Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0736-W/05
Haftung, Malversationen des Nachgeschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0736-W/05vom 02.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von Herrn H.T., vom 17. Februar 2005
gegen den Haftungsbescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk
und Purkersdorf vom 27. Jänner 2005 gemäß
§ 9 iVm
§ 80 BAO nach der am 2. Juni 2006 in 1030 Wien, Vordere
Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung in Anwesenheit
des Berufungswerbers, der Vertreters des Finanzamtes sowie im Beisein der
Schriftführerin Edith Madlberger entschieden:
Der Berufung wird stattgeben und
der angefochtene Haftungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom 27. Jänner
2005 wurde der Berufungswerber (in weiterer Folge Bw.) als Haftungspflichtiger
gemäß
§§ 9, 80 BAO für die aushaftenden
Abgabenschuldigkeiten der Firma V-GmbH im Ausmaß von € 101.489,26,
nämlich
Lohnsteuer 07-09/2000 in
Höhe von € 10.979,72, Dienstgeberbeitrag 07-09/2000 in
Höhe von € 4.117,41, Dienstgeberzuschlag 07-09/2000 in
Höhe von € 47,21, Kapitalertragsteuer 07-09/2000 in
Höhe von € 55.894,11 sowie Umsatzsteuer 07-08/2000 in
Höhe von € 30.450,81
zur Haftung herangezogen.
Als Begründung wurde nach
Anführung der gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Bw.
unbestritten Geschäftsführer der Firma V-GmbH gewesen sei und daher
gemäß
§ 18 GmbHG zu deren Vertretung berufenen gewesen sei. Der
Bw. sei daher auch verpflichtet gewesen, die Abgaben aus den Mitteln der
Gesellschaft zu bezahlen.
Hinsichtlich der Haftung
für ausstehende Lohnsteuer für den Zeitraum 07-09/2000 sei
festzuhalten, dass gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG 1988 der Arbeitgeber
die Lohnsteuer des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung einzubehalten habe. Es
wäre daher die Sache des Bw. gewesen, für eine zeitgerechte
Lohnsteuerabfuhr Sorge zu tragen. Der Bw. habe hingegen die fälligen
Lohnsteuerbeträge dem Finanzamt gemeldet, eine Abfuhr jedoch unterlassen.
Es werde in diesem Zusammenhang
darauf hingewiesen, dass der Arbeitgeber gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG
für den Fall, dass die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung
des vollen vereinbarten Arbeitslohnes nicht ausreichen, verpflichtet sei, die
Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren
Betrag zu berechnen, einzubehalten und abzuführen hat. In der
Nichtbeachtung dieser Verpflichtung sei jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu
erblicken (VwGH 18.9.1985, 84/13/0085).
Bei erwiesenen Lohnauszahlungen
bestehe für den Geschäftsführer unter Hinweis auf die zitierten
Gesetzesstellen und §§ 31 und 43 FLAG 1967 sowie aufgrund der
Tatsache, dass dieser durch die handelsrechtlich verankerte Sekundärhaftung
Arbeitgeberfunktion ausübe, die Verpflichtung zur Entrichtung aller
anfallenden Lohnabgaben (Dienstgeberbeitrag). Dies gelte auch für den
Gemäß
§ 57 Handelskammergesetz zu bemessenden Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag.
Hinsichtlich der Heranziehung
zur Haftung für aushaftende Umsatzsteuer sei festzuhalten, dass
gemäß
§ 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz der Unternehmer
spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat
(Voranmeldungszeitraum) zweit folgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei
dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt
einzureichen habe, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu
entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum
entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung des § 20 Abs.1
und 2 des § 16 selbst zu berechnen habe. Der Unternehmer habe eine sich
ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Für 07-08/2000 sei die
Umsatzsteuer gemäß den Feststellungen aus der
Umsatzsteuersonderprüfung (Niederschrift vom 15. Februar 2002) festgesetzt
worden.
In diesem Zusammenhang werde
auch auf die Bestimmung des § 7 Abs. 2 BAO verwiesen, wonach sich
persönliche Haftungen auch auf Nebenansprüche erstrecken würden.
Ebenso seien Zwangs- und Ordnungsstrafen im Wege der
Geschäftsführerhaftung geltend zu machen.
Bezüglich der im
Haftungsbescheid enthaltenen Kapitalertragsteuer werde ebenfalls auf die
Niederschrift vom 15. Februar 2002 verwiesen.
Da der Bw. seinen
Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen sei und die Abgaben bei der
Gesellschaft uneinbringlich seien, sei wie im Spruch zu entscheiden
gewesen.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 17. Februar 2005 wurden der Bescheid sowie die
entsprechenden Grundlagenbescheide gemäß
§ 248 BAO bekämpft
und darauf hingewiesen, dass der Bw. keine wie auch immer geartete
Geschäftstätigkeit in diesem Zeitraum aufgenommen habe und daher auch
nicht abgabepflichtig geworden sei.
Der Bw. habe am 29. Juni 2000
den Notariatsakt zur Gründung der Firma V-GmbH unterschrieben, Eintragung
im Firmenbuch am 11. Juli 2000. Firmenadresse war Wien. Der Mietvertrag für
das Büro habe auf den Bw. gelautet und nicht auf die GmbH, da die
Hausverwaltung keine Firmen als Mieter akzeptieren wollte.
Gleichzeitig habe der Bw.
gemeinsam mit einem Freund, der im Elektro- und Installateurbereich tätig
gewesen sei, die Firma S-GmbH (wegen der übersichtlichen Trennung der
Gewinne) gegründet, um gemeinsam mit ihm Sanierungsarbeiten im
Sanitärbereich inklusive der dadurch anfallenden Bauarbeiten
durchzuführen.
Der Bw. habe kurz vor
Gründung der GmbH die Baumeisterprüfung abgelegt, sei als Bauleiter
angestellt worden und habe neben dieser Tätigkeit auf selbständiger
Basis Pläne zeichnen, kleinere Bauarbeiten u.a. durchführen wollen. In
diesem Sommer/Herbst 2000 habe der Bw. jedoch aus seiner
Angestelltentätigkeit einige größere Baustellen zu betreuen
gehabt und festgestellt, dass jede weitere Tätigkeit zu Lasten seines
Familienlebens gehen würde, das bereits durch den dreijährigen
Baumeisterkurs sehr beeinträchtigt gewesen sei. Leider habe er zu spät
erfahren, dass die geplanten Umsätze bzw. Gewinne in keiner Weise die
Körperschaftsteuer und sonstigen Aufwendungen für Steuerberater usw.
decken würden. Gegen die hauptberufliche Führung der GmbH habe
gesprochen, dass die Frau des Bw. strikt gegen eine Kündigung gewesen
sei.
Aus diesem Grund sei der Bw.
froh gewesen, Herrn P. kennen gelernt zu haben, der Interesse am Kauf seiner
GmbH gehabt habe. Zuvor habe der Bw. die Firma S-GmbH an Herrn Z. abgetreten und
über diesen Herrn P. kennen gelernt. Der Abtretungsvertrag für die
Firma V-GmbH sei am 24. Oktober 2000 unterschrieben worden. Bezüglich der
Firmenadresse Wien, sei vereinbart worden, dass Herr P. so bald wie möglich
ein neues Büro anmietet.
Für alle Fälle habe
der Bw. jedoch den Gewerbeschein als Einzelfirma beantragt, um seinem Wunsch
nach selbständiger Tätigkeit auf kostengünstigere Weise eventuell
doch noch erfüllen zu können. Aus diesem Grund habe er auch das
Büro in Wien, weiter gemietet.
Da der Bw. jedoch Anfang
Jänner einen schweren Unfall gehabt habe, der einen monatelangen Aufenthalt
im Spital bzw. Rehabilitationszentrum bedingte, habe er verabsäumt zu
kontrollieren, ob die Firma V-GmbH tatsächlich eine neue Adresse hatte. Als
der Bw. im Sommer gesundheitlich wieder dazu in der Lage gewesen war, habe er
das Büro in Wien, geräumt und per Oktober 2001 den Mietvertrag
gekündigt, da er aufgrund des langen Krankenstandes im September 2001
selbst gekündigt worden sei. Nach dem Verlust seines Jobs habe der Bw. mit
der Ausübung des Baumeistergewerbes in der Rechtsform der Einzelfirma
begonnen. Ungefähr zum selben Zeitpunkt habe der Bw. von RA Dr. M. in
seiner Eigenschaft als Masseverwalter vom Konkurs der Firma V-GmbH erfahren und
habe als ursprünglicher Gesellschafter das noch aushaftende Stammkapital in
Höhe von ATS 200.000,00 einzahlen müssen, da laut Masseverwalter von
Herrn P. keine Zahlung zu erlangen gewesen sei. Über die näheren
Umstände des Konkurses habe der Bw. keine Informationen
erhalten.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2003
sei der Bw. vom Finanzamt verständigt worden, dass dieses in Erwägung
ziehe, ihn für entstandene Abgabenschuldigkeiten der Firma V-GmbH haftbar
zu machen. Als Beilage zu diesem Schreiben habe er lediglich eine
Rückstandsaufgliederung in für ihn nicht nachvollziehbarer Höhe
erhalten, wobei einige Abgabenarbeiten einen Zeitraum 06-12/2000 umfasst
hätten. Aus der Aufstellung sei für den Bw. nicht zu erkennen gewesen,
dass bereits ab 06/2000 Abgabenschulden entstanden seien, er daher angenommen
habe, dass der Beginn mit 06/2000 durch das Gründungsdatum der GmbH (29.
Juni 2000) gegeben gewesen sei. Da der Bw. im Zeitraum bis zum Verkauf am 24.
Oktober 2000 keine Geschäftstätigkeit aufgenommen gehabt habe, habe er
das Schreiben des Finanzamtes in diesem Sinne am 28. Juli 2003
beantwortet.
Vom Finanzamt habe er erst
wieder gehört, als er den Haftungsbescheid vom 27. Jänner 2005
erhalten habe. Diesmal seien die Abgaben L, DB, DZ und KA für den Zeitraum
7-9/2000 sowie U für 7-8/2000 angeführt gewesen. In der
Begründung sei auf eine Umsatzsteuersonderprüfung mit Niederschrift
vom 15. Februar 2002 verwiesen worden. Da es für den Bw. unerklärlich
gewesen sei, wie diese Abgaben entstehen haben können und er auch zu keinem
Zeitpunkt von der Umsatzsteuersonderprüfung informiert worden sei, habe er
am 4. Februar 2005 beim Finanzamt Akteneinsicht genommen. Aus der Niederschrift
vom 15. Februar 2002 über die Umsatzsteuersonderprüfung sei
ersichtlich, dass die Basis für die Abgabenschulden, für die er haften
solle, Ausgangsrechnungen der Firma V-GmbH seien, die in den Zeiträumen ab
Juni 2000 datierten und somit theoretisch in seinen Verantwortungsbereich fallen
würden.
Der Bw. habe bis zum Verkauf
definitiv keine Umsätze getätigt, selbstverständlich keine
Rechnung erstellt und auch keine Arbeiter bei der WGKK angemeldet (die GKK werde
das auf Anfrage sicher bestätigen), keine Subfirmen und natürlich auch
keine Schwarzarbeiter beschäftigt. Der Bw. habe nicht als Subfirma für
andere Firmen gearbeitet, da er keine Arbeiter zu Verfügung gehabt habe.
Auch aus zeitlichen Gründen hätte er Aufträge in diesem Umfang
neben seiner Angestelltentätigkeit gar nicht abwickeln können. Aus den
dem Finanzamt vorliegenden Rechnungen an die Firma T. im Zeitraum Juni bis
Oktober 2000 sei ersichtlich, dass die angeblichen Baustellen in ganz
Österreich gewesen seien. Selbst wenn er als Subfirma gearbeitet oder eine
Subfirma beschäftigt hätte, hätte er als Verantwortlicher
zumindest fallweise die Baustellen kontrollieren müssen. Und so viele
großvolumige Nebengeschäfte wären seinem Chef und seinen
Kollegen aufgefallen und er wäre sicher entlassen worden. Die Frau des Bw.
könne bestätigen, dass er auch an den Wochenenden oder abends keine
Bau- oder Bürotätigkeiten in Zusammenhang mit der Firma V-GmbH
durchgeführt habe. Weder diese noch andere Rechnungen seien auf seinem
Firmenkonto überwiesen worden. Außerdem sei ihm die Firma T.
vollkommen unbekannt, er kenne keine Vertreter und nicht einmal die Adresse der
Firma, daher habe er auch nicht bar kassieren können.
Das R. habe für den Bw.
eine Umsatzsteuervoranmeldung für Juli 2000 mit einem Guthaben von ATS
3.543,00 abgegeben, resultierend aus dem Vorsteuerabzug für die
Maklergebühr, Miete für Juli und August 2000 (beide im Juli bezahlt),
Stromanmeldung sowie Honorarnote R.. Die Rechnungen samt Zahlungsbelegen habe
das R. erhalten, Kopien der Zahlungsbelege habe sich der Bw. behalten. Ab
September 2000 sei kein Buchungsbeleg angefallen, da für den Bw. zu diesem
Zeitpunkt ein Verkauf bereits absehbar gewesen sei. Auch über das
Firmenkonto seien außer dem Eigenerlag für die Firmengründung
keine weiteren Umsätze bis 24. Oktober 2000 (Änderung der
Verfügungsberechtigung auf dem Konto) getätigt worden (Kontoabschrift
liegt bei). (Anmerkung: die diesbezüglichen Angaben des Bw. werden durch
die Kopie der Kontoabschrift bestätigt.)
Der Bw. könne sich das
Auftauchen der Rechnungen mit Datum Juli bis Oktober 2000 nur so erklären,
dass vermutlich von seinem Nachfolger ohne sein Wissen diese Rechnungen mit
einem früheren Datum ausgestellt worden seien. Sämtliche
Rechnungsempfänger sowie die Baustellen seien ihm völlig unbekannt. Es
sei relativ einfach, Rechnungen zu fälschen und das sei offensichtlich
passiert. Er wisse nicht, wie er diese Vorgangsweise hätte verhindern
können, da er keinen Grund hatte, misstrauisch zu sein und er zu Herrn P.
nach dem Verkauf keinen Kontakt mehr gehabt habe.
Der Bw. ersuche um die
Möglichkeit einer mündlichen Anhörung. Er sei ohne sein Zutun in
diese Angelegenheit geraten und hoffe, dass seiner Berufung stattgegeben
werde.
Festzuhalten ist, dass laut
Bericht des Finanzamtes vom 14. Februar 2002 über die
Lohnsteuerprüfung für den Zeitraum 1. Juni 2000 bis 19. August 2001
die Lohnabgaben laut Lohnabrechnungen für den Zeitraum 3/2001 -
6/2001 bzw. durch Schätzung der Bemessungsgrundlagen für die
Lohnabgaben 6/2000 bis 2/2001 aufgrund der errechneten Umsätze im Zuge der
Umsatzsteuersonderprüfung festgesetzt worden sind.
Dem Bericht des Finanzamtes vom
15. Februar 2002 über die Umsatzsteuersonderprüfung der Firma V-GmbH
ist unter Tz. 12 zu entnehmen, dass die aus der Tätigkeit der GmbH
entstandenen Gewinne dem Geschäftsführer J. P. zugeflossen sind.
Einem Aktenvermerk des
Finanzamtes im Zusammenhang mit der Löschung am Konto der GmbH ist zu
entnehmen, dass im Mai 2003 eine Haftung des Bw. als nicht zielführend
eingestuft wurde.
In der am 2. Juni 2006
abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde vom Vertreter des Finanzamtes
ergänzend ausgeführt, dass hinsichtlich der Gewinne und der daraus
resultierenden Kapitalertragsteuer lediglich eine Aliquotierung erfolgt ist.
Entsprechende Ermittlungen sind nicht durchgeführt worden. Ob weitere
Ermittlungen durchgeführt wurden, konnte der Vertreter des Finanzamtes
ebenfalls nicht angeben.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter
neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden
Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den
Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen
Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen
obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten, entrichtet werden.
Unstrittig ist, dass laut
Firmenbuch der Bw. in der Zeit von 11. Juli 2000 bis 23. Oktober 2000
Geschäftsführer der Firma V-GmbH gewesen ist. Ab 24. Oktober 2000 war
Herr J. P. als handelsrechtlicher Geschäftsführer eingetragen. Laut
Firmenbuch wurde nach Konkurseröffnung am 20. August 2001 laut Beschluss
des Gerichtes vom 10. März 2003, GZ. xxx/yy, der Konkurs mangels
Kostendeckung aufgehoben.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004,
99/14/0218).
Als Folge der Tatsache, dass
über die Firma V-GmbH das Konkursverfahren eröffnet wurde und mit
Beschluss des Gerichtes vom 10. März 2003, GZ. xxx/yy, der Konkurs
mangels Kostendeckung aufgehoben wurde, ist evident, dass
Vollstreckungsmaßnahmen bei der Primärschuldnerin erfolglos gewesen
wären. Aus der Konkurseröffnung allein ergibt sich zwar noch nicht
zwingend die Uneinbringlichkeit, diese ist aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn
im Lauf des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs
mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann.
Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die
Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die
ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf. Der
Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der
Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht
ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für
die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im
Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
Im Zusammenhang mit der im
Haftungsbescheid ausgewiesenen Kapitalertragsteuer liefert ausnahmsweise das
Finanzamt den Grund, weshalb den Bf. keine schuldhafte Pflichtverletzung treffen
kann. Dem Bericht über die Umsatzsteuersonderprüfung ist nämlich
zu entnehmen, dass die Gewinne der GmbH dem nachfolgenden
Geschäftführer J. P. zugeflossen sind. Damit wäre es aber auch
die Pflicht des nachfolgenden Geschäftsführers gewesen, die
Kapitalertragsteuer abzuführen. Wie vom Vertreter des Finanzamtes in der
mündlichen Verhandlung bestätigt erfolgte hier lediglich eine
Aliquotierung, die nicht auf einem schuldhaften Verhalten des Bw. basierte. Eine
diesbezügliche schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. ist aus den
vorgelegten Akten nicht abzuleiten, sodass die Haftung für die
Kapitalertragsteuer in Höhe von € 55.894,11 aufzuheben
war.
Aus zahlreichen Urteilen des
Arbeits- und Sozialgerichtes Wien ist zu entnehmen, dass der nachfolgende
Geschäftführer J. P. bzw. Organe der Firma V-GmbH durch die
Ausstellung von Anmeldungen zur Gebietskrankenkasse mit Firmenstempel und
firmenmäßiger Fertigung durch J. P. bei zahlreichen Arbeitnehmern den
Anschein erweckt haben, dass die handelnden Personen von der Firma V-GmbH
bevollmächtigt sind. Die Arbeitnehmer durften auf den Anschein vertrauen,
dass sie Dienstnehmer der GmbH sind. Den diversen Urteilen ist zu entnehmen,
dass offensichtlich die damaligen Arbeiter im Glauben gelassen wurden, für
die GmbH zu arbeiten; tatsächlich wurden sie jedoch - ohne ihr Wissen
oder Einverständnis - schwarz beschäftigt. Diese
Urteilsfeststellungen untermauern auch den entsprechenden Verdacht des Bw. in
der Berufung, wonach Rechnungen gefälscht worden sein sollen. Weder aus dem
Akt noch in der mündlichen Verhandlung sind Ermittlungen bestätigt
worden, wonach versucht wurde, die Angaben des Bw. zu verifizieren. Aufgrund der
Aussage des Bw., im fraglichen Zeitraum täglich bei der Firma Th. von 7.00
bis 17.00 Uhr gearbeitet zu haben, erscheint es vom Zeitablauf her schwer
möglich, nebenher Umsätze getätigt zu habe, die den vom Finanzamt
festgestellten Abgabenbeträgen entsprechen könnten.
Da somit davon auszugehen ist,
dass die Arbeiter, für die die verfahrensgegenständlichen Lohnabgaben
festgestellt wurden, vermutlich nicht vom Bw., sondern von anderen Personen
"angestellt" wurden, diese Personen allenfalls "schwarz"
Löhne ausbezahlt haben, kommt auch eine Haftung des Bw. aus § 78 Abs.
3 EStG 1988 für Lohnabgaben nicht in Frage, da vorliegend nicht der Bw. als
Arbeitgeber aufgetreten ist, der für den Fall, dass die ihm zur
Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes nicht ausreichen, verpflichtet ist, die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen,
einzubehalten und abzuführen hat.
Ähnlich verhält es
sich mit den Rechnungen, die Grundlage der Schätzung der
Betriebsprüfung hinsichtlich Umsatzsteuer waren. Nach Aussage des
Vertreters des Finanzamtes in der mündlichen Verhandlung wurde nicht
geprüft, ob der Bw. als Geschäftsführer die Rechnungen
ausgestellt hat, sondern - ohne Prüfung auf Fälschungen -
die Rechnungen den Zeiträumen, in denen der Bw. Geschäftsführer
gewesen ist, zugrunde gelegt. Ein schuldhaftes Verhalten, das eine Haftung
rechtfertigen würde, ist daraus nicht ableitbar.
Zusammengefasst konnte das
Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9
Abs. 1 BAO für eine Inanspruchnahme des Bw. als
Haftungspflichtiger für die Abgabenschuldigkeiten der GmbH nicht
bestätigt werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Informativ wird mitgeteilt, dass im Fall einer
anlässlich einer Berufung gegen einen Haftungsbescheid auch gegen die
Bescheide über die Abgabenansprüche erhobenen Berufung
gemäß
§ 248 BAO zunächst über den Haftungsbescheid zu
entscheiden ist, weil von dieser Erledigung die Rechtsmittelbefugnis
hinsichtlich der Berufung gegen die Bescheide über die
Abgabenansprüche abhängt (VwGH 20.1.2005, 2002/14/0091). Da im
gegenständlichen Fall der Berufung gegen den Haftungsbescheid stattgegeben
wurde, war über die Berufung gegen die Grundlagenbescheide nicht mehr zu
entscheiden.
Abschließend ist
festzustellen, dass der Abgabenbehörde erster Instanz bei Berechnung des
Dienstgeberzuschlag 07-09/2000 in Höhe von € 47,21 insofern ein
Rechenfehler unterlaufen ist, als offensichtlich irrtümlich von einer Summe
von € 110,15 (AS 19-20 des Haftungsaktes) statt richtig
€ 1.110,15 für die Monate 06-12/2000 ausgegangen
wurde.
Wien, am 2.
Juni 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0736-W/05
- Stammnummer
- 22638
- Gültig
- 02.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF