Wurde ein Dienstnehmer einer österreichischen Gesellschaft in die Forschungsabteilung einer US-Konzerngesellschaft versetzt, wobei ein Zweitwohnsitz im österreichischen Eigenheim aufrechterhalten wird und wobei Bezüge sowohl von der US-Gesellschaft als auch - unter Weiterbelastung an die US-Gesellschaft - von der österreichischen Gesellschaft gezahlt werden, dann…
…auf der Grundlage von § 21 BAO eine Nichtanerkennung dieser vertraglichen Beziehungen für steuerliche Zwecke nur dann möglich ist, wenn unter Berücksichtigung aller im gegebenen Zusammenhang maßgebenden Umstände die wahre Arbeitgeberfunktion nicht vom Gesteller, sondern vom Gestellungsnehmer wahrgenommen wird. Bei Abweichung von der zivilrechtlichen Gestaltung im…
…Ausführungen gehen davon aus, daß die verleasten Arbeitskräfte in Deutschland ansässig sind und daß der deutsche Überlasser auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre Arbeitgeber ist, weil er auch während der Entsendungszeit schwerpunktmäßig die Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt. 27. September 1999 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die…
…Gestellung des handelsrechtlichen Geschäftsführers, dann ist vorweg im Rahmen der wirtschaftlichen Betrachtungsweise festzustellen, ob in einem solchen Fall die typischen Arbeitgeberfunktionen weiterhin bei der italienischen Kapitalgesellschaft gegeben sind, oder ob die österreichische Gesellschaft wirtschaftlich betrachtet die Rolle eines Arbeitgebers übernommen hat. Hierbei handelt es sich…
…71 unterliege der Bw. ausschließlich den Bestimmungen des österreichischen Sozialversicherungsrechtes. Die Sozialversicherungsbeiträge würden daher von der X GmbH abgeführt. Insgesamt lägen somit die typischen Arbeitgeberfunktionen schwerpunktmäßig bei der Y.: die Festlegung der Tätigkeit, das Risiko für den Erfolg der Tätigkeit des Mitarbeiters, die Verantwortung für…
…Steuerrecht, 810). Durch den vorliegenden Besteuerungsnachweis ist daher sichergestellt, dass die kroatische Finanzverwaltung tatsächlich die wirtschaftliche Arbeitgeberfunktion ebenso in Kroatien annimmt. Damit besteht kein Zweifel, dass die Zuteilungsregel des Art 15 Abs 2 DBA Kroatien nicht zur Anwendung kommt und Kroatien das Besteuerungsrecht zusteht. Österreich…
…von zwei Jahren von einer rumänischen Schwestergesellschaft zur österreichischen Konzerngesellschaft zu Ausbildungszwecken entsandt, wobei die entsendende Gesellschaft weiterhin Arbeitgeberfunktionen (einschl. Sozialversicherung) wahrnimmt und auch die Bezüge (unter Abzug einer rumänischen Steuer) weiterhin auszahlt, wohingegen die österreichische Gesellschaft eine Wohnung sowie einen PKW zur Verfügung stellt…
…konzerninternen Arbeitnehmerentsendung von der deutschen Muttergesellschaft zur österreichischen Tochtergesellschaft erkennbar sein, dass für den Entsendungszeitraum (August 2003 bis Mai 2004) die österreichische Tochtergesellschaft die Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt (siehe hierzu LStR 2002 Rz 923 und Rz 924), dann liegt aus steuerlicher Sicht kein Fall einer Arbeitskräfteüberlassung vor…
…also denjenigen, der die Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet. Rz 924: Bei der Beurteilung, wem - insbesondere bei internationaler konzerninterner Personalentsendung - die typischen Arbeitgeberfunktionen zukommen, sind folgende Fragen zu beantworten: Wer entscheidet über die Höhe der Bezüge (mit wem wurde die Gehaltsvereinbarung abgeschlossen)? Wer…
…1996, 620; 11.03.1999, V B 135/98, BFH/NV 1999, 1253) liegt ein Scheinsitz vor, wenn am angegebenen Firmensitz weder Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktionen noch Behördenkontakte und Zahlungsverkehr stattfinden. Ein Scheinsitz ist abgabenrechtlich ohne Bedeutung (Ritz/Koran, BAO7, § 27 Tz 1; Stoll, BAO, 349…
…dann erscheint fraglich, ob einer solchen Gesellschaft überhaupt Arbeitgebereigenschaft im steuerlichen Sinn zugemessen werden kann und ob diese Arbeitgeberfunktion nicht in Anwendung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise der dahinterstehenden 100%igen österreichischen Muttergesellschaft zugeordnet werden muss; fehlende Arbeitgebereigenschaft der schweizerischen Sitzgesellschaft hätte die Anwendbarkeit der 183-Tage…
…18.9.1985, 84/13/0085). Bei erwiesenen Lohnauszahlungen bestehe für den Geschäftsführer unter Hinweis auf die zitierte Gesetzesstelle sowie aufgrund der Tatsache, dass dieser durch die handelsrechtlich verankerte Sekundärhaftung Arbeitgeberfunktion ausübe, die Verpflichtung zur Entrichtung aller anfallenden Lohnabgaben. Da der Bf. seinen Verpflichtungen schuldhaft…
…bestehe für den Geschäftsführer unter Hinweis auf die obzitierte Gesetzesstelle und die §§ 41 u. 43 FLAG 1967 sowie auf Grund der Tatsache, dass dieser durch die handelsrechtlich verankerte Sekundärhaftung Arbeitgeberfunktion ausübe, die Verpflichtung zur Entrichtung aller anfallenden Lohnabgaben (Dienstgeberbeitrag). Dies gelte auch für den gem. …
…für den Geschäftsführer unter Hinweis auf die oben zitierte Gesetzesstelle und die §§ 41 u. 43 FLAG 1967 sowie auf Grund der Tatsache, dass dieser durch die handelsrechtlich verankerte Sekundärhaftung Arbeitgeberfunktion ausübe, die Verpflichtung, zur Entrichtung aller anfallenden Lohnabgaben (Dienstgeberbeitrag). Dies gelte auch für den gem. …
…2 EStG 1988 wohl der Arbeitgeber im Sinne des § 47 EStG 1988 zu verstehen sei. Werden die in den LStRL Rz 924 angeführten Kriterien zur Bestimmung, von wem die Arbeitgeberfunktionen wahrgenommen werden herangezogen, so gelange man eindeutig zu dem Schluss, dass Arbeitgeber der der Bw…
…für den Geschäftsführer unter Hinweis auf §§ 41 und 43 FLAG 1967 sowie auf Grund der Tatsache, dass dieser durch die handelsrechtlich verankerte Sekundärhaftung Arbeitgeberfunktion ausübe, die Verpflichtung zur Entrichtung aller anfallenden Lohnabgaben (Dienstgeberbeitrag). Dies gelte auch für den gemäß § 57 Handelskammergesetz zu bemessenden Zuschlag zum…
… 78 EStG und die §§ 41 und 43 FLAG 1967 sowie auf Grund der Tatsache, dass dieser durch die handelsrechtlich verankerte Sekundärhaftung Arbeitgeberfunktion ausübe, die Verpflichtung zur Entrichtung aller anfallenden Lohnabgaben (Dienstgeberbeitrag). Dies gelte auch für den gemäß § 67 Handelskammergesetz zu bemessenden Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Zu…
… 78 EStG und die §§ 41 und 43 FLAG 1967 sowie auf Grund der Tatsache, dass dieser durch die handelsrechtlich verankerte Sekundärhaftung Arbeitgeberfunktion ausübe, die Verpflichtung zur Entrichtung aller anfallenden Lohnabgaben (Dienstgeberbeitrag). Dies gelte auch für den gemäß § 67 Handelskammergesetz zu bemessenden Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Zu…
…unter Hinweis auf die zitierten Gesetzesstellen und §§ 31 und 43 FLAG 1967 sowie aufgrund der Tatsache, dass dieser durch die handelsrechtlich verankerte Sekundärhaftung Arbeitgeberfunktion ausübe, die Verpflichtung zur Entrichtung aller anfallenden Lohnabgaben (Dienstgeberbeitrag). Dies gelte auch für den Gemäß § 57 Handelskammergesetz zu bemessenden Zuschlag zum…
…Sitz ausgeführt werden. Allerdings kann die Annahme eines Scheinsitzes gerechtfertigt sein, wenn zB. am eingetragenen Firmensitz keinerlei Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktion, kein Behördenkontakt und kein Zahlungsverkehr stattfinden. Im vorliegend zu entscheidenden Berufungsfall wurde aber nachgewiesen, dass am Firmensitz keinerlei Aktivitäten entfaltet werden konnten. Dort war weder…