Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100772/2009
1. Bescheidadressat bei vollbeendeter KEG (§ 142 HGB / § 142 UGB) 2. Liebhabereibeurteilung bei einer Erfindertätigkeit
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100772/2009vom 04.10.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Nachdem Frau A**** T**** die Vereinbarung vom 7.12.2005 mit Fa. Jo**** abgeschlossen hatte, wurde (wie bereits aktenkundig) die Gewerbeberechtigung mit 1.1.2006 zurück gelegt. Da die Behörde ihren Fokus bei der Ermessensübung wesentlich auf Ausgangsrechnungen und Umsatz- und Gewinnzahlen gelegt hat, seien hier beispielshaft einige unserer Meinung nach sehr entscheidungsrelevante Aktivitäten angeführt:
04.08.1999 - DI D**** G****, Gutachten "Statische Berechnung" zum innovativen Treppensystem (51 Seiten)
23.06.2000 - Prüfauftrag von E**** an Bautechnisches Institut Linz (Staatlich akkreditierte Versuchs- und Forschungsanstalt für Baustoffe und Baukonstruktionen) zwecks Biegeprüfung der Treppenholme
17.07.2000 - Prüfbericht hinsichtlich der maximalen Torsionskraft der Treppenholme der Firma E****
28.01.2003 - Produktvorstellung bei Fa. V**** (Herr Y****) zwecks Vermarktung des E****-Treppensystems in den V****-Baustoffmärkten
01.04.2003 - DI G**** an E**** - 9 Seiten technische Lösungsvorschläge für die Stiegenauflager ("Statisch-konstruktive Bemessung" gem. den geltenden ÖNORMEN)
20.02.2004 – E****-Schriftverkehr mit DI G****, Zivilingenieur f Bauwesen in Linz wegen eines Herrn Dl H****
08.03.2004 - E**** an Dr.D, WKO, Wien betr. Akquirierung von potenten Vermarktungspartnern
03.05.2004 - Mailverkehr mit Mag. Rb****, Bundesinnung der Tischler, WKO. betr. Kooperationspartner in der Tischlerinnung
27.05.2004 - Mailverkehr mit Mag. Sg****, Innungsgeschäftsführer, WKOÖ betr. Vermarktungspartner in der Tischlerbranche
14.07.2004 - Mailverkehr mit Herrn Tm****, WK Salzburg, betr. Warenpräsentation anlässlich der Fachgruppentagung am 23.10.2004 im Pinzgau
22.07.2004 - Schriftverkehr mit Fa. Ub**** betr. E****-Prospekt
11.10.2005 - Angebot an Herrn Vn****
05.12.2005 - AR an Herrn Vn****
Neben obigen als Beispiele im Detail angeführten Schriftstücke, sind als weitere Beweise für die wirtschaftlich sinnvollen und von der Absicht der Gewinnerzielung getragenen ernsthaften Vermarktungsanstrengungen eine Vielzahl von Geschäftskorrespondenz bis hin zum Einkauf von Bau-Adressen bei der Firma Au**** GmbH in Gr**** nach dem 31.12.2003 (= Liebhabereistichtag) und damit zusammenhängende Vermarktungsversuche zu nennen.
Herr und Frau T**** - als handelnde Personen - der E****, später der umgewandelten T**** KEG und letztlich Frau T**** als RNF der KEG haben sich im gesamten Zeitraum rational und entsprechend den Wirtschaftlichkeitsprinzipien verhalten, ihren Betrieb von 1999 bis 2005 nach den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten betrieben und letztlich mit Ende 2005 rechtzeitig erkannt, dass die Fortführung der Betätigung wirtschaftlich und finanziell sinnvoll für sie nicht angezeigt war.
Viele Unternehmer übersehen leider zu oft den ‘richtigen‘ Ausstiegszeitpunkt, schlittern letztlich in die Insolvenz und verursachen ‘unter steuerlicher Anerkennung und Sanierungsgewinnbesteuerung‘ einen großen volkswirtschaftlichen Schaden.
Ob sich diese Unternehmer, deren Betätigung nicht als Liebhaberei qualifiziert wird, entsprechend der LVO-Kriterienprüfung besser verhalten haben, als Herr und Frau T****, darf mit Sicherheit bezweifelt werden.
Sollte die Behörde weiterhin bei der zu beurteilenden Betätigung steuerliche Liebhaberei erkennen, ersuchen wir um entsprechende Bescheidbegründung, wann die handelnden Personen‚ welche wirtschaftlich richtigen Schritte setzen hätten müssen, bzw. wann welche wirtschaftlich falschen Schritte unterlassen hätten werden müssen, um letztlich im Nachhinein als Einkunftsquelle und somit als Betrieb im einkommensteuerlichen Sinne beurteilt zu werden, sodass unsere Klientin die Möglichkeit eines effektiven Rechtsmittels zukommt.
+++++++++ Textende des alten Antrages gem. § 299 BAO +++++++++
All diese aktenkundigen Vorbringen blieben bislang unbeantwortet bzw. ungewürdigt, insbesondere unser Ersuchen im letzten Absatz, darzulegen, welche wirtschaftlich falschen Schritte unterlassen bzw. welche wirtschaftlichen Schritte geboten gewesen wären um seitens der Behörde (im Nachhinein) nicht als Liebhaberei eingestuft zu werden.
Diese Ersuchen wird hiermit neuerlich bekräftigt, da dies zur weiteren Rechtsverteidigung erforderlich ist.
Weitere Anträge:
Eine mündliche Verhandlung gem. § 284 BAO wird beantragt.
Dieser kommt vermutlich im ggstl. Fall mehr Bedeutung zu, da offensichtlich erst in dieser die durch das Finanzamt offen gelassenen Sachverhaltsdetails erörtert und rechtlich gewürdigt werden können.“
Mit Schreiben vom 19.9.2016 zog A**** T**** die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt steht fest:
Die
T****
KEG (FN
123456y
) ging mit Gesellschaftsvertrag vom 27.9.2004 (Umwandlungsplan vom 27.9.2004) durch Umwandlung gemäß §§ 1 ff UmwG aus der im Jahr 1999 gegründeten
E**** F****
Handels GmbH hervor. Die Eintragung im Firmenbuch erfolgte am 6.11.2004, der Antrag auf Neueintragung langte am 29.9.2004
beim Firmenbuch ein.
Die errichtende Umwandlung gemäß Art II UmgrStG erfolgte rückwirkend zum 31.12.2003 (AS 68/2004 ff)
Gesellschafter der
E**** F****
Handels GmbH waren A**** T**** (10%) und Ing. B**** T**** (90%). Geschäftsführerin der GmbH war A**** T****.
Persönlich haftender Gesellschafter der KEG war A****
T****
, sie vertrat die T**** KEG selbständig.
Kommanditist der T**** KEG war
Ing. B**** T****.
Einige Monate nach der Umwandlung wurde die
T**** KEG infolge Vermögensübernahme durch A****
T****
gemäß § 142 HGB aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht.
Die Eintragung der Löschung im Firmenbuch erfolgte am
2005, der Antrag langte am 6.5.2005 beim Firmenbuch ein. Der Übergabsvertrag und Abtretungsvertrag datiert vom 5.1.2005 (AS 86 f/2004);
Ing. B****
T**** schenkte A****
T**** seinen Kommanditanteil zum Stichtag 31.12.2004.
A****
T**** meldete das Gewerbe mit 1.1.2006 ruhend.
Ing. B**** T**** ist am 12.6.2015 verstorben.
Ing. B**** T**** bezog seit 1.4.2003 eine Pension.
Ing. B**** T**** war Inhaber eines österreichischen Patents (PatNr y****) sowie Europapatents (PatNr x****) für ein neues Treppensystem.
Die Firma E**** F**** Handel GmbH wurde im Jahr 1999 zum Zweck der Erzeugung und Vermarktung dieses Treppensystems gegründet.
Am 25.10.1999 wurde zwischen Ing.
B****
T**** und der E**** F**** Handels GmbH ein exklusiver Lizenzvertrag zur Entwicklung der Marktreife bzw zur Vermarktung abgeschlossen, welcher danach auch für die T**** KEG gültig war.
Die E**** F**** Handel GmbH ließ Werbekonzepte erstellen und schaffte eine entsprechende Betriebs- und Geschäftsausstattung an.
Zwischen der
E**** F****
Handels GmbH (danach auch gültig für die
T****
KEG) und der Ing.
Gu****
Jo****
GmbH,
Adr1****
, wurde
am 19.1.2001
ein exklusiver Erzeugerlizenzvertrag betreffend „Erzeugung und Vermarktung von Elementen für Treppenholme aus Stahlblech“ abgeschlossen, worin die
Ing.
Gu****
Jo****
GmbH
die exklusiven Fertigungsrechte erhielt. Diese Vereinbarung war bis 7.12.2005 in Kraft.
Am 7.12.2005 schloss A**** T**** als Rechtsnachfolgerin eine weitere Vereinbarung mit Ing.
Gu**** Jo**** GmbH. Die Ing. Gu**** Jo**** GmbH, übernahm sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Österreichpatent z**** und zusätzlich sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Europapatent für Deutschland w**** und verpflichtete sich als Gegenleistung zur Bezahlung sämtlicher Gebühren für die Patente, sowie im Erfolgsfall zur Leistung einer angemessenen Erfindungsabgeltung.
Mit 30.6.2003 erfolgte die Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigung der E**** F**** Handels GmbH, die Wiederbetriebsmeldung erfolgte mit 9.3.2004.
In den Jahre 1999 bis 2004 erzielten die
E****
F**** Handels GmbH bzw die T**** KEG folgende Ergebnisse (in Euro):
1999: Umsatz 0,--; Einkünfte Gw -4.891 ‚97
2000: Umsatz 0,--; Einkünfte Gw -5.042,55
2001: Umsatz 804,49; Einkünfte Gw -6.360,84
2002: Umsatz 1.745,--; Einkünfte Gw -7.416,54
2003: Umsatz 3.922,53; Einkünfte Gw -2.539,77
2004: Umsatz 572,--; Einkünfte Gw -8.828,34
Im Jahr 2005 erzielte A**** T**** einen Umsatz von 270 €.
Folgende Ausgangsrechnungen wurden in den Jahren 1999 bis 2005 gelegt (in Euro):
21.01.2001 K**** netto +20 % 804,49
26.06.2002 L**** netto +20 % 1.040,00
03.09.2002 M**** netto +20 % 705,00
15.06.2003 N**** netto +20 % 696,45
22.12.2003 O**** netto +20 % 783,20
30.11.2004 P**** netto +20 % 572,00
05.12.2005 Q**** netto +20 % 270,00
In den Jahren 1999 bis 2005 setzte die
E**** F**** Handels GmbH bzw die T**** KEG bzw A**** T**** ua folgende Schritte zur Vermarktung des Treppensystems:
4.8.1999 - DI D**** G****, Gutachten "Statische Berechnung" zum innovativen Treppensystem (51 Seiten)
23.6.2000 - Prüfauftrag von E**** an Bautechnisches Institut Linz (Staatlich akkreditierte Versuchs- und Forschungsanstalt für Baustoffe und Baukonstruktionen) zwecks Biegeprüfung der Treppenholme
17.7.2000 - Prüfbericht hinsichtlich der maximalen Torsionskraft der Treppenholme der Firma E****
28.1.2003 - Produktvorstellung bei Fa. V**** (Herr Y****) zwecks Vermarktung des E****-Treppensystems in den V****-Baustoffmärkten
1.4.2003 - DI G**** an E**** - 9 Seiten technische Lösungsvorschläge für die Stiegenauflager ("Statisch-konstruktive Bemessung" gem. den geltenden ÖNORMEN)
20.2.2004 – E****-Schriftverkehr mit DI G****, Zivilingenieur f Bauwesen in Linz wegen eines Herrn Dl H****
08.3.2004 - E**** an Dr.D, WKO, Wien betr. Akquirierung von potenten Vermarktungspartnern
03.5.2004 - Mailverkehr mit Mag. Rb****, Bundesinnung der Tischler, WKO. betr. Kooperationspartner in der Tischlerinnung
27.5.2004 - Mailverkehr mit Mag. Sg****, Innungsgeschäftsführer, WKOÖ betr. Vermarktungspartner in der Tischlerbranche
14.7.2004 - Mailverkehr mit Herrn Tm****, WK Salzburg, betr. Warenpräsentation anlässlich der Fachgruppentagung am 23.10.2004 im Pinzgau
22.7.2004 - Schriftverkehr mit Fa. Ub**** betr. E****-Prospekt
11.10.2005 - Angebot an Herrn Vn****
5.12.2005 - AR an Herrn Vn****
Beweiswürdigung:
Die Feststellungen sind unstrittig.
Rechtlich folgt daraus:
Zurückweisungsbescheid vom 22.1.2009 (erstangefochtener Bescheid)
:
Mit drei Bescheiden vom 15.1.2008 wurde der Aufhebungsantrag gemäß § 299 BAO der „A**** T**** als RNF der T**** KEG“ vom 9.10.2007 abgewiesen. Dieser Aufhebungsantrag hatte folgende „Berufungsvorentscheidungen“ (jeweils vom 9.10.2006) zum Gegenstand:
a) Die „Berufungsvorentscheidung“ betreffend die Berufung vom 8.6.2006 gegen den „Bescheid“ vom 22.5.2006 mit dem festgestellt wurde, dass für das Kalenderjahr 2004 eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 188 BAO nicht erfolgt („Nichtfeststellungsbescheid“).
b) Die „Berufungsvorentscheidung“ betreffend die Berufung vom 8.6.2006 gegen den „Bescheid“ vom 22.5.2006, über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie 2004.
c) Die „Berufungsvorentscheidung“ betreffend die Berufung vom 8.6.2006 gegen den „Bescheid“ 22.5.2006 betreffend die Aufhebung des Feststellungsbescheides 2004 vom 1.6.2005 gemäß § 299 BAO.
Diese Abweisungsbescheide waren jeweils an „T**** A**** als RNF der T**** KEG“ gerichtet und enthielten jeweils keinen Hinweis gemäß § 101 BAO.
Die gegen diese Abweisungsbescheide vom 15.1.2008 gerichtete Berufung vom 11.2.2008 wurde mit Bescheid vom 22.1.2009 zurückgewiesen, wobei dieser Bescheid an „A**** T****, Ing. B**** T**** als ehemalige Gesellschafter der T**** KEG zH A**** T****“ gerichtet ist. Er enthält den Hinweis, dass der Bescheid „Wirkungen gegenüber allen oben genannten beteiligten Personen bzw Personengemeinschaften (§ 191 iVm § 190 Abs 1 BAO)“ hat. „Mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person“ gelte „die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen (§ 101 iVm § 190 Abs 1 BAO).
Dieser Zurückweisungsbescheid vom 15.1.2008 ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens (erstangefochtener Bescheid).
In der Begründung dieses Zurückweisungsbescheides wird ausgeführt, beim „Bescheid“ vom 22.5.2006 handle es sich um einen Nichtbescheid, die „Zustellfiktion des § 101 Abs 1 BAO“ fehle. Die Aufhebungsanträge gemäß § 299 BAO vom 9.10.2007 als auch „der dazu ergangene Bescheid“ vom 15.1.2008 bezögen sich auf diesen Nichtbescheid.
§ 19 BAO lautet:
„(1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes.
(2) Mit der Beendigung von Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit gehen deren sich aus Abgabenvorschriften ergebende Rechte und Pflichten auf die zuletzt beteiligt gewesenen Gesellschafter (Mitglieder) über. Hinsichtlich Art und Umfang der Inanspruchnahme der ehemaligen Gesellschafter (Mitglieder) für Abgabenschulden der Personenvereinigung (Personengemeinschaft) tritt hiedurch keine Änderung ein.“
§ 273 Abs 1 BAO aF bestimmte:
„(1) Die Abgabenbehörde hat eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung
a) nicht zulässig ist oder
b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.“
Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen.
Bescheid vom 22.5.2006 betreffend Aufhebung des „Feststellungsbescheides“ vom 1.6.2005 gemäß § 299 BAO, Nichtfeststellungsbescheid vom 22.5.2006:
Eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB (UGB) bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird (zB VwGH 21.9.2005, 2005/13/0117 mwN).
Hat die Personengesellschaft, an welche der „Feststellungsbescheid“ adressiert wurden, zufolge Übernahme ihres Vermögens gemäß § 142 HGB (UGB) durch ihren Gesellschafter im Zeitpunkt des Ergehens des „Feststellungsbescheides“ nicht mehr bestanden, so entfaltet die als Bescheid intendierte Erledigung („Feststellungsbescheid“) keine Rechtswirkungen. Eine an ein nicht mehr bestehendes Rechtsgebilde gerichtete Erledigung kann nämlich auch nicht dadurch Bescheidqualität erlangen, dass sie dem Rechtsnachfolger zukommt (VwGH 13.4.2005, 2005/13/0004 ua).
Der ursprüngliche „Feststellungsbescheid“ mit Datum vom 1.6.2005 war an die T**** KEG gerichtet, obwohl diese zu diesem Zeitpunkt infolge Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB durch
A**** T**** bereits aufgelöst und im Firmenbuch gelöscht war. Die Eintragung der Löschung im Firmenbuch erfolgte am 2005, der Antrag langte am 6.5.2005 beim Firmenbuch ein.
Der ursprüngliche „Feststellungsbescheid“ mit Datum vom 1.6.2005 war daher an ein nicht mehr bestehendes Rechtsgebilde gerichtet und entfaltete daher keine Rechtswirkungen, er war also unwirksam.
Gemäß § 188 Abs 1 lit b BAO werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn an diesen Einkünften mehrere Personen beteiligt sind, einheitlich und gesondert festgestellt. Der Feststellungsbescheid ergeht gemäß § 191 Abs 1 lit c BAO in diesen Fällen des § 188 an die Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschaftern (Mitgliedern) gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Ist eine Personenvereinigung (Personengemeinschaft) ohne eigene Rechtspersönlichkeit im Zeitpunkt, in dem der Feststellungsbescheid ergehen soll, bereits beendigt, so hat gemäß § 191 Abs 2 BAO der Bescheid an diejenigen zu ergehen, denen in den Fällen des Abs 1 lit c gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind.
Nach § 191 Abs 3 lit b BAO wirken Feststellungsbescheide im Sinne des § 188 BAO gegen alle, denen gemeinschaftliche Einkünfte zufließen.
Gemäß § 281 Abs 1 BAO (früher: § 290 Abs 1 BAO) können im Beschwerdeverfahren (früher: Berufungsverfahren) nur einheitliche Entscheidungen getroffen werden. Sie wirken für und gegen die gleichen Personen wie der angefochtene Bescheid.
Da ein Feststellungsbescheid nach § 188 BAO den Gesellschaftern der Personenvereinigung (Mitgliedern der Personengemeinschaft) gegenüber aber auch im Sinne des § 97 Abs 1 BAO wirksam werden muss, muss er ihnen auch zugestellt sein oder als zugestellt.
Die im § 19 Abs 1 BAO normierte Gesamtrechtsnachfolge ändert nichts daran, dass kraft der ausdrücklichen und speziellen gesetzlichen Anordnung des § 191 Abs 2 BAO Feststellungsbescheide nach Beendigung einer Personenvereinigung (Personengemeinschaft) an die an den Gegenstand der Feststellung Beteiligten oder an die Personen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind, zu ergehen haben und gemäß § 191 Abs 3 BAO diesen Personen gegenüber wirken.
Die T**** KEG war durch die Vermögensübernahme gemäß § 142 HGB beendet.
Der „Bescheid“ vom 22.5.2006 betreffend Aufhebung des „Feststellungsbescheides“ vom 1.6.2005 gemäß § 299 BAO sowie der „Nichtfeststellungsbescheid“ vom 22.5.2006 wären sohin an A**** T**** und Ing. B**** T**** als ehemalige Gesellschafter der T**** KEG zu richten gewesen und hätten beiden Personen zugestellt werden müssen.
Im Hinblick darauf, dass das Wesen eines Bescheides nach § 188 BAO durch die Einheitlichkeit der Feststellung geprägt ist, konnten diese Erledigungen - unbeschadet des Umstandes, dass sie an A**** T**** gerichtet und zugestellt wurden - nicht einmal dieser gegenüber die im Spruch der angefochtenen Erledigungen ausgedrückten Rechtswirkungen entfalten (vgl nochmals VwGH 21.9.2005, 2005/13/0117 mwN betreffend eine ausschließlich an den Gesamtrechtsnachfolger gerichtete Erledigung).
Die Berufung vom 23.2.2009 richtete sich daher, soweit sie den „Bescheid“ vom 22.5.2006 betreffend Aufhebung des „Feststellungsbescheides“ vom 1.6.2005 gemäß § 299 BAO und den „Nichtfeststellungsbescheid“ vom 22.5.2006 betrifft, gegen unwirksam Erledigungen.
Die Berufung vom 23.2.2009 wurde daher vom Finanzamt zur Recht zurückgewiesen. Die gegen diesen Zurückweisungsbescheid gerichtet Berufung (nunmehr Beschwerde) ist daher in diesem Umfang abzuweisen.
Bescheid vom 22.5.2006 betreffend Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie 2004:
Begünstigter der Investitionszuwachsprämie kann sein: eine natürliche Person (ein Steuerpflichtiger, der nicht Mitunternehmer ist), eine Mitunternehmerschaft (§ 23 Z 2 EStG) oder eine Körperschaft. Voraussetzung ist das Vorliegen von betrieblichen Einkünften.
Die im Verzeichnis ausgewiesene Prämie wird dem Abgabenkonto des Steuerpflichtigen (natürliche Person oder Körperschaft) gutgeschrieben. Im Fall einer Mitunternehmerschaft hat die Gutschrift auf jenem Abgabenkonto zu erfolgen, auf welchem die zusammengefasste Gebarung jener Abgaben (insbesondere der Umsatzsteuer) erfolgt, welche die Beteiligten gemeinsam schulden. Gelangt das Finanzamt zur Auffassung, dass der Inhalt des Verzeichnisses, mit dem die Investitionszuwachsprämie geltend gemacht wird, unrichtig ist, hat es einen Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. Damit setzt es die Investitionszuwachsprämie in der von ihm als richtig angesehenen Höhe fest. Wenn die Abgabenbehörde von vornherein ihre Bedenken gegen die Zuerkennung der Prämie zum Anlass nimmt, einen Bescheid nach § 201 BAO zu erlassen, so hindert dies die Gutschrift der Prämie. Ein Bescheid nach § 201 BAO kann aber auch nachträglich erlassen werden. Der Bescheid nach § 201 BAO ergeht an den Steuerpflichtigen (natürliche Person oder Körperschaft) bzw an die Mitunternehmerschaft (Hofstätter/Reichel, EStG § 108e Tz 6 ff).
Fälle von Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) im zivilrechtlichen Sinn, in denen § 19 Abs 1 BAO anzuwenden ist, sind neben zahlreichen anderen Fällen wie etwa Erbfolge (§§ 547 und 797 ABGB) Übernahmen gemäß § 142 Abs 1 UGB (früher HGB) (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 19 Anm 2).
Allerdings gelten für den Bereich der Feststellungsbescheide iSd § 188 BAO abweichende Regelungen, diese sind gegenüber § 19 Abs 1 BAO lex specialis.
Die bloße Auflösung und Löschung einer Kommanditgesellschaft bedeutet noch nicht deren Vollbeendigung, weshalb zB eine Kommanditgesellschaft, solange nicht eine Abwicklung ihrer Rechtsverhältnisse ua zum Abgabengläubiger erfolgt ist, auch im Abgabenverfahren ihre Angelegenheiten betreffend die Parteifähigkeit beibehält. Allerdings trifft dies nicht zu, wenn die Kommanditgesellschaft beendet wird und ein Gesamtrechtsnachfolger vorhanden ist, wie es etwa bei einer Vermögensübernahme nach § 142 HGB der Fall ist.
Eine Geschäftsübernahme gemäß § 142 HGB (nunmehr UGB) bewirkt die Vollbeendigung der Personengesellschaft, deren Geschäft durch den übernehmenden Gesellschafter ohne Liquidation fortgeführt wird (zB VwGH 28.6.2012, 2008/15/0332 mwN).
Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist eine Kommanditgesellschaft steuerliches Rechtssubjekt, weshalb Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer an die Kommanditgesellschaft zu richten sind. Nach § 19 Abs 1 BAO gehen bei Gesamtrechtsnachfolge die sich aus Abgabenvorschriften ergebenden Rechte und Pflichten des Rechtsvorgängers auf den Rechtsnachfolger über. Ist eine Kommanditgesellschaft beendet, so ist ein Umsatzsteuerbescheid daher an den Gesamtrechtsnachfolger der Kommanditgesellschaft zu richten.
Gleiches gilt für Bescheide über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie.
Gemäß § 93 Abs 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen, hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Personenumschreibung notwendiger Bestandteil eines Bescheidspruchs mit der Wirkung, dass ohne gesetzmäßige Bezeichnung des Adressaten im Bescheidspruch (zu dem auch das Adressfeld zählt) kein individueller Verwaltungsakt gesetzt wird (VwGH 19.9.2007, 2004/13/0097).
Der Bescheid über die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie vom 22.5.2006 wurde an „
T****
A****
als Rechtsnachfolgerin der
T****
KEG“ gerichtet.
Die abweisende Berufungsvorentscheidung betreffend die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie vom 9.10.2006 ist ebenfalls an „
A****
T****
als Rechtsnachfolgerin der
T****
KEG“ gerichtet.
Gegen die Berufungsvorentscheidung wurde nach mehrmaliger Fristverlängerung kein Rechtsmittel eingebracht, die Berufungsvorentscheidung wurde daher rechtskräftig.
Namens von „
A****
T****
als RNF der
T****
KEG“ stellte der steuerliche Vertreter mit Telefax vom 9.10.2007 gemäß § 299 BAO Anträge auf Aufhebung der Berufungsvorentscheidungen vom 9.10.2006 (betreffend ua den Bescheid betreffend Festsetzung der Investitionszuwachsprämie mit 0,00 €).
Das Finanzamt wies diesen Antrag mit an „
A****
T****
als RNF der
T****
KEG“ gerichteten Bescheid vom 15.1.2008 ab.
Namens von „
A****
T****
als RNF der
T****
KEG“ erhob der steuerliche Vertreter gegen diesen Bescheid mit Datum vom 11.2.2008 Berufung.
Diese Berufung vom 11.2.2008 wurde vom Finanzamt mit Zurückweisungsbescheid vom 22.1.2009 zurückgewiesen, wobei der Zurückweisungsbescheid an „
A****
T****
, Ing.
B****
T****
als ehemalige Gesellschafter der
T****
KEG zH.
A****
T****
“ gerichtet war.
Weiters enthielt der Bescheid einen Hinweis gemäß § 101 BAO.
Die Begründung lautet: „Die Zurückweisung erfolgte, weil die Berufung aus folgendem Grund nicht zulässig ist: Der Bescheid vom 22.5.2006 ist eine Nichtbescheid (Zustellfiktion des § 101 Abs 1 BAO fehlt). Sowohl die Anträge nach § 299 BAO als auch der dazu ergangene Bescheid vom 15.1.2008 beziehen sich auf diesen Nichtbescheid.“
Die T**** KEG wurde durch eine Übernahme gemäß § 142 HBG beendet. Rechtsnachfolgerin der T**** KEG ist A**** T****.
Die Bescheide betreffend
Investitionszuwachsprämie
waren daher nach dem Gesagten ab der Übernahme an A**** T**** als RNF der T**** KEG zu richten.
Der Bescheid vom 15.1.2008 war daher richtig adressiert und damit kein Nichtbescheid.
Die Berufung vom 11.2.2008 war daher, soweit sie die
Investitionszuwachsprämie
betrifft, gegen einen Bescheid und nicht gegen einen Nichtbescheid gerichtet und hätte daher nicht als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen
Das Finanzamt hat allerdings den Zurückweisungsbescheid auch betreffend die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie
an „A**** T****, Ing. B**** T**** als ehemalige Gesellschafter der T**** KEG zH. A**** T**** “ gerichtet.
Partei im Verfahren betreffend die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie
sind jedoch nach der Übernahme der T**** KEG gemäß § 142 HGB nicht die ehemaligen Gesellschafter der KEG, sondern A**** T**** als Rechtsnachfolgerin.
Der Zurückweisungsbescheid ist daher an die falsche Partei gerichtet und damit, soweit er die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie
betrifft, ein Nichtbescheid und damit unwirksam. Die Berufung (Beschwerde) vom 23.2.2009 gegen den Zurückweisungsbescheid ist daher zurückzuweisen.
Das Finanzamt wird daher im fortgesetzten Verfahren über die Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 11.2.2008 mit Beschwerdevorentscheidung zu entscheiden haben.
Liebhaberei - Nichtfeststellungsbescheid vom 22.1.2009 (9.2.2009) (zweitangefochtener Bescheid)
Gemäß § 1 Abs 1 LVO liegen Einkünfte vor bei einer Betätigung (einer Tätigkeit oder einem Rechtsverhältnis), die
- durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, und
- nicht unter Abs 2 fällt.
Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände (§ 2 Abs 1 und 3) nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
Fallen bei Betätigungen im Sinn des § 1 Abs 1 LVO Verluste an, so ist gemäß § 2 Abs 1 LVO das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 3) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:
1. Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
2. Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
3. Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuss erzielt wird,
4. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
5. marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
6. Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen).
Gemäß § 2 Abs 2 LVO liegen innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des § 1 Abs 1, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist. Ein Anlaufzeitraum im Sinn des ersten Satzes darf nicht angenommen werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass die Betätigung vor dem Erzielen eines Gesamtgewinnes (Gesamtüberschusses) beendet wird.
Im Streitfall liegt unstrittig eine Betätigung iSd § 1 Abs 1 LVO vor.
Der dreijährige Anlaufzeitraum iSd § 2 Abs 2 LVO läuft grundsätzlich ab dem Beginn der Betätigung (= erstmaligem Zufluss von Einnahmen) (Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG Tz 435/1).
Die
E**** F**** Handels GmbH erzielte die ersten Einnahmen im Jahr 2001. Von diesem Zeitpunkt weg gerechnet endete der dreijährige Anlaufzeitraum mit Ablauf des Jahres 2003.
Die ersten Aufwendungen fielen im Jahr 1999 an. Von diesem Zeitpunkt weg endete der fünfjährige Anlaufzeitraum ebenfalls im Jahr 2003.
Der Anlaufzeitraum war somit im Jahr 2004 bereits abgelaufen (eine Verlängerung des Anlaufzeitraumes auf Grund des Ruhens der Tätigkeit findet in der LVO keine Deckung).
Bei einer Tätigkeit iSd § 1 Abs 1 LVO ist die für die Qualifizierung als Einkunftsquelle maßgebliche Absicht, einen Gesamtgewinn zu erzielen, zunächst zu vermuten ist. Diese Vermutung kann an Hand der in § 2 Abs 1 LVO genannten objektiven Kriterien, welche die Beurteilung der subjektiven Gewinnabsicht ermöglichen, widerlegt werden, wobei dem in § 2 Abs 1 Z 6 LVO genannten Kriterium - Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen - besondere Bedeutung zukommt. Da die LVO das subjektive Ertragstreben in den Mittelpunkt der Betrachtung stellt, ist im Rahmen der durch § 2 Abs 1 LVO normierten Kriterienprüfung das Schwergewicht auf die bis zum jeweiligen Veranlagungsjahr eingetretene Entwicklung, nicht hingegen auf nachfolgende Jahre zu legen (VwGH 22. 3.2006, 2002/13/0158).
Unter diese Bemühungen fallen jegliche Schritte, die erkennbar darauf ausgerichtet sind, die Betätigung nicht nur kurzfristig gewinnbringend zu gestalten (VwGH 28.4.2011, 2008/15/0198 mwN).
Besondere Bedeutung für die Liebhabereibeurteilung typisch erwerbswirtschaftlicher Betätigungen kommt dem Kriterium „Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen“ (zB Rationalisierungsmaßnahmen) zu. Werden strukturverbessernde Maßnahmen gesetzt, so spricht dieses Bemühen gegen das Vorliegen von Liebhaberei. Eine Maßnahme ist dann eine strukturverbessernde Maßnahmen, wenn der sich Betätigende wirtschaftlich sinnvoll auf die Ertragslage nachteilig beeinflussende Umstände, seien es typische Betätigungsrisiken oder Unwägbarkeiten, reagiert (Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2 Rz 358 f).
Die detaillierte Darstellung der zukünftigen Entwicklung durch den sich Betätigenden mittels Prognose (Prognoserechnung) hat bei der Vornahme der Liebhabereibeurteilung typisch erwerbswirtschaftlicher Betätigungen nicht jene herausragende Bedeutung wie bei der Liebhabereibeurteilung von typisch der Lebensführung zuzurechnenden Betätigungen. Bei der Liebhabereibeurteilung typisch erwerbswirtschaftlicher Betätigungen kommt es nämlich nur darauf an, ob der sich Betätigende nachvollziehbar stetig nach Gewinns gestrebt hat, sodass er sich auch in Verlustjahren einen Gesamtgewinn in einem angemessenen Zeitraum erwarten konnte. Dieses Streben zeigt sich bei typisch erwerbswirtschaftlichen Betätigungen dadurch, dass der sich Betätigende in Verlustjahren zeitgerecht strukturverbessernde Maßnahmen gesetzt hat. Ist dies der Fall, so ist die Betätigung auch in Verlustjahren als Einkunftsquelle zu beurteilen. Nicht von Bedeutung für die Liebhabereibeurteilung ist hingegen, ob eine strukturverbessernde Maßnahme auch tatsächlich erfolgreich war. Entscheidend ist nur, dass der sich Betätigende eine geeignete Maßnahme gesetzt hat (Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2 Rz 361 f).
Bei typisch erwerbswirtschaftlicher Betätigung sind für die Liebhabereibeurteilung der einzelnen Veranlagungszeiträume die Bemühungen des sich Betätigenden unter Berücksichtigung seines Kenntnis- und Erfahrungsstandes über die Erfolgsaussichten im jeweiligen Veranlagungszeitraum maßgeblich. Entscheidend ist vor allem, dass der sich Betätigende in Verlustjahren Verbesserungsmaßnahmen gesetzt hat und nicht, dass diese auch tatsächlich erfolgreich waren. Auch innovative Betätigungen, deren wirtschaftlicher Erfolg unsicher oder nicht sofort ersichtlich ist, können eine Einkunftsquelle darstellen. Auf bloße Wunschvorstellungen des sich Betätigenden kommt es allerdings nicht an. Solange sich die Gesamtgewinnerzielungsabsicht iS des stetigen Strebens nach Gewinnen nach außen hin nachvollziehen lässt, liegt auch in Verlustjahren eine Einkunftsquelle vor. Fehlt diese Absicht in späteren Jahren, so ist die typisch erwerbswirtschaftliche Betätigung nicht von Beginn an, sondern nur ab jenem Zeitraum als Liebhaberei zu beurteilen, welcher erstmals diese Absicht vermissen lässt (Rauscher/Grübler, Steuerliche Liebhaberei2 Rz 323 f).
Das Finanzamt hat im angefochtenen (Nicht)Feststellungsbescheid vom 9.2.2009 eine Kriterienprüfung iSd § 2 Abs 1 LVO vorgenommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, im Streitfall liege Liebhaberei vor.
Das Finanzamt hat bei dieser Beurteilung allerdings dem Bemühen zur Verbesserung der Ertragslage keine ausreichende Beachtung geschenkt.
Das Jahr 2004 ist das erste Jahr nach Ablauf des Anlaufzeitraumes.
Ing. B**** T**** war Inhaber eines österreichischen Patents (PatNr y****) sowie Europapatents (PatNr x****) für ein neues innovatives Treppensystem.
Die
E****
F**** Handels GmbH bzw die T**** KEG war aufgrund eines exklusiven Lizenzvertrag berechtigt, dieses Patent zu nutzen.
Die T**** KEG bzw die E**** F**** Handel GmbH hat im Jahr 2004 entsprechende Bemühungen zur Vermarktung des innovativen Treppensystems unternommen. Der Verlust war im Jahr 2003
gegenüber dem Vorjahr von € 7.416,54 auf € 2.539,77
gesunken, ein Verkauf von zwei Treppensystemen war gelungen.
Ein Vergleich mit anderen Betrieben ist aufgrund der Tatsache, dass es sich um ein neues und innovatives Produkt handelt, nur eingeschränkt möglich.
Das Treppensystem war im Hinblick den angebotenen Preis marktgerecht.
Im Hinblick auf die angebotene Leistung bestand allerdings offensichtlich keine Akzeptanz des Marktes. Dies war allerdings (so wie bei vielen anderen innovativen Produkten) im Vorhinein nicht mit Sicherheit prognostizierbar.
Persönliche Motive für das Inkaufnehmen (Dulden) von Verlusten lagen im Streitfall nicht vor.
Weitere Rationalisierungsmaßnahmen waren im Streitfall nicht möglich.
Im Jahr 2004 wurden, wie auch schon in den Jahren davor, zahlreiche Schritte gesetzt, um das Treppensystem erfolgreich zu vermarkten.
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Kontaktaufnahme mit Dr.D, WKO und mit der Bundesinnung der Tischler.
Diese Kontaktaufnahmen waren dem Grunde nach geeignet, den Erfolg des Treppensystems am Markt zu verbessern, sie blieben allerdings letztlich erfolglos.
Es mag sein, dass eine Intensivierung der Werbetätigkeit zu einem entsprechenden Markterfolg hätte führen können. Bei einem noch unbekannten
Treppensystem
erscheint allerdings die Vermarktung gegenüber Endkunden als schwierig und kostenintensiv, wobei der Erfolg derartiger Werbemaßnahmen unsicher bleibt.
Die Vorgangsweise der T**** KEG bzw der E**** F**** Handel GmbH zu versuchen, vermittelt über Tischler bzw Baumärkte den Umsatz zu erhöhen ,erscheint insoweit als nachvollziehbar und marktgerecht. Dass seitens der T**** KEG bzw
der E**** F**** Handel GmbH im Jahr 2004 keine weiteren kostenintensiven Werbemaßnahmen gesetzt wurden vermag eine Beurteilung als Liebhaberei noch nicht zu begründen. Führte doch das Unterlassen derartiger Maßnahmen einerseits zu geringeren Aufwendungen und wurden gleichzeitig andere Maßnahmen wie etwa die genannte Kontaktaufnahme mit Dr.D, WKO und mit der Bundesinnung der Tischler gesetzt.
Die T**** KEG bzw die E**** F**** Handel GmbH konnte unter Berücksichtigung des Kenntnis- und Erfahrungsstandes des Jahres 2004 und der gesetzten Vermarktungsanstrengungen begründet eine Verbesserung des Ergebnisses der Betätigung erhoffen.
Dabei handelte es sich nicht um bloßes Wunschdenken.
Für die T**** KEG bzw der E**** F**** Handel GmbH bestand daher im Jahr 2004 Anlass zu der berechtigten Hoffnung, dass sich die Vermarktung der Erfindung (des Treppensystems) positiv entwickeln würde.
Dass dies tatsächlich nicht der Fall war, war nicht vorherzusehen und stellte sich erst zu einem späteren Zeitpunkt endgültig heraus.
Aus der Sicht des Jahres 2004 stand es für die T**** KEG bzw der E**** F**** Handel GmbH noch nicht fest, dass ihre Tätigkeit niemals erfolgbringend sein konnte.
Das Streben der T**** KEG bzw der E**** F**** Handel GmbH nach Gewinnen ist somit im Streitjahr nach außen zu erkennen.
Es liegt daher eine Einkunftsquelle und keine Liebhaberei vor. Die Beschwerde erweist sich damit als berechtigt. Die Einkünfte der T**** KEG sind daher gemäß § 188 BAO festzustellen.
Die Feststellung erfolgt erklärungsgemäß (siehe Berechnungsblatt).
Wird ein mit Bescheidbeschwerde angefochtener Bescheid berichtigt, so umfasst die Beschwerde den Bescheid in seiner berichtigten Fassung; es bedarf somit keiner neuerlichen Bescheidbeschwerde um die Rechtswidrigkeit der Berichtigung geltend zu machen (Ritz, BAO-Kommentar5, § 293 Tz 21 mwN). Die Beschwerde gegen den (zweit)angefochtenen Nichtfeststellungsbescheid richtet sich daher gegen dessen berichtigte Fassung .
Zur Unzulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtslage ist durch die angeführte Literatur und Rechtsprechung geklärt. Es war lediglich diese unstrittige Rechtslage auf den unstrittigen Sachverhalt anzuwenden. Bei dieser schlichten Rechtsanwendung war keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die ordentliche Revision war daher nicht zuzulassen.
Die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid vom 22.1.2009 ist daher, soweit dieser die Festsetzung der
Investitionszuwachsprämie
2004 betrifft, als unzulässig zurückzuweisen, im Übrigen jedoch als unbegründet abzuweisen.
Der Beschwerde gegen den Nichtfeststellungsbescheid vom 22.1.2009 (9.2.2009) idF des Berichtigungsbescheides vom 24.6.2009 ist Folge zu geben der Bescheid abzuändern und die Einkünfte festzustellen.
Beilage
:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 4. Oktober 2016
Normen und Schlagworte
- § 142 HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 142 UGB, Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 191 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
- § 2 Abs. 1 Liebhabereiverordnung, BGBl. Nr. 33/1993
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100772/2009
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7100772.2009
- Stammnummer
- 112137
- Gültig
- 04.10.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF