Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0828-W/06
Geschäftsführer hat Zahlungen an sämtliche Gläubigern eingestellt
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0828-W/06vom 28.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 2. März 2004 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf vom 30. Jänner
2004 betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben und der Haftungsausspruch auf € 4.623,35
statt bisher € 20.543,02 reduziert.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30. Jänner 2004 wurde der
Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO in Verbindung
mit § 80 BAO als ehemaliger Geschäftsführer für
Abgabenschulden der C-GmbH (GmbH) in Höhe von € 20.543,02 zur
Haftung herangezogen.
Bei diesen Abgabenverbindlichkeiten handelt es sich um die
Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die
Monate August und September 2001.
Zur Begründung zitierte das Finanzamt die
§§ 9 und 80 BAO sowie § 78 Abs. 1 und 3 EStG 1988 und
führte weiters aus, dass der Bw. unbestrittenermaßen
Geschäftsführer der GmbH und damit auch verpflichtet gewesen sei, die
Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.
Bei erwiesenen Lohnzahlungen bestehe für den
Geschäftsführer unter Hinweis auf § 78 EStG und die
§§ 41 und 43 FLAG 1967 sowie auf Grund der Tatsache, dass dieser
durch die handelsrechtlich verankerte Sekundärhaftung Arbeitgeberfunktion
ausübe, die Verpflichtung zur Entrichtung aller anfallenden Lohnabgaben
(Dienstgeberbeitrag). Dies gelte auch für den gemäß
§ 67 Handelskammergesetz zu bemessenden Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag.
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten der Vertreter
gehöre es insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den
Mitteln, die sie verwalten, entrichtet würden. Nach dem
Gleichbehandlungsgrundsatz habe der Vertreter die Gläubiger anteilig
gleichmäßig zu befriedigen, wenn nicht genügend liquide Mittel
zur Zahlung aller Schulden vorhanden seien. Der Gleichbehandlungsgrundsatz komme
bei der Lohnsteuer nicht zum Tragen, weil diesfalls nur eine vom Arbeitnehmer
geschuldete Abgabe einzubehalten und abzuführen sei.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde
ausgeführt, dass der Bw. gemeinsam mit dem weiteren
Geschäftsführer stets gewissenhaft und pünktlich ihre Pflicht,
Abgaben aus den von ihnen verwalteten Mitteln zu entrichten, erfüllt und
diese Pflicht keinesfalls schuldhaft verletzt hätte. Der Bescheid werde
daher sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten.
Wie aus den jederzeit einsehbaren Buchhaltungsunterlagen
eindeutig hervorgehe, seien alle aktiven Zahlungen nach dem
19. September 2001 eingestellt worden, nachdem bis zu diesem Zeitpunkt
Erfolg versprechende Verhandlungen mit Investoren geführt worden seien.
Auch habe die GmbH zu diesem Zeitpunkt einen bestehenden Vertrag mit dem X-Fond
gehabt, der eine weitere Finanzierung zugesichert habe. Dieser Vertrag sei erst
mit den Ereignissen um den 11. September 2001 und dem daraufhin nahezu
gleitzeitig erfolgten Abbruch sämtlicher weiterer
Beteiligungsgespräche seitens X.gekündigt worden.
Somit sei bis zum 11. September 2001
Liquidität in ausreichendem Ausmaß gegeben gewesen und es wäre
keineswegs vorhersehbar gewesen, dass die fälligen Abgaben mit
15. September 2001 nicht beglichen werden könnten.
Jedenfalls sei der Bescheid auch der Höhe nach
unrichtig, da einerseits die tatsächlich entnommenen
Geschäftsführergehälter als symbolisches Zeichen gegenüber
potentiellen Investoren im August 2001 nur je ATS 20.000,00 betragen
hätten, jedoch in voller Höhe von der Lohnverrechnung abgerechnet und
dem Finanzamt fälschlicher Weise gemeldet worden seien. Ab
11. September 2001 seien keinerlei Auszahlungen, auch nicht
Gehaltszahlungen an die Mitarbeiter erfolgt.
