Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0099-W/03
Berufung gegen die Strafhöhe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0099-W/03vom 22.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache
gegen M.V., wegen des Finanzvergehens des Schmuggels und des versuchten
Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols gemäß
§§ 11,35 Abs. 1 lit. a, 13, 44 Abs. 1 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
2. Juni 2003 gegen das Erkenntnis des Zollamtes Wien vertreten durch ORat
Mag. Reinhard Lackner vom 15. Mai 2003,
Zl. 100/90.189/26/2003-Str.III/Wl, SN 2003/00111-002,
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die
Strafe und hinsichtlich der Bestimmung über die Verfahrenskosten wie folgt
abgeändert: Gemäß
§§ 35 Abs. 4 , 44 Abs.2 und
21 FinStrG wird die Geldstrafe mit € 3.200- festgesetzt, gemäß
§ 20 FinStrG wird für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit 30 Tagen
festgesetzt.
Gemäß
§ 23 Abs. 4
und 5 FinStrG wird die vom 3. Februar 2003,16.00 Uhr bis
5. Februar 2003, 16.00 Uhr in Verwahrung verbrachte Zeit im
Verhältnis von € 100.- pro Tag somit mit € 200.- auf die
Geldstrafe angerechnet. Die verbliebene Geldstrafe beträgt daher
€ 3.000.-.
Gemäß
§ 185
FinStrG sind die Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von € 320.-
und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom vom 15. Mai 2003, Zl.
100/90.189/26/2003-Str.III/Wl, SN 2003/00111-002, hat das Zollamt Wien als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach § §11, 35
Abs. 1 lit. a, 13, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er
am 3. Februar 2003 anlässlich seiner Einreise über das Zollamt
Nickelsdorf vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich 19.480
Stück Zigaretten der Marke Memphis Classic, 17.100 Stück Zigaretten
der Marke Memphis Blue Lights und 20 kg geräuchertes Schweinefleisch im
bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Boro Kostic vorschriftswidrig in das
Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht habe (Eingangsabgaben an Zoll €
1.478,51, an Einfuhrumsatzsteuer € 1.434,79, an Tabaksteuer €
3.086,62, insgesamt € 5.999,92) und dadurch
dasFinanzvergehen des Schmuggels und
des versuchten vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols nach
§§ 11, 35 Abs. 1 lit. a, 13, 44 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen
habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§§ 35 Abs. 4 eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 4.300.- verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe gemäß
§ 20 FinStrG eine
Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Tagen ausgesprochen.
Die in Verwahrung verbrachte Zeit wurde gemäß
§ 23 FinStrG mit € 200.- auf die verhängte Geldstrafe
angerechnet.
Gemäß
§§ 17 Abs. 2 lit. a, 35 Abs. 4
und 44 Abs. 3 FinStrG wurde auf Verfall der Tatgegenstände
erkannt.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363.-
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 2. Juni 2003, wobei im wie folgt vorgebracht
wurde:
Gegen das Erkenntnis vom 15. Mai 2003 erhebe ich innerhalb
offener Frist das Rechtsmittel der Berufung der Höhe nach und begründe
dies wie folgt:
Ich bin derzeit arbeitslos und erhalte täglich ca.
€ 25.- welches ein monatliches Einkommen von ca. € 750.- ergibt. An
monatlichen Zahlungen für Miete, Gas, Strom, Telefon etc. habe ich ca.
€ 400.- zu leisten.
Eine Strafe in dieser Höhe ist ein Vielfaches von
meinem Nettoeinkommen.
Ich bin in finanzstrafrechtlicher Hinsicht unbescholten und
gelobe auch dieses Vergehen nicht mehr zu begehen.
Ich ersuche daher, die Strafhöhe nach meinen
persönlichen Verhältnissen zu bemessen.
Ich ersuche daher um positive Erledigung meiner Berufung
und gleichzeitig um Aussetzung der Einbringung bis zur endgültigen
Erledigung des Aktes.
Über Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom
27. Dezember 2004, teilte der Bw. am 10. Jänner 2005 seine
finanzielle Situation wie folgt mit:
Ich bin zurzeit arbeitslos und beziehe ein tägliches
Entgelt von € 22,45. Monatliche Miete bezahle ich € 171,83, Kredit
€ 177,19, Strom € 88.-, Telefon € 51.-. Meine Gattin bezieht
Karenz, wir haben ein gemeinsames Kind.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Der Berufungswerber (Bw) ist österreichischer
Staatsbürger, verheiratet, dzt. ohne Beschäftigung und für ein
Kind sorgepflichtig. An Arbeitslosenunterstützung bezieht der Bw. ca.
monatlich € 673.-. Die monatlichen Ausgaben betragen ca. € 488.-. Die
Gattin des Bw. bezieht Karenzgeld
Am 3. Februar 2003 unterstützte der Bw. B.K. beim
Einfuhrschmuggel der oben angeführte Menge an Zigaretten und 20 kg
Schweinefleisch über das Zollamt Nickelsdorf in das Zollgebiet der
Europäischen Union, indem er Boro Kostic seinen PKW überließ,
obwohl er wusste, dass in seinem PKW Schmuggelwaren versteckt waren und er
wusste, dass Boro Kostic diese ohne ordnungsgemäße Verzollung
einführen wollte.
Vorstehender Sachverhalt ist durch das
Ermittlungsverfahren, insbesondere durch das Geständnis der Bw. erwiesen
und wird in der verfahrensgegenständlichen Berufung auch nicht
bekämpft.
Nach dem Ermittlungsergebnis ist erwiesen, dass der Bw.
wusste, dass mit seinem PKW Zigaretten transportiert werden, nicht mit der
für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit kann jedoch als erwiesen
angenommen werden, dass der Bw. um die Menge der transportierten Zigaretten und
die Bestimmung zum Verkauf in Österreich wusste. Dies ergibt sich aus den
den Bw. entlastenden Aussagen des D.J. und des R.J. sowie den Einlassungen des
B.K. in der vor dem Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz
durchgeführten mündlichen Verhandlung. Der gesetzte Tatbeitrag zum
Monopoldelikt - der Schuldspruch ist in Teilrechtskraft erwachsen- ist
daher gemäß
§ 23 FinStrG vom Ausmaß des Verschuldens in
der Strafzumessung zu berücksichtigen.
Festzuhalten ist, dass im Bereich des Finanzstrafrechtes
eine Teilrechtskraft hinsichtlich des Ausspruchs der Schuld einerseits und der
Strafe andererseits rechtlich möglich ist (vgl. Fellner,
Finanzstrafverfahren §§ 136 bis 141, Rz. 17 und die dort zitierte
Judikatur, VwGH vom 4. September 1992, 91/13/0021).
Da die gegenständliche Berufung eindeutig nur gegen
die Strafhöhe gerichtet ist, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen
und kann demnach nicht abgeändert werden. Gegenstand der Berufung ist daher
nur die Bemessung der Strafe, wobei die obigen Ausführungen hinsichtlich
des Monopoldeliktes in der Beurteilung der Strafzumessung Berücksichtigung
zu finden haben.
Gemäß
§ 35 Abs. 4 FinStrG wird das
Finanzvergehen des Schmuggels mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf
die Waren entfallenden Abgabenbetrages geahndet.
Gemäß
§ 44 Abs.2 FinStrG wird der
vorsätzliche Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols mit einer Geldstrafe
bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage geahndet. Die Bemessungsgrundlage ist
beim vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols für
Monopolgegenstände, für die ein Kleinverkaufspreis festgesetzt ist,
nach diesem zu berechnen.
Gemäß
§ 21 FinStrG ist, wenn jemand durch
eine Tat mehrere Finanzvergehen derselben oder verschiedener Art begangen hat,
auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen. Hängen die zusammentreffenden
Strafdrohungen von Wertbeträgen ab, so ist für die einheitliche
Geldstrafe die Summe dieser Strafdrohungen maßgebend.
Gemäß
§ 23 FinStrG ist die Grundlage
für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.
Bei der Strafbemessung sind die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht ohnehin die Strafdrohung bestimmen
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32-35
StGB sinngemäß.
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Die verwaltungsbehördliche Verwahrung ist auf die
Geldstrafe anzurechnen. Für die Anrechnung der Vorhaft auf die Geldstrafe
ist die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
maßgebend.
Die Summe der Eingangsabgaben für die
verfahrensgegenständlichen Zigaretten beträgt insgesamt €
5.999,92 (Eingangsabgaben an Zoll € 1.478,51, an Einfuhrumsatzsteuer
€ 1.434,79, an Tabaksteuer € 3.086,62) Die Bemessungsgrundlage
gemäß
§ 44 Abs. 2 FinStrG beträgt € 5.487.-Der zur
Verfügung stehende Strafrahmen beträgt daher im vorliegenden Falle
€ 17.486,84.
Bei der Strafbemessung waren mildernd, wie bereits im
bekämpften Erkenntnis ausgeführt, die finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit des Bw. und das abgelegte Geständnis. Als erschwerend
wirkt kein Umstand. Die Herabsetzung der Geldstrafe erfolgte gemäß
den obigen Ausführungen über die Schuld zum Tatbeitrag des
Monopoldeliktes. Die Anrechnung der verwaltungsbehördlichen Verwahrung
erfolgte zu Recht.
Unter Berücksichtigung der dargestellten
persönlichen Verhältnisse und der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit erfolgte die Strafzumessung tat- und
schuldangemessen.
Der Spruch des bekämpften Bescheides war weiters um
die fehlende Bestimmung des § 44 Abs. 2 FinStrG zu
ergänzen.
Gemäß
§§ 35 Abs. 4, 44 Abs. 3 in
Verbindung mit § 17 Abs. 2 und 6 FinStrG war zwingend auf Verfall der
Tatgegenstände zu erkennen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 22.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Schmuggelversuchter Eingriff in die Rechte des TabakmonopolsTeilrechtskraftBerufung gegen die Strafhöhe
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0099-W/03
- Stammnummer
- 14243
- Gültig
- 22.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF