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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/0277-W/04

Anerkennung von Werbungskosten

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0277-W/04vom 07.07.2004Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 115 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Der solcherart definierten amtswegigen Ermittlungspflicht (beherrscht von der Offizialmaxime, gerichtet auf die Ermittlung der materiellen Wahrheit) steht aber als Korrelat die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des Abgabepflichtigen gegenüber (Stoll, BAO-Kommentar, 1271). Gemäß § 119 BAO sind vom Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Die beiden Grundsätze sind nicht als Gegensatz konzipiert, sondern sollen vielmehr im idealtypischen Fall als Wechselspiel funktionieren, bei dem die Aufklärungspflicht je nach Abweichen von im Wirtschaftsleben üblichen Vorgängen zu intensivieren ist. Grundsätzlich herrscht im Abgabenverfahren ein interessenneutrales Pflichtensystem, und zwar sowohl bezüglich der Sachverhaltsermittlung als auch bezüglich der Mitwirkung. Das heißt, dass mit der Verletzung oder unzureichenden Erfüllung dieser Pflicht auf der einen Seite nicht die Wirkung verbunden ist, dass das von der anderen Seite Behauptete als gegeben anzunehmen wäre (Stoll, a.a.O., 1756). Eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft den Abgabenpflichtigen ungeachtet des Amtswegigkeitsprinzips jedenfalls dann wenn ein außergewöhnlicher oder in seiner Entstehung und seinem Verlauf nicht üblicher und nicht zu vermutender Sachverhalt zu beurteilen ist, sowie bei von den allgemeinen Lebenserfahrungen abweichenden Behauptungen. Diesfalls ist es Sache des Abgabepflichtigen, nicht die der Behörde, entsprechende Nachweise zu bringen (Stoll, a.O., 1273 und die dort angeführte Judikatur). Der Bw. hat einerseits seine Aufwendungen nachzuweisen, und andererseits gemäß § 119 BAO den Sachverhalt der Behörde gegenüber in der Art offen zu legen, dass es der Behörde möglich ist, nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung bedeutsamen Umstände zu verschaffen. Objektiv setzt die Vollständigkeit die Offenlegung aller für eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen voraus. Der Umfang der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht beschränkt sich keineswegs lediglich auf das Vorbringen unbewiesener Tatsachen. Umstände, die regelmäßig oder sogar ihrer Natur entsprechend nach außen nicht in Erscheinung treten, sind in erster Linie von demjenigen unter Beweis zu stellen, der ihr Vorliegen behauptet. Grenzen der amtswegigen Ermittlungspflicht sind die Unmöglichkeit, Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unnötigkeit der Sachverhaltsermittlung. Hinzuzufügen ist weiters, dass der Bw. sehr spärlich auf Fragen seitens der Behörde antwortete, und es der belangten Behörde (Referentin) bis dato nicht möglich war, den Sachverhalt zu ermitteln, da der Bw. die entscheidenden Fragen nicht beantwortet hat. Sachverhaltsklärend für die Behörde war zum Großteil die Beschwerde an den VwGH. Dem entspricht auch das Verhalten des Bw., indem er das Gespräch mit der Referentin verweigerte, und er die Vorhaltsbeantwortung erst in der mündlichen Verhandlung vorlegte. Die amtswegige Ermittlungspflicht der Abgabenbehörden besteht innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes findet dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur der Abgabepflichtige Angaben zum Sachverhalt machen kann. Der Mitwirkungspflicht kann ein Abgabenpflichtiger etwa durch Darlegung des Sachverhaltes und Anbieten von Beweisen nachkommen, und zwar durch Beweise und nicht lapidare Behauptungen, dass der Sachverhalt so wäre. Überdies ist in diesem Fall auch keine Berufung auf Treu und Glauben möglich, da die Behörde nach einhelliger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch diesen Grundsatz nicht daran gehindert ist, von einer als unrichtig erkannten Rechtsauffassung abzugehen. Nach der Judikatur des VwGH (vgl. VwGH 18.12.1996, 94/15/0151) schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen eines Steuerpflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit, die Behörde ist verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach der Judikatur müssten besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen lassen, wie dies z.B. der Fall sein kann, wenn der Steuerpflichtige von der Abgabenbehörde ausdrücklich zu einer bestimmten Vorgangsweise aufgefordert wird und sich nachträglich die Unrichtigkeit dieser Vorgangsweise herausstellt (VwGH 18.12.1996, 94/15/0151). Da der Bw. vom Finanzamt zu keinem bestimmten Verhalten aufgefordert worden ist und keine diesbezügliche Auskunft vom zuständigen Finanzamt erteilt wurde, steht der Grundsatz von Treu und Glauben der rechtlichen Beurteilung nicht entgegen. Klargestellt wird, dass das Vorbringen des Bw. in der mündlichen Verhandlung, dass das Gespräch zur "Beilegung des Rechtsstreites gemäß § 279 Abs. 3 BAO" kein Erörterungstermin im Sinne der BAO war. Es wurde grundsätzlich über den weiteren Verfahrensablauf gesprochen und dem Bw. wurde seitens der Behörde mitgeteilt, wie seine Anträge auf Durchführung einer mündlichen Senatsverhandlung rechtlich zu beurteilen sind. Da der Bw. die Anerkennung aller Werbungskosten beantragte, wurde dem Bw. bei diesem Gespräch die Gelegenheit gegeben, seine Ausführungen und den absolut eindeutigen Beweis seiner Behauptungen zu den einzelnen Punkten zu erbringen (z.B. Punkt 1 seiner Beschwerde an den VwGH vom 18.8.1999, Seite 4: "...woraus sich die Schlussfolgerung ergibt, dass das Goldene Kreuz nicht speziell darauf gerichtet sei, spezielle berufliche Interessen der Mitglieder zu fördern. Bei Vermeidung dieser Verfahrensfehler hätte ich diesen Förderungszweck bewiesen."). 3. Werbungskosten Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im Gesetz ausdrücklich zugelassen ist. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen. Werbungskosten eines Dienstnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben objektiv in Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und nicht unter ein Abzugsverbot des § 20 fallen. Gemäß § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden: 1) die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge, 2) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Zur Erläuterung dieser Gesetzesbestimmung und um den Hintergrund aufzuzeigen, vor dem die Abgrenzung zwischen abzugsfähigen und nichtabzugsfähigen Aufwendungen der privaten Lebensführung erfolgt, sei die Kommentarmeinung (Werner/Schuch, Kommentar zur Lohnsteuer, EStG 1988, § 20 Tz 278; Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, EStG 1988, § 20 Tz 10) angeführt: "Die wesentliche Aussage dieser Gesetzesbestimmung besteht darin, dass gemischt genutzte veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und einer betrieblichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann. Dies wäre ungerecht gegenüber jenen, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht und derartige Aufwendungen aus ihrem bereits versteuerten Einkommen tragen müssen." Demnach stellen Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies gilt insbesondere für Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen. Eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im Schätzungswege nicht zulässig. Ein Werbungskostenabzug kommt ausnahmsweise dann in Betracht, wenn feststeht, dass solche Aufwendungen ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sind. Aufwendungen in Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die nicht typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind bei gemischt genutzter beruflicher und privater Nutzung in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil aufzuspalten (Computer, Telefon,...). Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage zu prüfen ist, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die privaten Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkennen, weil die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (VwGH 28.10.1998, 93/14/0195-6 und 95/14/0045-6). Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche Veranlassung erkennen lässt. Da die Musik einen sehr ausgeprägten Nahebezug zur Privatsphäre aufweist, ist für Musiker insbesondere auch die Frage zu stellen, ob hinsichtlich dieser Aufwendungen nichtabzugsfähige Kosten der Lebensführung im Sinne der Aufzählungen in § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 vorliegen, die unter das Aufteilungsverbot fallen. Um bei Gegenständen, die nach der Lebenserfahrung ganz oder überwiegend zu Zwecken der Lebensführung angeschafft werden, den Abzug als Werbungskosten zu ermöglichen, reicht es infolge des Aufteilungsverbotes nicht aus, ganz allgemein eine tatsächliche berufliche Nutzung zu behaupten. Hierzu ist anzumerken, dass es keinen "Präzedenzfall" für die Berechtigung mehrerer Werbungskostenpositionen gibt. Selbst wenn dem Bw. in den Vorjahren Werbungskosten anerkannt worden sind, so waren die Werbungskosten im betreffenden Jahr zu prüfen und gegebenenfalls anzuerkennen. Man kann jedoch nicht die Schlussfolgerung ziehen, in Höhe dieses Betrages sind in dem folgenden Jahr Werbungskosten zu gewähren. Wie schon näher ausgeführt, sind nur die tatsächlichen Aufwendungen, die der Bw. nachweislich zu tragen hatte, als Werbungskosten zu gewähren, wobei die gesetzlichen Bestimmungen anzuwenden sind. 3.1. Beiträge zu Berufsverbänden und Interessenvertretungen Der Bw. beantragte die Anerkennung der Beiträge an das Goldene Kreuz (200 ATS) und an den AGMOE - Arbeitsgemeinschaft der Musikerzieher (350 ATS; der Bw. hat im Jahr 1991 den Jahresbetrag für die Jahre 1990 und 1991 bezahlt und belegmäßig nachgewiesen) als Werbungskosten. Nach § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b EStG 1988 sind Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden und Interessenvertretungen nur unter folgenden Voraussetzungen abzugsfähig: - Die Berufsverbände und Interessenvertretungen müssen sich nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich oder überwiegend mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder befassen. - Die Beiträge können nur in angemessener, statutenmäßig festgesetzter Höhe abgezogen werden. Bei den Berufsverbänden oder Interessenvertretungen sind Zusammenschlüsse von Personen, die denselben Beruf - oder zumindest nahe verwandte Berufe - ausüben, gemeint. Unter Wahrnehmung der beruflichen Interessen ist die Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der Mitglieder, z.B. durch Beratung oder Aus- und Weiterbildung, zu verstehen (LSTR 1999, § 16, Tz 16/103, S 245). Obwohl der Bw. in der Beschwerde an den VwGH bemerkt hatte, er könne den Förderungszweck des Goldenen Kreuzes, dass dieser Verein spezielle berufliche Interesses ihrer Mitglieder fördert, hat der Bw. trotz mehrerer Vorsprachen bei den zuständigen Organwaltern und in der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2004 nichts vorgebracht. Aufgrund der Satzung des Vereines Goldenes Kreuz befasst sich das Goldene Kreuz mit den gesundheitlichen Aspekten ihrer Mitglieder und nicht mit der Wahrnehmung der beruflichen Interessen ihrer Mitglieder. Die Mitgliedschaft beschränkt sich nicht nur auf Lehrer bzw. Hochschullehrer, sondern grundsätzlich allen Bundesbediensteten (aber hier natürlich jeder Berufsgruppe). Die Kosten für die Mitgliedschaft beim Goldenen Kreuz können daher nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Bei der AGMOE handelt es sich um eine berufliche Interessensvertretung, daher werden die Aufwendungen in Höhe von 350 S (belegmäßig nachgewiesen) als Werbungskosten anerkannt. 3.2. Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Der Bw. machte außer den Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel auch die Kosten für Taxifahrten (geschätzt) geltend. Der Bw. hat ganz allgemein behauptet, dass die Taxifahrten zum Transport umfangreicher Unterlagen und Akten unvermeidlich gewesen seien, und deshalb nicht mit dem eigenen Pkw durchgeführt werden konnten, weil bei den jeweiligen Endpunkten keine Parkmöglichkeit bestehe. Ab 1. Jänner 1989 werden Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte generell durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 EStG 1988) abgegolten. Zusätzlich dazu wurde in § 16 Abs. 1 Z 6 das Pendlerpauschale eingeführt. Der Verkehrsabsetzbetrag steht jedem nichtselbständig Erwerbstätigen zu, unabhängig davon, ob überhaupt Kosten für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte anfallen, welches Verkehrsmittel benutzt wird, und unabhängig davon, welche Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zurückzulegen ist. Neben dieser Tarifbestimmung sollen Werbungskosten für jene Arbeitnehmer in Form eines Pendlerpauschales zum Tragen kommen, die eine größere Entfernung (ab 20 km) zurückzulegen haben (kleines Pendlerpauschale) oder denen für die Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überhaupt kein oder für den überwiegenden Teil dieser Fahrtstrecke oder zu Arbeitsbeginn oder -ende kein Massenbeförderungsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung wegen der Fahrtdauer oder Körperbehinderung nicht zuzumuten ist (großes Pendlerpauschale). Sowohl mit dem Verkehrsabsetzbetrag als auch mit dem Pendlerpauschale sind sämtliche - somit auch mehrfach täglich anfallende - Aufwendungen für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte abgegolten. Arbeitsstätte (Dienstort) ist jener Ort, an dem der Arbeitnehmer für den Arbeitgeber regelmäßig tätig wird. Tatsächliche Fahrtkosten können daher für derartige Fahrten nicht berücksichtigt werden. Die Tatsache, dass zu bestimmten Zeiten keine Parkmöglichkeit gegeben ist, stellt einen steuerlich nicht zu berücksichtigenden Umstand dar (§ 20 EStG 1988). Auch bei Unzumutbarkeit (überwiegende Unzumutbarkeit im Lohnzahlungszeitraum wäre erforderlich!) der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf der Strecke Wohnung - Arbeitsstätte infolge Transportes von schweren Unterlagen sind die Taxikosten nicht absetzbar. Das im VwGH-Erkenntnis angesprochene Kfz-Pauschale wurde durch das EStG 1988 durch den Verkehrsabsetzbetrag ersetzt, daher ist darauf nicht näher einzugehen. Ebenso sind die Kosten der Jahreskarte für die öffentlichen Verkehrsmittel mit dem Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Die Kosten für Fahrten von Restaurants nach "Arbeitsessen" zur Wohnung unterliegen dem Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 als Aufwendungen der Lebensführung, die selbst dann steuerlich nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie die wirtschaftliche Stellung des Bw. mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Bw. erfolgen. Für Fahrten bzw. Werbungskosten, die der Bw. als Personalvertreter getätigt hat - und einige der Fahrten hat der Bw. als Personalvertreter getätigt (siehe Berufung vom 10. Jänner 1994, Seite 3 Punkt 7) - sind nicht als Werbungskosten bei den Einnahmen aus dem Dienstverhältnis abzugsfähig (VwGH 30.1.1990, 89/14/0145; VwGH 21.11.1995, 95/14/0070), da der Personalvertreter nicht im Interesse des Dienstgebers tätig wird. Nachweis, welche Strecken mit dem Taxi zurückgelegt wurden, welche Fahrten beruflich veranlasst waren, und welche in der Funktion als Personalvertreter getätigt wurden, wurden nicht erbracht. Der Hinweis des Bw. in der Berufung vom 7. Jänner 1994, dass in früheren Jahren seitens der Behörde Taxikosten als Werbungskosten anerkannt wurden, rechtfertigt nicht die jetzige Anerkennung der Kosten als Werbungskosten (VwGH 9.5.1989, 86/14/0068). Zu erwähnen ist noch, dass der Bw. keinen Antrag auf das Pendlerpauschale gestellt hat. Die Fahrtkosten sind daher nicht als Werbungskosten anzuerkennen. 3.3. Arbeitsräume Der Bw. hat Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als auch für ein Musikzimmer im Ausmaß von insgesamt 34% der gesamten Nutzungsfläche der Wohnung als Werbungskosten geltend gemacht. Als Arbeitsräume wurden vom Bw. ein Musikzimmer (im Erdgeschoß gelegen, Nutzfläche 29,80 m²) und ein Arbeitszimmer im ersten Stock (14,36 m²) angesehen. Das Musikzimmer ist mit einem Klavier (Flügel), Hocker, Stellage, Stereoanlage, Kasten mit Hausbar, Heizkörper, Glaskasten, 2 Stück Sitzbänke, Ledersitz, Tisch, Kamin, Kaminbank und einer Fernsehantenne eingerichtet. Die Hochschulakten befinden sich unter der Kaminbank. Neben der Stellage wurden Musikbücher und Videokassetten aufbewahrt. Das Arbeitszimmer im ersten Stock ist mit einem Schreibtisch, Schreibmaschine mit Textverarbeitung, Stellagen und Bürokästen mit Musikliteratur, Noten, Bücher über Rechtsliteratur, Bücher für die gewerkschaftliche Funktion sowie Hochschulakten eingerichtet. Der Vorraum vor dem Musikzimmer beträgt 15 m² und ist begrenzt durch vier Türen zum Musikzimmer, Küche, WC und Ausgang und zusätzlich mit einem Stiegenabgang zur Garage. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, wie das Vorzimmer eingerichtet war. Musikzimmer Bezüglich der Anerkennung des Musikzimmers als Arbeitszimmer ist auszuführen, dass die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988 anerkannt werden, wenn ein solches Arbeitszimmer unbedingt notwendig ist und deshalb ein Zimmer nur für diese Zwecke eingerichtet ist, sodass jede private Nutzung desselben als Wohnraum praktisch ausgeschlossen ist. Für die vorliegende Streitfrage ist es nämlich nicht entscheidend, ob das Musikzimmer tatsächlich beruflich genutzt worden ist, sondern ob dessen private Nutzung als Wohnraum praktisch ausgeschlossen ist. Es obliegt nicht der Finanzverwaltung den Beweis zu erbringen, dass das Musikzimmer nicht ausschließlich beruflich genutzt worden ist, sondern zu prüfen, ob die private Nutzung als Wohnraum praktisch ausgeschlossen ist. Daher ist die Auseinandersetzung mit dem Thema, ob das Musikzimmer versperrt oder unversperrt war bei der Besichtigung der Räume durch die Finanzverwaltung nicht von großer Bedeutung. Selbst der Bw. schreibt in einer Eingabe, dass kein Unterschied der räumlichen Ausstattung eines Wohnzimmers eines Musikliebhabers und einem Musikzimmer eines Hochschulprofessors für Gesang vorliegt. Der unabhängige Finanzsenat gelangt zur Ansicht, dass es nicht den Denkgesetzen - trotz des Hinweises die Diele sei wohnlich eingerichtet - und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass in einem Wohnungsverband einer vierköpfigen Familie ein Wohnzimmer nicht als Wohnzimmer, sondern ein Vorzimmer als solches benutzt wird, unter Berücksichtigung der festgestellten Einrichtung des in Rede stehenden Musikzimmers einerseits und der Funktion der übrigen Zimmer des Hauses andererseits. Beweise, wie z.B. Fotos, die das Familienleben der Familie in der Diele dokumentieren, wurden nicht vorgelegt. In diesem Zusammenhang wird hinzugefügt, dass es nicht an der Finanzverwaltung liegt, diesbezügliche Fotos von einem Steuerpflichtigen abzuverlangen, sondern, dass der Bw., der eine Behauptung aufstellt, diese durch geeignete Beweise bekräftigen muss, vor allem wenn sie nicht mit den allgemeinen Erfahrungen des Lebens im Einklang stehen. Die private Nutzung des Musikzimmers kann nicht ausgeschlossen werden und die Aufwendungen sind nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen. Arbeitszimmer In den Ausführungen zur Berufung schreibt der Bw. "er ist im Jahr 1991 nicht mehr Abteilungsleiter gewesen und hatte daher kein Hochschulbüro zur Verfügung." Im Jahr 1988 war der Bw. Abteilungsleiter und legte der belangten Behörde eine Bestätigung des Rektorates vor, dass ihm kein Büro für Studien- und Forschungszwecke , Übungsmöglichkeiten bzw. Abwicklung von Telefonaten zur Verfügung gestanden sei. Daraus kann die Schlussfolgerung gezogen werden, dass der Bw. als Dekan für die administrative Tätigkeit ein Zimmer hatte, aber für seine Studien- und Forschungstätigkeit nicht die Möglichkeit hatte, das Zimmer, das ihm allein zur Verfügung stand, für die Erschließung und Forschung der Künste zu benutzen. Laut Auskunft der Hochschule vom 26. April 2004 wurde der Behörde mitgeteilt, dass Abteilungsleitern und auch dem Bw. trotz der damaligen Raumnot ein Zimmer zur Verfügung stand. Der Bw. war bis 28. Februar 1990 sowie ab 5. Dezember 1991 Abteilungsleiter der Abteilung Musikpädagogik und verfügte in dieser Eigenschaft ein Dienstzimmer. Der Bw. war damals auch Vorsitzender des ZZXX, in dieser Eigenschaft verfügte er kein eigenes Zimmer, auch als Lehrer verfügte er über kein eigenes Unterrichtszimmer sondern teilte dies mit anderen Kollegen. Bei der mündlichen Verhandlung gab der Bw. zu Protokoll, dass er in seiner Funktion ein Zimmer an der XXX hatte, und ihm auch ein Telefon zur Verfügung stand (ab Dezember 1991). Diese Auskunft steht im Widerspruch mit der Bestätigung des Rektorates aus dem Jahr 1989, da der Bw. im Zeitraum der Ausstellung dieser Bestätigung Abteilungsleiter war, wie auch aus der Eingabe vom 5.7.2004 zu entnehmen ist. Der weitere Inhalt dieser Bestätigung, welche Kosten die Dienstnehmer selbst zu tragen haben, betrifft das Dienstverhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer, hat aber keine zwingende steuerliche Beurteilung zur Folge. Die steuerlichen Auswirkungen, welche Aufwendungen als Werbungskosten anerkannt werden, sind von der Finanzverwaltung und nicht von einem Dienstgeber zu beurteilen. Es kann nicht zugemutet werden, persönliche Kosten eines Dienstgebers (auch wenn es sich um eine Gebietskörperschaft handelt) auf die Allgemeinheit abzuwälzen. Aufwendungen, die in gleicher Weise mit der Einkunftserzielung wie mit der privaten Lebensführung zusammenhängen können, bei denen die Behörde aber nicht in der Lage ist zu prüfen, ob die Aufwendungen durch die Einkunftserzielung oder durch die private Lebensführung veranlasst worden sind, darf die Behörde nicht schon deshalb als Werbungskosten anerkennen, wenn die im konkreten Fall gegebene Veranlassung nicht feststellbar ist. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Gemäß § 165 Abs. 3 BDG (Beamtendienstrechtsgesetz) 1979 ist ein ordentlicher Hochschulprofessor bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Forschung (Erschließung der Künste) nur insoweit zeitlich und örtlich gebunden, als dies die Zusammenarbeit mit anderen, der Hochschuleinrichtung zugeordneten Bediensteten bzw. die Verwendung der Sachmittel der Hochschuleinrichtung bedingen. Es besteht daher auch aus diesem Grund kein Erfordernis, ein häusliches Arbeitszimmer als unbedingt notwendig anzusehen. Dieser Gesetzesbestimmung ist nicht zu entnehmen, dass die Professoren einen Teil ihrer Dienstpflichten in privaten Arbeitszimmern ausüben müssen (Schreiben vom 5. Juli 2004, Punkt II, Seite 5, zweiter Absatz). Wenn sich der Bw. in diesem Zimmer an der Hochschule aus diversen Gründen gestört fühlte (Zitat aus der Eingabe vom 5. Juli 2004: "Das Dekansbüro als reines Verwaltungsbüro war dafür weder ausgestattet noch hätte der Tagesablauf des Dekans derartige Arbeiten zeitlich und vom Störungspotential her zugelassen."), liegen persönliche Gründe vor, wenn der Bw. es vorzieht seine Forschungstätigkeit in seine privaten Räumlichkeiten auszuüben, daher kann keine berufliche Veranlassung für die Gewährung eines Arbeitszimmers gesehen werden. Da der Bw. im Jahr 1991 erst ab 5. Dezember 1991 als Dekan tätig war, die Personalvertretertätigkeit in völlig unbedeutenden Ausmaß angab und seine Tätigkeit als Baureferent zu seinen Dienstpflichten zählte, hat der Senat beschlossen - in Anbetracht der Länge des Verfahrens - die Werbungskosten hinsichtlich des Jahres 1991 in diesem Zusammenhang anzuerkennen. Als Werbungskosten anerkannt wurden in Zusammenhang mit dem Arbeitszimmer (11%): | Rückzahlungen | 17.228 S | Gas | 26.812 S | Wasser | 8.459 S | Strom | 19.626 S | Müll, Grundsteuer | 2.521 S | Rauchfangkehrer | 659 S | Reinigungskosten | 3.000 S | AfA -Haus | 16.731 S | Heizungsreparatur | 2.292 S | Versicherungen | 3.782 S | Summe | 101.110 S | 11% Arbeitszimmer | 11.122 S Die Rechtsanwaltskosten in Höhe von 8.000 S und 3.815 S werden nicht anerkannt. da lediglich die Kosten eines berufsbedingten Zivilprozesses als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Die Rechtsanwaltskosten in Zusammenhang mit einem Grenzstreit fallen unter das Abzugsverbot des § 20 EStG 1988 und sind daher nicht als Werbungskosten anzuerkennen. 3.4. Telefon Im Jahr 1991 bezog der Bw. lediglich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Er beantragte 50% der Kosten des in seiner Wohnung befindlichen Telefons als Werbungskosten. Der Bw. hat die Kosten belegmäßig nachgewiesen: | Jänner - Februar | 3.920 ATS | März - April | 5.200 ATS | Mai - Juni | 4.480 ATS | Juli - August | 4.090 ATS | September - Oktober | 4.095 ATS | November - Dezember | 4.908 ATS | Summe | 26.693 ATS In der Begründung der Berufung hat der Bw. ausgeführt, dass er 50% der Telefonkosten als Werbungskosten beantragt, da ihm "kein Büro für die Ausübung seiner ehrenamtlichen Funktionen im XXYYZZ zur Verfügung stand; dementsprechend habe sich auch die Summe der Monatsrechnungen erhöht". Im Jahr 1988 hat der Bw. 25% der Telefonkosten seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zugeordnet, und 25% der Aufwendungen seinen sonstigen Einkünften in Zusammenhang mit den Funktionsgebühren. Für die Anerkennung als Werbungskosten wird ein unmittelbarer Zusammenhang zur Einkunftsquelleverlangt, und da der Bw. im streitgegenständlichen Jahr keine sonstigen Einkünfte erzielt hatte, können nur jene Telefonkosten, die in unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen, anerkannt werden. Da der Bw. keine Aufzeichnungen der beruflich bedingten Telefongespräche (in seiner Funktion als Hochschulprofessor, Baureferent, Personalvertreter) über die Anzahl, Grund, Entfernung und Länge geführt hat, hat die Behörde den Prozentsatz zu schätzen. Schon in einem Vorhalt vom 17. November 1990 betreffend das Veranlagungsjahr 1988 wurde der Bw. ersucht, 1) die Zuordnung der Werbungskosten zu den einzelnen Einkunftsarten, und 2) Gesprächsnotizen/Gründe für die Aufteilung bzw. Schätzung des privaten Anteiles und des beruflichen Anteiles hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit und der sonstigen Einkünfte. Schon aus diesem Schreiben musste für den Bw. zu erkennen sein, dass die Kosten nachzuweisen sind, und er dementsprechende Aufzeichnungen zu führen hat. Unbestritten ist, dass vom Bw. keine Aufzeichnungen geführt wurden. In seiner Begründung beruft der Bw. sich darauf, dass ihm an der Hochschule kein Telefon zur Verfügung steht. Ab dem Dezember 1991 stand dem Bw. jedoch sehr wohl ein Telefon zur Verfügung, diesen Umstand hat der Bw. nicht von sich selbst offen gelegt, sondern erst durch konkrete Fragen in der mündlichen Verhandlung. Weiters wurde der Bw. bereits in einem Schreiben vom Finanzamt darauf hingewiesen, dass sich die Gesetzeslage geändert hat (Wegfall des Abs. 5 durch 3. AbgÄG 1987 mit Wirkung ab der Veranlagung 1988, nämlich dass die bei Ausübung von Funktionen im Sinne des § 29 Z 4 entstehenden Werbungskosten ohne besonderen Nachweis in Höhe von 50% der insgesamt empfangenen Vergütungen, mindestens aber mit 10.800 S und höchstens mit 40.000 S jährlich, jedoch nicht mit einem höheren Betrag als dem Betrag der insgesamt empfangenen Vergütungen anzuerkennen sind.), und jeder Steuerpflichtige (im gegenständlichen Verfahren der Bw.) seine Aufwendungen nachweisen müsse. Hinsichtlich der Telefonkosten im besonderen wurde er aufmerksam gemacht, dass Grundaufzeichnungen nötig sind, um eine Zuordnung zu den Einkünften vornehmen zu können. In den Vorjahren sind dem Bw. 25% der Kosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Schätzungswege anerkannt worden, die der VwGH im Erkenntnis vom 16. September 1992, 90/13/0291 als schlüssig anerkannt hatte. Der Bw. hatte in den Vorjahren eine Prozentsatz in Höhe von 50% geltend gemacht, auf den er sich immer beruft, hat aber 25% der Telefongespräche den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit und 25% seinen sonstigen Einkünften zugeordnet. Im Jahr 1991 hat der Bw. jedoch nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen. Da Werbungskosten nur in Zusammenhang mit der Einkunftsquelle anerkannt werden und mangels Grundaufzeichnungen der Telefongespräche ist der Senat verpflichtet den Prozentsatz zu schätzen (§ 184 BAO). Der Senat bleibt bei einem Prozentsatz von 25%, der auch in den Vorjahren in Zusammenhang mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit beantragt wurden. Für den Senat ist nicht ersichtlich, weshalb 50% der Kosten gerechtfertigt sein sollen, da der Bw. in seinen Ausführungen vom 27. Oktober 1993 schreibt, durch die Ausübung seiner ehrenamtlichen Funktionen im XXYYZZ habe sich auch die Summe der "Monatsrechnungen" erhöht. Die Telefonkosten werden in Höhe von 25 % als Werbungskosten (6.673 S) anerkannt. 3.5. AfA für Büromöbel Aufwendungen für abnutzbare Arbeitsmittel, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 5.000 S übersteigen, dürfen nach Maßgabe des § 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988 (Absetzung für Abnutzung) abgezogen werden. Hat das Arbeitsmittel eine Nutzungsdauer von mehr als einem Jahr, dann ist es auf die Nutzungsdauer verteilt abzuschreiben. Geringfügige Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten 5.000 S nicht überschreiten, können gemäß § 13 EStG 1988 sofort abgeschrieben werden. Ein Anlagenverzeichnis ist nicht verpflichtend, doch hat der Bw. die AfA-Grundlagen zu beweisen, da sie ansonsten nicht abzugsfähig sind, auch wenn sie unbestritten getätigt worden sind (VwGH 9.4.1996, 84/13/0089). Die Werbungskosten sind dem Grunde und der Höhe nachzuweisen. Nach § 126 BAO bestehen allgemeine Aufzeichnungspflichten zur Erfassung der abgabenrechtlichen Tatbestände. Die Aufzeichnungen lassen sich durch die Sammlung und Aufbewahrung von Belegen und sonstigen Unterlagen nicht ersetzen (Doralt, EStG, § 16 Tz 136). Folglich hätte der Bw. der Behörde ein Verzeichnis der Möbel vorlegen müssen, aus dem die Art, der Preis und der Anschaffungstag und die Nutzungsdauer ersichtlich ist. Daher ist der Hinweis, dass die Belege bei einer Hochwasserkatastrophe verloren gingen, unbeachtlich, da diese Informationen bereits als Beilage zur Einkommensteuererklärung für das Jahr 1991 beigelegt hätte werden müssen. Auch in einem durchgeführten Vorhalteverfahren wurden keinerlei Angaben gemacht, wann welche Möbel gekauft wurden, wie hoch die Anschaffungskosten waren und wie lange die Nutzungsdauer ist, daher wurden die Werbungskosten dem Grunde und der Höhe nicht nachgewiesen. Der Umfang der Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 Abs. 1 BAO beschränkt sich keineswegs lediglich auf das Vorbringen unbewiesener Tatsachen. Die Werbungskosten müssen nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden, da sie ansonsten nicht abzugsfähig sind, auch wenn sie unbestritten getätigt worden sind (VwGH 9.4.1996, 84/13/0089). Die Werbungskosten sind dem Grunde und der Höhe nachzuweisen. Da die Möbel mangels beweiskräftiger Unterlagen noch mangels weiterer genauer Angaben weder dem Grunde noch der Höhe nach nachgewiesen wurden, da trotz Vorhalteverfahren keine Angaben gemacht wurden, wann die Möbel gekauft wurden, wie hoch die Anschaffungskosten waren und wie lange die Nutzungsdauer ist, reicht dies nicht zur Glaubhaftmachung aus und können daher nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Weiters ist anzumerken, dass sich der Bw. hinsichtlich seiner Angaben der Möbel in seinen verschiedenen Ausführungen widerspricht. Erst nachdem ein Mängelbehebungsauftrag erlassen wurde, hat der Bw. in einem Schreiben vom 27. Oktober 1993 erstmals die Werbungskosten zahlenmäßig benannt. In diesem Schreiben machte er die AfA-Büromöbel (geschätzt) 5.000 geltend. Dieser Betrag setze sich aus einem Schreibtisch (1.000 ), einem Kasten (1.000 S), einem Büroschrank (1.000 S) und einer Bücherwand (2.000 S) zusammen. In der Berufung vom 10. Jänner 1994 nennt der Bw. zwei Büroschränke von IKEA zu jeweils 4.500 S als seine getätigten Aufwendungen. In einem weiteren Schreiben behauptet der Bw., er könne sich nicht mehr erinnern, welche Möbel im Jahr 1991 angeschafft wurden. Für den Unabhängigen Finanzsenat war nicht erkennbar, ob es sich bei diesen Aufwendungen um die Anschaffungskosten oder bereits um die AfA handelt, und wie lange die Nutzungsdauer ist. Aufgrund dieser widersprüchlichen Aussagen hat der Bw. nicht glaubhaft gemacht, dass er tatsächlich einen Aufwand getätigt hat, und in freier Beweiswürdigung kommt der Senat zum Schluss, dass der Bw. den Aufwand für Möbel nicht nachgewiesen hat, daher können die beantragten Aufwendungen nicht als Werbungskosten anerkannt werden. 3.6. Weitere Aufwendungen für Arbeitsmittel (geschätzt) Bei diesen Aufwendungen handelt es sich um Büromaterial und Büroausstattung, PC-Zubehör, Noten, Bücher, Fachzeitschriften, Ton- und Bildträger (CD-Player) in Höhe von 30.000 ATS. Vom Finanzamt anerkannt wurden in Anlehnung an den Aufwand aus dem Jahr 1988: | 1. Büromaterial (geschätzt) | 2.000 ATS | 2. Bücher und Zeitschriften (geschätzt) | 1.500 ATS | 3. Videokassetten und CD (Rechnung vom 26.3.1991) | 1.312 ATS | 4. Aufnahmehonorar (Rechnung vom 27.9.1991) | 4.100 ATS In der Vorhaltsbeantwortung seitens des Bw. vom 7. Juni 1999 wurden keinerlei Angaben gemacht, wie sich der geschätzte Betrag zusammensetzt, da die Unterlagen durch die Hochwasserkatastrophe im Sommer 1997 vernichtet wurden. Werbungskosten müssen nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden; der Bw. ist verpflichtet, auf Verlangen der Behörde den Empfänger der Aufwendungen zu nennen. Nennt der Bw. den Empfänger nicht, dann sind die Werbungskosten nicht abzugsfähig (Doralt, EStG³, § 16 Tz 47). Aufgrund der vorgelegten Rechnungen wurde folgendes anerkannt: ad 1, 2) Hinsichtlich der Aufwendungen Büromaterial und Bücher und Zeitschriften hat der Bw. einige Belege vorgelegt. Videokassetten (Rechnung Media-Markt vom 29.3.1991): 198 S Kopierkosten (18 S, 118 S, 260 S, 64,80 S, 3 S.138,60 S) Noten: 490 S Hochschulzeitung: 420 S Musikerziehung- Zeitschrift: 250 S Musikzeitschrift: 480 S Nachgewiesen hat der Bw. Aufwendungen in Höhe von 2.440 S, die als Werbungskosten anerkannt werden. Aufwendungen für Fachliteratur, die im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen, sind als Werbungskosten absetzbar. Literatur, die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen Personen von allgemeinen Interesse oder zumindest für einen nicht fest abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höheren Bildungsgrad bestimmt ist (VwGH 23.5.1984, 82/13/0184), stellt keine Werbungskosten dar (z.B. Dumonts Lexikon der bildenden Künste,..). Als Büromaterial hat der Bw. eine Rechung bezüglich eines Lineals 52 S und für Bürobedarf 44 S belegmäßig nachgewiesen. Die Bürokosten werden jedoch wie vom Finanzamt in Höhe von 2.000 S anerkannt. Zur Glaubwürdigkeit der Aufwendungen, die der Bw. getätigt hat, aber keine Rechungen vorlegte und keine Angaben gemacht hat, ist auszuführen, dass es dem Bw. am 7. Juli 2004 noch möglich war, eine Rechnung über einen Betrag von 3 S vorzulegen. Für den Senat war nicht ersichtlich, bei so penibler Genauigkeit großzügig hohe Beträge (die nur im Schätzungswege mitgeteilt wurden, und auch keine Angaben über die Art der Werbungskosten, die nachvollziehbar waren) pauschal anzuerkennen. ad 3) Vom Bw. wurden diesbezüglich eine Rechnung vom Media-Markt, in Höhe von insgesamt 5.869 S vorgelegt. Unter anderem scheint auf dieser Rechnung ein CD-Player (3.750 S) und diverse Klassik-Kassetten (229 S, 299 S, 239 S) auf. Der restliche Betrag ( 1.352 S) betrifft Videokassetten. Die Anschaffung eines CD-Players unterliegen dem aus § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 abgeleiteten Aufteilungsverbot, da mit solchen Geräten weitaus überwiegend der Empfang und die Wiedergabe von Sendungen möglich ist, die mit den Beruf nichts zu tun haben und diese als Wirtschaftsgüter gelten, die typischerweise der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, bei denen ein strenger Maßstab anzulegen ist. Die berufliche Nutzbarkeit eines CD-Players kann für einen Hochschulprofessor für Musik nicht bezweifelt werden. Bei einem offensichtlichen Zusammenhang mit der Privatsphäre gilt das Aufteilungsverbot auch für einen "Musiker", wenn das Gerät in der Wohnung aufgestellt ist. Der Erfahrungssatz, dass ein in der Wohnung aufgestellter CD-Player auch für Zwecke der Lebensführung benutzt wird, kann durch die bloße Behauptung, dass dies im konkreten Fall nicht zutreffe, nicht widerlegt werden. Gleiches gilt für die Klassik-Kassetten. Als Werbungskosten anerkannt werden die Videokassetten, da der Bw. im Gespräch vom 11. März 2004 vorgebracht und glaubhaft gemacht hat, dass die Videos für Aufzeichnungen von Sendungen verwendet wurden, die den Studenten vorgeführt wurden (1.352 S). ad 4) Bei diesen Aufwendungen (4.100 ATS) handelt es sich um die Fotos, die der Bw. in Zusammenhang mit dem Personalvertretungs-Wahlkampf machen lassen hatte. Diese Aufwendungen machte der Bw. bereits unter Punkt 3.9. geltend, und wurden nicht anerkannt. Aufstellung der anerkannten Werbungskosten im Zusammenhang mit den Arbeitsmittel: | Fachliteratur | 2.440 S | Büromaterial | 2.000 S | Videokassetten | 1.352 S | Summe | 5.792 S 3.7.Dienstreisen Bei den Aufwendungen für Dienstreisen handelt es sich um Stadtpläne, Taxifahrten und Gegeneinladungen an ausländische Gastgeber. Die Dienstreisen, die der Bw. in seiner Funktion als Baureferent gemacht hat, wurden vom Dienstgeber bezahlt. Die zusätzlichen Aufwendungen hat der Bw. als Werbungskosten geltend gemacht. Der Bw. hat diese Aufwendungen geschätzt, da die Belege nicht auffindbar sind. Stadtpläne und Reiseführer sind auch bei nicht in der Berufssparte des Bw. tätigen Personen von allgemeinen Interesse oder zumindest für einen nicht abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit bestimmt, daher handelt es sich um keine Arbeitsmittel im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988. Kleine Sachgeschenke und Einladungen, die auf Grund bestehender beruflicher Beziehungen zu besonderen Gelegenheiten hingegeben werden, sind durch die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Geschenkgebers bedingte Aufwendungen der Lebensführung, die unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 fallen. Es ist unmaßgebend, ob sie möglicherweise geeignet sind, auch den Beruf oder die Tätigkeit des Geschenkgebers zu fördern. Die Aufwendungen für die Dienstreisen sind daher nicht als Werbungskosten anzuerkennen. In der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2004 hat der Bw. noch 4 Taxirechnungen aus Zürich vorgelegt (83 sfr, 30 sfr, 15 sfr, 17 sfr). Diese Rechnungen wurden vom Senat als Werbungskosten anerkannt (= 145 sfr, umgerechnet 8 S = 1.160 S). 3.8. Speisen und Getränke Der Bw. machte Aufwendungen für Speisen und Getränke geltend, die einerseits in Zusammenhang mit dem Personalvertretungs-Wahlkampf und andererseits als Baureferent des Gesamtkollegiums und mit der Stellung als Hochschulprofessor stehen. Gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 dürfen beiden einzelnen Einkunftsarten Repräsentationsaufwendungen nicht abgezogen werden. Darunter fallen auch die Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von Geschäftsfreunden, außer der Steuerpflichtige weist nach, dass die Bewirtung der Werbung dient und die berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Von den nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen ist der abzugsfähige Werbeaufwand zu unterschieden. Es handelt sich dabei um jene Kosten, bei denen primär die berufliche Tätigkeit und nicht die Person des Steuerpflichtigen im Vordergrund steht. Ein Werbeaufwand kann nur dann unterstellt werden, wenn es sich um die Bewirtung potentieller Kunden des Steuerpflichtigen handelt. Aus diesem Grund müssen Bewirtungen von Fachkollegien anlässlich von Fachveranstaltungen jedenfalls als nicht abzugsfähiger Repräsentationsaufwand eingestuft werden. Die einerseits als Personalvertreter andererseits von dem im öffentlichen Dienst stehenden Bw. geltend gemachten Aufwendungen an "Speisen und Getränken", die auch nicht belegmäßig nachgewiesen wurden, sondern nur geschätzt, können nicht als Werbungskosten anerkannt werden. 3.9. Fotos Der Bw. hat anlässlich der Personalvertretungswahl Fotos für die Wahlwerbung anfertigen lassen. Aufwendungen eines Personalvertreters dienen nicht der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus dem Dienstverhältnis; diese Tätigkeit stellt eine von der Tätigkeit als Dienstnehmer zu unterscheidende Tätigkeit dar. Da diese Aufwendungen nicht in unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre stehen, können sie nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Zusammenfassung über die anerkannten Werbungskosten | Werbungskosten | Vom Bw. beantragt: | Vom UFS anerkannt: | Beiträge zu Berufsverbänden und Interessensvertretungen | 370 S | 350 S | Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte | 7.100 S | 0 S | Ausmaß des Arbeitszimmers | 34% | 11%: Summe 11.122 S | Telefonspesen | 12.500 S | 6.673 S | Rückzahlungen | 17.228 S | | Gas | 26.812 S | | Wasser, Abwasser | 8.499 S | | Strom | 19.626 S | | Müll, Grundsteuer | 2.521 S | | Versicherungen | 3.782 S | | Rauchfangkehrer | 659 S | | Reinigungsmaterial (geschätzt) | 3.000 S | | AfA Haus | 16.731 S | | Heizungsreparatur | 2.292 S | | AfA Büromöbel (geschätzt) | 5.000 S | 0 S | Weitere Aufwendungen für Arbeitsmittel (geschätzt) | 30.000 S | 5.792 S | Dienstliche Taxifahrten (geschätzt) | 2.500 ATS | 1.160 S | Dienstreisen | 5.000 S | 0 S | Speisen und Getränke (geschätzt) | 12.000 S | 0 S | Fotos für Wahlwerbung | 4.100 S | 0 S | Summe | | 25.097 S 3.10. Sonderausgaben Die Sonderausgaben sind wie beantragt zu gewähren. Es war spruchgemäß zu entscheiden. Berechnung der Einkommensteuer Die Werbungskosten in Höhe von 25.097 S wurden laut Berechnungsblatt berücksichtigt. | Kz 245 | 729.854 S | Werbungskosten | 25.097 S | Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 704.757 S Beilage: 1 Berechnungsblatt Wien, 7. Juli 2004  

Normen und Schlagworte

Beiträge zu BerufsverbändenFahrtkosten zwischen Wohnung und ArbeitsstätteArbeitszimmerMusikzimmerAfA-BüromöbelFachliteraturBürobedarfDienstreisenFotos für Wahlwerbung in Zusammenhang mit einer PersonalvertreterwahlSpeisen und GetränkeTelefonspesen

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0277-W/04
Stammnummer
10895
Gültig
07.07.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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