Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0084-W/04
gewerbsmäßige Abgabenhehlerei und vorsätzliche Monopolhehlerei mit Zigaretten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0084-W/04vom 15.11.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat 7 als
Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Leopold Lenitz, das sonstige
hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Josef Lovranich sowie die Laienbeisitzer
Dagmar Deutsch und Hermann Wagner als weitere Mitglieder des Senates in der
Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Dr Karl Bernhauser, Rechtsanwalt,
1010 Wien, Schmerlingplatz 3, wegen der Finanzvergehens der
gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei und der vorsätzlichen
Monopolhehlerei gemäß
§§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1.
lit. a und 46 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 29. Juni 2004 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Zollamt Wien vom 19. Mai 2004, Zahl
100/91.258/2000-Str.III/Ke, nach der am 15. November 2004 in Anwesenheit
des Beschuldigten seines Verteidigers Mag. Andreas Duensing für Dr. Karl
Bernhauser, des Amtsbeauftragten ORat Harald Vollmer sowie der
Schriftführerin Diana Engelmaier durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Die Berufung wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Am 19. Mai 2004 erkannte der Spruchsenat beim Zollamt
Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. der vorsätzlichen
gewerbsmäßigen Abgaben- und Monopolhehlerei nach den
§§ 37 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a
FinStrG für schuldig. Er habe im Zeitraum vom Juni bis August 2000
insgesamt 184.000 Stück Zigaretten von C.C. und V.A. und am 18. April
2002 60.000 Stück Zigaretten von unbekannten Schmugglern trotz des Wissens
um deren zollunredliche Herkunft an sich gebracht, wobei es ihm durch die
wiederkehrende Begehung darauf ankam, sich eine fortlaufende Einnahme zu
verschaffen.
Der Spruchsenat verhängte gemäß
§§ 37 Abs. 2, 38 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 2
FinStrG über ihn eine Geldstrafe von € 20.000,--,
Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage.
Gemäß
§ 17 Abs. 4 wurde auf
Verfall der beschlagnahmten 60.000 Stück Zigaretten erkannt und gem.
§ 19 Abs. 1 und 4 FinStrG der Wertersatz für die nicht
beschlagnahmten Zigaretten unter anteilsmäßiger Berücksichtigung
auf die weiteren Tatbeteiligten mit € 2.500,--, Ersatzfreiheitsstrafe
3 Tage festgesetzt.
Gemäß
§ 23 FinStrG rechnete der
Spruchsenat die Vorhaft vom 30. August 2000, 10.45 Uhr bis
31. August 2000, 15.10 Uhr bzw. vom 18. April 2002,
14.35 Uhr bis 25. April 2002, 13.30 Uhr auf die Geldstrafe an und
setzte die Kosten des Strafverfahrens gem. § 185 FinStrG mit
€ 363,-- fest.
Dagegen erhob der Bw. das Rechtsmittel der Berufung, worin
er ausführt:
"Das Erkenntnis wird zur Gänze angefochten. Als
Berufungsgründe werden Rechtswidrigkeit in Folge der Verletzung von
wesentlichen Verfahrensvorschriften sowie inhaltliche Rechtswidrigkeiten geltend
gemacht.
Zunächst wird ausgeführt, dass das Erkenntnis an
Rechtswidrigkeit wegen der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften
leidet. So hat die Behörde den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von
Amtswegen festzustellen und wurde darüber hinaus seitens der Verteidigung
der Antrag auf Einvernahme der Zeugen C.C. und V.A. beantragt.
Im bekämpften Erkenntnis führt die Behörde
aus, dass eine Einvernahme der beiden Zeugen im Rechtshilfeweg nicht
möglich war, da kein Rechtshilfeabkommen im Verwaltungsstrafverfahren mit
Rumänien besteht, sodass die Verlesung der Zeugenaussagen zulässig
wäre.
Ausdrücklich wird angeführt, dass eine
Rechtshilfevernehmung unter Beteiligung des Verteidigers nicht möglich war,
da kein Rechtshilfeabkommen im Verwaltungsstrafverfahren mit Rumänien
besteht, sodass eine Vernehmung nicht bewerkstelligt werden konnte, weshalb die
Verlesung vorzunehmen war.
Dem gegenüber wäre es jedoch auch wenn eine
Verpflichtung Rumäniens zur Einvernahme im Rechtshilfeweg nicht besteht,
leicht möglich gewesen ein Ersuchen nach Rumänien auf Einvernahme der
beantragten Zeugen zu übermitteln.
Dessen ungeachtet hat der Berufungswerber eine
nachvollziehbare glaubwürdige Aussage gemacht, welche durch das
Beweisverfahren nicht widerlegt wurde. Insbesondere konnte sich die Behörde
keinen unmittelbaren Eindruck von den beantragten Zeugen C.C. und V.A. machen
und wäre die Aussage des Berufungswerbers der Entscheidung zu Grunde zu
legen gewesen.
Darüber hinaus ist auch die verhängte Strafe im
Hinblick auf das angenommene Verschulden bei weiten überhöht und
hätte eine wesentlich geringere Strafe verhängt werden
müssen.
Es war sohin nochmals
beantragt,
die Einvernahme der Zeugen C.C. und V.A. , gegebenenfalls
im Rechtshilfeweg zum Beweis dafür, dass der Berufungswerber die ihm
angelastete Straftat nicht begangen hat.
Unter einem wird
beantragt,
in Stattgebung der Berufung den bekämpften Bescheid
aufzuheben, in eventu die Strafe erheblich zu reduzieren."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a
FinStrG macht sich der Abgabenhehlerei schuldig, wer vorsätzlich eine
Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine
Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht
oder verhandelt.
Gemäß
§ 38 Abs. 1 lit. a
FinStrG ist mit Geldstrafe bis zum dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst
die Strafdrohung richtet, zu bestrafen, wer einen Schmuggel, eine
Abgabenhinterziehung oder eine Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben
oder eine Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 begeht, wobei es ihm
darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende
Einnahme zu verschaffen (gewerbsmäßige Begehung).
Gemäß
§ 46 Abs. 1 lit. a
FinStrG macht sich der Monopolhehlerei schuldig, wer Monopolgegenstände
(§ 17 Abs. 4) oder Erzeugnisse aus Monopolgegenständen,
hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen wurde, kauft, zum Pfand nimmt
oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt.
Es ist von folgendem Sachverhalt, zunächst den
Zeitraum Juni bis August 2000 betreffend, auszugehen:
Im Zeitraum vom 26. Juni 2000 bis zum 30. August
2000 versteckten der rumänische Staatsbürger D.S. und weitere
unbekannte rumänische Staatsbürger in dem von Bukarest nach Wien
fahrenden Personenzug "Dacia-Express" bei insgesamt 23 Fahrten ca. jeweils 80
Stangen Zigaretten im Schlafwagen des Zuges. Diese Zigaretten wurden jeweils ins
Zollgebiet eingeschmuggelt und dann am Wiener Westbahnhof von den beiden
rumänischen Staatsbürgern C.C. und V.A. , die für diese
Tätigkeit damals einen Wohnsitz in Wien genommen hatten, aus dem Versteck
geholt und an inländische Abnehmer weitergegeben. Bei jedem einzelnen
dieser Transporte übernahm der Bw. je 40 Stangen Zigaretten von den beiden
am Wiener Westbahnhof. Die Bezahlung der Zigaretten erfolgte an den jeweiligen
Schaffner des Zuges.
C.C. und V.A. sind vom Landesgericht für Strafsachen
Wien am 20. November 2000 wegen der Finanzvergehen der
gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei bzw. der vorsätzlichen
Monopolhehlerei zur Zl. 12a Vr 7279/00 rechtskräftig für schuldig
erkannt worden, C.C. bezüglich einer Menge von 4.150 Stangen
Zigaretten im Zeitraum vom September 1999 bis zum 29. August 2000, was V.A.
bezüglich einer Menge von 2.750 Stangen Zigaretten im Zeitraum vom
Juni bis zum 29. August 2000. Als Abnehmer von 5.410 Stangen
geschmuggelter Zigaretten ist in diesem Urteil auch der in Österreich
lebende B.D. der gewerbsmäßigen Abgabehehlerei bzw. der
vorsätzliche Monopolhehlerei für schuldig erkannt worden.
In seiner Verdächtigenvernehmung vor dem Hauptzollamt
Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gab V.A. am 4. September
2000 u.a. dazu an:
"Betreffend der Anlieferung von Zigaretten möchte ich
angeben, dass im Zeitraum meines Aufenthaltes in Österreich von 13.6.2000
bis 15.7.2000 22 Mal Zigaretten ausländischer Herkunft angeliefert wurden.
Wenn ich nach einer Menge gefragt werde, so gebe ich an, dass die minimalste
Lieferung 50 Stangen und die maximalste Lieferung 140 Stangen betrug. Wann
welche Menge geliefert wurde, kann ich nicht mehr sagen. Meiner Meinung nach ist
eine durchschnittlich angelieferte Menge von 80 Stangen Zigaretten realistisch.
Es ergibt sich somit eine Gesamtmenge von 1.760 Stangen Zigaretten verschiedener
Marken.
Während der Dauer meines zweiten Aufenthaltes in
Österreich möchte ich angeben, dass abgesehen von der Betretungsmenge
von 110 Stangen noch weitere 11 Male durchschnittlich 80 Stangen Zigaretten
angeliefert wurden. Wenn ich nach den Daten der Anlieferung gefragt werde, so
gebe ich an, dass die Anlieferungen am 16., 17., 20., 21., 23., 24., 25., 26.,
27., 28. und 29.8.2000 erfolgten. Es ergibt sich daraus eine Gesamtmenge von 880
Stangen Zigaretten verschiedener Marken.
Der Bw. bezog ab dem 26.6.2000 regelmäßig
Schmuggelzigaretten aus dem Dacia Express. Er dürfte meiner Erinnerung nach
in diesem Zeitraum ca. 12 Mal Zigaretten bezogen haben. Betreffen des zweiten
Zeitraumes ab dem 16.8.2000 möchte ich angeben, dass der Bw.
anlässlich jeder Anlieferung Schmuggelzigaretten bezogen hat. Wenn ich nach
einer durchschnittlich vom Bw. übernommenen Zigarettenmenge befragt werde,
so gebe ich an, dass es rund 40 Stangen Zigaretten pro Anlieferung waren."
Der Aufgriff der beiden Hehler C.C. und V.A. erfolgte am
30. August 2000 durch Organe der Zollfahndung nach einer längeren
Observation des Zuges und des Geländes des Wiener Westbahnhofes durch diese
Beamten und gestaltete sich nach der realistischen Angabe des V.A. wie folgt:
"Gegen 08.45 fuhr ich gemeinsam mit C.C. von der Linzer
Straße 85 zum Gelände des Wiener Westbahnhofes. C.C. ließ mich
bei der Wartehalle aussteigen und begab ich mich anschließend in den Dacia
Express welcher auf Bahnsteig 4 abgestellt war. Der Wahrheit entsprechend
möchte ich angeben, dass ich gemeinsam mit B.D. in den Zug gestiegen bin.
B.D. unterhielt sich mit dem rumänischen Schaffner und teilte ihm dieser
mit, wo die Zigaretten verwahrt sind. Diese Unterhaltung erfolgte in
rumänischer Sprache da B.D. fließend rumänisch spricht.
Anschließend wurde der Zug in das ÖBB-Terminal verschoben. Da ich
meine Werkzeugtasche (es handelt hiebei um einen schwarzen Pilotenkoffer)
vergessen hatte, musste ich mit dem Ausräumen der Zigaretten bis zum
Eintreffen des C.C. zuwarten. Diese kam gegen 09.30 Uhr zum Zug und
begannen wir dann sogleich mit dem Ausräumen der Zigaretten. Die Verstecke
wusste ich, da ich dass Gespräch zwischen B.D. und dem Schaffner
mitgehört habe. Als wir die Zigaretten bereits ausgeräumt hatten, es
war dies gegen 09.45 Uhr, kam der Bw. zum abgestellten Dacia Express. Da
mehrere Stangen in losen Packungen versteckt waren, mussten wir diese erst
wieder in die dazugehörigen Kartons packen. Diese Tätigkeit
führten wir durch, als von Organen des Hauptzollamtes Wien als
Finanzstrafbehörde I. Instanz das Öffnen der Türen gefordert
wurde. Da wir allesamt Angst hatten, versteckten wir die Zigaretten
behelfsmäßig unter den Betten. Anschließend erfolgten die
Amtshandlungen durch Organe des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde
I. Instanz."
C.C. sagte in seiner Verdächtigenvernehmung am
26. September 2000 u.a. folgendes aus:
"Erstmalig erhielt der Bw. anlässlich meines
Aufenthaltes vom 15. bis 24.6.2000 Schmuggelzigaretten. Er bekam in diesem
Zeitraum noch weitere 3 Male ausländische Zigaretten. Anlässlich
meines zweiten Aufenthaltes in Österreich vom 23.08.2000 weg erhielt der
Bw. meiner Erinnerung nach 3 Mal Zigaretten."
Der Senat erachtet vor allem die sehr konkrete Aussage des
V.A. , der ab dem 26. Juni 2000 bei allen Zigarettenübergaben dabei
war, als glaubwürdig. Er hat diese Aussage zeitnahe zu dem Aufgriff vom
30. August 2000 gemacht und kann keinen sinnvollen Grund haben, so konkrete
und detaillierte Angaben über die Abnahme bzw. Übernahme der
Zigaretten durch den Bw. zu erfinden.
C.C. konnte so konkrete Angaben vor allem deswegen nicht
machen, weil er nach eigenen Angaben lediglich in der Zeit vom 15. bis zum 24.
Juni 2000 bzw. vom 23. bis zum 30. August 2000 bei der Übergabe der
geschmuggelten Zigaretten dabei gewesen war.
Dass der Bw. beiden wohlbekannt war - C.C. spricht am
4. September 2000 sogar davon, dass ihm der Bw. seit sechs Monaten bekannt
gewesen sei und er auch bei einem früheren Aufenthalt bei ihm Zigaretten
gekauft hätte - ist jedenfalls aktenkundig. Irgend einen Hinweis
darauf, dass der Bw. zu den beiden außerhalb des Zigarettenhandels Kontakt
gehabt hätte oder sie aus irgendwelchen anderen Gründen gekannt
hätte, sind dem Akt nicht zu entnehmen.
B.D. sagt in seiner Vernehmung am 5. September 2000
aus, dass er den Bw. ebenfalls 3 Mal im Dacia Express gesehen habe. Er konnte
nicht sehen, welche Zigarettenmenge der Bw. dabei übernommen
hatte.
Wie im angefochtenen Erkenntnis bereits ausgeführt,
wird die Aussage des V.A. vor allem dadurch untermauert, dass der Bw. am
30. August 2000 im Schlafwagen des Dacia-Express, wo die geschmuggelten
Zigaretten versteckt waren, angetroffen worden ist. Seine Behauptung, dass er
dort seine Freundin treffen wollte, ist als Schutzbehauptung zu werten, weil
diese eben nicht da war. Noch in der mündlichen Verhandlung vor dem
Berufungssenat wollte er diese Verantwortung verschleiern und gab dazu auf die
Frage seines Verteidigers zunächst an, den Namen der Freundin nicht zu
kennen und endete dann dahingehend, dass er zugab, den Namen doch zu kennen,
aber wegen allfälliger Probleme mit seiner Gattin nicht nennen zu wollen.
Die Glaubwürdigkeit des Bw. wird durch diese nach Ansicht des Senates
bewusst unklaren Aussagen nicht gerade gestärkt, wobei der Bw.
offensichtlich vergessen hat, dass er anlässlich seiner
Verdächtigenvernehmung vom 30. August 2000 einen Namen bereits genannt
hatte .
Zu dem aus den Aussagen der Herren C.C. und V.A.
entstandenen Bild des Bw. als Abnehmer einer Gesamtmenge von 920 Stangen
Zigaretten passt auch die Aussage des D.R., der den Bw. unter dem Namen "Ratko"
kannte und erkannte, ihn oftmals am Wiener Westbahnhof gesehen hatte und von
seinem illegalen Zigarettenhandel sprach und wusste.
Der Bw. gab anlässlich seiner Vernehmung am
30. August 2000 im Übrigen selbst zu, einen weiteren Abnehmer der
Zigaretten, nämlich Herrn B.D. zu kennen und ihn bereits einige Male zu
Hause in 1120 Wien, Albrechtsbergergasse 26 besucht zu haben. B.D. war am
30. August 2000 ebenfalls im Schlafwagen des Dacia-Express, um von dort
Zigaretten abzuholen.
Obwohl der Bw. jeden Ankauf und jede Übernahme von
Zigaretten von C.C. und V.A. bestreitet, geht der Senat auf Grund all dieser
Überlegungen und vor allem auf Grund der glaubwürdigen Aussage des
V.A. in Verbindung mit den weiteren Aussagen des C.C. des B.D. des D.R. davon
aus, dass der in der damals in der Wiener Szene des illegalen Zigarettenhandels
offensichtlich bekannte und fest etablierte Bw. insgesamt 23 Mal je
40 Stangen (8.000 Stück) geschmuggelter Zigaretten angekauft und
übernommen hatte. Er erlangte damit die tatsächliche
Verfügungsmacht über die Zigaretten.. Die Vortat des Schmuggels der
Zigaretten bzw. des vorsätzlichen Verstoßes gegen die Vorschriften
des Tabakmonopols anlässlich der Einfuhr der Zigaretten stehen durch das
zitierte und rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen
fest.
Aufgrund der im Vergleich zu offiziellen und korrekten
Ankäufen von Zigaretten eines dafür befugten Unternehmers doch
wesentlich anderen Vorgangsweisen und Umständen bei der Übernahme bzw.
beim Ankauf der Zigaretten im Schlafwagen des Dacia-Express durch den Bw. ergibt
sich das Wissen des Bw., dass es sich um eine illegalen Handel mit
geschmuggelten Zigaretten gehandelt hat und damit sein Vorsatz aus der Tat
selbst (dolus ex re). Bei der Monopolhehlerei ist anzunehmen, dass dem seit dem
Jahr 1984 in Österreich lebenden Bw. grundsätzlich die Vorschriften
über das damals geltende österreichische Tabakmonopol betreffend die
Einfuhr und den Handel mit Zigaretten bekannt gewesen ist und er auch hier
vorsätzlich gehandelt hat.
Dazu kommt der weitere Vorwurf eines Finanzvergehens und
die damit verbundenen weiteren Sachverhaltsfeststellungen, dass der Bw. am
18. April 2002 von Organen der Zollwachabteilung Wien / Mobile
Überwachungsgruppe wiederum im Bereich Westbahnhof, Felberstraße in
Wien bei einer Routinekontrolle des von ihm gesteuerten Pkw der Marke Fiat
Fiorino, Kennzeichen: W-55128L, zugelassen auf die Firma Spektral-Bau
(Ges.m.b.H.) mit ihrem Sitz in 1100 Wien, Quellenstraße 111/37, mit einer
Menge von 300 Stangen ausländischer Zigaretten verschiedener Marken
aufgegriffen worden ist.
Der Bw. gab in seiner Beschuldigtenvernehmung am
18. April 2002 dazu an:
"Im Park bei der Felberstraße wurde ich von einem
Mann angesprochen, ob ich nicht Zigaretten benötigen würde. Ich
entgegnete ihm, dass ich Nichtraucher bin. Schlussendlich einigten wir uns
darauf, dass ich die Zigaretten zu einem Stangenpreis von € 6,00
übernehmen werde. Da ich zu Fuß in dem vorgenannten Park war, teilte
mir dieser Mann mit, dass ich ruhig seinen PKW verwenden könne, um die
Zigaretten wegzutransportieren. Da ich gesprächsweise erfahren habe, dass
man am Wr. Mexikoplatz Schmuggelzigaretten absetzen kann, wollte ich die
Zigaretten dort gewinnbringend weiterveräußern. Wir gingen dann
gemeinsam zu dem PKW der Marke Fiat Fiorino. In weiterer Folge übergab mir
der Mann den Schlüssel für den vorangeführten PKW. Ich gab den
Autoschlüssel zu meinem Schlüsselbund und fuhr in weiterer Folge weg.
Kurze Zeit später wurde ich angehalten.
Ich habe die Zigaretten noch nicht bezahlt. Die
Vorgangsweise wäre so gewesen, dass ich mit dem PKW auf den Mexikoplatz
gefahren wäre, um dort die Zigaretten an verschiedene Personen
weiterzuverkaufen. Anschließend hätte ich den Erlös für die
Zigaretten sowie die Schlüssel unter den Teppich in der Fahrgastzelle des
PKW's geben sollen und den PKW versperren. Dieser Mann sagte, dass er einen
Zweitschlüssel hätte und würde er dann den PKW mit dem Geld am
Mexikoplatz abholen.
Dieser Mann meinte, dass ich wenn möglich die
Zigaretten noch am heutigen Tage veräußern soll. Wenn mir dies nicht
möglich ist, dann soll ich den PKW einfach stehen lassen und nichts
weiteres machen."
In der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am
25. März 2003 gab der Bw. dazu noch an, gewusst zu haben, dass es sich
um Schmuggelzigaretten gehandelt habe. Es ist sohin auch hier zu konstatieren,
dass der Bw. die 300 Stangen (60.000 Stück) an sich gebracht hat und
es ihm dabei klar war, dass es geschmuggelte Zigaretten waren. Er hat dadurch
das Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgabenhehlerei gemäß
§ 37 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Da es sich bei den
Zigaretten auch um Gegenstände des Tabakmonopols gehandelt hat, die
vorsätzlich einem monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider nach
Österreich eingebracht worden waren und anzunehmen ist, dass der seit dem
Jahr 1984 in Österreich lebende Bw. von den Vorschriften über das
österreichische Tabakmonopol gewusst hat, ist ihm auch hier das
Finanzvergehen der vorsätzlichen Monopolhehlerei vorzuwerfen.
Die Menge und die Häufigkeit der Übernahme der
Zigaretten und wohl auch des Weiterverkaufs der Zigaretten im Rahmen dieser
fortgesetzten Deliktsbegehung schließt Gewerbsmäßigkeit nicht
nur nicht auch, sondern indiziert sie in der Regel (OGH vom 5. August 1997,
11 Os 66/97). Im Sommer 2000 erfolgte laut V.A. die Verrechnung bezüglich
der nicht mit Eingangsabgaben belasteten jeweiligen Zigarettenlieferungen
zwischen dem Bw. und dem jeweiligen Schaffner des Dacia-Express. Ein anderer
Käufer der Zigaretten, Herr B.D. , gab bei seiner
Verdächtigenvernehmung am 30. August 2000 an, pro Stange Zigaretten
ATS 160,-- bezahlt zu haben. Der Senat geht davon aus, dass auch der Bw. diesen
Preis gezahlt hat. Die Menge der in dem verfahrensgegenständlichen ca.
dreimonatigen Zeitraum im Jahr 2000 vom Bw. erworbenen Zigaretten lassen auch
einen Eigenverbrauch nicht ernsthaft als möglich ableiten. Daraus ist zu
folgern, dass der Bw. die Zigaretten wohl gewinnbringend weiterverkauft hat.
Einen nichtgewinnbringenden Weiterverkauf anzunehmen ist lebensfremd und daher
auszuschließen. Weil auf den Zigaretten auch keine Eingangsabgaben
lasteten, war es ihm auch möglich, im Vergleich zum offiziell zugelassenen
Handel mit Zigaretten durch die österreichischen Trafiken eine
äußerst günstige Wettbewerbsposition zu erreichen. Es steht
für den Senat daher fest, dass es dem Bw. darauf angekommen ist, sich durch
die wiederholte Begehung gleichartiger Taten, dem Ankauf geschmuggelter
Zigaretten und den damit verbundenen Weiterverkauf der Zigaretten eine
regelmäßige oder zumindest auf längere Zeit wirksame
Einkunftsquelle zu erschließen. Nach Ansicht des Senates ist dazu auch das
Finanzvergehen der Abgabenhehlerei vom 18. April 2002 zu zählen, wo
der Bw. wiederum einen für ihn gewinnbringenden Weiterverkauf der
Zigaretten plante. Der Bw. hat daher bei allen Finanzvergehen
gewerbsmäßig im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. a
FinStrG gehandelt.
Zu den Beweisanträgen des Bw. wird ausgeführt:
Dem Senat ist klar, dass die unmittelbare Einvernahme der
Zeugen C.C. und V.A. in der mündlichen Verhandlung und eine dort erfolgte
Gegenüberstellung mit dem Bw. ein weiteres massives Beweismittel in diesem
Verfahren darstellen würde. In diesem Sinne erfolgte auch die Ladung des
Zeugen V.A. zur mündlichen Berufungsverhandlung. Die Zustellung der Ladung
ist ausgewiesen. Der Zeuge ist allerdings wiederum nicht zur mündlichen
Verhandlung erschienen und hat sich auch sonst nicht gemeldet. Eine Einvernahme
im Rechtshilfeweg war nicht möglich, weil kein Rechtshilfevertrag im
Verwaltungsstrafverfahren mit Rumänien besteht und die rumänische
Zollverwaltung ein solches Rechtshilfeersuchen am 19. Februar 2004 zur
Zl. Nr. 7838/F dementsprechend abgewiesen hat.
Eine Ladung des Zeugen C.C. war nicht möglich, weil
seine Anschrift in Rumänien nicht bekannt ist. Der Senat hat daher auf die
vorliegenden Beweismittel, die Niederschriften zur Verdächtigtenvernehmen
der Herren C.C. und V.A. zurückgegriffen. Auch die Zeugen des D.R. und B.D.
haben im erstinstanzlichen Verfahren bereits ausgesagt, sodass der Senat keine
Veranlassung sieht, hier im Sinne des § 158 FinStrG eine Beweiswiederholung
vorzunehmen.
Auf die zeugenschaftliche Einvernahme des Bruders des Bw.,
Herrn D. kommt es in diesem Verfahren nicht an. Sowohl der Umstand, dass D. dem
Bw. im August 2000 seinen Pkw überlassen hat, als auch der Umstand, dass
die im Pkw gefundenen Aufzeichnungen über Zigaretten dem Bruder des Bw.
zuzurechnen sind, werden vom Senat nicht bestritten.
Alle diesbezüglich gestellten Beweisanträge auf
zeugenschaftliche Einvernahme waren daher abzuweisen.
Zur Strafbemessung wird ausgeführt:
Gemäß
§ 23 Abs. 1 FinStrG ist die
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.
Gemäß Abs. 2 leg.cit. sind bei der
Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie
nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Im
Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß.
Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind bei Bemessung
der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 37 Abs. 2 FinStrG wird
die Abgabenhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des
Verkürzungsbetrages an Eingangsabgaben geahndet, die auf die verhehlten
Sachen entfallen.
Gemäß
§ 46 Abs. 2 FinStrG wird
die Monopolhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der
Bemessungsgrundlage (§ 44 Abs. 2) geahndet.
Hängen gemäß
§ 21 Abs. 2
FinStrG die zusammenhängenden Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so
ist für die einheitliche Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen
maßgebend.
Der Strafrahmen der sich aus der Anwendung der gesetzlichen
Bestimmungen der §§ 21 Abs. 1, 37 Abs. 2, 38
Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 2 FinStrG ergibt, lässt sich wie
folgt berechnen:
|
Zoll
|
€
|
8.307,89
|
|
EUSt
|
€
|
8.390,77
|
|
Tabaksteuer
|
€
|
19.222,46
|
|
Summe
|
€
|
35.921,12
|
x 3
|
|
€
|
107.763,36
|
|
Bemessungsgrundlage nach § 44 Abs. 2 lit. c
FinStrG
|
€
|
34.919,16
|
|
Gesamtbetrag (Strafrahmen)
|
€
|
142.682,52
|
Die jeweiligen Beträge beim Zoll, der EUSt und der
Tabaksteuer sind die Summe aus zwei Teilbeträgen, betreffend die Buchstaben
a) und b) des Spruches des angefochtenen Erkenntnisses: Zoll € 6402,48 +
€ 1.905,41, EUSt € 6.389,90 + € 2.000,87,
Tabaksteuer € 14.431,52 + € 4.790,94
Als Schuldform kann direkter Vorsatz festgestellt werden.
Der Bw. hat die Finanzvergehen über einen längeren Zeitraum begangen,
um daraus einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen.
Als mildernd war zunächst die finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit des Bw. zu werten. Weiters hat er - anders als im angefochtenen
Erkenntnis bewertet - zwar kein reumütiges - teilweises -
Geständnis abgegeben, hat aber bezüglich der Finanzvergehen aus den
April 2002 doch zur Wahrheitsfindung beigetragen. Als erschwerend war kein
Umstand zu erkennen.
Bei seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und
seinen persönlichen Verhältnissen war von einem monatlichen
Nettoeinkommen von € 800,-- und der Sorgepflicht für einen
12-jährigen Sohn auszugehen.
Unter weiterer Berücksichtigung von hier bedeutsamen
general- und spezialpräventiven Überlegungen konnte eine Herabsetzung
der Geldstrafe, die sich ohnehin nur in der Höhe von 14 % des
Strafrahmens bewegt, auch unter Bedachtnahme der Anrechnung der oben
beschriebenen Vorhaft, nicht ins Auge gefasst werden kann.
Der Verfall der beschlagnahmten Zigaretten als
Monopolgegenstände war zwingend vorzunehmen.
Die Aufteilung der Wertersatzstrafe bzw. das teilweise
Absehen von der Strafe des Wertersatzes ist im Hinblick auf die dazu ergangenen
Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis und die eben beschriebenen
Strafzumessungsgründe zu Recht erfolgt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 15.
November 2004
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 38 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0084-W/04
- Stammnummer
- 13543
- Gültig
- 15.11.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF