…Da ein Anlaufzeitraum nicht erst 1988, sondern wohl schon mit dem Ankauf der Grundlagen für den Weinbaubetrieb (1979 oder 1980) beginne, blieben die negativen Ergebnisse ab dem ersten Streitjahr 1987 selbst bei Anerkennung eines Anlaufzeitraumes von höchstens fünf Kalenderjahren von den steuerlichen Auswirkungen der Beurteilung…
…der L-VO zwingend normierte Anlaufzeitraum von höchstens fünf Kalenderjahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen bereits eindeutig abgelaufen. Somit käme der Bw selbst bei Unterfallen seiner Betätigung unter § 1 Abs 1 L-VO I nicht in den Genuss der Anerkennung von Verlusten im Anlaufzeitraum…
…wurden, um die Erlössituation zu bereinigen. Wegen der Ausnahmesituation der Jahre 2002 und 2003 ist es undenkbar die ,,3 bzw. 5 Jahre" (Anlaufzeitraum) ab Betriebseröffnung 1999 bzw. erstmaligem Anfallen von Aufwendungen im Sinne des § 2 LiebVO derart formalistisch auszulegen, wie im Rahmen der Außenprüfung geschehen…
…welche einen neuen Anlaufzeitraum nach § 2 Abs 2 der Liebhaberei-Verordnung (LVO) auslöse. Die Jahre 2009 bis 2012 umfassten jedenfalls den Anlaufzeitraum, welcher nach § 2 Abs 2 LVO bis zu fünf Jahre ab erstmaligem Anfall von Aufwendungen betrage. Konkret sei die Neuausrichtung etwa Anfang 2009…
…Überlassung von Gebäuden nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant ist, zu einem absehbaren Zeitraum zu beurteilen. Als absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahren ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen…
…dessen ein Gesamtüberschuss geplant sei, zu einem absehbaren Zeitraum zu beurteilen sei. Absehbar sei hiebei ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Ausgaben oder Aufwendungen. Dieser Zeitraum werde im Fall der Bw. weit unterschritten…
…Rationalisierungsmaßnahmen). (2) Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum)…
…ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen gemäß § 2 Abs. 2 LVO jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von…
…2 LVO liegen innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum)…
…bestimmt: Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (z.B. Eröffnung eines Betriebes) im Sinne des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum)…
…LVO, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung, liegen gemäß § 2 Abs. 2 LVO jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Der Anlaufzeitraum ist folglich als eine Art "geschützter Betätigungszeitraum" anzusehen und findet seine Rechtfertigung darin, dass…
…erzielt. Das Streitjahr 2002 befindet sich folglich grundsätzlich sowohl innerhalb des mit dem erstmaligen Anfall von Aufwendungen zu laufen beginnenden Fünfjahresfrist als auch innerhalb der ab Beginn der Tätigkeit bzw Eröffnung des Betriebes zu laufen beginnenden Dreijahresfrist und somit innerhalb des Anlaufzeitraumes. 3.2. Eignung…
…Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (z.B. Eröffnung eines Betriebs) im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen gemäß § 2 Abs. 2 LVO jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum…
…Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). ….. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen…
…2 LVO liegen innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum)…
…zB Rationalisierungsmaßnahmen). Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum)…
…diesbezüglich: Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (z.B. Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum)…
…strukturverbessernde Maßnahmen wie Rationalisierungsmaßnahmen. Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (Eröffnung des Betriebes) im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum)…
…innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre), ab Beginn der Betätigung (zB Eröffnung des Betriebes) im Sinn des § 1 Abs. 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). (...) Nach Ablauf…
…errechnet sich stichtagsbezogen. Beginnt der absehbare Zeitraum vor dem 1.1.2024 zu laufen, beträgt er 25 Jahre ab dem Beginn der entgeltlichen Überlassung, höchstens 28 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben; zum verlängerten absehbaren Zeitraum ab 1.1.2024 vgl. Rz 60a)…