Findok · EAS-Auskünfte
EAS 1046
Ausbildungsentsendung von Rumänen zur österreichischen Konzerngesellschaft
geltende FassungEAS-AuskunftJ 42/1-IV/4/97vom 24.03.1997
Wortlaut laut Findok
Wird ein Rumäne für die Dauer
von zwei Jahren von einer rumänischen Schwestergesellschaft zur
österreichischen Konzerngesellschaft zu Ausbildungszwecken entsandt, wobei
die entsendende Gesellschaft weiterhin Arbeitgeberfunktionen (einschl.
Sozialversicherung) wahrnimmt und auch die Bezüge (unter Abzug einer
rumänischen Steuer) weiterhin auszahlt, wohingegen die österreichische
Gesellschaft eine Wohnung sowie einen PKW zur Verfügung stellt und
monatlich S 11.000,- zur Deckung der Lebenskosten auszahlt, dann muss vorweg
eine Beurteilung der im gegebenen Zusammenhang steuerlich relevanten
Gegebenheiten des Falles vorgenommen werden. Hiebei dürfen die
ertragsteuerlichen und lohnsteuerlichen Komponenten nicht isoliert voneinander
betrachtet werden.
Vor allem ist folgende Frage von entscheidender
Bedeutung:
Übernimmt
die österreichische Gesellschaft eine Ausbildungsfunktion nach Art eines
Praxis-Schulungszentrums (konzerninterne Assistenzleistung) oder
wird
der Rumäne in wirtschaftlicher Betrachtungsweise wie ein zusätzlicher
Mitarbeiter in den Personalstand des österreichischen Betriebes aufgenommen
(steuerliches Arbeitsverhältnis zur österr.
Konzerngesellschaft).
Im ersten Fall (Assistenzleistung der inländischen
Konzerngesellschaft gegenüber ihrer rumänischen Schwestergesellschaft)
würde die inländische Konzerngesellschaft genauso wenig "Arbeitgeber"
des Rumänen werden, wie dies etwa bei einer Ausbildungseinrichtung in Bezug
auf deren Schüler der Fall ist; und zwar auch dann nicht, wenn es zu dem
Ausbildungsprogramm gehört, den Auszubildenden produktive Arbeit
abzuverlangen, die nicht nur dem Auszubildenden, sondern auch der
Ausbildungseinrichtung zugutekommt und von ihr verwertet werden kann (solche
Gegebenheiten könnten zwar die Ausbildungskosten reduzieren, nicht aber die
Ausbildungseinrichtung zum Arbeitgeber machen). In
ertragsteuerlicher Hinsicht hätte
die österreichische Konzerngesellschaft nach den Grundsätzen der
OECD-Verrechnungspreisrichtlinien Anspruch auf fremdüblichen Ersatz der
Ausbildungskosten (zu denen diesfalls auch der Aufwand für die
Unterbringung, den PKW und den Lebenhaltungszuschuss zählt); der Wert der
vom auszubildenden Rumänen erbrachten Arbeitsleistung würde hiebei
fremdüblich als ausbildungskostenmindernd mitzuberücksichtigen sein.
Unterlässt die österreichische Gesellschaft bewusst diese
Weiterbelastung an die rumänische Schwestergesellschaft oder anerkennt die
rumänische Konzerngesellschaft nicht ihre Vergütungsverpflichtung,
dann läge eine verdeckte Gewinnausschüttung an die gemeinsame
Muttergesellschaft vor.
Hinzu kommt aber nun noch folgendes: Während der
Ausbildungszeit kommt der Rumäne ausschließlich seinen
arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber der rumänischen
Konzerngesellschaft nach; seine (aktive) Arbeitsleistung besteht sonach in der
Absolvierung des gebotenen Ausbildungsprogrammes. Da diese Arbeitsleistung auf
österreichischem Staatsgebiet erbracht wurde, steht Österreich
gemäß Artikel 15 Abs. 1 DBA-Rumänien das Recht zu, seinen
Arbeitslohn (= rumänischer + österreichischer Arbeitslohn) zu
besteuern. Da der rumänische Arbeitgeber über keine inländische
Betriebstätte verfügt, hat die Besteuerung im Wege der Veranlagung zu
erfolgen. Gleichzeitig wäre dafür zu sorgen, dass korrespondierend
dazu Steuerfreistellung in Rumänien erwirkt wird (erforderlichenfalls im
Wege eines Verständigungsverfahrens).
Im zweiten Fall (zweites steuerliches Dienstverhältnis
zur inländischen Konzerngesellschaft) wäre es richtig, Sachbezugswerte
und bar ausgezahlte Bezüge dem inländischen Lohnsteuerabzug zu
unterwerfen. Allerdings wird in diesem Fall - vor allem weil in Rumänien
weiterhin ebenfalls Bezüge zur Auszahlung gelangen - festzustellen sein, in
welcher Höhe der österreichische Arbeitgeber bei Einstellung einer
vergleichbaren fremden Arbeitskraft Bezüge zu leisten hätte, um auf
diese Weise festzustellen, in welcher Höhe die tatsächlich von dem
Rumänen erbrachten Arbeitsleistungen fremdüblich abzugelten sind.
Soweit es zur Auffüllung auf diesen fremdüblichen Bezug erforderlich
ist, wird in den in Rumänien ausgezahlten Beträgen ein "Entgelt von
dritter Seite" zu sehen sein. Auch für diesen in die österreichische
Besteuerungsgrundlage nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Rumänien einzubeziehenden
Entgeltteil ist auf rumänischer Seite korrespondierend Steuerfreistellung
zu gewähren.
Im Bereich der
Ertragsbesteuerung wäre
schließlich jener Aufwandsteil des rumänischen Konzernunternehmens,
der als "Entgelt von dritter Seite" zur Auffüllung der unzureichenden
Entlohnung in Österreich anzusehen ist, diesem vom österreichischen
Unternehmen steuerwirksam zu ersetzen.
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass in
derartigen Fällen konzerninterner Personalentsendungen von Anbeginn darauf
zu achten ist, dass eine den Erfordernissen des internationalen Steuerrechts
genügende Vertragsgestaltung gewählt wird, um nachträgliche
grenzüberschreitend wirkende Berichtigungsmaßnahmen der geschilderten
Art zu vermeiden.
24.
März 1997 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die Richtigkeit der
Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- DBA RO (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Rumänien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 6/1979
DienstnehmerentsendungAuslandsentsendungDienstverhältnisGesellschaftFremdüblichkeitOECD-VerrechnungspreisgrundsätzeInlandsbetriebsstätteVerständigungsverfahrenFreistellungAbzugsbesteuerungFremdvergleichFremdverhaltenskonformität
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- J 42/1-IV/4/97
- Stammnummer
- 14756
- Gültig
- 24.03.1997 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF