…für Betriebsaufgaben im Geltungsbereich § 24 Abs. 6 EStG 1988 idF AbgÄG 2004) bei Betriebsaufgaben vor dem 1. Juli 2023 Rz 5717a: Wird das Gebäude nach der Betriebsaufgabe (auch außerhalb des Fünfjahreszeitraumes) vom Steuerpflichtigen oder seinem unentgeltlichen Rechtsnachfolger zur Einkünfteerzielung genutzt, ist der jeweils maßgebende steuerliche…
…gemäß § 295a BAO der Jahre führt, in denen die Umschulungskosten bezahlt wurden." In ihrer dagegen erhobenen Berufung vom 14. Juni 2006 führte die Bw. aus, dass ihr der "Abschluss zur Shiatsu-Praktikerin" ein Ansuchen um den Gewerbeschein und somit zur Erzielung von selbständigen Einkünften ermögliche…
…16 Abs 1 Z 10 erster Satz EStG 1988 in der für das Streitjahr 2003 nunmehr anzuwendenden Fassung BGBl. I 180/2004 (AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004 vom 30. Dezember 2004) stellen Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen…
…Anwendung dieser Bestimmung auf Zeiträume, die vor dem In-Kraft-Treten des AbgÄG 2004 liegen, etwa im Wege einer Gesetzesanalogie oder in Form einer teleologischen Reduktion der im Jahre 2001 geltenden Bestimmungen erweist sich nach Auffassung des UFS als unzulässig. Wenngleich der Gebäudealtbestand im Zeitpunkt…
…als Historiker beim AEN aufgrund dessen zeitlicher Begrenztheit voraussichtlich nur noch einige Monate beschäftigt sein werde und die Berufsaussichten für Historiker zur Zeit äußerst ungünstig sind. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 200 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde die Abgabe vorläufig festsetzen…
…zur Ansicht, dass die Gebäudebegünstigung des § 24 Abs. 6 EStG idF vor dem AbgÄG 2004 nicht zustehen würde, da bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen, das "Gebäude" an Dritte zur Erzielung betriebliche Einkünfte überlassen worden sei. Zu der vom Finanzamt vertretenen Rechtsansicht wandte die Bw. ein…
…16 Abs. 1 Z 10 erster Satz EStG 1988 in der für das Streitjahr 2003 nunmehr anzuwendenden Fassung BGBl. I 180/2004 (AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180/2004 vom 30. Dezember 2004) stellen Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen…
…unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Über die Berufung wurde erwogen: § 102 Abs. 3 EStG 1988 in der Fassung des AbgÄG 2004, BGBl. I 2004/180 ab der Veranlagung 2005 lautet: Die Einkommensteuer ist bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 33 Abs. 1 mit der Maßgabe zu berechnen…
…wurde allerdings erst mit dem AbgÄG 2004 geschaffen und gilt aufgrund der Inkrafttretensbestimmung des § 323 Abs. 17 dritter Untersatz BAO erstmals für Einkommen- und Körperschaftsteuer, für die der Abgabenanspruch nach dem 31. Dezember 2004 entsteht. Für bis Ende des Jahre 2004 entstandene Einkommen- oder Körperschaftsteueransprüche…
…nach § 205 Abs. 2 BAO (idF vor dem AbgÄG 2004) iVm § 323 Abs. 17 BAO Anspruchszinsen nur für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen sind, soweit der Abgabenanspruch der zu Grunde liegenden Einkommensteuer vor dem 1. Jänner 2005 entstand. Da gemäß § 4 Abs. 2…
…nach § 205 Abs. 2 BAO (idF vor dem AbgÄG 2004) iVm § 323 Abs. 17 BAO Anspruchszinsen nur für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen sind, soweit der Abgabenanspruch der zu Grunde liegenden Einkommensteuer vor dem 1. Jänner 2005 entstand. Da gemäß § 4 Abs. 2…
…bei der Grunderwerbsteuer fünf Jahre. Werden gemäß § 209 Abs. 1 BAO idF des AbgÄG 2004, BGBL I 2004/180 innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die…
…ErbStG 1955 festzustellen, da die Voraussetzungen für eine Artfortschreibung gegeben sind (vgl. Twaroch/Wittmann/Frühwald - Kommentar, Seite 139). Anmerkung: Im Abgabenänderungsgesetz 2004 - AbgÄG 2004, BGBl. I Nr. 180 vom 30.12.2004, wurde das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 unter anderem wie folgt geändert: In § 19…
…nach § 205 Abs. 2 BAO (idF vor dem AbgÄG 2004) iVm § 323 Abs. 17 BAO Anspruchszinsen nur für einen Zeitraum von 42 Monaten festzusetzen sind, soweit der Abgabenanspruch der zu Grunde liegenden Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vor dem 1. Jänner 2005 entstand. Da gemäß § 4 Abs…
…bei der Grunderwerbsteuer fünf Jahre. Werden gemäß § 209 Abs. 1 BAO idF des AbgÄG 2004, BGBL I 2004/180 innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die…
…dienenden Gebäuden ist daher das Überwiegen der privaten Nutzung pro Raum zu prüfen und nicht das Erreichen der 10%-Grenze an unternehmerischer Nutzung des Gesamtgebäudes. Eine 10%-Grenze, wie sie mit dem AbgÄG 2004 in § 12 Abs. 2 Z 1 UStG 1994 eingeführt worden ist…
…Einkommensteuergesetzes 1988 durch das AbgÄG 2004, BGBl I 2004/180 auch die Vergütungen an Arbeitnehmer für Diensterfindungen im Sinne des § 67 Abs. 7 EStG in die Bestimmung des § 67 Abs. 11 EStG einbezogen worden sind. Danach können erstmals ab der Veranlagung 2005 die Vergütungen an…
…gemäß § 205 Abs. 2 BAO (idF vor dem AbgÄG 2004) iVm § 323 Abs. 17 BAO Anspruchszinsen nur für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen sind, soweit der Abgabenanspruch der zu Grunde liegenden Einkommensteuer vor dem 1. Jänner 2005 entstand. Da gemäß § 4 Abs. 2…
…nach § 205 Abs. 2 BAO (idF vor dem AbgÄG 2004) iVm § 323 Abs. 17 BAO Anspruchszinsen nur für einen Zeitraum von 42 Monaten festzusetzen sind, soweit der Abgabenanspruch der zugrunde liegenden Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer vor dem 1. Jänner 2005 entstand. Da gemäß § 4 Abs. 2…
…weshalb für die gegenständliche Übergabe keine Schenkungssteuer anfalle. Mit Bescheid vom 1. Juli 2004 wurde der Berufungswerberin Schenkungssteuer in Höhe von € 8.118,00 vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage wurde der gemeine Wert des Autos im Betrag von € 43.900,00 abzüglich der mit je…