH vom 29.11.1994, 94/14/0094). Als leicht fahrlässig gilt ein Verhalten
dann, wenn es auf einem Fehler beruht, den gelegentlich auch ein
sorgfältiger Mensch macht (VwGH vom 5.11.1981, 2974/80).
Nach der Rechtsprechung (zB
VwGH vom 14.3.1986, 84/17/0135) rechtfertigt schon ein geringfügiges
Verschulden an der verspäteten Abgabe einer Abgabenerklärung die
Verhängung eines Verspätungszuschlages. Der Umstand, dass die
Behörde anderweitig von den Besteuerungsgrundlagen Kenntnis erlangt hat,
macht die Verletzung der Pflicht, Abgabenerklärungen einzureichen, nicht
ungeschehen, und beseitigt auch nicht das Verschulden der Partei an der
Nichterfüllung der Erklärungspflicht
(Stoll, BAO-Kommentar, 1528,
mwN).
Eine von der Bw. ins Treffen
geführte entschuldbare, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassung kann nur dann
vorliegen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße,
nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer
Acht gelassen wurde. In der Unterlassung einer den Umständen und
persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren
Erkundigung liegt ein Verschulden; dies gilt insbesondere bei Tätigkeiten,
die typischerweise mit Abgabenpflichten, und damit mit Erklärungspflichten
verbunden sind (siehe Stoll, aaO, 1530,
mwN).
Unter Berücksichtigung
dieser Rechtsausführungen hat das Finanzamt in Ausübung des ihm
zustehenden Ermessens der Bw. zu Recht einen Verspätungszuschlag
vorgeschrieben:
Im Berufungsfall ist es
unstrittig, dass die Bw. für die Jahre 1996 bis 1999 keine
Einkommensteuererklärungen eingereicht hat. Dies, obwohl sie in den
genannten Jahren stets mittels Zusendung eines entsprechenden Formulares sowie
zweier weiterer Erinnerungsschreiben dazu aufgefordert worden ist. Die Bw. hat
darauf zu keinem Zeitpunkt in irgendeiner Weise reagiert bzw.
geantwortet.
Unter den gegebenen
Umständen wäre es der Bw. auf Grund der mehrmaligen Aufforderungen
seitens des Finanzamtes jedenfalls zumutbar, ja es wäre sogar geboten
gewesen, die abverlangten Erklärungen einzureichen oder aber zumindest mit
dem Finanzamt zwecks allfälliger Fristerstreckung, Darlegung der
(vermeintlichen) Verzögerungsgründe oä. in Kontakt zu treten.
Eine entschuldbare
Rechtsunkenntnis kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, da der Bw.
das Erkennen ihrer Abgabepflicht und damit das einer Erklärungspflicht auf
Grund der zahlreichen Erinnerungen des Finanzamtes unzweifelhaft zumutbar
gewesen ist.
Dies gilt im Besonderen
für die Jahre 1996 bis 1998, für welche die Erklärungsfristen zum
Zeitpunkt der Betriebsprüfung schon längst abgelaufen waren, aber auch
für das Jahr 1999: Denn auch wenn im Zuge der Betriebsprüfung der
Personengemeinschaft im Februar 2000 - also noch vor Ablauf der
Erklärungsfrist für das Jahr 1999 - der Gewinnanteil der Bw.
ermittelt wurde, so enthebt dies unter Hinweis auf obige Ausführungen die
Bw. natürlich nicht von ihrer Verpflichtung, eine - gesonderte, nur sie
selbst betreffende - Einkommensteuererklärung einzureichen (Feststellungen
im Rahmen einer ein anderes Steuersubjekt betreffenden Prüfung lassen ua.
nicht erkennen, ob die Bw. neben ihren Gewinnanteilen nicht auch über
anderweitige Einkünfte verfügt). Überdies wäre für sie
das Vorliegen ihrer Erklärungspflicht auch für dieses Jahr
spätestens mit Zugang der diesbezüglichen Erinnerungsschreiben des
Finanzamtes erkennbar gewesen.
Auf Grund der jahrelangen
Nichtbeachtung der abgabenbehördlichen Aufforderungen ist im
gegenständlichen Fall sogar nicht bloß von einer leichten
Fahrlässigkeit, sondern vielmehr vom Vorliegen (zumindest) einer groben
Fahrlässigkeit auszugehen. Als solche ist eine Sorgfaltswidrigkeit zu
qualifizieren, wie sie einem ordentlichen Menschen in dieser Situation
keineswegs unterläuft (siehe Stoll,
aaO, 1528, mwN).
Aber auch was das ebenfalls im
Ermessen des Finanzamtes liegende Ausmaß des Verspätungszuschlages
anlangt, ist der angefochtene Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit
behaftet:
Als Kriterien für diese
Ermessensübung sind neben dem Grad des Verschuldens des Abgabepflichtigen
vor allem das Ausmaß der Fristüberschreitung bzw. die Dauer der
Säumnis sowie der Umstand von Relevanz, ob der Pflichtige nur ausnahmsweise
oder bereits wiederholt säumig war (zu den Ermessenskriterien siehe zB
Stoll, aaO, 1532ff, mit zahlreichen
weiteren Nachweisen).
Wie schon oben dargelegt wurde,
liegt nach ha. Ansicht auf Seiten der Bw. eine auffallende Sorglosigkeit vor, da
sie seit dem Jahre 1993 keine einzige Erklärung eingereicht hat, obwohl
ihre diesbezügliche Verpflichtung auf Grund ihrer Tätigkeit und der
damit verbundenen Abgabepflicht sowie auf Grund der mehrmaligen Aufforderungen
bzw. Erinnerungen des Finanzamtes für sie in jedem Fall erkennbar gewesen
sein musste. Von einer bloß leichten Fahrlässigkeit kann daher
diesfalls keine Rede mehr sein.
Neben dem Verschuldensgrad ist
zu berücksichtigen, dass die Bw. ihre Erklärungen nicht bloß
verspätet, sondern überhaupt nicht eingereicht hat (Dauer der
Säumnis), und dieses Verhalten noch dazu über mehrere Jahre hindurch
(sohin wiederholt) gesetzt hat.
Auf Grund all dieser
Umstände bewegt sich der vom Finanzamt vorgeschriebene
Verspätungszuschlag von 10% im Rahmen des gesetzlichen
Ermessens.
Da im Vorlageantrag vom
Ausspruch einer "Strafe" die Rede ist, sei der Vollständigkeit halber klar
gestellt, dass es sich beim Verspätungszuschlag um eine administrative
Ungehorsamsfolge bzw. um ein Druckmittel eigener Art - und nicht um eine Strafe
im finanzstrafrechtlichen Sinn - handelt, dessen Zweck in der Sicherstellung des
rechtzeitigen Erklärungseinganges und damit in der zeitgerechten
Festsetzung und Entrichtung der Abgabe besteht (zB
Ritz, BAO-Kommentar 2. Auflage, §
135 Rz 1ff.).
Aus den angeführten
Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz,
20. März 2003
Normen und Schlagworte
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0383-G/02
- Stammnummer
- 3365
- Gültig
- 20.03.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF