Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0036-W/08
Abgaben- und Monopolhehlerei
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0036-W/08vom 16.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat Wien 6 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates
als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden Hofrat
Dr. Robert Huber, das sonstige hauptberufliche Mitglied Hofrat Dr. Georg Zarzi
sowie die Laienbeisitzer Mag. Christian Schmall und Reinhold Haring als weitere
Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen Bw., wegen der
Finanzvergehen der vorsätzlichen Abgaben- und Monopolhehlerei
gemäß
§ §§ 37 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1 lit. a
des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten vom
3. März 2008 gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Zollamt
Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz, vertreten durch ADir Werner
Sischka, vom 16. Jänner 2008, Spr.Sen L.Nr.23/2007,
StrNr. 2006/00700-001 nach der am 16. Oktober 2008 in Abwesenheit des
Beschuldigten, in Anwesenheit des Amtsbeauftragten ADir Werner Sischka sowie der
Schriftführerin Diana Engelmaier durchgeführten mündlichen
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in seinem Ausspruch über die
Geldstrafe wir folgt abgeändert:
Gemäß
§§ 37 Abs. 2 und 46 Abs. 2
FinStrG wird unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG die
Geldstrafe mit € 5.000,00 und für den Fall der Uneinbringlichkeit
die an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe gemäß
§ 20 FinStrG mit 10 Tagen festgesetzt.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185
Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im
Ausmaß von € 363,-- festzusetzen ist.
Im Übrigen wird die Berufung
als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
16. Jänner 2008, Spr.Sen.L.Nr. 23/2007, StrNr. 2006/00700-001,
hat das Zollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz den
Berufungswerber (Bw). nach §§ 37 Abs. 1 lit. a und 46 Abs. 1
lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er im Zeitraum Mai 2005 bis
November 2005 im Bereich des Zollamtes Wien vorsätzlich Sachen,
nämlich:
1.)in den Monaten Mai August und
September 2005:
10.000 Stück Zigaretten der
Marke Marlboro 10.000 Stück Zigaretten der Marke Lucky
Strike 10.000 Stück Zigaretten der Marke Milde
Sorte (angekauft von der Person "G.")
2.) im Zeitraum Mai 2005 bis
November 2005:
4.200 Stück Zigaretten der
Marke Chesterfield 600 Stück Zigaretten der Marke Lucky
Strike 1.400 Stück Zigaretten der Marke Pall Mall 800
Stück Zigaretten der Marke Memphis Blue 1.200 Stück Zigaretten
der Marke Memphis Classic (angekauft von der Person "A.")
3.) im November 2005:
8.000 Stück. Zigaretten der
Marke Memphis Blue 4.000 Stück Zigaretten der Marke Memphis Blue
Lights 6.000 Stück Zigaretten der Marke Memphis Blue
100 4.000 Stück Zigaretten der Marke Marlboro 100s 6.000
Stück Zigaretten der Marke Milde Sorte (angekauft von der Person "G.
", abgeholt aus dem Keller der P.)
hinsichtlich derer von
unbekannten Tätern die Finanzvergehen des Schmuggels in Verbindung mit dem
vorsätzlichen Eingriff in die Rechte des Tabakmonopols gemäß
§§ 35 Abs. 1 lit. a und 44 Abs. 1 lit. a begangen wurden, von einer
Person namens "A. " (Punkt 2) und von einer Person namens "G. " (Pkt. 1 u.
3) an sich gebracht hat.
Aus diesem Grund wurde über ihn gemäß
§§ 37 Abs. 2 und 46 Abs. 2 iVm. § 21 Abs. 1
und 2 FinStrG eine Geldstrafe in der Höhe von € 6.000,00
verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe
gemäß
§ 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von
12 Tagen ausgesprochen.
Gemäß
§ 17 FinStrG wurden die
beschlagnahmten 4.200 Stück Zigaretten für verfallen erklärt, der
im Strafverfahren gegen G.P. ausgesprochene Verfall der sichergestellten 28.000
Stück Zigaretten wirkt auch gegen den Beschuldigten.
Gemäß
§ 19 Abs. 1 und 5 FinStrG wurden
über den Beschuldigten ein teilweiser Wertersatz in der Höhe von
€ 3.000,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe
verhängt.
Gemäß
§ 23 FinStrG wurde die Vorhaft vom
11. November 2005, 2:52 Uhr bis 11. November 2005, 7:22 Uhr auf die
verhängte Strafe angerechnet.
Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 363,00
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte
Berufung des Beschuldigten vom 3. März 2008, wobei im Wesentlichen wie
folgt vorgebracht wurde:
Der Beschuldigte wendet sich ausdrücklich nur gegen
die Höhe der verhängten Geldstrafe und bringt für seinen
Standpunkt die gänzliche Entrichtung der auf die Zigaretten entfallenden
Eingangsabgaben vor.
Zu seinen wirtschaftlichen und persönlichen
Verhältnissen bringt der Bw. vor, dass er noch zu Hause bei seiner Mutter
lebe und pro Monat einen vereinbarten Betrag in der Höhe von
€ 250,00 zu leisten habe. Genauso bezahle er für die Kosten der
Haushaltsführung seiner Lebensgefährtin, bei der er ungefähr die
Hälfte des Monates verbringe, einen Betrag in der Höhe von €
100,00. Zusammenfassend ersucht der Bw. um Herabsetzung der verhängten
Geldstrafe.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Die Berufung des Beschuldigten richtet sich
ausschließlich gegen die Höhe der Geldstrafe, hinsichtlich des
Schuldspruches ist Teilrechtskraft eingetreten.
Gemäß
§ 37 Abs. 2 FinStrG wird die
Abgabenhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des
Verkürzungsbetrages an Verbrauchsteuern oder an Eingangs- oder
Ausgangsabgaben geahndet, die auf die verhehlten Sachen oder die Sachen, die in
den verhehlten Erzeugnissen enthalten sind, entfallen. Auf Verfall ist nach
Maßgabe des § 17 zu erkennen.
Gemäß
§ 46 Abs. 2 FinStrG wird die
Monopolhehlerei mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen der Bemessungsgrundlage
(§ 44 Abs. 2) geahndet. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu
erkennen.
Gemäß
§ 21 FinStrG ist, wenn jemand durch
eine Tat oder mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben
oder verschiedener Art begangen hat und über diese Finanzvergehen
gleichzeitig erkannt wird, auf eine einzige Geldstrafe zu erkennen. Neben der
Geldstrafe ist auf Verfall oder Wertersatz zu erkennen, wenn eine solche Strafe
auch nur für eines der zusammentreffenden Finanzvergehen angedroht
ist.
Für die einheitliche Geldstrafe ist bei Abhängen
der zusammentreffenden Strafdrohungen von Wertbeträgen die Summe dieser
Strafdrohungen maßgebend.
Auf die verfahrensgegenständlichen Zigaretten
entfallen Eingangsabgaben in der Höhe von € 12.049,00, die
Bemessungsgrundlage gemäß
§ 44 Abs. 2 FinStrG beträgt
€ 11.662,00. Es ergibt sich sohin ein Strafrahmen in der Höhe von
€ 35.760,00.
Gemäß
§ 19 FinStrG ist statt auf Verfall
auf die Strafe des Wertersatzes zu erkennen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung
feststeht, dass der Verfall unvollziehbar wäre (§ 19 Abs. 1 lit. a
FinStrG)
Dies trifft im vorliegenden Fall auf die nicht
beschlagnahmten Zigaretten zu.
Die Höhe des Wertersatzes entspricht dem gemeinen
Wert, den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der
Begehung des Finanzvergehens hatten (§ 19 Abs. 3 FinStrG)
Der Wertersatz ist dabei allen Personen, die als
Täter, andere an der Tat Beteiligte oder Hehler vorsätzlich
Finanzvergehen hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden Gegenstände
begangen haben, anteilsmäßig aufzuerlegen (§ 19 Abs. 4
FinStrG)
Stünde der Wertersatz oder der Wertersatzanteil zur
Bedeutung der Tat oder dem den Täter treffenden Vorwurf außer
Verhältnis, so ist von seiner Verhängung ganz oder teilweise abzusehen
(§ 19 Abs. 5 FinStrG)
Ist der Wertersatz aufzuteilen oder ist vom Wertersatz ganz
oder teilweise abzusehen, so sind hiefür die Gründe der Strafbemessung
(§23) anzuwenden (§ 19 Abs. 6 FinStrG)
Gemäß
§ 23 FinStrG ist Grundlage für
die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters.
Bei der Bemessung der Strafe sind die Erschwerungs- und
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35
StGB sinngemäß.
Bei der Bemessung der Geldstrafe sind auch die
persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.
Die verwaltungsbehördliche und die gerichtliche
Verwahrung sind gemäß
§ 23 Abs. 5 FinStrG auf die Strafe
anzurechnen. Für die Anrechnung der Vorhaft auf die Geldstrafe und den
Wertersatz sind die an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafen
maßgebend.
Der Beschuldigte ist österreichischer
Staatsbürger, ledig und bringt als Angestellter laut den dem
bekämpften Erkenntnis zu Grunde gelegten persönlichen
Verhältnissen € 1.100,00 netto ins Verdienen. Er hat keine
Sorgepflichten und ist bislang finanzstrafrechtlich unbescholten.
In seiner Berufung bringt der Beschuldigte, der bei seiner
Mutter wohnhaft ist, vor, einen Betrag von € 250,00 zur
Haushaltsführung beizutragen. Auch zu den Haushaltskosten seiner
Lebensgefährtin, bei der er sich rund die Hälfte des Monates aufhalte,
trage er mit einem Betrag von € 100,00 zu den Kosten der
Haushaltsführung bei.
Die im bekämpften Erkenntnis verhängte Geldstrafe
von € 6.000,00 beträgt 16,77% des möglichen Strafrahmens. Der
verhängte teilweise Wertersatz in der Höhe von 50%, von dessen
gesamter Verhängung wegen einer bestehenden
Unverhältnismäßigkeit zu seiner Schuld Abstand genommen worden
war, beträgt € 3000,00.
Bei der Strafzumessung waren wie im bekämpften
Erkenntnis ausgeführt, als mildernd das umfassend reumütige
Geständnis, die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit, sowie die
Entrichtung der auf die tatgegenständlichen Zigaretten entfallenden
Eingangsabgaben (Schadensgutmachung) zu bewerten. Als erschwerend wirkt der
längere Tatzeitraum. Weitere Erschwerungs- und Milderungsgründe liegen
nicht vor.
Unter Gesamtbetrachtung der persönlichen
Verhältnisse sowie Abwägung der Erschwerungs- und
Milderungsgründe kann auch im Hinblick auf general- uns
spezialpräventive Erwägungen mit einer Geldstrafe in der Höhe von
€ 5.000,00, im Nichteinbringungsfall 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, das
Auslangen gefunden werden. Der verhängte teilweise Wertersatz besteht in
der festgesetzten Höhe zu Recht. Die Kostenentscheidung gründet sich
als Pauschalkostenbeitrag auf § 185 FinStrG.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
16.Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 37 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 46 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0036-W/08
- Stammnummer
- 37628
- Gültig
- 16.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF