Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0003-G/04
Verspätungszuschlag wegen verspäteter Einreichung der Umsatzsteuerjahreserklärung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0003-G/04vom 08.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Reinhard Moderc, gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt betreffend
Verspätungszuschlag
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 10. Oktober 2003 wurde der
Berufungswerberin (Bw.) infolge nicht fristgerechter Abgabe der
Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2001 gemäß
§ 135 BAO ein Verspätungszuschlag in Höhe von 1,6% der
mit € 15.055,85 festgesetzten Umsatzsteuer, das sind
€ 240,84, auferlegt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wird
begehrt, den Verspätungszuschlag lediglich in Höhe von 0,1% der
Bemessungsgrundlage, das sind € 15,05, festzusetzen. Begründend
führte der Steuerberater der Bw. aus, die Bw. habe ihre gewerbliche
Tätigkeit wegen der Erreichung des Pensionsalters mit
31. Jänner 2001 eingestellt und den Betrieb an ihren Ehegatten
verpachtet. Die Frist für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung
für das Kalenderjahr 2001 sei vom Finanzamt bis
24. Juni 2003 erstreckt worden. Die Erklärung sei am
21. August 2003, somit um 58 Tage verspätet, eingereicht
worden. Die Nachzahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 12.282,96
sei entstanden, weil die Bw. die von ihrem Ehegatten im Jahr 2001
erhaltenen Pachteinnahmen nicht der Umsatzsteuer unterworfen habe. Ihr Ehegatte
habe die ihm aus den Pachtrechnungen zustehenden Vorsteuerbeträge jedoch
ebenfalls nicht in Anspruch genommen. Letztlich habe er für das
Jahr 2001 eine Umsatzsteuergutschrift von € 10.283,81 erhalten.
Die verspätete Einreichung der Umsatzsteuererklärung für das
Jahr 2001 habe daher nur zu einem finanziellen Vorteil der Bw. und ihres
Ehegatten bzw. zu einem finanziellen Nachteil der Abgabenbehörde von
€ 2100,- geführt. Bei der Ausübung des der
Abgabenbehörde gemäß
§ 135 BAO eingeräumten
Ermessens sei zu berücksichtigen, dass der finanzielle Vorteil der
Ehegatten durch die verspätete Abgabe der Umsatzsteuererklärung
äußerst gering gewesen sei, die Bw. die Fristen zur Abgabe der
Erklärungen bisher stets gewahrt habe und das Ausmaß der
Fristüberschreitung ebenfalls nur gering gewesen sei.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde damit
begründet, es sei nicht zutreffend, dass die Bw. die Fristen für die
Abgabe ihrer Erklärungen bisher stets gewahrt habe. So sei zB wegen
verspäteter Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für
Jänner 2000 bereits ein Verspätungszuschlag zu verhängen
gewesen. Die Umsatzsteuer für die Monate November und Dezember 1998
sei erst bei einer Selbstanzeige anlässlich einer UVA-Prüfung gemeldet
worden und überdies habe die Bw. immer wieder Zahlungsfristen
versäumt. Bei der Ermittlung der Höhe des finanziellen Vorteils eines
Abgabepflichtigen aus der verspäteten Abgabe einer Erklärung seien
Abgabengutschriften anderer Abgabepflichtiger außer acht zu lassen, auch
wenn es sich dabei um Ehegatten handle. Für sich betrachtet habe die Bw.
durch die verspätete Einreichung der Umsatzsteuererklärung einen nicht
unwesentlichen finanziellen Vorteil erzielt. Die Dauer der
Fristüberschreitung von rund zwei Monaten sei beim Ausmaß des
Verspätungszuschlages berücksichtigt worden.
Im Vorlageantrag führte der Steuerberater der Bw. aus,
die Abgabenbehörde habe bei der Ermessensübung eine rund fünf
Jahre zurückliegende Meldeverpflichtung betreffend Umsatzsteuer für
die Monate November und Dezember 1998 berücksichtigt. Dies sei
sachlich nicht gerechtfertigt, weil selbst Finanzordnungswidrigkeiten bereits
nach drei Jahren und die übrigen Finanzvergehen nach fünf Jahren
verjähren. Die Festsetzung eines Verspätungszuschlages sei jedoch
keine Strafe. Der Zweck der Auferlegung eines Verspätungszuschlages sei,
die zeitgerechte Festsetzung und Entrichtung der Abgaben sicherzustellen. Mit
Verspätungszuschlägen werde nur die Säumnis bei der
Erfüllung der Abgabenerklärungspflichten geahndet, die Säumnis
bei der Erfüllung von Zahlungspflichten habe hingegen die Festsetzung von
Säumniszuschlägen zur Folge. Die Versäumung von Zahlungsfristen
durch die Bw. habe wirtschaftliche Gründe gehabt und lasse daher nicht auf
eine Neigung zur Missachtung abgabenrechtlicher Pflichten schließen. Die
Versäumung von Zahlungsfristen dürfe bei der Festsetzung von
Verspätungszuschlägen nicht berücksichtigt werden. Bei der
Ausübung des gemäß
§ 135 BAO eingeräumten
Ermessens seien überdies die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse der Abgabepflichtigen zu berücksichtigen. Da die Bw. und
ihr Ehegatte einen gemeinsamen Haushalt führen und ihren Lebensunterhalt
aus dem gemeinsam erwirtschafteten Einkommen bestreiten, seien bei der
Ermittlung des finanziellen Vorteils aus der verspäteten Einreichung der
Abgabenerklärung die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse
beider Ehegatten zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall sei der Bw. kein
wesentlicher finanzieller Vorteil erwachsen, weil ihr Ehegatte in dem
Ausmaß, in dem sie keine Umsatzsteuer abgeführt habe, keine Vorsteuer
geltend gemacht habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 135 BAO kann die
Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer
Abgabenerklärung nicht wahren, einen Zuschlag bis zu 10% der festgesetzten
Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht
entschuldbar ist.
Unbestritten ist, dass die Bw. die Frist für die
Abgabe der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2001 nicht
gewahrt hat (Fristablauf nach Verlängerung durch das Finanzamt am
24. Juni 2003, Einreichung der Erklärung am
21. August 2003). Dass diese Verspätung entschuldbar gewesen
wäre, hat die Bw. nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar. Die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Verhängung eines
Verspätungszuschlages sind daher gegeben.
Die Berufung richtet sich nur gegen die Ermessensübung
der Abgabenbehörde erster Instanz, wobei lediglich die Höhe des
verhängten Verspätungszuschlages angefochten wird. Wie von den
Parteien des erstinstanzlichen Verfahrens übereinstimmend festgestellt
worden ist, ist bei der Ausübung des im § 135 BAO
eingeräumten Ermessens ua. das bisherige steuerliche Verhalten der Bw. zu
berücksichtigen gewesen. Keinesfalls zutreffend ist, dass die Bw. die
Fristen zur Abgabe ihrer Erklärungen bisher stets gewahrt hat. Neben den
vom Finanzamt genannten Versäumnissen (insbesondere die verspätete
Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung für Jänner 2000 und die
verspätete Meldung von Umsätzen für die Monate November und
Dezember 1998) hat die Bw. auch die Umsatzsteuererklärungen für
die Kalenderjahre 1999 und 2000 verspätet eingereicht. Die Frist für
die Einreichung der Umsatzsteuererklärung für das
Kalenderjahr 1999 hat am 15. Juni 2001 geendet, die Abgabe der
Erklärung ist am 10. August 2001 erfolgt. Die Frist für die
Einreichung der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr 2000
hat am 30. April 2002 geendet, die Abgabe der Erklärung ist am
4. Oktober 2002 erfolgt. Da der Gesetzeszweck des
Verspätungszuschlages darin liegt, die Abgabepflichtigen zur Erfüllung
der ihnen gesetzlich obliegenden Pflichten zur rechtzeitigen Einreichung von
Abgabenerklärungen anzuhalten (vgl. ua. die Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 17.5.1999, 98/17/0265, und 98/17/0266), ist die
Auferlegung eines Verspätungszuschlages aufgrund der
wiederholten Pflichtverletzungen der Bw.
im Zusammenhang mit der Einreichung ihrer Abgabenerklärungen jedenfalls
geboten. Mit der Auferlegung eines Verspätungszuschlages in Höhe von
nur 1,6% der festgesetzten Umsatzsteuer (bei einem zur Verfügung stehenden
Rahmen von 10%) wurde dem geringfügigen Ausmaß der
Fristüberschreitung im konkreten Fall und der Höhe des durch die
verspätete Einreichung der Umsatzsteuer erzielten finanziellen Vorteils der
Bw. bereits Rechung getragen (vgl. hinsichtlich der Höhe des
Verspätungszuschlages nochmals die bereits genannten Erkenntnisse des
Verwaltungsgerichtshofes vom 17.5.1999, in denen ausgeführt wird, dass die
Ermessensübung der belangten Behörde weder bei einer Verhängung
eines Verspätungszuschlages von 3% bei einer dem Abgabepflichtigen zur Last
liegenden zweifachen Säumigkeit noch bei einer Verhängung eines
Verspätungszuschlages von 5% bei einer dem Abgabepflichtigen zur Last
liegenden dreifachen Säumigkeit zu beanstanden sei, und das obwohl dem
Abgabengläubiger in beiden Fällen kein finanzieller Nachteil erwachsen
sei). Im vorliegenden Fall war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz,
8. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 135 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
VerspätungszuschlagVerspätungSäumigkeitSäumnisVersäumungFristüberschreitungPflichtverletzungErmessen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0003-G/04
- Stammnummer
- 8889
- Gültig
- 08.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF