Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0097-W/03
Berufung gegen die Strafhöhe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0097-W/03vom 19.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache
gegen R.J., wegen des Finanzvergehens des Schmuggels und des versuchten
Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols gemäß
§§ 35
Abs. 1 lit. a, 13, 44 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über
die Berufung des Beschuldigten vom 2. Juni 2003 gegen das Erkenntnis des
Zollamtes Wien vertreten durch ORat Mag. Reinhard Lackner vom 15. Mai 2003,
Zl. 100/90.189/27/2003-Str.III/Wl, SN 2003/00111-003,
zu
Recht erkannt:
Die Ersatzfreiheitsstrafe wird
gemäß
§ 20 FinStrG mit 38 Tagen festgesetzt, im übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom vom 15. Mai
2003,100/90.189/27/2003-Str.III/Wl, SN 2003/00111-003, hat das Zollamt Wien
als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach § 35 Abs. 1
lit. a, 13, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er am 3.
Februar 2003 anlässlich seiner Einreise über das Zollamt Nickelsdorf
vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 32.000 Zigaretten
der Marke Memphis Classic, 3.400 Zigaretten der Marke Memphis Blue Lights, 3.000
Zigaretten der Marke Memphis Blue und 40 kg geräuchertes Schweinefleisch im
bewussten und gewollten Zusammenwirken mit D.J. vorschriftswidrig in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht habe (Eingangsabgaben an Zoll €
1.555,49, an Einfuhrumsatzsteuer € 1.517,91 an Tabaksteuer € 3.249,62,
insgesamt € 6.323,04) und dadurch dasFinanzvergehen des Schmuggels und des versuchten vorsätzlichen
Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach §§ 11, 35 Abs. 1 lit.
a, 13, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§§ 35 Abs. 4 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 4.000.- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Tagen ausgesprochen.
Die in Verwahrung verbrachte Zeit wurde gemäß
§ 23 FinStrG mit € 200.- auf die verhängte Geldstrafe
angerechnet.
Gemäß
§§ 17 Abs. 2 lit. a, 35 Abs. 4
und 44 Abs. 3 FinStrG wurde auf Verfall der Tatgegenstände
erkannt.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363.-
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 2. Juni 2003, wobei im wie folgt vorgebracht
wurde:
Gegen das Erkenntnis vom 15. Mai 2003 erhebe ich innerhalb
offener Frist das Rechtsmittel der Berufung der Höhe nach und begründe
dies wie folgt:
Ich bin derzeit arbeitslos und werde von meinem Sohn und
meiner Schwiegertochter unterstützt. Ich habe kein eigenes Einkommen und
auch keine Möglichkeit, legal einer Beschäftigung
nachzugehen.
Eine Strafe in dieser Höhe ist ein Vielfaches von der
Unterstützung, welche mir mein Sohn und meine Schwiegertochter zukommen
lassen.
Ich bin in finanzstrafrechtlicher Hinsicht unbescholten und
gelobe auch dieses Vergehen nicht mehr zu begehen.
Ich ersuche daher, die Strafhöhe nach meinen
persönlichen Verhältnissen zu bemessen.
Ich ersuche daher um positive Erledigung meiner Berufung
und gleichzeitig um Aussetzung der Einbringung bis zur endgültigen
Erledigung des Aktes.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Der Berufungswerber (Bw) ist jugoslawischer
Staatsbürger, verheiratet und derzeit ohne Beschäftigung. Nach seinen
eigenen Angaben wird er finanziell von seinem Sohn und seiner Schwiegertochter
unterstützt. In finanzstrafrechtlicher Hinsicht ist der Bw.
unbescholten.
Den Aufforderungen der gefertigten Behörde vom 27.
Dezember 2004, welche am 14. Jänner 2005 beim Postamt 1100 Wien
hinterlegt wurde und vom 22. Februar 2005, welche am 9. März
2005 beim Postamt 1106 hinterlegt wurden, seine finanziellen Verhältnisse
darzulegen kam der Bw. nicht nach.
Am 3. Februar 2003 verbrachte der Bw. die oben
angeführte Menge an Zigaretten über das Zollamt Nickelsdorf in das
Zollgebiet der Europäischen Union, ohne diese den diensthabenden
Zollorganen anzumelden. Die Zigaretten waren für den Verkauf in
Österreich bestimmt und sollte aus der Abgabenersparnis beim geplanten
Verkauf ein Gewinn erzielt werden.
Vorstehender Sachverhalt ist durch das
Ermittlungsverfahren, insbesondere durch das Geständnis der Bw. erwiesen
und wird in der verfahrensgegenständlichen Berufung auch nicht
bekämpft.
Vorweg ist festzuhalten, dass im Bereich des
Finanzstrafrechtes eine Teilrechtskraft hinsichtlich des Ausspruchs der Schuld
einerseits und der Strafe andererseits rechtlich möglich ist (vgl. Fellner,
Finanzstrafverfahren §§ 136 bis 141, Rz. 17 und die dort zitierte
Judikatur, VwGH vom 4. September 1992, 91/13/0021).
Da die gegenständliche Berufung eindeutig nur gegen
die Strafhöhe gerichtet ist, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen
und kann demnach nicht abgeändert werden. Gegenstand der Berufung ist daher
nur die Bemessung der Strafe
An dieser Stelle darf daher auf die Ausführungen im
bekämpften Erkenntnis des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde
erster Instanz verwiesen werden.
Der vorliegende Sachverhalt erfüllt daher in
objektiver, wie auch in subjektiver Hinsicht den Tatbestand der der Bw. zur Last
gelegten Finanzvergehen.
Gemäß
§ 35 Abs. 4 FinStrG wird das
Finanzvergehen des Schmuggels mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf
die Waren entfallenden Abgabenbetrages geahndet.
Der Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols wird
gemäß
§ 44 Abs. 2 lit. c mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen
der Bemessungsgrundlage geahndet.
Gemäß
§ 23 FinStrG ist die Grundlage
für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.
Bei der Strafbemessung sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht ohnehin die Strafdrohung bestimmen
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32-35
StGB sinngemäß.
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Die verwaltungsbehördliche Verwahrung ist auf die
Geldstrafe anzurechnen. Für die Anechnung der Vorhaft auf die Geldstrafe
ist die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
maßgebend.
Gemäß
§ 21 FinStrG ist bei Zusammentreffen
mehrer Finanzvergehen durch eine Tat auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen.
Hängen die zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so
ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen
maßgebend.
Die Summe der Eingangsabgaben für die
verfahrensgegenständlichen Zigaretten beträgt insgesamt €
6.323,04 (Eingangsabgaben an Zoll € 1.555,49, an Einfuhrumsatzsteuer
€ 1.517,91, an Tabaksteuer € 3.249,62); die Bemessungsgrundlage
gemäß
§ 44 Abs. 2 lit. c FinStrG beträgt
€ 5.782,50. Der zur Verfügung stehende Strafrahmen beträgt
daher im vorliegenden Falle € 18.428,59.
Bei der Strafbemessung waren mildernd, wie bereits im
bekämpften Erkenntnis ausgeführt, die finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit des Bw., das abgelegte Geständnis sowie die Tatsache, dass
es teilweise beim Versuch geblieben ist, zu werten. Als erschwerend wirkt kein
Umstand. Die Anrechnung der verwaltungsbehördlichen Verwahrung erfolgte zu
Recht und war wie im Spruch ausgeführt bei der Bemessung der
Ersatzfreiheitsstrafe zu berücksichtigen.
Bezüglich der persönlichen Verhältnisse war
von den Angaben des Bw. in der Berufung auszugehen, da der Bw. trotz mehrmaliger
Aufforderung der erkennenden Behörde den an ihn gerichteten Vorhalt nicht
beantwortete.
Unter Berücksichtigung der dargestellten
persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit erfolgte die Strafzumessung in der Höhe von ca. 22
Prozent des zur Verfügung stehenden Strafrahmens tat- und schuldangemessen,
da es sich um eine große Menge an Zigaretten handelte und der
Strafauspruch notwendig war um den Bw. und andere von weiteren Straftaten
abzuhalten.
Gemäß
§§ 35 Abs. 4, 44 Abs. 3 in
Verbindung mit § 17 Abs. 2 und 6 FinStrG war zwingend auf Verfall der
Tatgegenstände zu erkennen.
Die Kostenentscheidung gemäß 185 FinStrG
erfolgte zu Recht.
Bezüglich Ihres Antrages auf Aussetzung der
Einbringung darf auf unten stehende Zahlungsaufforderung verwiesen
werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 19.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0097-W/03
- Stammnummer
- 16836
- Gültig
- 19.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF