…Wertersatz. Für die Anrechnung der Vorhaft auf die Geldstrafe und den Wertersatz sind nach § 23 Abs. 6 FinStrG die an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafen maßgebend. Die Rechtsmittelentscheidung hat nach § 162 Abs. 1 lit. d FinStrG den Spruch zu enthalten. Der Spruch der Rechtsmittelentscheidung hat nach …
…die am gleichen Ort begangen sind, an dem wir verhaftet waren: wegen der verbotenen Herstellung von Tabakwaren. Diese hier beschriebene Tatsache lässt sich durch die Dokumente Verwaltungsakten festgestellt. Außerdem kann dieser "Ort" auf keinen Fall als ein Herstellungsbetrieb für gewerbliche Ziele bezeichnet werden. Schließlich bin…
…04.2011, 2009/16/0099). Anrechnung der Vorhaft: § 23 Abs. 5 lit. a FinStrG: Die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrung sowie die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Untersuchungshaft sind auf die Strafe anzurechnen, wenn der Täter die Haft in dem Verfahren wegen des Finanzvergehens, für das…
…Sie und der aufgezeigte zusätzliche Milderungsgrund, die Anrechnung der Vorhaft und der Entfall des von der Finanzstrafbehörde I. Instanz zu Unrecht angenommenen Erschwerungsgrundes des Zusammentreffens mehrerer Finanzvergehen rechtfertigen nach Ansicht des Berufungssenates eine Herabsetzung der Geldstrafe auf 13,18 Prozent des Gesamtstrafrahmens und der entsprechenden…
…Sie und der aufgezeigte zusätzliche Milderungsgrund, die Anrechnung der Vorhaft und der Entfall des von der Finanzstrafbehörde I. Instanz zu Unrecht angenommenen Erschwerungsgrundes des Zusammentreffens mehrerer Finanzvergehen rechtfertigen nach Ansicht des Berufungssenates eine Herabsetzung der Geldstrafe auf 10,99 Prozent des Gesamtstrafrahmens und der entsprechenden…
… 23 Abs. 5 FinStrG auf die Strafe anzurechnen. Für die Anrechnung der Vorhaft auf die Geldstrafe und den Wertersatz sind die an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafen maßgebend. Der Beschuldigte ist rumänischer Staatsbürger, verheiratet, sorgepflichtig für seine Gattin und für ein Kind und bringt als Angestellter…
…durchaus bekannt ist. Strafgerichtsakt: Der UFS forderte den Strafakt des Bw. an (AZ 034 Hv 3/09x). Aus diesem ergibt sich, dass der Bw. wegen eines gemeinschaftlich begangenen Verbrechens (§ 201 Abs. 1 StGB) unter Anrechnung der Vorhaft vom 1.11.2008 bis 25.6.2009…
…wenn der Täter die Haft in dem Verfahren wegen des Finanzvergehens, für das er bestraft wird, erlitten hat. Für die Anrechnung der Vorhaft auf die Geldstrafe und den Wertersatz sind die an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafen maßgebend. Der Berufungssenat des Unabhängigen Finanzsenates (UFS) als Finanzstrafbehörde…
…5 FinStrG auf die Strafe anzurechnen. Für die Anrechnung der Vorhaft auf die Geldstrafe und den Wertersatz sind die an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafen maßgebend. Der Beschuldigte ist österreichischer Staatsbürger, ledig und bringt als Angestellter laut den dem bekämpften Erkenntnis zu Grunde gelegten persönlichen Verhältnissen…
… 32-35 StGB sinngemäß. Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Die verwaltungsbehördliche Verwahrung ist auf die Geldstrafe anzurechnen. Für die Anechnung der Vorhaft auf die Geldstrafe ist die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe…
…Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Die verwaltungsbehördliche Verwahrung ist auf die Geldstrafe anzurechnen. Für die Anrechnung der Vorhaft auf die Geldstrafe ist die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Die Summe der…
…die Strafe anzurechnen, wenn der Täter die Haft in dem Verfahren wegen des Finanzvergehens, für das er bestraft wird, erlitten hat. Für die Anrechnung der Vorhaft auf die Geldstrafe und den Wertersatz sind die an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafen maßgebend. Der Bf. war am Tag…
…3 FinstrG der Unabhängige Finanzsenat in seiner Beschwerdeentscheidung vom 30. März 2005, GZ. f., festgestellt hat, gemeinsam mit seiner Ehegattin nur ein sehr geringes Einkommen und besitzt kein Vermögen, es treffen ihn Unterhaltspflichten gegenüber seine studierende Tochter - erscheint die Geldstrafe mit Anrechnung der Vorhaft auch…
…und der Sorgepflicht für einen 12-jährigen Sohn auszugehen. Unter weiterer Berücksichtigung von hier bedeutsamen general- und spezialpräventiven Überlegungen konnte eine Herabsetzung der Geldstrafe, die sich ohnehin nur in der Höhe von 14 % des Strafrahmens bewegt, auch unter Bedachtnahme der Anrechnung der oben beschriebenen Vorhaft…
…dem der Unbekannte die Zigaretten in den Mitsubishi umlud, wisse er nicht. Mit den Zigaretten fuhr er nun zum xxx und wollte sie in die Kellerabteile Nr. 16 und 17 einlagern. Den zufällig angetroffenen R bat er, ihm beim Einlagern zu helfen. Auf den Vorhalt…
…wegen Rückfall geprüft wurden. § 41 Abs. 1 FinStrG: Ist der Täter schon zweimal wegen eines der in den §§ 33, 35 oder 37 Abs. 1 bezeichneten Finanzvergehen bestraft worden und wurden die Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft, vollzogen, so kann…
…der in den §§ 33, 35 oder 37 Abs. 1 bezeichneten Finanzvergehen bestraft worden und wurden die Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft, vollzogen, so kann, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich ein solches Finanzvergehen begeht, das Höchstmaß der…
…Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung); § 41 FinStrG: (1) Ist der Täter schon zweimal wegen eines der in den §§ 33, 35 oder 37 Abs.1 bezeichneten Finanzvergehen bestraft worden und wurden die Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft, vollzogen, so kann…
…Finanzstrafbehörden zuständig sind, in den Fällen, in denen der Täter schon zweimal wegen eines der in den §§ 33, 35 oder 37 Abs. 1 bezeichneten Finanzvergehen bestraft worden ist und die Strafen wenigstens zum Teil, wenn auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft, vollzogen wurden, wenn er…
…auch nur durch Anrechnung einer Vorhaft, vollzogen, so kann gemäß § 41 Abs. 1 FinStrG, wenn er nach Vollendung des neunzehnten Lebensjahres neuerlich ein solches Finanzvergehen begeht, das Höchstmaß der angedrohten Freiheitsstrafe, bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, das der angedrohten Geldstrafe um…