Die entsprechenden Abgabenmeldungen durch den Steuerberater
seien routinemäßig erfolgt und auf Grund der durch den Konkurs
eingetretenen Zahlungsunfähigkeit auch nicht mehr nachträglich
korrigiert, bzw. an die tatsächlich ausbezahlten Beträge angepasst
worden.
Da in keinerlei Hinsicht schuldhaft Abgaben einbehalten
worden seien und die Höhe der geforderten Beträge nicht mit der
tatsächlich eingetretenen Abgabenschuld übereinstimmen würde,
werde um Aufhebung des Bescheides ersucht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
23. März 2006 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab und führte aus, dass der Arbeitgeber gemäß
§ 78 Abs. 3 EStG 1988 für den Fall, dass die ihm zur
Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vollen Arbeitslohnes nicht
ausreichen würden, verpflichtet sei, die Lohnsteuer von dem
tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen,
einzubehalten und abzuführen. In der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung
sei jedenfalls ein schuldhaftes Verhalten zu erblicken. Da der Bw. also seinen
Verpflichtungen schuldhafterweise nicht nachgekommen sei, und die Abgaben bei
der GmbH uneinbringlich seien, sei die Berufung als unbegründet
abzuweisen.
Es stehe dem Bw. jedoch frei, die Bescheide über den
Abgabenanspruch mittels Berufung anzufechten. Hiezu wären die betreffenden
Lohnunterlagen vorzulegen.
Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz und zitierte folgende Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes:
"Voraussetzung für
die Haftung gemäß
§ 9 Abs. 1 iVm § 80 Abs. 1
BAO sind eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der
Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die
Uneinbringlichkeit. Den Geschäftsführer einer Gesellschaft, deren
Abgaben nicht entrichtet wurden und uneinbringlich geworden sind, trifft im
Haftungsverfahren die Obliegenheit darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür
tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet hat,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf. Im Falle des Vorliegens einer schuldhaften
Pflichtverletzung spricht die Vermutung für die Verursachung der
Uneinbringlichkeit der Abgaben durch die Pflichtverletzung und den
Rechtswidrigkeitszusammenhang (E 10.11.1993, 91/13/0181). Verfügt der
Abgabepflichtige zum Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuldigkeit über
keinerlei Gesellschaftsmittel mehr, dann kann es ihm auch nicht als
Pflichtwidrigkeit angelastet werden, nicht vorhandene Mittel nicht
abgeführt zu haben (VwGH 17.10.2001, 2001/13/0127)."
Weiters führte der Bw. aus, dass, wie bereits in der
Berufung vom 2. März 2004 ausgeführt, eine Pflichtverletzung
der Vertreter keinesfalls vorliege, da sich der Zeitpunkt, für den zu
beurteilen sei, ob den Vertreter diese Pflicht getroffen habe, danach bestimme,
wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen
wäre (VwGH 16.9.2003, 2000/14/0106).
Der Geschäftsführer hafte für nicht
entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung gestanden seien, hiezu nicht ausgereicht hätten, es sei
denn, er weise nach, dass er die Abgabenschulden im Verhältnis nicht
schlechter behandelt habe als bei anteiliger Verwendung der vorhandenen Mittel
für die Begleichung aller Verbindlichkeiten (VwGH 13.4.2005,
2001/13/0190).
Da die Gesellschaft per 11. September 2001 die
Zahlungen eingestellt habe und somit kein Gläubiger bevorzugt worden sei,
was im Zuge des Insolvenzverfahrens hinreichend untersucht worden sei,
könne ebenfalls keine Pflichtverletzung im gegebenen Fall vorliegen.
Mit Vorhalt vom 1. August 2006 forderte der
unabhängige Finanzsenat den Bw. auf, das Vorbringen, dass im August 2001
lediglich Gehälter an die Geschäftsführer in Höhe von je
ATS 20.000,00 ausbezahlt worden seien und ab 11. September 2001
keinerlei Zahlungen mehr erfolgt seien, durch geeignete Nachweise zu belegen
sowie berichtigte Lohnsteueranmeldungen für 08/01 und 09/01
vorzulegen.
Im diesbezüglichen Antwortschreiben führte der
Bw. aus, dass bereits in der Berufung zum Haftungsbescheid vom 2. März
2004 sowie dem Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz vom 25. April 2006 detailliert ausgeführt worden sei,
dass die angegebenen Abgabenschuldigkeiten dem Grunde nach nicht bestehen
würden, da kein Verschulden der gesetzlichen Vertreter vorliege (VwGH
17.10.2001, 2001/13/0127, 16.9.2003, 2000/14/0106, 13.4.2005,
2001/13/0190).
Jedenfalls wäre die Höhe der Abgabenforderung
auch der Höhe nach unrichtig, da die dem Finanzamt gemeldeten Löhne
und Gehälter sowie die Lohnnebenkosten nicht den tatsächlich
ausbezahlten Beträgen bzw. beanstandeten Zeiträumen entsprechen
würden.
Die Forderung betreffend Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 08/01 entspreche der Höhe nach nicht dem
Betrag von € 8.072,72, da für die beiden
Geschäftsführer lediglich ein Nettobetrag von je ATS 20.000,00
akontiert worden sei und keine weitere Zahlungen mehr erfolgt seien.
Für den Zeitraum 09/01 bestünde die Forderung
gänzlich zu Unrecht, da für den Abrechnungszeitraum 09/01 keine
Entgeltszahlungen aus Gesellschaftsmitteln, weder an die
Geschäftsführer noch an die Mitarbeiter erfolgt seien.
Als Nachweis würden folgende Unterlagen beigelegt:
Telebanking-Bestandaufschlüsselung der Lohn- und Gehaltszahlungen August
2001, Kontoauszug Erste Bank vom 29. August 2001 über die
Akontozahlung von ATS 20.000,00, Bescheid des
Insolvenz-Entgeltsicherungsfonds aus dem September 2002 für D.L.
exemplarisch für sämtliche weitere Mitarbeiter.
Es sei nicht möglich, berichtigte
Lohnsteueranmeldungen vorzulegen, da kein Steuerberater mit vertretbarem Aufwand
zur Verfügung stehe, der in der Lage wäre, eine Lohnverrechnung aus
dem Jahre 2001 entsprechend aufzurollen.
Diese Eingabe wurde dem Finanzamt mit Schreiben des
unabhängigen Finanzsenates vom 4. Oktober 2006 zur Stellungnahme
übermittelt.
Das Finanzamt führte auf Grund der Abgaben des Bw. im
Hinblick darauf, dass dem Haftungbescheid hinsichtlich der Lohnabgaben keine
Abgabenfestsetzungsbescheide vorausgehen, Neuberechnung durch:
Aconto Zahlungen in 8/2001 zu je ATS 20.000,00 (in
€ 1.453,45)
|
|
in
ATS
|
|
in
€
|
|
|
|
|
aconto
|
20.000,00
|
netto
|
1.453,45
|
entspricht
|
30.125,84
|
brutto
|
2.189,33
|
darin enthaltene
Lst
|
4.808,60
|
Lst
|
349,45
|
|
in
ATS
|
|
in
€
|
|
|
|
|
GF1
|
78.630,00
|
brutto
|
5.714,00
|
GF2
|
78.630,00
|
brutto
|
5.714,00
|
darin enth.
Lst
|
25.433,30
|
Lst
|
1.848,31
Berechnung DB, DZ
|
|
in
ATS
|
|
in
€
|
|
|
|
|
aconto
|
30.125,84
|
brutto
|
2.189,33
|
|
x 2
=
|
|
|
|
60.251,68
|
brutto
|
4.378,66
|
ursprünglich
ab-
|
in
ATS
|
|
in
€
|
|
gerechnete
Bezüge
|
|
|
|
|
GF1
|
78.630,00
|
|
|
|
GF2
|
78.630,00
|
|
|
|
|
157.260,00
|
|
|
|
abzüglich
aconto
|
-60.251,68
|
|
|
|
Differenz (Abfall)
|
97.008,32
|
|
7.049,86
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
DB
(4,5%) =
|
4.365,37
|
|
317,24
|
DB
Abfall
|
DZ
(0,51%) =
|
494,74
|
|
35,95
|
DZ
Abfall
|
Lst laut
ursprünglicher
|
Lst
|
|
Lst
|
|
Abrechnung
|
25.433,30
|
|
1.848,31
|
|
Lst für
aconto Zahlung
|
4.808,60
|
|
349,45
|
|
Differenz
(Abfall)
|
-20.624,70
|
|
-1.498,86
|
|
|
|
|
|
|
x 2 (für
GF1u. GF2
)
|
-41.249,40
|
|
-2.997,71
|
Abfall
|
|
in
€
|
in
€
|
in
€
|
Lohnabgaben
für 8/2001
|
bisher
|
Abfall
|
neu
|
Lst
|
10.290,32
|
2.997,71
|
7.292,61
|
DB
|
2.109,76
|
317,24
|
1.792,52
|
DZ
|
239,09
|
35,95
|
203,14
|
Lohnabgaben
für 9/2001
|
bisher
|
Abfall
|
neu
|
Lst
|
10.231,32
|
10.231,32
|
0,00
|
DB
|
2.011,08
|
2.011,08
|
0,00
|
DZ
|
227,90
|
227,90
|
0,00
Die Haftungsbescheide wären daher wie folgt zu
korrigieren:
L 08/01 im Rückstand € 5.723,86 abzüglich
Abfall € 2.997,72 = € 2.726,14
DB 08/01: € 1.792,51
DZ 08/01: € 203,14
Lohnabgaben 09/01: € 0,00
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 9
Abs. 1 BAO lautet: Die in den §§ 80 ff. bezeichneten
Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die
diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter
Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden
können.
§ 80
Abs. 1 BAO: Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und
die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist
die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
GmbH.
Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom
25. Juni 2003 wurde der Konkurs über das Vermögen der GmbH
nach Schlussverteilung aufgehoben und die Firma gemäß
§ 40
Firmenbuchgesetz gelöscht. Die Konkursquote betrug 2,0849%.
Unbestritten ist, dass dem Bw. als
Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch
seit 28. Dezember 1995 gemeinsam mit einem weiteren
Geschäftsführer die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten
der Gesellschaft oblag. Dass eine Vereinbarung getroffen worden wäre,
wonach der andere Geschäftsführer und nicht der Bw. mit der Besorgung
der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen wäre, wurde vom Bw. nicht
behauptet und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.
Die Geltendmachung einer abgabenrechtlichen Haftung setzt
zwar das Bestehen eines Abgabenschuldverhältnisses, also das Bestehen einer
Abgabenschuld (§ 4 BAO) voraus, nicht jedoch, dass diese Schuld
dem Abgabenschuldner gegenüber auch bereits geltend gemacht wurde.
Gemäß
§ 4 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der
Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft,
somit unabhängig von einer behördlichen Tätigkeit und auch
unabhängig von einer diesbezüglichen Bescheiderlassung. Geht einem
Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde nach dem
hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1996, 94/14/0148, daran gebunden
und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung
grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten. Durch
§ 248 BAO ist dem Haftenden ein Rechtszug gegen den
Abgabenbescheid eingeräumt. Geht der Entscheidung über die
Heranziehung zur Haftung kein Abgabenbescheid voran, so gibt es eine solche
Bindung nicht. Ob ein Abgabenanspruch gegeben ist, ist in diesem Fall als
Vorfrage im Haftungsverfahren von dem für die Entscheidung über die
Haftung zuständigen Organ zu entscheiden. Diese Beurteilung kann mit
Berufung und auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft
werden, womit dem zur Haftung Herangezogenen der Rechtsschutz gewahrt
bleibt.
Dem vorliegenden Haftungsbescheid geht kein Abgabenbescheid
voran. Wie aus dem Sachverhalt ersichtlich, hat das Finanzamt die Lohnabgaben
neu berechnet und folgte dabei dem Vorbringen des Bw., dass im Monat August 2001
nur mehr Geschäftführergehälter in Höhe von je
ATS 20.000,00 ausbezahlt worden sei. Zur Berechnung wird auf den
Sachverhalt verwiesen.
Der unabhängige Finanzsenat erkennt diese Berechnung
als richtig an.
Von den vom Finanzamt ermittelten zur Haftung verbleibenden
Lohnabgaben (€ 2.726,14 + € 1.792,51 + € 203,14 =
€ 4.721,79) ist allerdings noch die Konkursquote in Höhe von
2,0849% in Abzug zu bringen. Demnach verbleibt ein haftungsrelevanter Betrag in
Höhe von € 4,623,35.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er nicht Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden
Abgaben rechtzeitig entrichtet hat. Es hat nicht die Abgabenbehörde das
Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur
Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel.
Reichen die liquiden Mittel zur Begleichung aller Verbindlichkeiten der
Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen, dass die vorhandenen
Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet
wurden.
Unterbleibt der Nachweis, kann die Behörde von einer
schuldhaften Pflichtverletzung ausgehen (vgl. für viele etwa die
Erkenntnisse vom 26.11.2002, 2000/15/0081, vom 25.4.2002, 99/15/0253, und vom
29.1.2004, 2000/15/0168).
In seiner Berufung bringt der Bw. vor, dass die
Gesellschaft per 11. September 2001 die Zahlungen eingestellt habe,
weshalb kein Gläubiger bevorzugt worden sei.
Damit hat der Bw. allerdings dargetan, das Gebot
quotenmäßiger Befriedigung der offenen Forderungen insoweit nicht
beachtet zu haben, als er keinem der Gesellschaftsgläubiger auch nur
anteilig Zahlungen geleistet habe. Gemäß dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 12.12.2004, 2004/13/0146, darf daraus zutreffend
gefolgert werden, dass der Bw. mit dieser Vorgangsweise die dem
Abgabengläubiger gegenüber bestehende Pflicht zur zumindest anteiligen
Tilgung der Abgabenforderungen verletzt hat. Dass der Gesellschaft keinerlei
liquide Mittel zur Verfügung standen, hat der Bw. nicht dargetan.
Solcherart zeigt dieses Vorbringen auch nicht auf, dass den
Bw. kein Verschulden am Unterbleiben der Tilgung fälliger Abgabenschulden
treffen würde.
Zur Lohnsteuer wird, wie bereits im bisherigen Verfahren
vom Finanzamt zutreffend ausgeführt, wurde, darauf hingewiesen, dass der
Arbeitgeber nach § 78 Abs. 3 EStG 1988 dann, wenn die Mittel
nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Bruttoarbeitslohnes ausreichen, die
Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren
Betrag zu berechnen und einzubehalten hat, woraus nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgt, dass die Ausbezahlung von
Löhnen ohne korrekte Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer in jedem Falle
eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten darstellt (siehe etwa die
Erkenntnisse des VwGH vom 19. Februar 2002, 98/14/0189, und vom
18. Dezember 2001, 2001/15/0187).
Sind mehrere potenziell Haftende vorhanden, richtet sich
die haftungsrechtliche Verantwortung danach, wer mit der Besorgung der
Abgabenangelegenheiten betraut ist. Besteht zwischen mehreren
Geschäftsführern - wie im vorliegenden Fall - keine
Kompetenzaufteilung, so trifft die Haftung sämtliche Vertreter
gleichermaßen.
Da der Bw. ebenso wie der andere Geschäftsführer
keine triftigen Gründe vorgebracht hat, die die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich machten, kann in der Heranziehung
des Bw. für die gesamte Haftungsschuld kein Ermessensmissbrauch erkannt
werden, zumal es zum Wesen des Gesamtschuldverhältnisses gehört, dass
jeder Schuldner für das Ganze haftet und es dem Gläubiger
überlassen bleibt, von welchem Schuldner er die Leistung begehren
will.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 28.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0828-W/06
- Stammnummer
- 26974
- Gültig
- 28.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF