Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2398
Konzerninterne Arbeitskräftegestellung von Deutschland nach Österreich
geltende FassungEAS-AuskunftK 1/50-IV/4/03vom 29.12.2003
Wortlaut laut Findok
Artikel 15 Abs. 3 DBA-Deutschland-2000
sieht mit Wirkung ab 1. Jänner 2003 vor, dass in den Fällen einer
Arbeitskräfteüberlassung die 183-Tage-Klausel unabhängig davon
gilt, ob der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat ansässig ist oder nicht.
Mit dieser Regelung sollte einer Fehlinterpretation des Arbeitgeberbegriffes in
grenzüberschreitenden Arbeitskräftegestellungsfällen vorgebeugt
werden; diese Fehlinterpretation geht auf Entwicklungen in der OECD zurück,
die auf deutscher Seite dazu geführt haben, generell den
Arbeitskräfteentleiher als "Arbeitgeber im Sinn des
Doppelbesteuerungsabkommens" anzusehen.
Die Regelung des Artikels 15 Abs. 3 DBA-Deutschland
entbindet hingegen nicht davon, zu prüfen, ob ein behauptetes
Gestellungsverhältnis auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als
solches zu werten ist. Sollte daher zB im Fall einer konzerninternen
Arbeitnehmerentsendung von der deutschen Muttergesellschaft zur
österreichischen Tochtergesellschaft erkennbar sein, dass für den
Entsendungszeitraum (August 2003 bis Mai 2004) die österreichische
Tochtergesellschaft die Arbeitgeberfunktionen wahrnimmt (siehe hierzu LStR 2002
Rz 923 und Rz 924), dann liegt aus steuerlicher Sicht kein Fall einer
Arbeitskräfteüberlassung vor und Artikel 15 Abs. 3 DBA-Deutschland
kommt diesfalls daher nicht zur Anwendung, sodass im gewählten
Beispielsfall die Arbeitnehmereinkünfte in Österreich nicht unter
Berufung auf die 183-Tage-Klausel von der Besteuerung freigestellt werden
dürfen.
29. Dezember
2003 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- Art. 15 Abs. 3 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. III Nr. 182/2002
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- K 1/50-IV/4/03
- Stammnummer
- 36411
- Gültig
- 29.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF