Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/5101410/2016
1. Voraussetzung für eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist auch, dass die Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. 2. Vorliegen von Verlängerungshandlungen 3. Besteuerung von Einkünften eines in Österreich wohnhaften Gesellschafter-Geschäftsführers einer deutschen GmbH mit Ort der Geschäftsleitung in Deutschland
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/5101410/2016vom 30.07.2024Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Sitz einer juristischen Person ist der rechtsgeschäftlichen Bestimmung der Parteien (nur) insoweit zugänglich, als die gesetzlichen Vorschriften Wahlmöglichkeiten eröffnen. Entspricht der statutarisch bestimmte Sitz nicht den gesetzlichen Vorgaben, oder wird an einem gesetzlich zulässigen Ort der maßgebende Sachverhalt nicht verwirklicht, liegt ein Scheinsitz vor. Ein Scheinsitz liegt bei einer GmbH etwa dann vor, wenn sich an dem satzungsmäßig bestimmten Ort weder ein Betrieb noch die Geschäftsleitung befindet und auch keine Verwaltung geführt wird. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl zB 27.06.1996, V R 51/93, BStBl II 1996, 620; 11.03.1999, V B 135/98, BFH/NV 1999, 1253) liegt ein Scheinsitz vor, wenn am angegebenen Firmensitz weder Geschäftsleitungs- und Arbeitgeberfunktionen noch Behördenkontakte und Zahlungsverkehr stattfinden.
Ein Scheinsitz ist abgabenrechtlich ohne Bedeutung (Ritz/Koran, BAO7, § 27 Tz 1; Stoll, BAO, 349; VwGH 06.04.1995, 94/15/0206; VfGH 22.06.1967, B 25/67). Für die Bestimmung des abgabenrechtlichen Sitzes ist in diesen Fällen auf den Ort der Geschäftsleitung abzustellen (Achatz/Kirchmayr, KStG, § 1 Tz 85f).
Der Ort der Geschäftsleitung wird im Allgemeinen in der Praxis dort angenommen, wo sich das Büro des Oberleiters befindet. Im Fall einer kaufmännischen und einer technischen Leitung ist der Ort des kaufmännischen Büros entscheidend (BFH 30.01.2002, BFH/NV 2002, 1128). Sind Büroräume nicht erforderlich und auch tatsächlich nicht vorhanden, kann der Wohnsitz des leitenden Geschäftsführers als Ort der geschäftlichen Oberleitung herangezogen werden (vgl bereits RFH 03.07.1934, RStBl 1934, 1078; VwGH 19.06.2003, 97/14/0169; UFS 01.02.2005, RV/1694-W/04 zum Fall einer ausländischen Domizilgesellschaft, die an ihrem ausländischen Sitz keine Geschäftstätigkeit entfaltet; vgl. Achatz/Kirchmayr, KStG, § 1 Rz 42).
Die Feststellung des Ortes der Geschäftsleitung ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen (§ 167 Abs. 2 BAO; freie Beweiswürdigung). Dabei genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überwiegende Wahrscheinlichkeit oder gar Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. VwGH 26.05.2011, 2011/16/0011).
3. Gemäß Art 23 Abs. 2 lit a und d DBA-D wird bei einer in der Republik Österreich ansässigen Person die Steuer wie folgt festgesetzt: Bezieht eine in der Republik Österreich ansässige Person Einkünfte und dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, so nimmt die Republik Österreich diese Einkünfte von der Besteuerung aus. Einkünfte einer in der Republik Österreich ansässigen Person, die nach dem Abkommen von der Besteuerung in der Republik Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in der Republik Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen der Person einbezogen werden.
Österreich wendet somit grundsätzlich die Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt an.
4. Der Sitz der ***2*** war im hier strittigen Zeitraum unstrittig in ***4***, Deutschland. Die Gesellschaft war im Streitzeitraum in der Vermittlung von Geschäftsabschlüssen im Bereich Jagd- und Sportschützenausrüstung sowie in der Entwicklung und im Vertrieb von Wildwarnern tätig. Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der GmbH. Büro- oder Vertriebsmitarbeiter wurden nicht beschäftigt.
Bei der Beurteilung, wo die wichtigen Entscheidungen für den "normalen", dh gewöhnlichen laufenden Geschäftsbetrieb getroffen werden, ist daher allein auf den Beschwerdeführer abzustellen. Der Ort der Geschäftsleitung liegt dort, wo er diese Entscheidungen trifft bzw. wo er seinen Arbeitsplatz hat.
Die ***2*** gibt in ihrer Beschwerde vom 29. Jänner 2016 an, der Beschwerdeführer wickelte seine Vermittlungsgeschäfte ausschließlich vor Ort beim Kunden (in Österreich und in Deutschland), bei seiner Auftraggeberin sowie auf Messen und diversen anderen Veranstaltungen ab; in ***4*** wurden vom Beschwerdeführer jedoch die Bankunterlagen bei der Bank abgeholt, die Post bearbeitet, Abrechnungen vorgenommen, sämtliche Korrespondenz erledigt, Verwaltungs- und Buchhaltungsaufgaben entweder selbst wahrgenommen oder an die Mitarbeiter des vor Ort befindlichen Buchhaltungsbüros zur Bearbeitung weitergegeben und Termine mit der Bank oder dem steuerlichen Vertreter der ***2*** wahrgenommen.
Der Beschwerdeführer verbrachte im Streitzeitraum in der Regel drei Tage im Außendienst und zwei Tage in seinem Büro bzw. an seinem Arbeitsplatz bei der ***2*** in ***4*** (Deutschland). Es ist davon auszugehen, dass er an diesen Tagen im Büro die wichtigen Entscheidungen bei der Aufarbeitung der Außendiensttätigkeit und des Posteinganges getroffen hat. Nur wenn ein solcher Arbeitsplatz samt Archiv für die Geschäftsunterlagen in Deutschland nicht vorhanden wäre, könnte man auf den Wohnsitz des Geschäftsführers zurückgreifen. Dass sein Arbeitsplatz kein eigenes, absperrbares Büro war, sondern lediglich ein Teil eines großen Raumes mit Schreibtisch und Schränken, aber funktionell ausgestattet, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
Dass diese wichtigen Entscheidungen während der Fahrt oder bei Kundenbesuchen getroffen wurden, erscheint nicht wahrscheinlich; ebensowenig, dass diese Entscheidungen getroffen wurden, wenn der Beschwerdeführer nach einem Arbeitstag an seinen Wohnsitz zurückkehrte und dort sein Familienleben und seine Freizeit stattfanden.
In freier Beweiswürdigung ist demnach davon auszugehen, dass der Ort der Geschäftsleitung der ***2*** nach der Gesamtbetrachtung der Verhältnisse des konkreten Beschwerdefalls am Arbeitsplatz des Beschwerdeführers in ***4*** (Deutschland) gelegen ist.
Da der in Österreich wohnhafte Beschwerdeführer im Streitzeitraum Vergütungen in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft bezogen hat, sind derartige Bezüge gemäß Art 16 Abs. 2 DBA-D zur Besteuerung somit dem Staat überlassen, in dem die diese Bezüge zahlende Gesellschaft ansässig ist, somit Deutschland. Österreich hat daher die Vergütungen des Beschwerdeführers, die dieser in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der ***2*** im Zeitraum von 2009 bis 2014 bezogen hat, unter Progressionsvorbehalt steuerfrei zu stellen.
Den Beschwerden hinsichtlich der Einkommensteuer 2009 bis 2011 und 2014 war daher zu entsprechen.
5. Hinsichtlich der Einkommensteuer 2014 hat der Beschwerdeführer für seinen Sohn für das gesamte Kalenderjahr 2014 außergewöhnliche Belastungen für eine Berufsausbildung außerhalb des Wohnortes geltend gemacht.
Gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 gelten Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes dann als außergewöhnliche Belastung, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht. Diese außergewöhnliche Belastung wird durch Abzug eines Pauschbetrages von 110 Euro pro Monat der Berufsausbildung berücksichtigt.
Der Sohn des Beschwerdeführers hat im Oktober 2014 sein Studium in Salzburg begonnen, daher steht nur für drei Monate der Pauschbetrag zu.
3.2. Zu Spruchpunkt B.I. (Beschluss - Gegenstandsloserklärung hinsichtlich der Beschwerde betreffend Einkommensteuer 2012 und 2013):
1. Wird einer Bescheidbeschwerde gegen einen gemäß § 299 Abs. 1 BAO oder § 300 Abs. 1 BAO aufhebenden Bescheid oder gegen einen die Wiederaufnahme des Verfahrens bewilligenden oder verfügenden Bescheid (§ 307 Abs. 1 BAO) entsprochen, so ist gemäß § 261 Abs. 2 BAO eine gegen den den aufgehobenen Bescheid ersetzenden Bescheid (§ 299 Abs. 2 BAO bzw. § 300 Abs. 3 BAO) oder eine gegen die Sachentscheidung (§ 307 Abs. 1 BAO) gerichtete Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) als gegenstandslos zu erklären.
2. Den Beschwerden gegen die Wiederaufnahme der Einkommensteuerverfahren 2012 und 2013 wurde entsprochen (siehe Spruchpunkt A.I.1.a.). Die Gegenstandsloserklärung der Bescheidbeschwerde liegt nicht im Ermessen und war daher zwingend auszusprechen.
3.3. Zu Spruchpunkt A.II. und B.II (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Revision ist nicht zulässig, da es sich ausschließlich um die Beantwortung von Tatfragen handelt und die zugrunde liegenden Rechtsfragen durch die Rechtsprechung des VwGH und das Gesetz ausreichend beantwortet sind.
Linz, am 30. Juli 2024
Normen und Schlagworte
- Art. 16 Abs. 2 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/5101410/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.5101410.2016
- Stammnummer
- 145429
- Gültig
- 30.07.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF