…betrieben werden, unterbleibt diese Überwiegensprüfung.[..]." Damit stellt der Verordnungsgeber für das Veranlagungsjahr 2007 und insbesondere auch für den nachfolgenden Zeitraum 2008 in unmissverständlicher Weise klar, dass ein von der Verordnung erfasster Gaststätteninhaber seiner Kundschaft sowohl Speisen als auch Getränke zur Konsumation "anzubieten" hat. Im vorliegenden…
…von den Glücksspielabgaben nicht betroffen. Die Bf. ist ein Gewerbebetrieb mit mehreren Betriebsstätten in Österreich und hält Gewerbeberechtigungen zur Ausübung des Gastgewerbes sowie zur Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter. In den Räumlichkeiten der Bf. können Besucher Karten spielen (überwiegend Poker) und gleichzeitig Speisen und Getränke…
…Die Glücksspielabgabe nach § 57 Abs. 1 GSpG knüpfe ausdrücklich an „Ausspielungen“ an. Da die Bf. ihre Einnahmen primär aus dem Verkauf von Speisen und Getränken, nicht aber aus der Durchführung von Glücksspielen erziele, erfülle sie nicht den Unternehmerbegriff, weswegen auch die §§ 57 ff GSpG nicht…
…gleichzeitig Speisen und Getränke konsumieren. Die Bf. stelle dazu im Rahmen der Gewerbeberechtigung gegen angemessenes Entgelt (das sogenannte „Tischgeld“) räumlich gebundene Sachleistungen sowie personelle Dienstleistungen zur Verfügung. Bei den Besuchern könne es sich um einzelne Personen, aber auch um Spielergemeinschaften in Form von Clubs und…
…gleichzeitig Speisen und Getränke konsumieren. Die Bf. stelle dazu im Rahmen der Gewerbeberechtigung gegen angemessenes Entgelt (das sogenannte „Tischgeld“) räumlich gebundene Sachleistungen sowie personelle Dienstleistungen zur Verfügung. Bei den Besuchern könne es sich um einzelne Personen, aber auch um Spielergemeinschaften in Form von Clubs und…
…gleichzeitig Speisen und Getränke konsumieren. Die Bf. stelle dazu im Rahmen der Gewerbeberechtigung gegen angemessenes Entgelt (das sogenannte „Tischgeld“) räumlich gebundene Sachleistungen sowie personelle Dienstleistungen zur Verfügung. Bei den Besuchern könne es sich um einzelne Personen, aber auch um Spielergemeinschaften in Form von Clubs und…
…gleichzeitig Speisen und Getränke konsumieren. Die Bf. stelle dazu im Rahmen der Gewerbeberechtigung gegen angemessenes Entgelt (das sogenannte „Tischgeld“) räumlich gebundene Sachleistungen sowie personelle Dienstleistungen zur Verfügung. Bei den Besuchern könne es sich um einzelne Personen, aber auch um Spielergemeinschaften in Form von Clubs und…
…aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 60 Abs. 24 GSpG nicht vom Glücksspielgesetz erfasst werde. Da die Bf. ihre Einnahmen primär aus dem Verkauf von Speisen und Getränken, nicht aber aus der Durchführung von Glücksspielen erziele, erfülle sie nicht den glücksspielrechtlichen Unternehmerbegriff iSd § 2 Abs. 2 GSpG…
…auf. Sie sei finanziell nicht am Kartenspiel der Spielergruppen beteiligt und habe auch keinen Anteil am Spielgewinn oder den Einsätzen. Die Bf. beziehe ihren Umsatz zum überwiegenden Teil aus ihrem Speisen – und Getränkeangebot, zu einem kleinen Teil aus dem entgeltlichen Zurverfügungstellen von Sachmitteln und Dienstleistungen…
…auf. Sie sei finanziell nicht am Kartenspiel der Spielergruppen beteiligt und habe auch keinen Anteil am Spielgewinn oder den Einsätzen. Die Bf. beziehe ihren Umsatz zum überwiegenden Teil aus ihrem Speisen – und Getränkeangebot, zu einem kleinen Teil aus dem entgeltlichen Zurverfügungstellen von Sachmitteln und Dienstleistungen…
…Zentren und Heimen mit Wohngelegenheit" und Verabreichung von Speisen und Getränken, von Sozialeinrichtungen mit Wohngelegenheit, Jugendherbergen, Hotel- und Gastbetrieben und von Wohlfahrtseinrichtungen erreicht werden. Nach der tatsächlichen Geschäftsführung betrieb der Bw. zunächst ein sogenanntes Heim, aus dessen Betrieb über Jahre hin teils beträchtliche Gewinne anfielen…
…dass ein Steuerpflichtiger Speisen und Getränke anbietet und die Umsätze überwiegend aus derartigen Konsumationen erzielt. Die Gründe für das Fehlen eines größeren Speisenangebotes sind insoweit unerheblich und reicht das alleinige Anbieten von Speisen und Getränke für die Anwendung der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung nicht aus. Die Bf…
…und damit mangelnde Vergleichbarkeit der beiden Branchen zeigt sich schon durch die jeweilige Definition (Quelle: Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE 2008, Statistik Austria, 2008): "Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. Ä.", Klassifikation I 56.10-2, definiert: "Buffets und Imbissstuben: Hierher gehört das Anbieten von Speisen…
…nicht als Gaststätten iS der Verordnung erkannt hat, die den Gästen keine frisch in einem Küchenbereich zubereiteten Speisen anbieten (C-Imbiss und E, siehe oben). Insofern gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag hinsichtlich der Relevanz/Irrelevanz von Formmängeln und der Vergleichbarkeit mit anderen, in …
…Getränke und Speisen der Öffentlichkeit anbietet unterliegt der Gewerbeordnung 1994. Gem. § 2 Abs. 1 Zi 5 der Gewerbeordnung ist der Buschenschank vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen, solange dieser auf Basis der einzelnen landesgesetzlich geregelten Buschenschankgesetze ausgeübt wird.Laut § 1 NÖ Buschenschankgesetz sind nur Besitzer von…
…anbieten (Vorliegen von zumindest einer „kleinen Speisekarte“) und dafür über die infrastrukturelle Einrichtung einer Küche verfügen (VwGH 5.9.2012, 2012/15/0120, 25.7.2013, 2013/15/0208, 28.5.2015, 2012/15/0104). Üblicherweise in Handelsbetrieben angebotene Produkte zählen keinesfalls zu den Speisen…
…Speisen und Getränke zur dortigen Konsumation angeboten werden. Die Zuordnung eines Unternehmens zum Gaststättengewerbe iSd Gaststättenpauschalierungs-VO hat nach Rz 4294 der ESt-RL 2000 idgF nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu erfolgen. Eine Gaststätte ist danach ein Dienstleistungsbetrieb, dessen primärer Leistungsinhalt in der Bewirtung von…
…der Aufteilung ergebe, sei für die Großbetriebsprüfung im Rahmen der nun durchgeführten Erhebungen nicht nachvollziehbar. Ab 1. August 2000 wurden von der damaligen Betriebsprüfung die Einzelverkaufspreise für Speisen und Getränke im Rahmen des Menüpreises linear gekürzt. Bezüglich dieser Berechnung wurde seitens der Bw. wiederholt vorgebracht…
…sich um die Bewirtung potentieller Kunden des Steuerpflichtigen handelt. Aus diesem Grund müssen Bewirtungen von Fachkollegien anlässlich von Fachveranstaltungen jedenfalls als nicht abzugsfähiger Repräsentationsaufwand eingestuft werden. Die einerseits als Personalvertreter andererseits von dem im öffentlichen Dienst stehenden Bw. geltend gemachten Aufwendungen an "Speisen und Getränken"…
…dass der Marktpreis von Getränken im Menü wesentlich niedriger sei als er sich bei Anwendung der linearen Kürzung der Einzelverkaufspreise ergebe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Marktpreis des Getränks im Menü sich als Differenz zwischen dem Preis der Speisen und dem Gesamtpreis der…