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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7300052/2020

Beteiligung an illegaler Herstellung von Zigaretten

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7300052/2020vom 19.11.2020Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Alle Beweise gegen mich wurden fast unmittelbar nach der Aufdeckung der Tätigkeit gesammelt. Ich wurde am Ort der Tätigkeit festgehalten und meine Identität wurde gleich zweifellos festgestellt. Unter diesen Umständen ist die Reaktion der Finanzstrafbehörde, mir eine Strafe zu verhängen, zu verspätet. Aufgrund der langen Zeitspanne zwischen der Aufdeckung des Vergehens und der Einleitung des Strafverfahrens hat der Spruchsenat kein Recht mehr, mir eine Finanzstrafe zu verhängen. Die über mich verhängte Geldstrafe ist offensichtlich ungerecht. Die Geldstrafe in der Höhe von € 8.000,00 ist außerordentlich streng. Die Höhe dieser Strafe entspricht weder der Höhe der öffentlichen Gefahr meiner Tat noch der öffentlichen Gefahr meiner Persönlichkeit. Der Spruchsenat hat nicht die Tatsachen des Falles berücksichtigt, die die Ausbeutung sozial schwacher Menschen wie ich offenbaren. Bei der Festlegung der Höhe der Geldstrafe hat der Spruchsenat offensichtlich die folgenden mildernden Umstände nicht berücksichtigt: mein fortgeschrittenes Alter, die Tatsache, dass ich dauerhaft arbeitslos bin, und meine schlechte Gesundheit. Die unangemessen lange Dauer der Strafverfolgung gegen mich wurde vom Spruchsenat nicht als außerordentlichen mildernden Umstand berücksichtigt. Das ist ein wesentlicher und grober Verstoß. Der Spruchsenat hat die Gründe für meinen Aufenthalt in der Republik Österreich nicht untersucht und ordnungsgemäß bewertet. Und die von mir erklärte Bereitschaft die Verwaltungsordung dieses Staates einzuhalten als auch meine Mitwirkung den Behörden blieben unberücksichtigt. Der Spruchsenat hat bei der Festlegung der Höhe der Geldstrafe ebenso die Tatsache außerachtgelassen, dass ich von meiner Tätigkeit, für die ich bestraft wurde, keinen materiellen Vorteil erhalten habe. Aus den vorgelegten medizinischen Dokumenten lässt sich feststellen, dass ich an zwei schweren chronischen Krankheiten leide - hypertensive Herzkrankheit zweiten Grades, die mit Rhythmus- und Erregungsleitungsstörungen begleitet ist, und die damit verbundenen atherosklerotischen Gefäßveränderungen. Diese Krankheit kann als führend bestimmt werden und objektiv gesehen kann sie mein Leben bedrohen. Diese Herzerkrankung, an der ich schon viele Jahre leide, hat meine zweite chronische Krankheit verursacht und stark beeinträchtigt - Nierenstein-Krankheit. Ich habe einen großen Stein in der linken Niere, der schmerzhafte Nierenkrisen verursacht hat. Aus der vorgelegten medizinischen Dokumentation lässt sich feststellen, dass mehrere Versuche unternommen wurden, den Stein zu brechen, aber ohne Ergebnis. Die kritischen Zustände wurden mit Medikamenten, nicht-invasiven Behandlungsmethoden behandelt und einmal wurde invasive Methode - die endoskopische Lithotripsien - eingesetzt. Im Sommer 2016 wurde mir im Tokuda-Krankenhaus in Sofia für den Herbst desselben Jahres eine zweite Planungsoperation vorgesehen. Da ich kein Geld hatte, musste ich die empfohlene Behandlung ablehnen. Der Vorfall, in Beziehung mit dem das Finanzstrafverfahren angefangen ist, ist ein Einzelfall in meinem Leben. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde ich nie für einen Verstoß oder ein Verfahren bestraft. Ich wurde nicht verurteilt. Zur Zeit der bestraften Tat war ich 60 Jahre alt. Mein Alter und meine gesundheitlichen Probleme benachteiligen mich bei der Arbeitssuche. Ich bin als dauerhaft arbeitslos im Register der Agentur für Arbeit der Republik Bulgarien registriert. Ich habe meine Registrierung bereits mehrmals verlängert, was für Langzeitarbeitslose, die aber eine Arbeit doch suchen, notwendig ist. IV. Schlussfolgerung 1. Ich soll nicht bestraft werden, da ich ein Opfer der Ausbeutung meiner Arbeitskraft bin und der Verwicklung in illegale Aktivitäten wegen meines anfälligen Gesundheitszustands und sozialer Armut. Meine Handlungen sind im Sinne des Finanzstrafgesetzes nicht sozial gefährlich und sind nicht zu bestrafen. 2. Ich habe nicht das Vergehen begangen, für die ich beschuldigt werde. Ich bin kein Adressat des Verbots gemäß § 43, Abs. 1 FinStrG. Ich möchte das betonen: Die Beschuldigung gegen mich - sowohl in ihrer ursprünglichen Fassung als auch nach ihrer wesentlichen Änderung ist für ein Vergehen, das ich objektiv angesichts der festgestellten Tatsachen nicht begehen konnte. Das ist so, weil ich weder der Auftraggeber der verbotenen Tätigkeit, noch der Betriebsinhaber des Herstellungsbetriebes bin. Die Herstellungsmaschinen, die Materialien, der Tabak und die hergestellten Tabakwaren gehören nicht mir. Es ist nicht möglich, dass mir eine Bewilligung im Sinne von § 43, Abs. 1 FinStrG erteilt werden kann und ich bin kein Adressat der Verpflichtung so eine Bewilligung zu besitzen. Ich kenne die Person, die als Auftraggeber der Tätigkeit ermittelt wird, nicht persönlich und ich kann nicht ein Beteiligter an dieser Tätigkeit im Sinne von § 11 FinStrG sein. Sehr geehrte Damen und Herren Richter, Ich bitte Sie um eine vollständige Überprüfung meines Falls. Dann bitte ich Sie, dass Sie die mit dem Erkenntnis des Spruchsenates verhängte Geldstrafe in der Höhe von 8.000,00 Euro, wegen ihrer Gesetzwidrigkeit und ihrer Ungerechtigkeit, aufheben. Die Höhe der Geldstrafe entspricht weder der Höhe der öffentlichen Gefahr meiner Tat noch der öffentlichen Gefahr meiner Persönlichkeit. Auch das Folgende sollte berücksichtigt werden: mein fortgeschrittenes Alter, die Tatsache, dass ich dauerhaft arbeitslos bin, und meine schlechte Gesundheit. Aus den medizinischen Dokumenten, die ich vorgelegt habe, lässt sich feststellen, dass ich an zwei schweren chronischen Krankheiten leide - hypertensive Herzkrankheit zweiten Grades, die mit Rhythmus- und Erregungsleitungsstörungen begleitet ist, und die damit verbundenen atherosklerotischen Gefäßveränderungen. Diese Krankheit kann als führend bestimmt werden und objektiv gesehen kann sie mein Leben bedrohen. Diese Herzerkrankung, an der ich schon viele Jahre leide, hat meine zweite chronische Krankheit verursacht und stark beeinträchtigt - Nierenstein-Krankheit. Ich habe einen großen Stein in der linken Niere, der schmerzhafte Nierenkrisen verursacht hat. Aus der medizinischen Dokumentation lässt sich feststellen, dass mehrere Versuche unternommen wurden, den Stein zu brechen, aber ohne Ergebnis. Die kritischen Zustände wurden mit Medikamenten, nicht-invasiven Behandlungsmethoden behandelt und einmal wurde invasive Methode - die endoskopische Lithotripsien - eingesetzt. Im Sommer 2016 wurde mir im Tokuda-Krankenhaus in Sofia für den Herbst desselben Jahres eine zweite Planungsoperation vorgesehen. Da ich kein Geld hatte, musste ich die empfohlene Behandlung ablehnen. Es ist wichtig hervorzuheben, dass ich meine Bereitschaft zum Ausdruck gebracht habe, die Regeln der Republik Österreich einzuhalten. Ich habe von meiner Tätigkeit, für die ich beschuldigt werde, keinen materiellen Vorteil erhalten. Bitte beachten Sie alle Argumente aus meiner Verteidigungsthese, die bisher im Rahmen des ganzen Verfahrens dargelegt wurden. Ich bitte, dass Sie auch alle Beweise berücksichtigen, die ich bisher vorgelegt habe. Ich möchte keine neuen Beweismittel Vorbringen. Ich möchte nicht persönlich am Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht teilnehmen. Verfahrensaspekte: Ich will nicht, dass ich vor dem Bundesfinanzgericht von einem Rechtsanwalt oder von einem anderen gesetzlich bestimmten Verteidiger oder Vertreter vertreten werden. Ich finde, dass im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht, mein persönliches Teilnehmen oder meine professionelle Vertretung durch einen professionellen Anwalt nicht notwendig ist. Besondere Anträge: Sollte sich heraussteilen, dass diese Beschwerde mangelhaft oder unregelmäßig wäre oder wegen irgendeines Grundes die Überprüfung meines Falles nicht verursachen kann, bitte informieren Sie mich über die Gründe für die Unregelmäßigkeit und geben Sie mir eine genügende Frist, um diese zu beheben. Ich möchte alle möglichen Papiere und Dokumente an der oben genannten Adresse erhalten, wo ich wohnhaft bin und wo es jederzeit eine Person gibt, die die Papiere und Dokumente mit der Verpflichtung bekommen würde, sie mir rechtzeitig zu übergeben. Ich bin einverstanden die Papiere und die Dokumente nur in deutscher Sprache zu bekommen, ohne dass sie von einer Übersetzung ins Bulgarische begleitet sind."   Über die Beschwerde wurde erwogen: Rechtslage: § 43 Abs. 1 FinStrG: Der verbotenen Herstellung von Tabakwaren (§§ 2 f. Tabaksteuergesetz 1995) macht sich schuldig, wer vorsätzlich ohne die nach dem Tabaksteuergesetz 1995 erforderliche Bewilligung gewerblich im Steuergebiet Tabakwaren herstellt. § 11 FinStrG: Nicht nur der unmittelbare Täter begeht das Finanzvergehen, sondern auch jeder, der einen anderen dazu bestimmt, es auszuführen, oder der sonst zu seiner Ausführung beiträgt. § 12 FinStrG: Waren an der Tat mehrere beteiligt, so ist jeder von ihnen nach seiner Schuld zu bestrafen. Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG ist über Beschwerden nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden, es sei denn, die Beschwerde ist zurückzuweisen oder der angefochtene Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben, das Verfahren einzustellen oder es ist nach § 161 Abs. 4 FinStrG vorzugehen. § 160 Abs. 3 FinStrG: Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung oder Fortsetzung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung verzichten. Beide Parteien haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Der Vollständigkeit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mitgeteilt hat, dass er einverstanden ist, "die Papiere und die Dokumente nur in deutscher Sprache zu bekommen, ohne dass sie von einer Übersetzung ins Bulgarische begleitet sind". Nachdem der Beschuldigte um umfassende Überprüfung der angefochtenen Entscheidung ersucht, ist weiters festzuhalten, dass es im verwaltungsbehördlichen Rechtsmittelverfahren für das Bundesfinanzgericht selbstverständlich ist, nicht nur die Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Zeitpunkt des Ergehens zu prüfen, sondern es wird jedenfalls eine eigenständige Beurteilung der Sachlage und Rechtslage vorgenommen. Der Beschuldigte hat in seiner Beschwerde sehr viele Detailfragen angesprochen, auf die auch - soweit für den Fall relevant - nachstehend eingegangen wird, ohne dass dabei die Reihenfolge der Behauptungen in der Beschwerde eingehalten wird. Zur Frage der Verjährung: Gemäß § 31 Abs. 1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Gemäß § 31 Abs. 2 FinStrG beträgt die Verjährungsfrist für Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr, für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre. Gemäß § 31 Abs. 5 FinStrG erlischt bei Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, die Strafbarkeit jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre und gegebenenfalls die in Abs. 4 lit. c genannte Zeit verstrichen sind. Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn dieser Zeitraum ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO oder der Mitteilungsfrist nach § 109b Abs. 6 EStG 1988 verstrichen ist. Für das vorliegende Finanzstrafverfahren ergibt sich daraus, dass hinsichtlich der inkriminierten Beitragshandlungen zur Herstellung von illegalen Tabakerzeugnissen am 21. September 2016 eine freiwillige Nachschau stattgefunden hat, bei der der Beschuldigte - und weitere Mittäter - festgenommen wurden. Aufgrund dieser Verfolgungshandlung hätte die Finanzstrafbehörde fünf Jahre Zeit gehabt, ein Finanzstrafverfahren einzuleiten. Da diese Frist bisher nicht verstrichen ist, ist der Beschwerdeeinwand der Verjährung völlig unbegründet. Es gab kein zweites Strafverfahren gegen den Beschuldigten, das am 08.01.2020 begonnen haben soll. Res iudicata, ne bis in idem: Zu den Behauptungen, "nachdem das Bundesfinanzgericht seine Entscheidung vom 9. Oktober 2019 GZ. RV/7300046/2019 erlassen hat, wäre jede Möglichkeit, dass über den Beschuldigten eine Finanzstrafe verhängt wird, ausgeschlossen. Das angefochtene Erkenntnis des Spruchsenats vom 07.07.2020 ist nichtig. Aufgrund der Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wurde meine Geldstrafe aufgehoben und keine weitere Möglichkeit für ein neues Bestrafen vom Spruchsenat oder von einer anderen Finanzstrafbehörde vorgesehen", ist zu erwidern: Offensichtlich erliegt der Beschuldigte einem grundlegenden Irrtum, da hier Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes, das das Verfahrensrecht für die Verfolgung von Finanzvergehen regelt, nur punktuell angesprochen werden und dabei eine Gesamtübersicht fehlt. Es ist nicht Aufgabe einer Rechtsmittelentscheidung, eine Dissertation über sämtliche Bestimmungen des Finanzstrafgesetzes zu liefern, sondern für den Bescheidadressaten - hier Herrn ***Bf1*** - eine verständliche Entscheidung zu erlassen, daher zusammenfassend Folgendes: Der Beschuldigte hat gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben und darin beantragt, dass ein dem Art. 6 Abs. 1 EMRK entsprechendes Tribunal über die Sache entscheiden soll. Bedauerlicher Weise wurde das vor Erlassung des Erkenntnisses der Finanzstrafbehörde übersehen und hat ein Einzelbeamter entschieden. Aufgrund der dagegen vom Beschuldigten eingebrachten Beschwerde wurde vom Bundesfinanzgericht in der zitierten Entscheidung vom 9. Oktober 2019 zu GZ. RV/7300046/2019 festgestellt, dass hier ein unzuständiges Organ entschieden hat und das Erkenntnis wegen Unzuständigkeit aufgehoben. Eine Einstellung des Finanzstrafverfahrens - wie vom Beschuldigten behauptet - ist hier nicht erfolgt. Der Spruch der zitierten Entscheidung lautete wie folgt: Das Erkenntnis des Einzelbeamten wird ohne weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des entscheidenden Organes der Finanzstrafbehörde aufgehoben. Damit war es nach wie vor Aufgabe der Finanzstrafbehörde, die im noch immer anhängigen Finanzstrafverfahren zuständig geblieben ist, eine "Anklageschrift" (die vom Beschuldigten erwähnte Stellungnahme) an den Spruchsenat zur Entscheidung vorzulegen. Eine nochmalige Erlassung einer Strafverfügung ist im Finanzstrafgesetz nicht vorgesehen. Daher wurde die Entscheidung von dem vom Beschuldigten beantragten Tribunal (Spruchsenat) gefällt. Die Zusammensetzung des Spruchsenates ist in einer Verordnung über die Geschäftsverteilung der Agenden der Spruchsenate genau geregelt. Dabei gilt es auch eine Vertretungsregelung für den Fall der Verhinderung einzelner Senatsmitglieder zu beachten, die dann entscheiden, wenn andere Senatsmitglieder - aus welchem Grund auch immer - verhindert sind. Auch wenn die behauptete "durchgeführte unbegründete Änderung der Zusammensetzung des Spruchsenats" abgelehnt wird: Die Zusammensetzung des Senates erfolgte selbstverständlich nach Verfügbarkeit der Mitglieder. Die in der angefochtenen Entscheidung dargestellten Mitglieder des Senates sind die zur Entscheidung zuständigen Organe, wobei der eingeschrittene Spruchsenat auch der zuständige gewesen ist. Die Behauptung, mit der Aufhebung wegen Unzuständigkeit wäre das Finanzstrafverfahren beendet, ist somit unrichtig. Der zuständige Spruchsenat hat zu Recht entschieden. Die Zusammensetzung des Spruchsenats ist entgegen der Beschwerde nicht gesetzwidrig und das Verfahren vor dem Spruchsenat wurde entsprechend den gesetzlichen Vorgaben korrekt geführt. § 66 Abs. 1 FinStrG: (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Spruchsenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Allein durch die Erlassung als Verfassungsbestimmung werden die Mitglieder der Spruchsenate weisungsfrei gestellt und sind unabhängig und stehen - entgegen den Beschwerdeausführungen - in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu wem auch immer. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof für den Bereich des Finanzstrafverfahrens wiederholt festgehalten, dass mit dem Abspruch durch die Rechtsmittelinstanz der (allfällige) Mangel eines befangenen Organs in der Tätigkeit der Finanzstrafbehörde (erster Instanz) behoben ist (vgl. etwa VwGH 21.10.1982, 82/16/0109, 0120, VwSlg 5717 F/1982, mwN, VwGH 19.2.1987, 85/16/0074, VwSlg 6190 F/1987, und VwGH 15.12.1987, 87/14/0134). Nichts anderes gilt für Erkenntnisse des Bundesfinanzgerichtes über Beschwerden gegen Erkenntnisse der Finanzstrafbehörde (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0160). Im Sinne dieser Rechtsprechung ist diese Behauptung für das Rechtsmittelverfahren ohne Bedeutung. Behauptete Doppelbestrafung: Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Dezember 1996, G 9/96, liegt die Bedeutung des Verbotes einer Doppel- und Mehrfachbestrafung gemäß Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls der EMRK in der verfassungsrechtlichen Absicherung der die Lehre von der Scheinkonkurrenz tragenden Grundsätze. Demnach bilden Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird. Eine spätere Bestrafung derselben Tathandlung als Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG widerspricht dem Verbot der Doppelbestrafung des Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls der EMRK (UFS 18.10.2005, FSRV/0010-W/05; UFSW vom 16.10.2012, FSRV/0007-W/12). Art. 4 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten: Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden 1. Niemand darf wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. 2. Abs. 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangenen Verfahren schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist. 3. Dieser Artikel darf nicht nach Art. 15 der Konvention außer Kraft gesetzt werden." Nach Artikel 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK darf niemand "wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden." Dieses Grundrecht verbietet die Doppelbestrafung bzw. -verfolgung, also eine neuerliche Strafverfolgung "wegen einer strafbaren Handlung", wenn diese bereits Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens war (Oberndorfer, Peter: Das Verbot der Doppelbestrafung [Artikel 4 7. ZPMRK] in der Rechtsprechung des EGMR und des Österreichischen VfGH in Recht Politik Wirtschaft, Dynamische Perspektiven, Festschrift für Norbert Wimmer, Wien 2008). Die verfassungsrechtliche Grenze, die Art. 4 Abs. 1 des 7. ZPK einer Doppel- oder Mehrfachbestrafung zieht, kann nur darin liegen, dass eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung dann unzulässig ist, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war. Der Beschuldigte weigert sich beharrlich zu akzeptieren, dass die von ihm wiederholt vorgebrachte Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 9. Oktober 2019, GZ. RV/7300046/2019, keine Entscheidung in der Finanzstrafsache selbst, sondern nur eine Formalentscheidung war, die keine Beendigung des Finanzstrafverfahrens dargestellt hat. Es war nur ein "Zurück an den Start" zur nachfolgenden Bestrafung durch das zuständige Organ, den von ihm beantragten Spruchsenat; jedoch keine Einstellung des Verfahrens. Daher kann es keine Doppelbestrafung oder Doppelverfolgung geben, weil hier nur ein Finanzstrafverfahren wegen dieses Sachverhalts gegen den Beschuldigten geführt wird. Es liegt daher kein Verstoß gegen die Verfahrensgrundsätze "ne bis in idem" oder "res iudicata" vor. Zu in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen/Behauptungen: Behauptung: Das Erkenntnis vom 07.07.2020 wurde nur von der Vorsitzenden des Spruchsenats beim Zollamt Wien gefällt und nicht von allen Mitgliedern oder von der Mehrheit der Mitglieder des Spruchsenats, der ein Kollegium ist. Dazu darf auf die Bestimmung des § 137 lit. f FinStrG verwiesen werden: Die Urschrift und die Ausfertigung des Erkenntnisses haben im Verfahren vor einem Spruchsenat die Unterschrift des Vorsitzenden zu enthalten. Entgegen den Behauptungen des Beschuldigten haben sämtliche in der Entscheidung als anwesend angeführten Personen des Spruchsenates an der Verhandlung und Entscheidungsfindung teilgenommen, mussten jedoch nicht unterschreiben, da nur die Unterschrift der Vorsitzenden laut Gesetz (wie im Übrigen bei den meisten Kollegialorganen auch) vorgesehen ist. Behauptung: Das erneute Finanzstrafverfahren vor dem Spruchsenat verstößt gegen die Rechtsstaatlichkeit und kann das Ansehen der unabhängigen Justiz untergraben. Gemäß § 57 Abs. 8 FinStrG ist nach rechtswirksamer Beendigung eines Finanzstrafverfahrens die neuerliche Verfolgung desselben Verdächtigen wegen derselben Tat unzulässig. Aus dem gesamten Strafakt ist abzuleiten, dass es keine rechtswirksame Beendigung des Finanzstrafverfahrens gegeben hat. Es gibt kein "erneutes" Finanzstrafverfahren, es war und ist immer dasselbe Finanzstrafverfahren wegen desselben Verdachts, über den - abschließend - in diesem Erkenntnis entschieden wird. Mit der Zustellung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses wird das Finanzstrafverfahren rechtskräftig beendet sein. Das Funktionieren des Rechtsstaates kann - entgegen dem Vorwurf des Beschuldigten - das Ansehen der Justiz nicht untergraben. Objektive Tatseite: Der Beschuldigte bemängelt, das Erkenntnis des Spruchsenates legt nicht die Handlungen fest, durch die das Finanzvergehen begangen ist. Er verstehe nicht, welche genau verbotene Tätigkeit er ausgeübt habe und warum er als ein eigenständiges wirtschaftliches Subjekt vom Spruchsenat Finanzstrafbehörde wahrgenommen wurde. Und auf welche Beweise beruht diese Schlussfolgerung? Im Erkenntnis steht nur, dass er verbotenerweise Tabakwaren hergestellt habe. Diese Beschreibung ist zu allgemein und stellt keine gültige Beschreibung des Finanzvergehens in Bezug auf den jeweiligen Sachverhalt dar. Auf diese Weise ist ihm nicht die Gelegenheit gegeben, seine Rechte und rechtlichen Interessen geltend zu machen. Dem angefochtenen Erkenntnis ist im Spruch zu ersehen, dass der Beschuldigte zwischen 1.9.2016 und 21.9.2016 vorsätzlich ohne die nach dem Tabaksteuergesetz 1995 erforderliche Bewilligung gewerblich im Steuergebiet Tabakwaren hergestellt hat, indem er gemeinsam mit abgesondert verfolgten Mittätern in den Räumlichkeiten der Fa. A. in Adresse1 an der illegalen Herstellung von Zigaretten der Marke Marlboro mitwirkte. Laut Begründung wurden der Beschuldigte und 7 weitere Personen am 21.9.2016 im Zuge einer freiwilligen Nachschau an der im Spruch genannten Adresse betreten, im Keller wurden die Räumlichkeit und Maschinen zur Herstellung von Zigaretten, bereits hergestellte Zigaretten (über 5 Millionen Stück Marlboro), Materialien (Filter, Papier, Leim, etc) und Tabak (13,7 Tonnen) zur Zigarettenherstellung vorgefunden werden; ebenso Schlafräume des Beschuldigten und der Mittäter. Diese agierten im Auftrag des B.. Weder dieser noch der Beschuldigte verfügten über eine Bewilligung nach dem Tabaksteuergesetz 1995, was der Beschuldigte wusste wie ebenso, dass er illegal Zigaretten herstellt, womit er sich auch abfand. Seine Aufgaben waren neben der Herstellung der Zigaretten auch technische Arbeiten an der Herstellungs- bzw der Verpackungsmaschine. Aus der Niederschrift über die Vernehmung des Verdächtigen vom 21. September 2016 (die mit Dolmetscherin aufgenommen wurde): Wir sind nach Österreich gekommen um zu arbeiten und Geld zu verdienen. Im Juli, im August und im September. Im Juli sind wir nach Stadt gefahren, die Maschine hat nicht gut funktioniert und wir sind wieder nach Hause gefahren. Beide Maschinen haben nicht gut funktioniert, sie hatten Probleme mit der Elektrik, ich bin ein einfacher Arbeiter und kenne mich damit nicht aus. Wir wollten Zigaretten herstellen, aber wir haben kaum was geschafft. Im August ging es besser aber noch immer nicht gut. Erst jetzt haben die Maschinen wirklich funktioniert. Ich bin immer mit T2 mitgefahren. Wir haben uns in Sofia kennengelernt und haben uns über Arbeit unterhalten. So kam es dazu, dass ich mitgefahren bin. Ich bin bei Abholung und Anlieferungen nicht mitgegangen. Gearbeitet haben wir nachts von 16:00 bis 04:00 morgens. Wer der Chef war weiß ich nicht, aber der Belgier hat angeschafft. Bezahlt wurden wir nicht. Ich nehme an, dass der Belgier bezahlt hätte. Ich schätze wir haben ca. 20 Paletten Zigaretten seit 01.09. produziert haben. […] Die um 15:30 ausgesprochene Festnahme wurde um 24:00 aufgehoben. Auszug aus dem Bericht des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien an die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption vom 11. Oktober 2016: Am 21.09.2016 wurde durch die ungarischen Behörden ein Zugriff am Ort der illegalen Herstellung in Budapest durchgeführt. Über diesen Zugriff wurden die österreichischen und slowakischen Behörden informiert. Durch die Beamten des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien wurde an der Adresse Adresse1 eine freiwillige Nachschau in den Räumlichkeiten der Firma A. durchgeführt. Im Zuge dieser Amtshandlung wurden insgesamt • ca. 5.008.000 Stück vermutlich gefälschte Zigaretten der Marke "Marlboro" rot (Hardpack), • ca. 13.080 kg Feinschnitttabak, • ein Stück Stromaggregat (im Außenbereich), • eine Herstellungsstraße zur Herstellung von Zigaretten, • eine bislang unbekannte Menge von Materialen zur Herstellung von Zigaretten (Filter, Leim, Alufolie...) • und eine unbekannte Menge an Abfällen aus der Zigarettenherstellung aufgefunden und insgesamt 8 Personen, darunter der Beschuldigte, die als "Arbeiter" an dieser Herstellungsmaschine tätig waren, vorübergehend festgenommen. Erklärung des Beschuldigten vor den bulgarischen Beamten (AS 168): Zu den Fragen, die mir gestellt wurden, gebe ich folgende Erklärung ab: Im August 2016 kontaktierte mich T2-1 (Kosename von T2 - Anm. d. Ü.) aus Plovdiv und bot mir eine Arbeit in Österreich an. Wir flogen mit Bulgaria Air, die Flugtickets bekamen wir am Schalter dieser Fluggesellschaft. Eine Person belgischer Herkunft holte uns ab und fuhr uns zur Arbeitsstelle. Das war der Mann, der mit uns wohnte und mit dem wir Kontakt hatten. Seine Rolle war, die Gruppe, zu der zwei junge Männer aus Montenegro, zwei aus Serbien und wir drei Bulgaren (ich T2-1 und T4) gehörten, zu überwachen. Unsere Arbeit bestand in der Herstellung von Zigaretten der Marke Marlboro. Wir, ich und T2, waren für die Hilfsarbeit, die Beschickung mit Tabak, zugeteilt. T2 sagte mir, dass unser Entgelt ca. Euro 1 pro Master Box betragen wird. Da ich Englisch nicht kann, war es T2, der hauptsächlich mit dem belgischen Staatsbürger sprach. T6 und T4 steuerten die Maschine. Ich kenne B. nicht persönlich. Ich habe ihn 1-2 mal in der Zigarettenfabrik in Österreich gesehen. Ich habe keinen direkten Kontakt mit ihm und kenne die Personen aus seinem Umfeld nicht. Im September wurden wir von der österreichischen Polizei festgenommen, wobei wir kein Entgelt für unsere Arbeit bekommen haben. Aus dem Strafakt ergibt sich somit, dass der Beschuldigte in der Zeit zwischen 1.9.2016 und 21.9.2016 gemeinsam mit abgesondert verfolgten Mittätern in den Räumlichkeiten der Fa. A. in Adresse1 an der illegalen Herstellung von Zigaretten der Marke Marlboro mitgewirkt hat, wobei eine nach dem Tabaksteuergesetz 1995 erforderliche Bewilligung, gewerblich im Steuergebiet Tabakwaren herstellen zu dürfen, weder für den Beschuldigten noch für eine andere Person vorgelegen ist. Andere Beschuldigte, z.B. T1, gaben vor Ort gegenüber den Beamten an, dass alle (aufgegriffenen und im angefochtenen Erkenntnis) genannten Personen an der Herstellung beteiligt sind, was T1 auch in seiner Niederschrift vom 21.09.2016 vor Beamten der Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien wiederholte. Tatbeitrag Die bisherigen Aussagen des Beschuldigten und der weiteren Mittäter belegen, dass sie an der illegalen Herstellung von Zigaretten in der "Zigarettenfabrik" mitgewirkt haben. Grundsätzlich führt jede Förderung der Ausführung der Tat zu einer Beteiligung an dieser im Sinne des § 11 FinStrG. Es kommt lediglich auf den Vorsatz des Beschuldigten an, bei der illegalen Herstellung von Zigaretten behilflich zu sein. Die Kenntnis, ob diese Hilfe in allen Fällen Früchte trug, spielt keine Rolle. Entscheidend ist, dass die Hilfe des Beschuldigten bei der realisierten illegalen Herstellung von Zigaretten im Sinne einer Förderung der Tat zum Tragen kam (OGH 1.12.1977, 12 Os 160/77, VwGH 23.9.1982, 81/15/0076, 0078, 0079; vgl. Reger/Nordmeyer/Hacker/Kuroki, FinStrG Bd. 1, 4. Aufl., § 11 K 40). Beihilfe zu einer strafbaren Handlung (hier: illegale Herstellung von Zigaretten) ist jede Tätigkeit, die dahin zielt, die Ausführung der späteren Straftat eines anderen zu fördern (VwGH 6. 4. 1967, 1200/66). Als Beitragstäter kommt in Betracht, wer die Tatbildverwirklichung (durch einen anderen) ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonstwie fördert. Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung, somit durch Rat oder Tat, geleistet werden. Der Beitrag zur Tat muss zu dieser in ihrer individuellen Erscheinungsform in einer kausalen Beziehung stehen. Jede, auch die geringste Hilfe, welche die Tat fördert und bis zur Vollendung wirksam bleibt, ist ein ausreichender Tatbeitrag (VwGH 18.12.1997, 97/16/0083; Seewald/Harbich in Tannert, Finanzstrafrecht § 11 FinStrG E 28). Es genügt, dass der Beitragstäter die Ausführung der vom unmittelbaren Täter als illegale Herstellung von Zigaretten begangenen Tat durch einen de facto wirksamen, also kausalen Beitrag (hier: die Mithilfe bei der Herstellung der illegalen Zigarettenproduktion, laut eigener Aussage war der Beschuldigte für die Hilfsarbeit, die Beschickung mit Tabak, zugeteilt) fördert. Dabei muss der Vorsatz des Beitragstäters auf die künftige Tatvollendung durch den unmittelbaren Täter gerichtet sein (OGH 15.1.1985, 10 Os 138/84; OGH 7.03.2007, 13 Os 114/06y). Aus dem in § 11 FinStrG verankerten Einheitstäterbegriff folgt, dass der unmittelbare Täter (1. Fall), Bestimmungstäter (2. Fall) und Beitragstäter (3. Fall) selbständig (unabhängig von der Strafbarkeit der anderen Beteiligten) für eigenes Unrecht und eigene Schuld haften, wobei ein wertender Unterschied zwischen den drei Beteiligungsformen nicht gemacht werden kann (Hinweis Fellner, Finanzstrafgesetz, Anm. 2 zu § 11; VwGH 28.11.2002, 99/13/0038). Beitragstäter ist auch, wer sonst zur Ausführung einer strafbaren Handlung eines anderen beiträgt, indem er dessen Tatbildverwirklichung ermöglicht, erleichtert, absichert oder sonstwie fördert. Der Tatbeitrag kann durch physische oder psychische (intellektuelle) Unterstützung, somit durch Tat oder durch Rat geleistet werden (Fellner, Finanzstrafgesetz, Randziffer 13 zu § 11 und § 12; VwGH 30.03.1998, 97/16/0307). Der sonstige Beitrag zur Tat iSd § 11 FinStrG muss zu dieser in ihrer individuellen Erscheinungsform in einer kausalen Beziehung stehen; jede, auch die geringste Hilfe, welche die Tat fördert und bis zur Vollendung wirksam bleibt, ist ein ausreichender Tatbeitrag (vgl. VwGH 23.9.1982, 81/15/0076, 0078, 0079; VwGH 18.12.1997, 97/16/0083). Es sind auch alle jene Personen als "Beteiligte" und damit als Täter anzusehen, die zur Ausführung der Tat beigetragen haben (sogenannte Beitragstäter; Hinweis Leukauf-Steininger, Randzahl 44 ff; VwGH 15.5.1997, 95/15/0184). Auch wenn der Beschuldigte in den verschiedenen Tatbegehungsformen (Mittäter, Beitragstäter) eine unzulässige Auswechslung der Tat sieht, er der Meinung ist, wegen einer viel schwerwiegenderen Tat (unter der Bezeichnung "beigetragen" und "mitgewirkt") verurteilt worden zu sein, ist aufgrund des Einheitstäterprinzips dieser Einwand unbegründet, da eine Bestrafung nach der eigenen Schuld zu erfolgen hat. Dass der Beschuldigte bei der illegalen Herstellung von Zigaretten mitgewirkt hat und dadurch zum Finanzgehen gemäß § 43 Abs. 1 FinStrG eines anderen Täters (B. oder andere) gemäß § 11 FinStrG beigetragen hat, steht aufgrund des Akteninhaltes außer Streit. subjektive Tatseite, Verschulden: Aus Niederschrift über die Vernehmung des Verdächtigen vom 21. September 2016: Weil wir nichts zu tun hatten und auf Arbeitssuche waren, haben die anderen beiden mit anderen Leuten geredet und sie haben den Tipp bekommen, dass es in Stadt Arbeit gibt und sie sind da hingefahren und ich bin einfach mitgefahren. Als wir dort angekommen sind, haben die 2 herumgefragt wo wir Arbeit finden könnten bzw. wo wir übernachten könnten, und da haben wir den Tipp bekommen in diese Firma zu gehen. Das Bemühen des Beschuldigten, eine Arbeit zu erlangen stand sicher im Vordergrund. Allerdings ist aus dem gesamten Umfeld bei der illegalen Produktion der Zigaretten abzuleiten, dass es sich hier um keine legale Zigarettenfabrik handeln konnte. Es fehlten sämtliche Hinweise von außen, dass hier ein Unternehmen tätig wäre, die illegalen Arbeiter waren nicht bei der Sozialversicherung angemeldet noch gab es ein offizielles Unternehmen, für das die angetroffenen Arbeiter auch gearbeitet hätten. Daher musste dem Beschuldigten - wie jedem anderen Außenstehenden auch - bewusst gewesen sein, dass er hier nur als Schwarzarbeiter tätig war. Die Systemrichtline der EU für die Erzeugung von Tabakwaren enthält strenge Regeln, die für alle EU-Bürger - damit auch in Bulgarien - gelten. Wenn daher in einer Lagerhalle eines Transportunternehmens Zigaretten hergestellt werden, für das Unternehmen, das die Zigaretten herstellt, keine Firmenbeschriftung angebracht ist, diese Firma somit keinen Außenauftritt hat und nur ja nicht in Erscheinung treten will, ist für den Beschuldigten jedenfalls erkennbar gewesen, dass es sich nicht um ein legales Unternehmen handeln kann. Die Tabakwarenerzeugung und -herstellung ist in Österreich wie auch in Bulgarien streng geregelt und es gehört zum Allgemeinwissen, dass legal hergestellte Zigaretten nicht in einem Hinterhof oder einer Lagerhalle ohne entsprechende Firmenbezeichnung hergestellt werden. Der Vollständigkeit halber ist zu den Beschwerdeaussagen, dass der Beschuldigte weder der Auftraggeber der verbotenen Tätigkeit noch der Betriebsinhaber des Herstellungsbetriebs gewesen ist, die Herstellungsmaschinen, die Materialien, der Tabak und die hergestellten Tabakwaren nicht ihm gehören und es ihm nicht möglich war, dass ihm eine Bewilligung im Sinne von § 43 Abs. 1 FinStrG erteilt werden kann und er kein Adressat der Verpflichtung, so eine Bewilligung zu besitzen ist und er nicht die Person kenne, die als Auftraggeber der Tätigkeit ermittelt wird und er nicht ein Beteiligter an dieser Tätigkeit im Sinne von § 11 FinStrG sein kann, zu erwidern, dass die Tatbeteiligung in der Herstellung der illegalen Zigaretten bestand. Das hat der Beschuldigte in seiner Einvernahme zugestanden. Zusammengefasst hat der Beschuldigte es zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden, dass er hier an der illegalen Herstellung von Zigaretten beigetragen hat. Keine Selbstbeschuldigung Laut Aussage des Beschuldigten beruht alles nur auf seinen Erklärungen, dass er an der Tätigkeit beteiligt war. Also war seine eigene niederschriftliche Einvernahme der einzige Beweis für seine Schuld. So ein Herangehen ist verboten - die Beschuldigung darf nicht nur oder hauptsächlich auf dem Geständnis des Beschuldigten beruhen. "Ich erkläre, dass ich mein Recht ausüben möchte, mich selber nicht zu beschuldigen." § 57 Abs. 3 FinStrG: Jeder Beschuldigte ist durch die Finanzstrafbehörde sobald wie möglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren und den gegen ihn bestehenden Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren (§§ 77, 79, 83, 84, 113, 114, 125, 151 und 152 FinStrG) zu informieren. Dies darf nur so lange unterbleiben, als besondere Umstände befürchten lassen, dass ansonsten der Zweck der Ermittlungen gefährdet wäre, insbesondere weil Ermittlungen oder Beweisaufnahmen durchzuführen sind, deren Erfolg voraussetzt, dass der Beschuldigte keine Kenntnis von den gegen ihn geführten Ermittlungen hat. Das gleiche gilt, wenn sich durch im Zuge des Ermittlungsverfahrens hervortretende Umstände eine Änderung des Tatverdachtes ergibt. Auch alle anderen vom Finanzstrafverfahren betroffenen Personen sind über ihre wesentlichen Rechte zu belehren. Die Informationen und Belehrungen können auch mündlich erteilt werden, worüber erforderlichenfalls ein Aktenvermerk aufzunehmen ist. Die Manuduktionspflicht nach § 57 Abs. 3 FinStrG beschränkt sich auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und die Belehrung über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen. Die Verpflichtung der Finanzstrafbehörde erstreckt sich aber nicht darauf, der Partei Ratschläge über konkrete triftige Gründe iSd § 177 Abs. 1 FinStrG zu erteilen (VwGH 26.07.2007, 2006/15/0241). Festzuhalten ist, dass dem Beschuldigten seine Rechte als Verdächtiger und Beschuldigter ins Bulgarische übersetzt zur Kenntnis gebracht wurden. Damals hat er von seinem Aussageverweigerungsrecht nicht Gebrauch gemacht. Im Nachhinein können seine Aussagen nicht ungültig gemacht werden, nur weil er es sich anders überlegt. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten sind die gegen ihn sprechenden Beweise nicht nur auf seine Aussagen zurückzuführen, da andere Mittäter gestanden haben, an der Herstellung illegaler Zigaretten beteiligt gewesen zu sein. Der Beschuldigte wusste um seine Rechte, auch das der Aussageverweigerung. Wenn er trotzdem aussagt, obwohl er - entgegen seinen Beschwerdeausführungen - dazu nicht gezwungen wurde, ist es erlaubt, seine Aussagen auch gegen ihn zu werten. Ein Zwang zur Aussage ist nicht erfolgt. Der Beschuldigte übersieht dabei auch, dass die an der Amtshandlung vor Ort eingeschrittenen Organe den Beschuldigten und die Mittäter bei der Herstellung von illegalen Zigaretten betreten haben. Wenn der Beschuldigte jetzt im Nachhinein behauptet, nicht dabei gewesen zu sein, ist das realitätsfremd. Daher wusste der Beschuldigte, dass er an der illegalen Zigarettenherstellung beteiligt war. Somit hielt er es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er gegen österreichische Gesetze verstoßen hat. Die einzelnen Strafbestimmungen muss er dabei nicht im Detail gekannt haben. Strafbemessung: Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters. § 23 Abs. 2 FinStrG: Bei Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. § 23 Abs. 3 FinStrG: Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. § 43 Abs. 3 Satz 1 FinStrG: Die verbotene Herstellung von Tabakwaren wird mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro geahndet. Aus dem Erkenntnis ist zu ersehen, dass der Spruchsenat neben der persönlichen wirtschaftlichen Lage bei der Strafbemessung als mildernd finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, das Geständnis, die Sicherstellungen, die untergeordnete Beteiligung und das Wohlverhalten seit der mittlerweile beinahe 4 Jahre zurückliegenden Tat, als erschwerend keinen Umstand gewertet hat. Man kann Passagen der Beschwerde durchaus entnehmen, dass das Geständnis widerrufen worden wäre. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass das nicht der Fall sein soll, zumal er in der Beschwerde auch ausführt, dass er "sehr bedauere, an dieser illegalen Tätigkeit teilgenommen zu haben, aber mein Handeln war nur wegen meiner schwierigen Umstände." Aus den vorgelegten medizinischen Dokumenten lässt sich eine hypertensive Herzkrankheit zweiten Grades und eine Nierenstein-Erkrankung feststellen, die ebenfalls als mildernd gewertet werden, jedoch auch schon zum Zeitpunkt der Entscheidung des Spruchsenates bekannt waren. Auch die abhängige Lage des Beschuldigten die Ausbeutung seiner Arbeitskraft werden berücksichtigt. Zur unangemessen lange Dauer der Strafverfolgung ist festzuhalten, dass diese auch darauf zurückzuführen ist, dass der Beschuldigte zulässige Rechtsmittel eingebracht hat und dadurch eine von ihm zu verantwortende Verzögerung eingetreten ist. Dennoch wird entsprechend der Judikatur des EuGH für die lange Verfahrensdauer ein Abschlag von € 300,00 abgezogen, sodass sich bei Würdigung der nunmehr festgestellten Strafbemessungsgründe die im Spruch ersichtliche Geldstrafe ergibt. Gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG war die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe festzusetzende Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend auf eine Dauer von 15 Tagen anzupassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters nur bei der Bemessung der Geldstrafe, nicht aber der Ersatzfreiheitsstrafe maßgebend. Insbesondere scheiden für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Überlegungen darüber, wie diese vollzogen werden kann, aus (VwGH 26.04.2011, 2009/16/0099). Anrechnung der Vorhaft: § 23 Abs. 5 lit. a FinStrG: Die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Verwahrung sowie die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche Untersuchungshaft sind auf die Strafe anzurechnen, wenn der Täter die Haft in dem Verfahren wegen des Finanzvergehens, für das er bestraft wird, erlitten hat, jedoch nur, soweit die Haft nicht bereits auf eine andere Strafe angerechnet oder der Verhaftete dafür entschädigt worden ist. Wird auf mehrere Strafen erkannt, so hat die Anrechnung zunächst auf diejenigen Strafen zu erfolgen, die nicht bedingt nachgesehen werden, im übrigen zunächst auf die Freiheitsstrafe, sodann auf die Geldstrafe und schließlich auf den Wertersatz. § 23 Abs. 6 FinStrG: Für die Anrechnung der Vorhaft auf die Geldstrafe und den Wertersatz sind die an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafen maßgebend. Der Spruchsenat hat offenbar übersehen, dass § 162 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 iVm § 138 Abs. 2 lit. d FinStrG ausdrücklich anordnen, dass der Spruch eines Erkenntnisses die Anrechnung einer Vorhaft zu enthalten hat. Gemäß § 23 Abs. 5 und 6 FinStrG war die am 21. September 2016 von 15:30 Uhr bis zum 21.09.2016 24:00 Uhr in Verwahrung verbrachte Zeit als Vorhaft anzurechnen. Im Verhältnis von € 500,00 pro Tag errechnet sich (€ 500,00 : 24 = 20,83, x 8,5 = € 177,08) somit (aufgerundet) eine Summe von € 178,00, die auf die Geldstrafe anzurechnen war. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten in unveränderter Höhe von € 500,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe, maximal aber ein Betrag von € 500,00 festzusetzen ist. Zahlungsaufforderung: Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens werden gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und sind auf das Zollamts-Konto der Finanzstrafbehörde zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste. Ein Ansuchen um eine allfällige Zahlungserleichterung wäre bei der Finanzstrafbehörde einzubringen. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier angesprochenen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung sind in der höchstgerichtlichen Judikatur eindeutig geregelt, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.   Wien, am 19. November 2020  

Normen und Schlagworte

Doppelbestrafungres iudicataVerjährung der StrafbarkeitTatbeitragverbotene Herstellung von TabakwarenStrafbemessungAnrechnung der Vorhaft

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7300052/2020
ECLI
ECLI:AT:BFG:2020:RV.7300052.2020
Stammnummer
131997
Gültig
19.11.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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